Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Als dann auch endlich deß Hertzogs in Beyren gemeiner Wolfahrt wolgeneigtes Gemüth / auffrechte Intention vnd Heroische Tugenden / in allem / was zu Beförderung gleichmässiger Justitz / zu Widerbringung eines Friedens / vnnd zu Verhütung besorgender Gefahr jmmer dienlich seyn möchte / mehr als gnugsam bekant / were zu verhoffen / wann er hievon / vnd was daran zu consideriren / informirt / er werde jhnen diesen Vorschlag nicht zu gegen seyn lassen Was aber die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte / wie auch Langraff Ludwigen zu Hessen belangete / die hetten sich hierbey nach folgender massen vernemen lassen / vnd zwar erstlich die Chur Sächsischen / daß die in den obgedachten votis beygebrachte Fundamenta gnugsam zu erkennen geben / wie trewlich auch deß Chur-Fürsten Rath vnd Gutachten / das rechte Friedens In[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ent zu erlangen gemeynt / vnd wie wol dasselbe in den Rechten vnd Herkommen gegründet / so were auch kein Zweiffel sie würden allerseits anderst nicht / als trewlich gemeynt / in Obacht genommen werden. Es hoffete auch der Churfürst / wann die von jhm vorgeschlagene Friedens Mittel ergrieffen / sie würden mehr seine Trew entdecken / als wol anjetzo darfür gehalten werden möchte / vnnd weil die Gesandten an ein gewisse Instruction gebunden / so würden Chur-Fürsten vnd Gesandte vernünfftig ermessen / daß dieselbe etwas weiters zu thun nicht bemächtiget / sondern es bey jhren vorigen votis bewenden liessen / darauß deß Churfürsten getrewer Rath / daß er die Translation der Chur für kein Friedens Mittel hielte / sondern deß Pfaltzgraffen Restitution für nöthig erachtet / zu vernemen. Die Brandenburgischen aber hetten sich erklärt / daß sie sich in jhren votis vernemen lassen / was der Churfürst am dienstlichsten hielte im Reich wider Frieden zu erlangen / dieweil sie dann zu einigen andern Mitteln nicht befehlicht / so müsten si[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] bey jhren votis vnnd also der Restitution deß Pfaltzgraffen verbleiben / dann die Translation der Chur köndte kein Friedens Mittel seyn / weren der Hoffnung / wann nur die jenigen Mittel / so von jhnen Chur Fürsten vorgeschlagen / re adhuc integra, würden fortgesetzet werden / daß die Keyserliche Hochheit wol in acht genommen / vnnd dem Reich der Frieden geschafft werden können. Schließlich hette Landgraff Ludwig zu Hessen angedeutet / er liesse die Translation der Chur dem Churfürstlichen Collegio, weil es selbiges fürnemlich concernirete / heimgestellet seyn / weil aber das einhellige Wesen per Bohemicam Reformationem annnoch einen Anstoß erlitte / schlüge er vor / ob die samptliche Chur vnd Fürsten J. Maj. erbitten helffen wolten / dem selben zu forderst zu remediren / dann hernach in dem vbrigen desto mehrer Succeß vnd Zusammenstimmung zu hoffen were. Die erzehlte bißhero Gutachten wurden in dem Chur vnnd Fürsten Rath den 21. Februar. N. Cal. beschlossen. Den folgenden 22. dieses ergieng darauff in bemeldtem Fürsten Rath eine Resolution vber die letzte Puncten der Keyserlichen Proposition / also lautende; Resolution der zu Regenspurg versamleten Chur-Fürsten vnd Abgesandten vber die drey letzten Puncten der Keyserlichen Proposition. Die Anwesende Chur-vnd Fürsten neben der abwesenden Abgesandten hetten die letzte Puncten der Keys. Proposition / nemlich die Erledigung der geklagten Grauaminum, Beförderung der Justitien / vnd dann die Remedirung der Vnordnung im Müntzwesen betreffend / in gebührende Berathschlagung gezogen. Vnd gleich wie nicht ohn / daß auß Vervrsachung solcher Grauaminum, nun ein geraume Zeit die gemeine Reichs-Versamlungen / ohne Frucht abgelauffen vnd zerschlagen worden / als were hoch zu wünschen / daß denselben dermal eins abgeholffen würde. Sintemal es aber mit denselben grauaminibus also bewandt; daß bey denselben viel vornehme Stände interessirt / ohne deren Vorbewust weder von der Sachen selbst / noch dem modo der Erledigung mit Bestand gehandelt werden könte / so were kein ander Mittel / als daß hierauß mit den samptlichen Ständen deß Reichs gehandelt / vnd derselben Gutachten darüber eyngeholet würde. So viel die Erhebung der Justitien am Keyserlichen Cammergericht betreffe / were bekannt / in was Vngemach das Reich dardurch gerathen / vnd daß dieselbe die vornembste Quell were / darauß die gegenwärtige confusiones meistentheils hergeflossen / vnd da man länger zu sehen wolte / gäntzliche Zerrüttung erfolgen müsten / derhalben J. Keys. Maj. in diesem mit Hülff vnd Rath an die Hand gegangen werden solte. Es were aber bekannt / woher der Lauff der Justitien in solchen so hochschädlichen Zustandt gerathen / vnd daß in dero wenig anwesenden Stände Thun nicht seyn würde / diesem Vbel zu remediren / oder aber auch bey diesem Convent darzu bequeme / vnnd allenthalben annemliche praeparatoria zu machen / sondern dem Ermessen nach nöthig seyn / daß solches zu einer allgemeinen Reichs Versamlung reservirt werde. In dem gleichwol eins Theils darfür gehalten worden / daß durch Beförderung allgemeinen friedlichen Wesens / vnd Erledigung der Grauaminum in den Reichs Stätten / insonderheit aber der Statt Speyer Einlägerung / dahin billich / als ad portam iustitiae ein freyer Zutritt seyn solte / der Sachen gute Beförderung gegeben werden möchte. In gleichem weil etlicher Beysitzer Stellen am Cammergericht vacirten / wolte Jhr. Maj. auff dienliche Mittel gedencken / wie solche Stellen dem nechsten ersetzet würden. Das zerfallene Müntzwesen betreffendt / were darauß hohen vnd nidern Stands Personen vnüberwindlicher Schaden entstanden / darumb vnnöthig viel darvon zu referiren / dieweil derselb vor Augen / vnd noch jmmer dermassen zunehme / daß wofern demselben nicht bald Rath geschafft / dardurch opulentia & splendor Romani Imperii ein mächtigen Abbruch leyden möchten; Ob nun wol theils darfür gehalten worden / daß diese Sach auff einen Reichstag gehöre: Nach dem Als dann auch endlich deß Hertzogs in Beyren gemeiner Wolfahrt wolgeneigtes Gemüth / auffrechte Intention vnd Heroische Tugenden / in allem / was zu Beförderung gleichmässiger Justitz / zu Widerbringung eines Friedens / vnnd zu Verhütung besorgender Gefahr jmmer dienlich seyn möchte / mehr als gnugsam bekant / were zu verhoffen / wann er hievon / vnd was daran zu consideriren / informirt / er werde jhnen diesen Vorschlag nicht zu gegen seyn lassen Was aber die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte / wie auch Langraff Ludwigen zu Hessen belangete / die hetten sich hierbey nach folgender massen vernemen lassen / vnd zwar erstlich die Chur Sächsischen / daß die in den obgedachtẽ votis beygebrachte Fundamenta gnugsam zu erkennen geben / wie trewlich auch deß Chur-Fürsten Rath vnd Gutachtẽ / das rechte Friedens In[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ent zu erlangen gemeynt / vnd wie wol dasselbe in den Rechten vnd Herkommen gegründet / so were auch kein Zweiffel sie würden allerseits anderst nicht / als trewlich gemeynt / in Obacht genommen werden. Es hoffete auch der Churfürst / wann die von jhm vorgeschlagene Friedens Mittel ergrieffen / sie würden mehr seine Trew entdecken / als wol anjetzo darfür gehalten werden möchte / vnnd weil die Gesandten an ein gewisse Instruction gebunden / so würden Chur-Fürsten vnd Gesandte vernünfftig ermessen / daß dieselbe etwas weiters zu thun nicht bemächtiget / sondern es bey jhren vorigen votis bewenden liessen / darauß deß Churfürsten getrewer Rath / daß er die Translation der Chur für kein Friedens Mittel hielte / sondern deß Pfaltzgraffen Restitution für nöthig erachtet / zu vernemen. Die Brandenburgischen aber hetten sich erklärt / daß sie sich in jhren votis vernemen lassen / was der Churfürst am dienstlichsten hielte im Reich wider Frieden zu erlangen / dieweil sie dann zu einigen andern Mitteln nicht befehlicht / so müsten si[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] bey jhren votis vnnd also der Restitution deß Pfaltzgraffen verbleiben / dann die Translation der Chur köndte kein Friedens Mittel seyn / weren der Hoffnung / wann nur die jenigen Mittel / so von jhnen Chur Fürsten vorgeschlagen / re adhuc integra, würden fortgesetzet werden / daß die Keyserliche Hochheit wol in acht genommen / vnnd dem Reich der Frieden geschafft werden können. Schließlich hette Landgraff Ludwig zu Hessen angedeutet / er liesse die Translation der Chur dem Churfürstlichen Collegio, weil es selbiges fürnemlich concernirete / heimgestellet seyn / weil aber das einhellige Wesen per Bohemicam Reformationem annnoch einen Anstoß erlitte / schlüge er vor / ob die samptliche Chur vnd Fürsten J. Maj. erbitten helffen wolten / dem selben zu forderst zu remediren / dann hernach in dem vbrigen desto mehrer Succeß vnd Zusammenstimmung zu hoffen were. Die erzehlte bißhero Gutachten wurden in dem Chur vnnd Fürsten Rath den 21. Februar. N. Cal. beschlossen. Den folgenden 22. dieses ergieng darauff in bemeldtem Fürsten Rath eine Resolution vber die letzte Puncten der Keyserlichen Proposition / also lautende; Resolution der zu Regenspurg versamleten Chur-Fürsten vnd Abgesandten vber die drey letzten Puncten der Keyserlichen Proposition. Die Anwesende Chur-vnd Fürsten neben der abwesenden Abgesandten hetten die letzte Puncten der Keys. Proposition / nemlich die Erledigung der geklagten Grauaminum, Beförderung der Justitien / vnd dann die Remedirung der Vnordnung im Müntzwesen betreffend / in gebührende Berathschlagung gezogen. Vnd gleich wie nicht ohn / daß auß Vervrsachung solcher Grauaminum, nun ein geraume Zeit die gemeine Reichs-Versamlungen / ohne Frucht abgelauffen vnd zerschlagen worden / als were hoch zu wünschen / daß denselben dermal eins abgeholffen würde. Sintemal es aber mit denselben grauaminibus also bewandt; daß bey denselben viel vornehme Stände interessirt / ohne deren Vorbewust weder von der Sachen selbst / noch dem modo der Erledigung mit Bestand gehandelt werden könte / so were kein ander Mittel / als daß hierauß mit den samptlichen Ständen deß Reichs gehandelt / vnd derselben Gutachten darüber eyngeholet würde. So viel die Erhebung der Justitien am Keyserlichen Cammergericht betreffe / were bekannt / in was Vngemach das Reich dardurch gerathen / vnd daß dieselbe die vornembste Quell were / darauß die gegenwärtige confusiones meistentheils hergeflossen / vnd da man länger zu sehen wolte / gäntzliche Zerrüttung erfolgen müsten / derhalben J. Keys. Maj. in diesem mit Hülff vnd Rath an die Hand gegangen werden solte. Es were aber bekannt / woher der Lauff der Justitien in solchen so hochschädlichen Zustandt gerathen / vnd daß in dero wenig anwesenden Stände Thun nicht seyn würde / diesem Vbel zu remediren / oder aber auch bey diesem Convent darzu bequeme / vnnd allenthalben annemliche praeparatoria zu machen / sondern dem Ermessen nach nöthig seyn / daß solches zu einer allgemeinen Reichs Versamlung reservirt werde. In dem gleichwol eins Theils darfür gehalten worden / daß durch Beförderung allgemeinen friedlichen Wesens / vnd Erledigung der Grauaminum in den Reichs Stätten / insonderheit aber der Statt Speyer Einlägerung / dahin billich / als ad portam iustitiae ein freyer Zutritt seyn solte / der Sachen gute Beförderung gegeben werden möchte. In gleichem weil etlicher Beysitzer Stellen am Cammergericht vacirten / wolte Jhr. Maj. auff dienliche Mittel gedencken / wie solche Stellen dem nechsten ersetzet würden. Das zerfallene Müntzwesen betreffendt / were darauß hohen vnd nidern Stands Personen vnüberwindlicher Schaden entstanden / darumb vnnöthig viel darvon zu referiren / dieweil derselb vor Augen / vnd noch jmmer dermassen zunehme / daß wofern demselben nicht bald Rath geschafft / dardurch opulentia & splendor Romani Imperii ein mächtigen Abbruch leyden möchten; Ob nun wol theils darfür gehalten worden / daß diese Sach auff einen Reichstag gehöre: Nach dem <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0924" n="817"/> <p>Als dann auch endlich deß Hertzogs in Beyren gemeiner Wolfahrt wolgeneigtes Gemüth / auffrechte Intention vnd Heroische Tugenden / in allem / was zu Beförderung gleichmässiger Justitz / zu Widerbringung eines Friedens / vnnd zu Verhütung besorgender Gefahr jmmer dienlich seyn möchte / mehr als gnugsam bekant / were zu verhoffen / wann er hievon / vnd was daran zu consideriren / informirt / er werde jhnen diesen Vorschlag nicht zu gegen seyn lassen</p> <p>Was aber die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte / wie auch Langraff Ludwigen zu Hessen belangete / die hetten sich hierbey nach folgender massen vernemen lassen / vnd zwar erstlich die Chur Sächsischen / daß die in den obgedachtẽ votis beygebrachte Fundamenta gnugsam zu erkennen geben / wie trewlich auch deß Chur-Fürsten Rath vnd Gutachtẽ / das rechte Friedens In<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ent zu erlangen gemeynt / vnd wie wol dasselbe in den Rechten vnd Herkommen gegründet / so were auch kein Zweiffel sie würden allerseits anderst nicht / als trewlich gemeynt / in Obacht genommen werden. Es hoffete auch der Churfürst / wann die von jhm vorgeschlagene Friedens Mittel ergrieffen / sie würden mehr seine Trew entdecken / als wol anjetzo darfür gehalten werden möchte / vnnd weil die Gesandten an ein gewisse Instruction gebunden / so würden Chur-Fürsten vnd Gesandte vernünfftig ermessen / daß dieselbe etwas weiters zu thun nicht bemächtiget / sondern es bey jhren vorigen votis bewenden liessen / darauß deß Churfürsten getrewer Rath / daß er die Translation der Chur für kein Friedens Mittel hielte / sondern deß Pfaltzgraffen Restitution für nöthig erachtet / zu vernemen.</p> <p>Die Brandenburgischen aber hetten sich erklärt / daß sie sich in jhren votis vernemen lassen / was der Churfürst am dienstlichsten hielte im Reich wider Frieden zu erlangen / dieweil sie dann zu einigen andern Mitteln nicht befehlicht / so müsten si<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/> bey jhren votis vnnd also der Restitution deß Pfaltzgraffen verbleiben / dann die Translation der Chur köndte kein Friedens Mittel seyn / weren der Hoffnung / wann nur die jenigen Mittel / so von jhnen Chur Fürsten vorgeschlagen / re adhuc integra, würden fortgesetzet werden / daß die Keyserliche Hochheit wol in acht genommen / vnnd dem Reich der Frieden geschafft werden können.</p> <p>Schließlich hette Landgraff Ludwig zu Hessen angedeutet / er liesse die Translation der Chur dem Churfürstlichen Collegio, weil es selbiges fürnemlich concernirete / heimgestellet seyn / weil aber das einhellige Wesen per Bohemicam Reformationem annnoch einen Anstoß erlitte / schlüge er vor / ob die samptliche Chur vnd Fürsten J. Maj. erbitten helffen wolten / dem selben zu forderst zu remediren / dann hernach in dem vbrigen desto mehrer Succeß vnd Zusammenstimmung zu hoffen were.</p> <p>Die erzehlte bißhero Gutachten wurden in dem Chur vnnd Fürsten Rath den 21. Februar. N. Cal. beschlossen. Den folgenden 22. dieses ergieng darauff in bemeldtem Fürsten Rath eine Resolution vber die letzte Puncten der Keyserlichen Proposition / also lautende;</p> <p><note place="right">Resolution der zu Regenspurg versamleten Chur-Fürsten vnd Abgesandten vber die drey letzten Puncten der Keyserlichen Proposition.</note> Die Anwesende Chur-vnd Fürsten neben der abwesenden Abgesandten hetten die letzte Puncten der Keys. Proposition / nemlich die Erledigung der geklagten Grauaminum, Beförderung der Justitien / vnd dann die Remedirung der Vnordnung im Müntzwesen betreffend / in gebührende Berathschlagung gezogen. Vnd gleich wie nicht ohn / daß auß Vervrsachung solcher Grauaminum, nun ein geraume Zeit die gemeine Reichs-Versamlungen / ohne Frucht abgelauffen vnd zerschlagen worden / als were hoch zu wünschen / daß denselben dermal eins abgeholffen würde.</p> <p>Sintemal es aber mit denselben grauaminibus also bewandt; daß bey denselben viel vornehme Stände interessirt / ohne deren Vorbewust weder von der Sachen selbst / noch dem modo der Erledigung mit Bestand gehandelt werden könte / so were kein ander Mittel / als daß hierauß mit den samptlichen Ständen deß Reichs gehandelt / vnd derselben Gutachten darüber eyngeholet würde.</p> <p>So viel die Erhebung der Justitien am Keyserlichen Cammergericht betreffe / were bekannt / in was Vngemach das Reich dardurch gerathen / vnd daß dieselbe die vornembste Quell were / darauß die gegenwärtige confusiones meistentheils hergeflossen / vnd da man länger zu sehen wolte / gäntzliche Zerrüttung erfolgen müsten / derhalben J. Keys. Maj. in diesem mit Hülff vnd Rath an die Hand gegangen werden solte.</p> <p>Es were aber bekannt / woher der Lauff der Justitien in solchen so hochschädlichen Zustandt gerathen / vnd daß in dero wenig anwesenden Stände Thun nicht seyn würde / diesem Vbel zu remediren / oder aber auch bey diesem Convent darzu bequeme / vnnd allenthalben annemliche praeparatoria zu machen / sondern dem Ermessen nach nöthig seyn / daß solches zu einer allgemeinen Reichs Versamlung reservirt werde.</p> <p>In dem gleichwol eins Theils darfür gehalten worden / daß durch Beförderung allgemeinen friedlichen Wesens / vnd Erledigung der Grauaminum in den Reichs Stätten / insonderheit aber der Statt Speyer Einlägerung / dahin billich / als ad portam iustitiae ein freyer Zutritt seyn solte / der Sachen gute Beförderung gegeben werden möchte. In gleichem weil etlicher Beysitzer Stellen am Cammergericht vacirten / wolte Jhr. Maj. auff dienliche Mittel gedencken / wie solche Stellen dem nechsten ersetzet würden.</p> <p>Das zerfallene Müntzwesen betreffendt / were darauß hohen vnd nidern Stands Personen vnüberwindlicher Schaden entstanden / darumb vnnöthig viel darvon zu referiren / dieweil derselb vor Augen / vnd noch jmmer dermassen zunehme / daß wofern demselben nicht bald Rath geschafft / dardurch opulentia & splendor Romani Imperii ein mächtigen Abbruch leyden möchten; Ob nun wol theils darfür gehalten worden / daß diese Sach auff einen Reichstag gehöre: Nach dem </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [817/0924]
Als dann auch endlich deß Hertzogs in Beyren gemeiner Wolfahrt wolgeneigtes Gemüth / auffrechte Intention vnd Heroische Tugenden / in allem / was zu Beförderung gleichmässiger Justitz / zu Widerbringung eines Friedens / vnnd zu Verhütung besorgender Gefahr jmmer dienlich seyn möchte / mehr als gnugsam bekant / were zu verhoffen / wann er hievon / vnd was daran zu consideriren / informirt / er werde jhnen diesen Vorschlag nicht zu gegen seyn lassen
Was aber die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte / wie auch Langraff Ludwigen zu Hessen belangete / die hetten sich hierbey nach folgender massen vernemen lassen / vnd zwar erstlich die Chur Sächsischen / daß die in den obgedachtẽ votis beygebrachte Fundamenta gnugsam zu erkennen geben / wie trewlich auch deß Chur-Fürsten Rath vnd Gutachtẽ / das rechte Friedens In_ent zu erlangen gemeynt / vnd wie wol dasselbe in den Rechten vnd Herkommen gegründet / so were auch kein Zweiffel sie würden allerseits anderst nicht / als trewlich gemeynt / in Obacht genommen werden. Es hoffete auch der Churfürst / wann die von jhm vorgeschlagene Friedens Mittel ergrieffen / sie würden mehr seine Trew entdecken / als wol anjetzo darfür gehalten werden möchte / vnnd weil die Gesandten an ein gewisse Instruction gebunden / so würden Chur-Fürsten vnd Gesandte vernünfftig ermessen / daß dieselbe etwas weiters zu thun nicht bemächtiget / sondern es bey jhren vorigen votis bewenden liessen / darauß deß Churfürsten getrewer Rath / daß er die Translation der Chur für kein Friedens Mittel hielte / sondern deß Pfaltzgraffen Restitution für nöthig erachtet / zu vernemen.
Die Brandenburgischen aber hetten sich erklärt / daß sie sich in jhren votis vernemen lassen / was der Churfürst am dienstlichsten hielte im Reich wider Frieden zu erlangen / dieweil sie dann zu einigen andern Mitteln nicht befehlicht / so müsten si_ bey jhren votis vnnd also der Restitution deß Pfaltzgraffen verbleiben / dann die Translation der Chur köndte kein Friedens Mittel seyn / weren der Hoffnung / wann nur die jenigen Mittel / so von jhnen Chur Fürsten vorgeschlagen / re adhuc integra, würden fortgesetzet werden / daß die Keyserliche Hochheit wol in acht genommen / vnnd dem Reich der Frieden geschafft werden können.
Schließlich hette Landgraff Ludwig zu Hessen angedeutet / er liesse die Translation der Chur dem Churfürstlichen Collegio, weil es selbiges fürnemlich concernirete / heimgestellet seyn / weil aber das einhellige Wesen per Bohemicam Reformationem annnoch einen Anstoß erlitte / schlüge er vor / ob die samptliche Chur vnd Fürsten J. Maj. erbitten helffen wolten / dem selben zu forderst zu remediren / dann hernach in dem vbrigen desto mehrer Succeß vnd Zusammenstimmung zu hoffen were.
Die erzehlte bißhero Gutachten wurden in dem Chur vnnd Fürsten Rath den 21. Februar. N. Cal. beschlossen. Den folgenden 22. dieses ergieng darauff in bemeldtem Fürsten Rath eine Resolution vber die letzte Puncten der Keyserlichen Proposition / also lautende;
Die Anwesende Chur-vnd Fürsten neben der abwesenden Abgesandten hetten die letzte Puncten der Keys. Proposition / nemlich die Erledigung der geklagten Grauaminum, Beförderung der Justitien / vnd dann die Remedirung der Vnordnung im Müntzwesen betreffend / in gebührende Berathschlagung gezogen. Vnd gleich wie nicht ohn / daß auß Vervrsachung solcher Grauaminum, nun ein geraume Zeit die gemeine Reichs-Versamlungen / ohne Frucht abgelauffen vnd zerschlagen worden / als were hoch zu wünschen / daß denselben dermal eins abgeholffen würde.
Resolution der zu Regenspurg versamleten Chur-Fürsten vnd Abgesandten vber die drey letzten Puncten der Keyserlichen Proposition. Sintemal es aber mit denselben grauaminibus also bewandt; daß bey denselben viel vornehme Stände interessirt / ohne deren Vorbewust weder von der Sachen selbst / noch dem modo der Erledigung mit Bestand gehandelt werden könte / so were kein ander Mittel / als daß hierauß mit den samptlichen Ständen deß Reichs gehandelt / vnd derselben Gutachten darüber eyngeholet würde.
So viel die Erhebung der Justitien am Keyserlichen Cammergericht betreffe / were bekannt / in was Vngemach das Reich dardurch gerathen / vnd daß dieselbe die vornembste Quell were / darauß die gegenwärtige confusiones meistentheils hergeflossen / vnd da man länger zu sehen wolte / gäntzliche Zerrüttung erfolgen müsten / derhalben J. Keys. Maj. in diesem mit Hülff vnd Rath an die Hand gegangen werden solte.
Es were aber bekannt / woher der Lauff der Justitien in solchen so hochschädlichen Zustandt gerathen / vnd daß in dero wenig anwesenden Stände Thun nicht seyn würde / diesem Vbel zu remediren / oder aber auch bey diesem Convent darzu bequeme / vnnd allenthalben annemliche praeparatoria zu machen / sondern dem Ermessen nach nöthig seyn / daß solches zu einer allgemeinen Reichs Versamlung reservirt werde.
In dem gleichwol eins Theils darfür gehalten worden / daß durch Beförderung allgemeinen friedlichen Wesens / vnd Erledigung der Grauaminum in den Reichs Stätten / insonderheit aber der Statt Speyer Einlägerung / dahin billich / als ad portam iustitiae ein freyer Zutritt seyn solte / der Sachen gute Beförderung gegeben werden möchte. In gleichem weil etlicher Beysitzer Stellen am Cammergericht vacirten / wolte Jhr. Maj. auff dienliche Mittel gedencken / wie solche Stellen dem nechsten ersetzet würden.
Das zerfallene Müntzwesen betreffendt / were darauß hohen vnd nidern Stands Personen vnüberwindlicher Schaden entstanden / darumb vnnöthig viel darvon zu referiren / dieweil derselb vor Augen / vnd noch jmmer dermassen zunehme / daß wofern demselben nicht bald Rath geschafft / dardurch opulentia & splendor Romani Imperii ein mächtigen Abbruch leyden möchten; Ob nun wol theils darfür gehalten worden / daß diese Sach auff einen Reichstag gehöre: Nach dem
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