Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.weren; Dann sie hierunder nichts anders / als Ruhe vnnd Frieden gesucht / es würde auch der erwartende euentus solches mit mehrerm bezeugen. Vnd weil solche jhre Erinnerungen vnd vota nicht auß Privat Effecten / oder vnnöthige Weiterung anzurichten / sondern den Fundamental Gesetzen / Reichs Constitutionen / Reichs Exempeln / der Natur vnnd Billichkeit hergeflossen / vnnd bey jhnen nicht stünde / dieselbe zu verändern / declariren vnnd auffzuheben / sondern vielmehr darüber zu halten / vermög der Pflicht / damit sie Jhr. Majestät vnd dem Reich zugethan / so sehen sie nicht / wie sie sich eines andern erklären möchten / als allbereit durch jhre Abgesandten geschehen. Dann solten sie sich zu dem End zu Jhrer Majestät erheben / das jenige alles zu approbiren / was vorgangen / würden sie dardurch jhr vorgebrachtes retractiren / vnnd zu verstehen geben / sie hetten jhres Vorbringens kein rechten Grundt gehabt / nur mehrere Weiterung gesuchet / vnnd Jhr. Majestät vnd andern Chur- vnd Fürsten vnnöthige Möhe vnd Vnkosten zugezogen / oder Jhre Gesandten das jenige nicht in mandatis gehabt / was sie vorgebracht / welches jhnen nicht allein verweißlich / sondern auch bey andern Potentaten inner- vnnd ausserhalb deß Reichs / sonderlich den jenigen / so gleichmässiger Meynung mit jhnen gewesen vnd noch weren / verkleinerlich seyn würde / sie wüsten es auch nicht gegen der Posterität / den andern Fürsten vnnd Ständen deß Reichs zu verantworten. Dann ob wol ein Churfürst so wol als andere vmb seiner Verbrechung willen zu straffen / desselben auch genugsamb Exempel im Reich vorhanden weren / so were doch ein Chur oder Fürst in Bestraffung nicht deterioris conditionis, als gemeine Leuth / mit welchen man vngehört vnd vncitirt niemahls zu procediren pflegte / wann gleich auch die crimina notaria: vnd würde hierunder Jhr. Majest. Jurisdiction gantz von jhnen in keinen Zweiffel gezogen / sondern viel mehr gestanden / wann nur der modus procedendi dergestalt vor die Handt genommen were / wie es die Fundamental Gesetze vnnd Reichs Ordnungen erforderten. Wann eine Differentz sich zwischen dem Lehenherrn vnnd Lehenmann erreugete / müste dieselbe per partes curiae die gleiches Schildts vnd Nahmens erörtert werden / wie viel mehr aber in Bestraffung hoher Personen / solten die jenige (Innhalts der Capitulation) zu Rath gezogen werden / die Jhr. Majest. innerste Räthe / vnnd dem jenigen der bestraffet werden solte an Stand vnd Würde gleich weren. Was Jhr. Meynung wegen der Translation der Chur gewesen / were Jhrer Majestät bewust / sie hetten auch außführen lassen / wie es vor diesem were gehalten worden / darbey sie verharreten / könten auch nicht finden / daß Jh Majest. Resolution angehengte Clausul / wegen der Pfältzischen Kinder vnd Agnaten / vnnd daß solche zur Güte oder Recht gewiesen seyn solten / zu Fried vnnd Ruhe könten nützlich seyn / dieweil der Agnatorum Iura gantz vngewiß gemacht / vnd auff Disputationes, vnd den vngewissen Außgang deß Rechten gestellet worden. Dann gleichwol vnzweiffentlich / daß die Iura quaesita, sonderlich per proprium factum, niemandt könne entzogen / viel weniger aber der Vnschuldige gleich dem Schuldigen könte bestraffet werden: da sie nun in jhrer Gegenwart solten helffen berathschlagen / wie / wann / wo vnnd was Gestalt die gütliche Handlung / oder in Entsetzung derselben der Proceß anzustellen / würden sie nicht allein alle das vorgehende Belieben / der Agnatorum Iura für vngewiß halten / vnnd allen Chur- vnnd Fürstlichen Hausern ein solches praeiudicium zu ziehen / welches vnwiderbringlich vnd vnverantwortlich / zugeschweigen / wie / vnnd auff was Maß ein solches iudicium zu formiren / welln alle Chur- vnnd Fürstliche Häuser daran interessirt / sie nicht befinden könten. Wann dann Jhr. Maj. hierauß gnugsam vernemen / auß was Vrsachen sie zur persönlichen Erscheinung sich nicht verstehen / viel weniger aber von jhren angedeuten votis vnd contradictionibus abweichen / oder jhnen vnd der Posterität vnd allen andern Chur- vnd Fürstlichen Häusern ein solch praeiudicium zu ziehen lassen könten / welches jhnen gegen denselben vnverantwortlich / der grossen Gefahr damit jhre Lande jetzo vmbgeben / vnd sie täglich von jhren Vnderthanen vmb Rettung vnnd Schutz angelauffen würden / zugeschweigen / so wolten Jh. Majest. solche jhre Entschuldigung gnädigst vermercken / vnd gewiß darfür halten / da sie jhre Pflicht / Fundamental Gesetze vnnd Constitutiones nicht ein anders erinnerten / sie sich dergestalt gegen Jh. Majest. erweisen würden / wie es die Schuldigkeit erforderte / vnd weil der Fried in J. Majest. Händen / so zweifelten sie nicht / dieselbe jhn dem Reich vnd dessen Gliedern reichlich mittheilen / was solchem hinderlich auß dem Weg raumen / vnd nicht zugeben / daß vnder jhrer Regierung das Röm. Reich vnd dessen Glieder zu gäntzlicher Ruin gebracht / sondern viel mehr davon errettet werden. Versamlung zu Regenspurg bekommet jhr Endschafft. Kurtz nach Einbringung dieser Antwort hat der Collegial Tag seine Endschafft erreichet / da dann Jh. Majest. zum Beschluß den 29. Martij deß Morgens zu 7. Vhren ein stattliche Procession auß dem Thumbstifft in die Aptey S. Emeran biß zu S. Wolffgangi Grab gehalten / vnnd fast durch alle Strassen der Statt mit Vortragung vieler Reliquien vnd Begleytung der gantzen Clerisey gangen: folgends alle Chur- vnnd Fürsten zum Valete zü gast gehabt / vnd nach dem Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel. sie jhro die Bürgerschafft daselbs vor dem Bischoffs Hoff schweren lassen / ist dieselbe den 5. Aprilis nach Prag / dero Gemahlin aber die Keyserin auff der Thonaw in einer statlichen Naven / so die Statt Regenspurg Jhr. Maj. mit Auffwendung in die 23000. fl. zurichten lassen / von dannen nach Wien verreyset. Bey noch wehrendem Convent hat Jh. Keys. Maj. ein Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd weren; Dann sie hierunder nichts anders / als Ruhe vnnd Frieden gesucht / es würde auch der erwartende euentus solches mit mehrerm bezeugen. Vnd weil solche jhre Erinnerungen vnd vota nicht auß Privat Effecten / oder vnnöthige Weiterung anzurichten / sondern den Fundamental Gesetzen / Reichs Constitutionen / Reichs Exempeln / der Natur vnnd Billichkeit hergeflossen / vnnd bey jhnen nicht stünde / dieselbe zu verändern / declariren vnnd auffzuheben / sondern vielmehr darüber zu halten / vermög der Pflicht / damit sie Jhr. Majestät vnd dem Reich zugethan / so sehen sie nicht / wie sie sich eines andern erklären möchten / als allbereit durch jhre Abgesandten geschehen. Dann solten sie sich zu dem End zu Jhrer Majestät erheben / das jenige alles zu approbiren / was vorgangen / würden sie dardurch jhr vorgebrachtes retractiren / vnnd zu verstehen geben / sie hetten jhres Vorbringens kein rechten Grundt gehabt / nur mehrere Weiterung gesuchet / vnnd Jhr. Majestät vnd andern Chur- vnd Fürsten vnnöthige Möhe vnd Vnkosten zugezogen / oder Jhre Gesandten das jenige nicht in mandatis gehabt / was sie vorgebracht / welches jhnen nicht allein verweißlich / sondern auch bey andern Potentaten inner- vnnd ausserhalb deß Reichs / sonderlich den jenigen / so gleichmässiger Meynung mit jhnen gewesen vnd noch weren / verkleinerlich seyn würde / sie wüsten es auch nicht gegen der Posterität / den andern Fürsten vnnd Ständen deß Reichs zu verantworten. Dann ob wol ein Churfürst so wol als andere vmb seiner Verbrechung willen zu straffen / desselben auch genugsamb Exempel im Reich vorhanden weren / so were doch ein Chur oder Fürst in Bestraffung nicht deterioris conditionis, als gemeine Leuth / mit welchen man vngehört vnd vncitirt niemahls zu procediren pflegte / wann gleich auch die crimina notaria: vnd würde hierunder Jhr. Majest. Jurisdiction gantz von jhnen in keinen Zweiffel gezogen / sondern viel mehr gestanden / wann nur der modus procedendi dergestalt vor die Handt genommen were / wie es die Fundamental Gesetze vnnd Reichs Ordnungen erforderten. Wann eine Differentz sich zwischen dem Lehenherrn vnnd Lehenmann erreugete / müste dieselbe per partes curiae die gleiches Schildts vnd Nahmens erörtert werden / wie viel mehr aber in Bestraffung hoher Personen / solten die jenige (Innhalts der Capitulation) zu Rath gezogen werden / die Jhr. Majest. innerste Räthe / vnnd dem jenigen der bestraffet werden solte an Stand vnd Würde gleich weren. Was Jhr. Meynung wegen der Translation der Chur gewesen / were Jhrer Majestät bewust / sie hetten auch außführen lassen / wie es vor diesem were gehalten worden / darbey sie verharreten / könten auch nicht finden / daß Jh Majest. Resolution angehengte Clausul / wegen der Pfältzischen Kinder vnd Agnaten / vnnd daß solche zur Güte oder Recht gewiesen seyn solten / zu Fried vnnd Ruhe könten nützlich seyn / dieweil der Agnatorum Iura gantz vngewiß gemacht / vnd auff Disputationes, vnd den vngewissen Außgang deß Rechten gestellet worden. Dann gleichwol vnzweiffentlich / daß die Iura quaesita, sonderlich per proprium factum, niemandt könne entzogen / viel weniger aber der Vnschuldige gleich dem Schuldigen könte bestraffet werden: da sie nun in jhrer Gegenwart solten helffen berathschlagen / wie / wann / wo vnnd was Gestalt die gütliche Handlung / oder in Entsetzung derselben der Proceß anzustellen / würden sie nicht allein alle das vorgehende Belieben / der Agnatorum Iura für vngewiß halten / vnnd allen Chur- vnnd Fürstlichen Hausern ein solches praeiudicium zu ziehen / welches vnwiderbringlich vnd vnverantwortlich / zugeschweigen / wie / vnnd auff was Maß ein solches iudicium zu formiren / welln alle Chur- vnnd Fürstliche Häuser daran interessirt / sie nicht befinden könten. Wann dann Jhr. Maj. hierauß gnugsam vernemen / auß was Vrsachen sie zur persönlichen Erscheinung sich nicht verstehen / viel weniger aber von jhren angedeuten votis vnd contradictionibus abweichen / oder jhnen vnd der Posterität vnd allen andern Chur- vnd Fürstlichen Häusern ein solch praeiudicium zu ziehen lassen könten / welches jhnen gegen denselben vnverantwortlich / der grossen Gefahr damit jhre Lande jetzo vmbgeben / vnd sie täglich von jhren Vnderthanen vmb Rettung vnnd Schutz angelauffen würden / zugeschweigen / so wolten Jh. Majest. solche jhre Entschuldigung gnädigst vermercken / vnd gewiß darfür halten / da sie jhre Pflicht / Fundamental Gesetze vnnd Constitutiones nicht ein anders erinnerten / sie sich dergestalt gegen Jh. Majest. erweisen würden / wie es die Schuldigkeit erforderte / vnd weil der Fried in J. Majest. Händen / so zweifelten sie nicht / dieselbe jhn dem Reich vnd dessen Gliedern reichlich mittheilen / was solchem hinderlich auß dem Weg raumen / vnd nicht zugeben / daß vnder jhrer Regierung das Röm. Reich vnd dessen Glieder zu gäntzlicher Ruin gebracht / sondern viel mehr davon errettet werden. Versamlung zu Regenspurg bekommet jhr Endschafft. Kurtz nach Einbringung dieser Antwort hat der Collegial Tag seine Endschafft erreichet / da dann Jh. Majest. zum Beschluß den 29. Martij deß Morgens zu 7. Vhren ein stattliche Procession auß dem Thumbstifft in die Aptey S. Emeran biß zu S. Wolffgangi Grab gehalten / vnnd fast durch alle Strassen der Statt mit Vortragung vieler Reliquien vnd Begleytung der gantzen Clerisey gangen: folgends alle Chur- vnnd Fürsten zum Valete zü gast gehabt / vnd nach dem Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel. sie jhro die Bürgerschafft daselbs vor dem Bischoffs Hoff schweren lassen / ist dieselbe den 5. Aprilis nach Prag / dero Gemahlin aber die Keyserin auff der Thonaw in einer statlichen Naven / so die Statt Regenspurg Jhr. Maj. mit Auffwendung in die 23000. fl. zurichten lassen / von dannen nach Wien verreyset. Bey noch wehrendem Convent hat Jh. Keys. Maj. ein Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0938" n="817"/> weren; Dann sie hierunder nichts anders / als Ruhe vnnd Frieden gesucht / es würde auch der erwartende euentus solches mit mehrerm bezeugen. Vnd weil solche jhre Erinnerungen vnd vota nicht auß Privat Effecten / oder vnnöthige Weiterung anzurichten / sondern den Fundamental Gesetzen / Reichs Constitutionen / Reichs Exempeln / der Natur vnnd Billichkeit hergeflossen / vnnd bey jhnen nicht stünde / dieselbe zu verändern / declariren vnnd auffzuheben / sondern vielmehr darüber zu halten / vermög der Pflicht / damit sie Jhr. Majestät vnd dem Reich zugethan / so sehen sie nicht / wie sie sich eines andern erklären möchten / als allbereit durch jhre Abgesandten geschehen. Dann solten sie sich zu dem End zu Jhrer Majestät erheben / das jenige alles zu approbiren / was vorgangen / würden sie dardurch jhr vorgebrachtes retractiren / vnnd zu verstehen geben / sie hetten jhres Vorbringens kein rechten Grundt gehabt / nur mehrere Weiterung gesuchet / vnnd Jhr. Majestät vnd andern Chur- vnd Fürsten vnnöthige Möhe vnd Vnkosten zugezogen / oder Jhre Gesandten das jenige nicht in mandatis gehabt / was sie vorgebracht / welches jhnen nicht allein verweißlich / sondern auch bey andern Potentaten inner- vnnd ausserhalb deß Reichs / sonderlich den jenigen / so gleichmässiger Meynung mit jhnen gewesen vnd noch weren / verkleinerlich seyn würde / sie wüsten es auch nicht gegen der Posterität / den andern Fürsten vnnd Ständen deß Reichs zu verantworten.</p> <p>Dann ob wol ein Churfürst so wol als andere vmb seiner Verbrechung willen zu straffen / desselben auch genugsamb Exempel im Reich vorhanden weren / so were doch ein Chur oder Fürst in Bestraffung nicht deterioris conditionis, als gemeine Leuth / mit welchen man vngehört vnd vncitirt niemahls zu procediren pflegte / wann gleich auch die crimina notaria: vnd würde hierunder Jhr. Majest. Jurisdiction gantz von jhnen in keinen Zweiffel gezogen / sondern viel mehr gestanden / wann nur der modus procedendi dergestalt vor die Handt genommen were / wie es die Fundamental Gesetze vnnd Reichs Ordnungen erforderten. Wann eine Differentz sich zwischen dem Lehenherrn vnnd Lehenmann erreugete / müste dieselbe per partes curiae die gleiches Schildts vnd Nahmens erörtert werden / wie viel mehr aber in Bestraffung hoher Personen / solten die jenige (Innhalts der Capitulation) zu Rath gezogen werden / die Jhr. Majest. innerste Räthe / vnnd dem jenigen der bestraffet werden solte an Stand vnd Würde gleich weren.</p> <p>Was Jhr. Meynung wegen der Translation der Chur gewesen / were Jhrer Majestät bewust / sie hetten auch außführen lassen / wie es vor diesem were gehalten worden / darbey sie verharreten / könten auch nicht finden / daß Jh Majest. Resolution angehengte Clausul / wegen der Pfältzischen Kinder vnd Agnaten / vnnd daß solche zur Güte oder Recht gewiesen seyn solten / zu Fried vnnd Ruhe könten nützlich seyn / dieweil der Agnatorum Iura gantz vngewiß gemacht / vnd auff Disputationes, vnd den vngewissen Außgang deß Rechten gestellet worden.</p> <p>Dann gleichwol vnzweiffentlich / daß die Iura quaesita, sonderlich per proprium factum, niemandt könne entzogen / viel weniger aber der Vnschuldige gleich dem Schuldigen könte bestraffet werden: da sie nun in jhrer Gegenwart solten helffen berathschlagen / wie / wann / wo vnnd was Gestalt die gütliche Handlung / oder in Entsetzung derselben der Proceß anzustellen / würden sie nicht allein alle das vorgehende Belieben / der Agnatorum Iura für vngewiß halten / vnnd allen Chur- vnnd Fürstlichen Hausern ein solches praeiudicium zu ziehen / welches vnwiderbringlich vnd vnverantwortlich / zugeschweigen / wie / vnnd auff was Maß ein solches iudicium zu formiren / welln alle Chur- vnnd Fürstliche Häuser daran interessirt / sie nicht befinden könten.</p> <p>Wann dann Jhr. Maj. hierauß gnugsam vernemen / auß was Vrsachen sie zur persönlichen Erscheinung sich nicht verstehen / viel weniger aber von jhren angedeuten votis vnd contradictionibus abweichen / oder jhnen vnd der Posterität vnd allen andern Chur- vnd Fürstlichen Häusern ein solch praeiudicium zu ziehen lassen könten / welches jhnen gegen denselben vnverantwortlich / der grossen Gefahr damit jhre Lande jetzo vmbgeben / vnd sie täglich von jhren Vnderthanen vmb Rettung vnnd Schutz angelauffen würden / zugeschweigen / so wolten Jh. Majest. solche jhre Entschuldigung gnädigst vermercken / vnd gewiß darfür halten / da sie jhre Pflicht / Fundamental Gesetze vnnd Constitutiones nicht ein anders erinnerten / sie sich dergestalt gegen Jh. Majest. erweisen würden / wie es die Schuldigkeit erforderte / vnd weil der Fried in J. Majest. Händen / so zweifelten sie nicht / dieselbe jhn dem Reich vnd dessen Gliedern reichlich mittheilen / was solchem hinderlich auß dem Weg raumen / vnd nicht zugeben / daß vnder jhrer Regierung das Röm. Reich vnd dessen Glieder zu gäntzlicher Ruin gebracht / sondern viel mehr davon errettet werden.</p> <p><note place="right">Versamlung zu Regenspurg bekommet jhr Endschafft.</note> Kurtz nach Einbringung dieser Antwort hat der Collegial Tag seine Endschafft erreichet / da dann Jh. Majest. zum Beschluß den 29. Martij deß Morgens zu 7. Vhren ein stattliche Procession auß dem Thumbstifft in die Aptey S. Emeran biß zu S. Wolffgangi Grab gehalten / vnnd fast durch alle Strassen der Statt mit Vortragung vieler Reliquien vnd Begleytung der gantzen Clerisey gangen: folgends alle Chur- vnnd Fürsten zum Valete zü gast gehabt / vnd nach dem <note place="right">Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel.</note> sie jhro die Bürgerschafft daselbs vor dem Bischoffs Hoff schweren lassen / ist dieselbe den 5. Aprilis nach Prag / dero Gemahlin aber die Keyserin auff der Thonaw in einer statlichen Naven / so die Statt Regenspurg Jhr. Maj. mit Auffwendung in die 23000. fl. zurichten lassen / von dannen nach Wien verreyset.</p> <p>Bey noch wehrendem Convent hat Jh. Keys. Maj. ein Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [817/0938]
weren; Dann sie hierunder nichts anders / als Ruhe vnnd Frieden gesucht / es würde auch der erwartende euentus solches mit mehrerm bezeugen. Vnd weil solche jhre Erinnerungen vnd vota nicht auß Privat Effecten / oder vnnöthige Weiterung anzurichten / sondern den Fundamental Gesetzen / Reichs Constitutionen / Reichs Exempeln / der Natur vnnd Billichkeit hergeflossen / vnnd bey jhnen nicht stünde / dieselbe zu verändern / declariren vnnd auffzuheben / sondern vielmehr darüber zu halten / vermög der Pflicht / damit sie Jhr. Majestät vnd dem Reich zugethan / so sehen sie nicht / wie sie sich eines andern erklären möchten / als allbereit durch jhre Abgesandten geschehen. Dann solten sie sich zu dem End zu Jhrer Majestät erheben / das jenige alles zu approbiren / was vorgangen / würden sie dardurch jhr vorgebrachtes retractiren / vnnd zu verstehen geben / sie hetten jhres Vorbringens kein rechten Grundt gehabt / nur mehrere Weiterung gesuchet / vnnd Jhr. Majestät vnd andern Chur- vnd Fürsten vnnöthige Möhe vnd Vnkosten zugezogen / oder Jhre Gesandten das jenige nicht in mandatis gehabt / was sie vorgebracht / welches jhnen nicht allein verweißlich / sondern auch bey andern Potentaten inner- vnnd ausserhalb deß Reichs / sonderlich den jenigen / so gleichmässiger Meynung mit jhnen gewesen vnd noch weren / verkleinerlich seyn würde / sie wüsten es auch nicht gegen der Posterität / den andern Fürsten vnnd Ständen deß Reichs zu verantworten.
Dann ob wol ein Churfürst so wol als andere vmb seiner Verbrechung willen zu straffen / desselben auch genugsamb Exempel im Reich vorhanden weren / so were doch ein Chur oder Fürst in Bestraffung nicht deterioris conditionis, als gemeine Leuth / mit welchen man vngehört vnd vncitirt niemahls zu procediren pflegte / wann gleich auch die crimina notaria: vnd würde hierunder Jhr. Majest. Jurisdiction gantz von jhnen in keinen Zweiffel gezogen / sondern viel mehr gestanden / wann nur der modus procedendi dergestalt vor die Handt genommen were / wie es die Fundamental Gesetze vnnd Reichs Ordnungen erforderten. Wann eine Differentz sich zwischen dem Lehenherrn vnnd Lehenmann erreugete / müste dieselbe per partes curiae die gleiches Schildts vnd Nahmens erörtert werden / wie viel mehr aber in Bestraffung hoher Personen / solten die jenige (Innhalts der Capitulation) zu Rath gezogen werden / die Jhr. Majest. innerste Räthe / vnnd dem jenigen der bestraffet werden solte an Stand vnd Würde gleich weren.
Was Jhr. Meynung wegen der Translation der Chur gewesen / were Jhrer Majestät bewust / sie hetten auch außführen lassen / wie es vor diesem were gehalten worden / darbey sie verharreten / könten auch nicht finden / daß Jh Majest. Resolution angehengte Clausul / wegen der Pfältzischen Kinder vnd Agnaten / vnnd daß solche zur Güte oder Recht gewiesen seyn solten / zu Fried vnnd Ruhe könten nützlich seyn / dieweil der Agnatorum Iura gantz vngewiß gemacht / vnd auff Disputationes, vnd den vngewissen Außgang deß Rechten gestellet worden.
Dann gleichwol vnzweiffentlich / daß die Iura quaesita, sonderlich per proprium factum, niemandt könne entzogen / viel weniger aber der Vnschuldige gleich dem Schuldigen könte bestraffet werden: da sie nun in jhrer Gegenwart solten helffen berathschlagen / wie / wann / wo vnnd was Gestalt die gütliche Handlung / oder in Entsetzung derselben der Proceß anzustellen / würden sie nicht allein alle das vorgehende Belieben / der Agnatorum Iura für vngewiß halten / vnnd allen Chur- vnnd Fürstlichen Hausern ein solches praeiudicium zu ziehen / welches vnwiderbringlich vnd vnverantwortlich / zugeschweigen / wie / vnnd auff was Maß ein solches iudicium zu formiren / welln alle Chur- vnnd Fürstliche Häuser daran interessirt / sie nicht befinden könten.
Wann dann Jhr. Maj. hierauß gnugsam vernemen / auß was Vrsachen sie zur persönlichen Erscheinung sich nicht verstehen / viel weniger aber von jhren angedeuten votis vnd contradictionibus abweichen / oder jhnen vnd der Posterität vnd allen andern Chur- vnd Fürstlichen Häusern ein solch praeiudicium zu ziehen lassen könten / welches jhnen gegen denselben vnverantwortlich / der grossen Gefahr damit jhre Lande jetzo vmbgeben / vnd sie täglich von jhren Vnderthanen vmb Rettung vnnd Schutz angelauffen würden / zugeschweigen / so wolten Jh. Majest. solche jhre Entschuldigung gnädigst vermercken / vnd gewiß darfür halten / da sie jhre Pflicht / Fundamental Gesetze vnnd Constitutiones nicht ein anders erinnerten / sie sich dergestalt gegen Jh. Majest. erweisen würden / wie es die Schuldigkeit erforderte / vnd weil der Fried in J. Majest. Händen / so zweifelten sie nicht / dieselbe jhn dem Reich vnd dessen Gliedern reichlich mittheilen / was solchem hinderlich auß dem Weg raumen / vnd nicht zugeben / daß vnder jhrer Regierung das Röm. Reich vnd dessen Glieder zu gäntzlicher Ruin gebracht / sondern viel mehr davon errettet werden.
Kurtz nach Einbringung dieser Antwort hat der Collegial Tag seine Endschafft erreichet / da dann Jh. Majest. zum Beschluß den 29. Martij deß Morgens zu 7. Vhren ein stattliche Procession auß dem Thumbstifft in die Aptey S. Emeran biß zu S. Wolffgangi Grab gehalten / vnnd fast durch alle Strassen der Statt mit Vortragung vieler Reliquien vnd Begleytung der gantzen Clerisey gangen: folgends alle Chur- vnnd Fürsten zum Valete zü gast gehabt / vnd nach dem sie jhro die Bürgerschafft daselbs vor dem Bischoffs Hoff schweren lassen / ist dieselbe den 5. Aprilis nach Prag / dero Gemahlin aber die Keyserin auff der Thonaw in einer statlichen Naven / so die Statt Regenspurg Jhr. Maj. mit Auffwendung in die 23000. fl. zurichten lassen / von dannen nach Wien verreyset.
Versamlung zu Regenspurg bekommet jhr Endschafft.
Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel. Bey noch wehrendem Convent hat Jh. Keys. Maj. ein Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmstatt vnd
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