Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.schlossen / inmassen solches an Jhre Majestät von den nechstangesessenen Chur: Fürsten vnd Ständen geklagt / vnd vmb Hülff gebeten worden. Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören. Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen. Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte. Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte. Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen. Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt. Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden. Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret: Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Proposition. 1. Den von Jhrer Keyserlichen Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet. Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichen Gnaden vermercken. Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehaben werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndten / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. Die Stände deß Reichs / Augspurgischer Confession zugethan / würden auff solche Reformation jhr Absehen haben: vnnd wiewol es für ein absonder- schlossen / inmassen solches an Jhre Majestät von den nechstangesessenen Chur: Fürsten vnd Ständen geklagt / vnd vmb Hülff gebeten worden. Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören. Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen. Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte. Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte. Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen. Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt. Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden. Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret: Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Propositiõ. 1. Den von Jhrer Keyserlichẽ Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet. Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichẽ Gnaden vermercken. Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehabẽ werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndtẽ / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. 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Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören.</p> <p>Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen.</p> <p>Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte.</p> <p>Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte.</p> <p>Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen.</p> <p><note place="left">Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt.</note> Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden.</p> <p>Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret:</p> <p><note place="left">Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Propositiõ.</note> 1. Den von Jhrer Keyserlichẽ Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet.</p> <p>Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichẽ Gnaden vermercken.</p> <p>Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehabẽ werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndtẽ / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. Die Stände deß Reichs / Augspurgischer Confession zugethan / würden auff solche Reformation jhr Absehen haben: vnnd wiewol es für ein absonder- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [810/0917]
schlossen / inmassen solches an Jhre Majestät von den nechstangesessenen Chur: Fürsten vnd Ständen geklagt / vnd vmb Hülff gebeten worden. Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören.
Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen.
Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte.
Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte.
Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen.
Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden.
Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt. Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret:
1. Den von Jhrer Keyserlichẽ Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet.
Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Propositiõ. Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichẽ Gnaden vermercken.
Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehabẽ werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndtẽ / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. Die Stände deß Reichs / Augspurgischer Confession zugethan / würden auff solche Reformation jhr Absehen haben: vnnd wiewol es für ein absonder-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 810. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/917>, abgerufen am 30.06.2024. |