Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ner solte zugesetzet werden / den Kürtzern ziehen Lippstatt wird den Spanischen mit Accord vbergeben. vnd vbermannet werden möchten / haben sie ein Stillstandt / vnd nochmals D. Westphalen zum Accord in die Statt zuschicken begehret / der dann darauff in die Statt gesandt / vnd den 21. 22. vnd 23. Octobris bey wärendem Stillstandt die Articul der Vbergebung abgehandelt worden; hierzwischen die Soldaten vnd Bürger Wein / Bier vnd Brodt ins Läger gebracht / vnd mit einander gessen vnd getruncken. Articul wegen Vbergebung der Lippstatt. Die Articul der Vbergebung sind von beyden theilen auff Belieben vnnd Consenß deß Marggraffen Spinolae vnd Printz Moritzen geschlossen worden / folgender massen: 1. Der Gubernator vnd seine Befelchshaber sampt den Soldaten / solten frey ohne einige Verhindernuß / ob sie schon auff deß Königs vnd seiner Bundsgenossen Seiten gedienet / mit fliegenden Fähnlein / Kugeln im Mund / brennenten Lunten / klingendem Spiel / Gewehr / Pagagywägen / Sack vnd Pack vnbesucht außziehen. 2. Alle Kirchendiener vnd Geistliche Personen welche da wolten / möchten mit jhrer Haab vnnd Gut vnd aller Zugehör frey mit außziehen. 3. Der Churf. Brandenburgische Commissarius Othmar Buirmann / wie auch der Staden Commissarien / solten mit jren Rechnung Büchern vnd Briefflichen Sachen / ingleichem alle Constabel / Conducteurs / vnd Werck meister solten frey mit allem was jhnen zugehörte außziehen vnd zu deß samptlichen Kriegsvolcks Notthurfft zween Wägen mit Kraut vnd Loth mitnemen mögen. 4. Die vbergeloffene Soldaten solten gleichfalls vngehindert mit abziehen vnd in diesem Accord begriffen seyn. 5. Es solte auch keiner Schulden halben aufgehalten werden / sondern es solten sich die Creditoren mit Handschrifften auff gewisse Zeit bezahlt zuwerden / contentiren lassen / darzu dann den Bürgern vnd Creditioren beyderseits sicher Gelaid gegeben werden solte. 6. Ingleichem solte niemandt macht haben einige Action an jemands Person oder Güter / so in Dienst deß Churfürsten zu Brandenburg vnd der Staden anbefohlene Sachen verrichtet / anzustellen: sondern es solte solches vor seiner behörlichen Obrigkeit geschehen vnd daselbst der rechtliche Außtrag ergehen. 7. Alle Bürger / Marcketenter vnd andere / sie weren in Dienst oder nicht / solten gleichfals frey außziehen mögen. 8. Dem Gubernatorn / Capitanen vnd andern Officirern / wie auch den Soldaten solten nottürfftige Wägen zu jhren Familien vnd Pagagy verschafft / vnd auf die nechste Statische Guarnison geführt / vnd zu mehrer Versicherung etliche Geisel mitgegeben / auch jnen vnderwegen nottürfftige Zeit vnd Gelegenheit vberzukommen vergönnet werden: dargegen solte der Gubernator etliche Geisel / biß die andere wider zurück kämen hinderlassen. 9. Die Krancke vnd Verwundte solten in der Statt bleiben / biß sie jhre Gesundheit wider erlangten / vnd dann frey mit Paßzeteln hernach folgen. 10. Es solten auch dem Gubernatorn vnd andern Officirern vnd Soldaten / so in dieser Statt / wie auch im Gülisch-Clevisch-Bergisch-Märckisch vnd Ravenspurgischen Land oder anderswo seßhafft vnd begütet / vnd noch in Brandenburgischem oder Statischem Dienst / erlaubt sein / jnnerhalb Jahrsfrist / auff jhre Häuser vnd Oerter / wo sie gelegen zuziehen / dieselbe zu alieniren / oder sonst zu disponiren / zu dem End dann jhnen Paßzettel ertheilet werden solten. 11. Vnd da einer von den obgeschriebenen von seinem Dienst erlassen vnnd Abscheyd erlangen würde / solte er wie vorhin / seine Güter frey bewohnen vnd geniessen. 12. Beyderseits gefangene solten ohne Entgelt loß gelassen werden. 13. Der Gubernator solte macht haben einen Officirer mit deß Graffen von Riedberg Paßzettel an die Staten abzufertigen / vnd sie dieses zu berichten / dafern vnder dessen jnnerhalb acht Tagen / von Dato diß / durch Heerskrafft daß Läger abgetrieben vnd hinweg geschlagen würde / solte diese Capitulation auch nichts seyn. 14. Der Gubernator solte alle grobe Stück vnd Munition auffrichtig / neben einer Verzeichnuß / was dessen alles vorhanden einliefern / auch die Vestung in gutem Stand / wie sie jetzo befindlich einhändigen. 15. Die Statt Lippe solte sampt jren inhabenden Kirchen vnd Schulen mit künfftiger Guarnison nit betrübt / sondern die freye Religionsübung / wie auch Bestellung deß ministerii vnd was dem anhängig / aller massen in dem Stand / wie es anjetzo befunden gewesen / gelassen werden. 16. Bey dieser Mutation solte der Statt Lippe Mitlandsherrn Interesse allerdings vorbehalten / vnd denselben mit dieser Einlägerung nichts praejudicirt seyn. 17. Die Statt vnd Bürger solten an Privilegien vnd Freyheiten im geringsten nicht geschmälert / sondern darbey von künfftiger Guarnison gehandhabet / vnnd vor vnrechtmässiger Gewalt geschützet werden. 18. Es solte auch den Bürgern / so wegen deß Hertzogen von Braunschweig Kriegswesens vnd Statischer Einquartirung vor schuldig geachtet werden möchten / völlig perdonirt vnd alles verziehen seyn. 19. Nur 5. oder 600. Teutsche Soldaten vnd keine Reuter solten in die Statt einquartirt werden. 20. Kein Bürger oder auch die Gemeine selbst solten wegen einer oder andern Action anders als mit ordentlichen Rechten besprochen / vnd die rechtgängige Sachen bey jhrem Lauff gelassen werden. 21. Das Adelich Jungfrawen Stifft solte bey der Religion der Augspurgischen Confession / Ceremonien vnd Privilegien gelassen vnd gegen widerwertige Gewalt beschützet werden. 22. Zu dem Brand vnd Liecht zu behuff der Cortegarden / solte ohn Vnkosten der Statt / so viel ner solte zugesetzet werden / den Kürtzern ziehen Lippstatt wird den Spanischẽ mit Accord vbergeben. vnd vbermannet werden möchten / haben sie ein Stillstandt / vnd nochmals D. Westphalen zum Accord in die Statt zuschicken begehret / der dann darauff in die Statt gesandt / vnd den 21. 22. vnd 23. Octobris bey wärendem Stillstandt die Articul der Vbergebung abgehandelt worden; hierzwischen die Soldaten vnd Bürger Wein / Bier vnd Brodt ins Läger gebracht / vnd mit einander gessen vnd getruncken. Articul wegen Vbergebung der Lippstatt. Die Articul der Vbergebung sind von beyden theilen auff Belieben vnnd Consenß deß Marggraffen Spinolae vnd Printz Moritzen geschlossen worden / folgender massen: 1. Der Gubernator vnd seine Befelchshaber sampt den Soldaten / solten frey ohne einige Verhindernuß / ob sie schon auff deß Königs vnd seiner Bundsgenossen Seiten gedienet / mit fliegenden Fähnlein / Kugeln im Mund / brennenten Lunten / klingendem Spiel / Gewehr / Pagagywägen / Sack vnd Pack vnbesucht außziehen. 2. Alle Kirchendiener vnd Geistliche Personẽ welche da wolten / möchten mit jhrer Haab vnnd Gut vnd aller Zugehör frey mit außziehen. 3. Der Churf. Brandenburgische Commissarius Othmar Buirmann / wie auch der Staden Com̃issarien / solten mit jren Rechnung Büchern vnd Briefflichen Sachẽ / ingleichem alle Constabel / Conducteurs / vnd Werck meister solten frey mit allem was jhnen zugehörte außziehen vnd zu deß samptlichen Kriegsvolcks Notthurfft zween Wägen mit Kraut vnd Loth mitnemen mögen. 4. Die vbergeloffene Soldaten solten gleichfalls vngehindert mit abziehen vnd in diesem Accord begriffen seyn. 5. Es solte auch keiner Schulden halben aufgehalten werden / sondern es solten sich die Creditoren mit Handschrifften auff gewisse Zeit bezahlt zuwerden / contentiren lassen / darzu dañ den Bürgern vnd Creditioren beyderseits sicher Gelaid gegeben werden solte. 6. Ingleichem solte niemandt macht haben einige Action an jemands Person oder Güter / so in Dienst deß Churfürsten zu Brandenburg vnd der Staden anbefohlene Sachen verrichtet / anzustellen: sondern es solte solches vor seiner behörlichen Obrigkeit geschehen vnd daselbst der rechtliche Außtrag ergehen. 7. Alle Bürger / Marcketenter vnd andere / sie weren in Dienst oder nicht / solten gleichfals frey außziehen mögen. 8. Dem Gubernatorn / Capitanen vnd andern Officirern / wie auch den Soldaten soltẽ nottürfftige Wägen zu jhren Familien vnd Pagagy verschafft / vnd auf die nechste Statische Guarnison geführt / vnd zu mehrer Versicherung etliche Geisel mitgegeben / auch jnen vnderwegen nottürfftige Zeit vnd Gelegenheit vberzukommen vergönnet werden: dargegen solte der Gubernator etliche Geisel / biß die andere wider zurück kämen hinderlassen. 9. Die Krancke vnd Verwundte solten in der Statt bleiben / biß sie jhre Gesundheit wider erlangten / vnd dann frey mit Paßzeteln hernach folgen. 10. Es solten auch dem Gubernatorn vnd andern Officirern vnd Soldaten / so in dieser Statt / wie auch im Gülisch-Clevisch-Bergisch-Märckisch vnd Ravenspurgischen Land oder anderswo seßhafft vnd begütet / vnd noch in Brandenburgischem oder Statischem Dienst / erlaubt sein / jnnerhalb Jahrsfrist / auff jhre Häuser vnd Oerter / wo sie gelegen zuziehen / dieselbe zu alieniren / oder sonst zu disponiren / zu dem End dann jhnen Paßzettel ertheilet werden solten. 11. Vnd da einer von den obgeschriebenen von seinem Dienst erlassen vnnd Abscheyd erlangen würde / solte er wie vorhin / seine Güter frey bewohnen vnd geniessen. 12. Beyderseits gefangene solten ohne Entgelt loß gelassen werden. 13. Der Gubernator solte macht haben einen Officirer mit deß Graffen von Riedberg Paßzettel an die Staten abzufertigen / vnd sie dieses zu berichten / dafern vnder dessen jnnerhalb acht Tagen / von Dato diß / durch Heerskrafft daß Läger abgetrieben vnd hinweg geschlagen würde / solte diese Capitulation auch nichts seyn. 14. Der Gubernator solte alle grobe Stück vñ Munition auffrichtig / neben einer Verzeichnuß / was dessen alles vorhanden einliefern / auch die Vestung in gutem Stand / wie sie jetzo befindlich einhändigen. 15. Die Statt Lippe solte sampt jren inhabenden Kirchen vñ Schulen mit künfftiger Guarnison nit betrübt / sondern die freye Religionsübũg / wie auch Bestellung deß ministerii vnd was dem anhängig / aller massen in dem Stand / wie es anjetzo befunden gewesen / gelassen werden. 16. Bey dieser Mutation solte der Statt Lippe Mitlandsherrn Interesse allerdings vorbehalten / vnd denselben mit dieser Einlägerung nichts praejudicirt seyn. 17. Die Statt vnd Bürger solten an Privilegien vnd Freyheiten im geringsten nicht geschmälert / sondern darbey von künfftiger Guarnison gehandhabet / vnnd vor vnrechtmässiger Gewalt geschützet werden. 18. Es solte auch den Bürgern / so wegen deß Hertzogen von Braunschweig Kriegswesens vnd Statischer Einquartirung vor schuldig geachtet werden möchten / völlig perdonirt vnd alles verziehen seyn. 19. Nur 5. oder 600. Teutsche Soldaten vnd keine Reuter solten in die Statt einquartirt werden. 20. Kein Bürger oder auch die Gemeine selbst solten wegen einer oder andern Action anders als mit ordentlichen Rechten besprochen / vñ die rechtgängige Sachen bey jhrem Lauff gelassen werden. 21. Das Adelich Jungfrawen Stifft solte bey der Religion der Augspurgischen Confession / Ceremonien vnd Privilegien gelassen vnd gegen widerwertige Gewalt beschützet werden. 22. Zu dem Brand vnd Liecht zu behuff der Cortegarden / solte ohn Vnkostẽ der Statt / so viel <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0967" n="852"/> ner solte zugesetzet werden / den Kürtzern ziehen <note place="left">Lippstatt wird den Spanischẽ mit Accord vbergeben.</note> vnd vbermannet werden möchten / haben sie ein Stillstandt / vnd nochmals D. Westphalen zum Accord in die Statt zuschicken begehret / der dann darauff in die Statt gesandt / vnd den 21. 22. vnd 23. Octobris bey wärendem Stillstandt die Articul der Vbergebung abgehandelt worden; hierzwischen die Soldaten vnd Bürger Wein / Bier vnd Brodt ins Läger gebracht / vnd mit einander gessen vnd getruncken.</p> <p><note place="left">Articul wegen Vbergebung der Lippstatt.</note> Die Articul der Vbergebung sind von beyden theilen auff Belieben vnnd Consenß deß Marggraffen Spinolae vnd Printz Moritzen geschlossen worden / folgender massen:</p> <p>1. Der Gubernator vnd seine Befelchshaber sampt den Soldaten / solten frey ohne einige Verhindernuß / ob sie schon auff deß Königs vnd seiner Bundsgenossen Seiten gedienet / mit fliegenden Fähnlein / Kugeln im Mund / brennenten Lunten / klingendem Spiel / Gewehr / Pagagywägen / Sack vnd Pack vnbesucht außziehen.</p> <p>2. Alle Kirchendiener vnd Geistliche Personẽ welche da wolten / möchten mit jhrer Haab vnnd Gut vnd aller Zugehör frey mit außziehen.</p> <p>3. Der Churf. Brandenburgische Commissarius Othmar Buirmann / wie auch der Staden Com̃issarien / solten mit jren Rechnung Büchern vnd Briefflichen Sachẽ / ingleichem alle Constabel / Conducteurs / vnd Werck meister solten frey mit allem was jhnen zugehörte außziehen vnd zu deß samptlichen Kriegsvolcks Notthurfft zween Wägen mit Kraut vnd Loth mitnemen mögen.</p> <p>4. Die vbergeloffene Soldaten solten gleichfalls vngehindert mit abziehen vnd in diesem Accord begriffen seyn.</p> <p>5. Es solte auch keiner Schulden halben aufgehalten werden / sondern es solten sich die Creditoren mit Handschrifften auff gewisse Zeit bezahlt zuwerden / contentiren lassen / darzu dañ den Bürgern vnd Creditioren beyderseits sicher Gelaid gegeben werden solte.</p> <p>6. Ingleichem solte niemandt macht haben einige Action an jemands Person oder Güter / so in Dienst deß Churfürsten zu Brandenburg vnd der Staden anbefohlene Sachen verrichtet / anzustellen: sondern es solte solches vor seiner behörlichen Obrigkeit geschehen vnd daselbst der rechtliche Außtrag ergehen.</p> <p>7. Alle Bürger / Marcketenter vnd andere / sie weren in Dienst oder nicht / solten gleichfals frey außziehen mögen.</p> <p>8. Dem Gubernatorn / Capitanen vnd andern Officirern / wie auch den Soldaten soltẽ nottürfftige Wägen zu jhren Familien vnd Pagagy verschafft / vnd auf die nechste Statische Guarnison geführt / vnd zu mehrer Versicherung etliche Geisel mitgegeben / auch jnen vnderwegen nottürfftige Zeit vnd Gelegenheit vberzukommen vergönnet werden: dargegen solte der Gubernator etliche Geisel / biß die andere wider zurück kämen hinderlassen.</p> <p>9. Die Krancke vnd Verwundte solten in der Statt bleiben / biß sie jhre Gesundheit wider erlangten / vnd dann frey mit Paßzeteln hernach folgen.</p> <p>10. Es solten auch dem Gubernatorn vnd andern Officirern vnd Soldaten / so in dieser Statt / wie auch im Gülisch-Clevisch-Bergisch-Märckisch vnd Ravenspurgischen Land oder anderswo seßhafft vnd begütet / vnd noch in Brandenburgischem oder Statischem Dienst / erlaubt sein / jnnerhalb Jahrsfrist / auff jhre Häuser vnd Oerter / wo sie gelegen zuziehen / dieselbe zu alieniren / oder sonst zu disponiren / zu dem End dann jhnen Paßzettel ertheilet werden solten.</p> <p>11. Vnd da einer von den obgeschriebenen von seinem Dienst erlassen vnnd Abscheyd erlangen würde / solte er wie vorhin / seine Güter frey bewohnen vnd geniessen.</p> <p>12. Beyderseits gefangene solten ohne Entgelt loß gelassen werden.</p> <p>13. Der Gubernator solte macht haben einen Officirer mit deß Graffen von Riedberg Paßzettel an die Staten abzufertigen / vnd sie dieses zu berichten / dafern vnder dessen jnnerhalb acht Tagen / von Dato diß / durch Heerskrafft daß Läger abgetrieben vnd hinweg geschlagen würde / solte diese Capitulation auch nichts seyn.</p> <p>14. Der Gubernator solte alle grobe Stück vñ Munition auffrichtig / neben einer Verzeichnuß / was dessen alles vorhanden einliefern / auch die Vestung in gutem Stand / wie sie jetzo befindlich einhändigen.</p> <p>15. Die Statt Lippe solte sampt jren inhabenden Kirchen vñ Schulen mit künfftiger Guarnison nit betrübt / sondern die freye Religionsübũg / wie auch Bestellung deß ministerii vnd was dem anhängig / aller massen in dem Stand / wie es anjetzo befunden gewesen / gelassen werden.</p> <p>16. Bey dieser Mutation solte der Statt Lippe Mitlandsherrn Interesse allerdings vorbehalten / vnd denselben mit dieser Einlägerung nichts praejudicirt seyn.</p> <p>17. Die Statt vnd Bürger solten an Privilegien vnd Freyheiten im geringsten nicht geschmälert / sondern darbey von künfftiger Guarnison gehandhabet / vnnd vor vnrechtmässiger Gewalt geschützet werden.</p> <p>18. Es solte auch den Bürgern / so wegen deß Hertzogen von Braunschweig Kriegswesens vnd Statischer Einquartirung vor schuldig geachtet werden möchten / völlig perdonirt vnd alles verziehen seyn.</p> <p>19. Nur 5. oder 600. Teutsche Soldaten vnd keine Reuter solten in die Statt einquartirt werden.</p> <p>20. Kein Bürger oder auch die Gemeine selbst solten wegen einer oder andern Action anders als mit ordentlichen Rechten besprochen / vñ die rechtgängige Sachen bey jhrem Lauff gelassen werden.</p> <p>21. Das Adelich Jungfrawen Stifft solte bey der Religion der Augspurgischen Confession / Ceremonien vnd Privilegien gelassen vnd gegen widerwertige Gewalt beschützet werden.</p> <p>22. Zu dem Brand vnd Liecht zu behuff der Cortegarden / solte ohn Vnkostẽ der Statt / so viel </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [852/0967]
ner solte zugesetzet werden / den Kürtzern ziehen vnd vbermannet werden möchten / haben sie ein Stillstandt / vnd nochmals D. Westphalen zum Accord in die Statt zuschicken begehret / der dann darauff in die Statt gesandt / vnd den 21. 22. vnd 23. Octobris bey wärendem Stillstandt die Articul der Vbergebung abgehandelt worden; hierzwischen die Soldaten vnd Bürger Wein / Bier vnd Brodt ins Läger gebracht / vnd mit einander gessen vnd getruncken.
Lippstatt wird den Spanischẽ mit Accord vbergeben. Die Articul der Vbergebung sind von beyden theilen auff Belieben vnnd Consenß deß Marggraffen Spinolae vnd Printz Moritzen geschlossen worden / folgender massen:
Articul wegen Vbergebung der Lippstatt. 1. Der Gubernator vnd seine Befelchshaber sampt den Soldaten / solten frey ohne einige Verhindernuß / ob sie schon auff deß Königs vnd seiner Bundsgenossen Seiten gedienet / mit fliegenden Fähnlein / Kugeln im Mund / brennenten Lunten / klingendem Spiel / Gewehr / Pagagywägen / Sack vnd Pack vnbesucht außziehen.
2. Alle Kirchendiener vnd Geistliche Personẽ welche da wolten / möchten mit jhrer Haab vnnd Gut vnd aller Zugehör frey mit außziehen.
3. Der Churf. Brandenburgische Commissarius Othmar Buirmann / wie auch der Staden Com̃issarien / solten mit jren Rechnung Büchern vnd Briefflichen Sachẽ / ingleichem alle Constabel / Conducteurs / vnd Werck meister solten frey mit allem was jhnen zugehörte außziehen vnd zu deß samptlichen Kriegsvolcks Notthurfft zween Wägen mit Kraut vnd Loth mitnemen mögen.
4. Die vbergeloffene Soldaten solten gleichfalls vngehindert mit abziehen vnd in diesem Accord begriffen seyn.
5. Es solte auch keiner Schulden halben aufgehalten werden / sondern es solten sich die Creditoren mit Handschrifften auff gewisse Zeit bezahlt zuwerden / contentiren lassen / darzu dañ den Bürgern vnd Creditioren beyderseits sicher Gelaid gegeben werden solte.
6. Ingleichem solte niemandt macht haben einige Action an jemands Person oder Güter / so in Dienst deß Churfürsten zu Brandenburg vnd der Staden anbefohlene Sachen verrichtet / anzustellen: sondern es solte solches vor seiner behörlichen Obrigkeit geschehen vnd daselbst der rechtliche Außtrag ergehen.
7. Alle Bürger / Marcketenter vnd andere / sie weren in Dienst oder nicht / solten gleichfals frey außziehen mögen.
8. Dem Gubernatorn / Capitanen vnd andern Officirern / wie auch den Soldaten soltẽ nottürfftige Wägen zu jhren Familien vnd Pagagy verschafft / vnd auf die nechste Statische Guarnison geführt / vnd zu mehrer Versicherung etliche Geisel mitgegeben / auch jnen vnderwegen nottürfftige Zeit vnd Gelegenheit vberzukommen vergönnet werden: dargegen solte der Gubernator etliche Geisel / biß die andere wider zurück kämen hinderlassen.
9. Die Krancke vnd Verwundte solten in der Statt bleiben / biß sie jhre Gesundheit wider erlangten / vnd dann frey mit Paßzeteln hernach folgen.
10. Es solten auch dem Gubernatorn vnd andern Officirern vnd Soldaten / so in dieser Statt / wie auch im Gülisch-Clevisch-Bergisch-Märckisch vnd Ravenspurgischen Land oder anderswo seßhafft vnd begütet / vnd noch in Brandenburgischem oder Statischem Dienst / erlaubt sein / jnnerhalb Jahrsfrist / auff jhre Häuser vnd Oerter / wo sie gelegen zuziehen / dieselbe zu alieniren / oder sonst zu disponiren / zu dem End dann jhnen Paßzettel ertheilet werden solten.
11. Vnd da einer von den obgeschriebenen von seinem Dienst erlassen vnnd Abscheyd erlangen würde / solte er wie vorhin / seine Güter frey bewohnen vnd geniessen.
12. Beyderseits gefangene solten ohne Entgelt loß gelassen werden.
13. Der Gubernator solte macht haben einen Officirer mit deß Graffen von Riedberg Paßzettel an die Staten abzufertigen / vnd sie dieses zu berichten / dafern vnder dessen jnnerhalb acht Tagen / von Dato diß / durch Heerskrafft daß Läger abgetrieben vnd hinweg geschlagen würde / solte diese Capitulation auch nichts seyn.
14. Der Gubernator solte alle grobe Stück vñ Munition auffrichtig / neben einer Verzeichnuß / was dessen alles vorhanden einliefern / auch die Vestung in gutem Stand / wie sie jetzo befindlich einhändigen.
15. Die Statt Lippe solte sampt jren inhabenden Kirchen vñ Schulen mit künfftiger Guarnison nit betrübt / sondern die freye Religionsübũg / wie auch Bestellung deß ministerii vnd was dem anhängig / aller massen in dem Stand / wie es anjetzo befunden gewesen / gelassen werden.
16. Bey dieser Mutation solte der Statt Lippe Mitlandsherrn Interesse allerdings vorbehalten / vnd denselben mit dieser Einlägerung nichts praejudicirt seyn.
17. Die Statt vnd Bürger solten an Privilegien vnd Freyheiten im geringsten nicht geschmälert / sondern darbey von künfftiger Guarnison gehandhabet / vnnd vor vnrechtmässiger Gewalt geschützet werden.
18. Es solte auch den Bürgern / so wegen deß Hertzogen von Braunschweig Kriegswesens vnd Statischer Einquartirung vor schuldig geachtet werden möchten / völlig perdonirt vnd alles verziehen seyn.
19. Nur 5. oder 600. Teutsche Soldaten vnd keine Reuter solten in die Statt einquartirt werden.
20. Kein Bürger oder auch die Gemeine selbst solten wegen einer oder andern Action anders als mit ordentlichen Rechten besprochen / vñ die rechtgängige Sachen bey jhrem Lauff gelassen werden.
21. Das Adelich Jungfrawen Stifft solte bey der Religion der Augspurgischen Confession / Ceremonien vnd Privilegien gelassen vnd gegen widerwertige Gewalt beschützet werden.
22. Zu dem Brand vnd Liecht zu behuff der Cortegarden / solte ohn Vnkostẽ der Statt / so viel
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