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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde.

Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet:

Chur-Sachsen Antwort hierauff. Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren.

Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete.

Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptorie den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle.

Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen. Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen.

In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan.

Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyen. Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset:

Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen.

Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.

Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd.

Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.

Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen.

Vber diß so verspricht besagte Herrschafft von Venedig vnnd der Hertzog von Saphoyen / daß sie das Geschütz vnd die nothwendige Mu-

wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde.

Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet:

Chur-Sachsen Antwort hierauff. Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren.

Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete.

Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptoriè den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle.

Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen. Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen.

In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan.

Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyẽ. Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset:

Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen.

Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.

Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd.

Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.

Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen.

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          <p>Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris                      geantwortet:</p>
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          <p>Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt                      / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey                      Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren /                      vnnd peremptoriè den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle.</p>
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          <p>Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in                      Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die                      Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand                      angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet /                      so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles                      wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden /                      jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch                      etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden /                      also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren                      / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht                      gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd                      Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von                      Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit                      gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang                      zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist                      vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird /                      verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den                      Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet                      werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern                      Frieden erlangen.</p>
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[863/0978] wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde. Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet: Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe_o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren. Chur-Sachsen Antwort hierauff. Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete. Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptoriè den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle. Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen. Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen. In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan. Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset: Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyẽ. Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen. Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd. Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd. Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd. Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen. Vber diß so verspricht besagte Herrschafft von Venedig vnnd der Hertzog von Saphoyen / daß sie das Geschütz vnd die nothwendige Mu-

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 863. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/978>, abgerufen am 23.11.2024.