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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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schen Edicts vollkomlich gehalten werden / vornemblich wegen der Vrtheil / Sprüch vnd Arresten / so sie gefället wider die jenigen / so von der Reformierten Religion den Krieg gefället hetten.

So wolte er nun daß sie solten entlediget seyn von der Action deß 58. 59. vnd 60. Articuls deß obgedachten Edicts / wie er dann dasselbe hette bestettiget / so thäte er auch noch / vnd bestettigte alle Vrtheil / so auß gesprochen worden / durch seine Raths Personen vnd Richter / die gesetzt worden vber die Befelchshaber derselben Provintz / es were gleich in Civil- oder Criminal Sachen / beneben der Execution / so wider die Partheyen von obgedachten Richtern geschehen.

So entledigte er sie nun von all solchem fernern Verfolg / vnnd geböte ein jmmerwärendes Stillschweigen allen Procuratoren / vnnd andern so einig Interesse davon gehabt hetten. Er wolte auch / daß alle Gefangene so wol von der einen als der andern Parthey / als die jhre Rantzion bezahlt hetten / solten auff freyen Fuß gestellet werden / deßgleichen auch die jenigen / so es zuthun verheissen / solten als wann sie es bezahlt hetten / gehalten vnnd hiermit declarirt werden / vnnd solten alle solche Verheissungen / als wann sie nicht geschehen weren / für nichtig gehalten werden.

Es solten auch gleicher gestallt alle Personen von was Qualität sie weren / wider in jhre Güter / Ansehen / Dignität / Würde vnnd Herrlichkeit / darinn sie vor dieser Vnruhe gewesen / eingesetzet werden / vnangesehen alle Vereusserung vnnd Confiscirung die darauff möchte geschehen seyn / auß genommen die Kriegslaft / so etwan darauff gefallen / den jenigen / die mit Freundschafft gehandelt hetten / oder denen er ein Vergeltung zuthun gefinnet / verordnete er / daß diese gegenwärtige Declaration gehalten werden solte von allen seinen Vnderthanen / Innhalts deß 82. Articuls seines Edicts zu Nantes.

Vnd demnach die Catholische vnnd die von der Reformierten Religion von jhm in die Provintzen solten außgesandt werden / vmb diß Edict zu exequiren / so befehle er allen seinen Verwaltern der Parlament / Obristen / Räthen / Richtern vnd denen es gebührete / daß sie diß Mandat publicirten / registrierten vnd den Innhalt desselben vnverletzet hielten vnnd demselben nachkämen / vnd nicht zuliessen / daß etwas darwider geschehe / rc. Diese Erklärung ward auffgerichtet im Läger vor Mompelier den 19. Octobris dieses lauffenden 1622. Jahrs.

König in Franckreich zieher zu Mompelier eyn. Auff solches ist der König den 22. Octobris zu Mompelier eingezogen / die Innwohner haben jhm zu Ehren etliche Schüß gethan / vnnd das gewöhnliche Vivele Roy geruffen. Die Fürsten vnnd Herrn giengen vorher in schöner Ordnung: Darauff folgte der Burgermeister / Rath vnd die vornembste der Statt / so Jhr. Mayest. mit einer stattlichen Oration die Schlüssel der Statt praesentiret / mit vnderthänigster Bitt / Jhre Mayest. wolten jhre Barmhertzigkeit vber sie walten lassen / vnnd mit keinen andern Waffen / als mit jhrer Gnad vnd Milte straffen. Hierauff hat der König jhnen alles / was sie gebetten / bewilliget / mit dem Beding / daß sie hinfüro jhme getrew seyn / vnnd nimmermehr / vnder was Schein solches auch geschehen könte oder möchte / wider jhn die Waffen ergreiffen solten / zu dem Ende jhr newe Vestung solten rasirt / jhre Vor-vnd Bollwerck abgeworffen / vnd die Gräben gefüllet werden / auch solten biß diß alles vollzogen / drey Regiment in der Statt verbleiben / vnnd der Hertzog von Roan / so vnlangst zuvor auff Sollicitirung von jhm perdonirt worden / das Gubernament darinnen thun.

Dem Exempel der Mompelierer haben andere Orth der Reformierten Religion gefolget / sich dem König gehorsamblich ergeben / vnnd die newgemachte Vestungen nach laut der Pacification / demoliren vnnd der Erden gleich machen lassen.

Hertzog von Roan wird perdonirt. Der Hertzog von Rohan ist den vorgedachten 19. Octobris auch mit einem geringen Comitat zum König kommen / vnd durch einen Fußfall Perdon begehrt. Darauff der König jhn heissen auffstehen / vnd zu jhm gesagt: Haltet euch hinfüro besser. Bald darauff hat er angefangen mit jhm von allerley Sachen zu discurriren. Er ließ jhm das Gubernament von Nismes / Chastres vnd andern Orthen / mit versprechen / daß auch Roschelle vnd Montauban in dem Stand / in welchem sie jetzo weren / bleiben solten: Ingleichem die Bersicherungs Oerther seinen Religionsverwandten noch drey Jahr lang gelassen / vnd im vbrigen das Edict von Nantes gehalten werden.

Schiffstreit vor Roschelle. In dem man bey Mompelier den Frieden abgehandelt vnnd beschlossen / hat der Hertzog von Guise / der bißhero bey der Insul S. Martin 70. Schiff starck gelegen / der Roscheller Flota angegriffen / wiewol jhm der Wind entgegen war. Darbey wurden anfangs zwey Königliche Schif von gedachten Roschellern vberfallen vnd eins in Grund geschossen. Der Herr von S. Luc / deß Hertzogen von Guise Vice Admiral / focht anderchalb Stundt wider die Roscheller: als aber der von Guise sahe / daß sie jhm vberlegen waren / wolte er den Wind obenher fassen. Solches merckte der Roscheller Admiral / griff derhalben gemelten Hertzogen von Guise alsbald mit fünff Schiffen an / vnnd bracht etliche Brandschiff herbey / die den Königischen nicht geringen Schaden thäten. Da erhub sich ein starck Treffen / in welchem deß Admirals der Roscheller Leutenant erschossen wurde. Endlich kamen sie wider von einander / vnnd lieff ein jeglicher seines Wegs / dieweil es dunckel ward. Die Roscheller waren so muthig / daß sie mit jhren kleinen Schiffen deß Königs grosse anfallen dorfften: vnd wurden auff denselben Tag in zwantzig tausendt Schüß auß groben Stücken gezehlet. Den andern Tag konten die grosse Schiff nicht aneinander kommen; allein der Graff von Loiany fuhr mit seiner Galleen hart an der Roscheller Arma-

schen Edicts vollkomlich gehalten werden / vornemblich wegen der Vrtheil / Sprüch vnd Arresten / so sie gefället wider die jenigen / so von der Reformierten Religion den Krieg gefället hetten.

So wolte er nun daß sie solten entlediget seyn von der Action deß 58. 59. vnd 60. Articuls deß obgedachten Edicts / wie er dann dasselbe hette bestettiget / so thäte er auch noch / vnd bestettigte alle Vrtheil / so auß gesprochen worden / durch seine Raths Personen vnd Richter / die gesetzt worden vber die Befelchshaber derselben Provintz / es were gleich in Civil- oder Criminal Sachen / beneben der Execution / so wider die Partheyen von obgedachten Richtern geschehen.

So entledigte er sie nun von all solchem fernern Verfolg / vnnd geböte ein jmmerwärendes Stillschweigen allen Procuratoren / vnnd andern so einig Interesse davon gehabt hetten. Er wolte auch / daß alle Gefangene so wol von der einen als der andern Parthey / als die jhre Rantzion bezahlt hetten / solten auff freyen Fuß gestellet werden / deßgleichen auch die jenigen / so es zuthun verheissen / solten als wann sie es bezahlt hetten / gehalten vnnd hiermit declarirt werden / vnnd solten alle solche Verheissungen / als wann sie nicht geschehen weren / für nichtig gehalten werden.

Es solten auch gleicher gestallt alle Personen von was Qualität sie weren / wider in jhre Güter / Ansehen / Dignität / Würde vnnd Herrlichkeit / darinn sie vor dieser Vnruhe gewesen / eingesetzet werden / vnangesehen alle Vereusserung vnnd Confiscirung die darauff möchte geschehen seyn / auß genommen die Kriegslaft / so etwan darauff gefallen / den jenigen / die mit Freundschafft gehandelt hetten / oder denen er ein Vergeltung zuthun gefinnet / verordnete er / daß diese gegenwärtige Declaration gehalten werden solte von allen seinen Vnderthanen / Innhalts deß 82. Articuls seines Edicts zu Nantes.

Vnd demnach die Catholische vnnd die von der Reformierten Religion von jhm in die Provintzen solten außgesandt werden / vmb diß Edict zu exequiren / so befehle er allen seinen Verwaltern der Parlament / Obristen / Räthen / Richtern vnd denen es gebührete / daß sie diß Mandat publicirten / registrierten vnd den Innhalt desselben vnverletzet hielten vnnd demselben nachkämen / vnd nicht zuliessen / daß etwas darwider geschehe / rc. Diese Erklärung ward auffgerichtet im Läger vor Mompelier den 19. Octobris dieses lauffenden 1622. Jahrs.

König in Franckreich zieher zu Mompelier eyn. Auff solches ist der König den 22. Octobris zu Mompelier eingezogen / die Innwohner haben jhm zu Ehren etliche Schüß gethan / vnnd das gewöhnliche Vivele Roy geruffen. Die Fürsten vnnd Herrn giengen vorher in schöner Ordnung: Darauff folgte der Burgermeister / Rath vnd die vornembste der Statt / so Jhr. Mayest. mit einer stattlichen Oration die Schlüssel der Statt praesentiret / mit vnderthänigster Bitt / Jhre Mayest. wolten jhre Barmhertzigkeit vber sie walten lassen / vnnd mit keinen andern Waffen / als mit jhrer Gnad vnd Milte straffen. Hierauff hat der König jhnen alles / was sie gebetten / bewilliget / mit dem Beding / daß sie hinfüro jhme getrew seyn / vnnd nimmermehr / vnder was Schein solches auch geschehen könte oder möchte / wider jhn die Waffen ergreiffen solten / zu dem Ende jhr newe Vestung solten rasirt / jhre Vor-vnd Bollwerck abgeworffen / vnd die Gräben gefüllet werden / auch solten biß diß alles vollzogen / drey Regiment in der Statt verbleiben / vnnd der Hertzog von Roan / so vnlangst zuvor auff Sollicitirung von jhm perdonirt worden / das Gubernament darinnen thun.

Dem Exempel der Mompelierer haben andere Orth der Reformierten Religion gefolget / sich dem König gehorsamblich ergeben / vnnd die newgemachte Vestungen nach laut der Pacification / demoliren vnnd der Erden gleich machen lassen.

Hertzog von Roan wird perdonirt. Der Hertzog von Rohan ist den vorgedachten 19. Octobris auch mit einem geringen Comitat zum König kommen / vnd durch einen Fußfall Perdon begehrt. Darauff der König jhn heissen auffstehen / vnd zu jhm gesagt: Haltet euch hinfüro besser. Bald darauff hat er angefangen mit jhm von allerley Sachen zu discurriren. Er ließ jhm das Gubernament von Nismes / Chastres vnd andern Orthen / mit versprechen / daß auch Roschelle vnd Montauban in dem Stand / in welchem sie jetzo weren / bleiben solten: Ingleichem die Bersicherungs Oerther seinen Religionsverwandten noch drey Jahr lang gelassen / vnd im vbrigen das Edict von Nantes gehalten werden.

Schiffstreit vor Roschelle. In dem man bey Mompelier den Frieden abgehandelt vnnd beschlossen / hat der Hertzog von Guise / der bißhero bey der Insul S. Martin 70. Schiff starck gelegen / der Roscheller Flota angegriffen / wiewol jhm der Wind entgegen war. Darbey wurden anfangs zwey Königliche Schif von gedachten Roschellern vberfallen vnd eins in Grund geschossen. Der Herr von S. Luc / deß Hertzogen von Guise Vice Admiral / focht anderchalb Stundt wider die Roscheller: als aber der von Guise sahe / daß sie jhm vberlegen waren / wolte er den Wind obenher fassen. Solches merckte der Roscheller Admiral / griff derhalben gemelten Hertzogen von Guise alsbald mit fünff Schiffen an / vnnd bracht etliche Brandschiff herbey / die den Königischen nicht geringen Schaden thäten. Da erhub sich ein starck Treffen / in welchem deß Admirals der Roscheller Leutenant erschossen wurde. Endlich kamen sie wider von einander / vnnd lieff ein jeglicher seines Wegs / dieweil es dunckel ward. Die Roscheller waren so muthig / daß sie mit jhren kleinen Schiffen deß Königs grosse anfallen dorfften: vnd wurden auff denselben Tag in zwantzig tausendt Schüß auß groben Stücken gezehlet. Den andern Tag konten die grosse Schiff nicht aneinander kommen; allein der Graff von Loiany fuhr mit seiner Galleen hart an der Roscheller Arma-

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          <p>Vnd demnach die Catholische vnnd die von der Reformierten Religion von jhm in die                      Provintzen solten außgesandt werden / vmb diß Edict zu exequiren / so befehle er                      allen seinen Verwaltern der Parlament / Obristen / Räthen / Richtern vnd denen                      es gebührete / daß sie diß Mandat publicirten / registrierten vnd den Innhalt                      desselben vnverletzet hielten vnnd demselben nachkämen / vnd nicht zuliessen /                      daß etwas darwider geschehe / rc. Diese Erklärung ward auffgerichtet im Läger                      vor Mompelier den 19. Octobris dieses lauffenden 1622. Jahrs.</p>
          <p><note place="left">König in Franckreich zieher zu Mompelier eyn.</note>                      Auff solches ist der König den 22. Octobris zu Mompelier eingezogen / die                      Innwohner haben jhm zu Ehren etliche Schüß gethan / vnnd das gewöhnliche Vivele                      Roy geruffen. Die Fürsten vnnd Herrn giengen vorher in schöner Ordnung: Darauff                      folgte der Burgermeister / Rath vnd die vornembste der Statt / so Jhr. Mayest.                      mit einer stattlichen Oration die Schlüssel der Statt praesentiret / mit                      vnderthänigster Bitt / Jhre Mayest. wolten jhre Barmhertzigkeit vber sie walten                      lassen / vnnd mit keinen andern Waffen / als mit jhrer Gnad vnd Milte straffen.                      Hierauff hat der König jhnen alles / was sie gebetten / bewilliget / mit dem                      Beding / daß sie hinfüro jhme getrew seyn / vnnd nimmermehr / vnder was Schein                      solches auch geschehen könte oder möchte / wider jhn die Waffen ergreiffen                      solten / zu dem Ende jhr newe Vestung solten rasirt / jhre Vor-vnd Bollwerck                      abgeworffen / vnd die Gräben gefüllet werden / auch solten biß diß alles                      vollzogen / drey Regiment in der Statt verbleiben / vnnd der Hertzog von Roan /                      so vnlangst zuvor auff Sollicitirung von jhm perdonirt worden / das Gubernament                      darinnen thun.</p>
          <p>Dem Exempel der Mompelierer haben andere Orth der Reformierten Religion gefolget                      / sich dem König gehorsamblich ergeben / vnnd die newgemachte Vestungen nach                      laut der Pacification / demoliren vnnd der Erden gleich machen lassen.</p>
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[786/0889] schen Edicts vollkomlich gehalten werden / vornemblich wegen der Vrtheil / Sprüch vnd Arresten / so sie gefället wider die jenigen / so von der Reformierten Religion den Krieg gefället hetten. So wolte er nun daß sie solten entlediget seyn von der Action deß 58. 59. vnd 60. Articuls deß obgedachten Edicts / wie er dann dasselbe hette bestettiget / so thäte er auch noch / vnd bestettigte alle Vrtheil / so auß gesprochen worden / durch seine Raths Personen vnd Richter / die gesetzt worden vber die Befelchshaber derselben Provintz / es were gleich in Civil- oder Criminal Sachen / beneben der Execution / so wider die Partheyen von obgedachten Richtern geschehen. So entledigte er sie nun von all solchem fernern Verfolg / vnnd geböte ein jmmerwärendes Stillschweigen allen Procuratoren / vnnd andern so einig Interesse davon gehabt hetten. Er wolte auch / daß alle Gefangene so wol von der einen als der andern Parthey / als die jhre Rantzion bezahlt hetten / solten auff freyen Fuß gestellet werden / deßgleichen auch die jenigen / so es zuthun verheissen / solten als wann sie es bezahlt hetten / gehalten vnnd hiermit declarirt werden / vnnd solten alle solche Verheissungen / als wann sie nicht geschehen weren / für nichtig gehalten werden. Es solten auch gleicher gestallt alle Personen von was Qualität sie weren / wider in jhre Güter / Ansehen / Dignität / Würde vnnd Herrlichkeit / darinn sie vor dieser Vnruhe gewesen / eingesetzet werden / vnangesehen alle Vereusserung vnnd Confiscirung die darauff möchte geschehen seyn / auß genommen die Kriegslaft / so etwan darauff gefallen / den jenigen / die mit Freundschafft gehandelt hetten / oder denen er ein Vergeltung zuthun gefinnet / verordnete er / daß diese gegenwärtige Declaration gehalten werden solte von allen seinen Vnderthanen / Innhalts deß 82. Articuls seines Edicts zu Nantes. Vnd demnach die Catholische vnnd die von der Reformierten Religion von jhm in die Provintzen solten außgesandt werden / vmb diß Edict zu exequiren / so befehle er allen seinen Verwaltern der Parlament / Obristen / Räthen / Richtern vnd denen es gebührete / daß sie diß Mandat publicirten / registrierten vnd den Innhalt desselben vnverletzet hielten vnnd demselben nachkämen / vnd nicht zuliessen / daß etwas darwider geschehe / rc. Diese Erklärung ward auffgerichtet im Läger vor Mompelier den 19. Octobris dieses lauffenden 1622. Jahrs. Auff solches ist der König den 22. Octobris zu Mompelier eingezogen / die Innwohner haben jhm zu Ehren etliche Schüß gethan / vnnd das gewöhnliche Vivele Roy geruffen. Die Fürsten vnnd Herrn giengen vorher in schöner Ordnung: Darauff folgte der Burgermeister / Rath vnd die vornembste der Statt / so Jhr. Mayest. mit einer stattlichen Oration die Schlüssel der Statt praesentiret / mit vnderthänigster Bitt / Jhre Mayest. wolten jhre Barmhertzigkeit vber sie walten lassen / vnnd mit keinen andern Waffen / als mit jhrer Gnad vnd Milte straffen. Hierauff hat der König jhnen alles / was sie gebetten / bewilliget / mit dem Beding / daß sie hinfüro jhme getrew seyn / vnnd nimmermehr / vnder was Schein solches auch geschehen könte oder möchte / wider jhn die Waffen ergreiffen solten / zu dem Ende jhr newe Vestung solten rasirt / jhre Vor-vnd Bollwerck abgeworffen / vnd die Gräben gefüllet werden / auch solten biß diß alles vollzogen / drey Regiment in der Statt verbleiben / vnnd der Hertzog von Roan / so vnlangst zuvor auff Sollicitirung von jhm perdonirt worden / das Gubernament darinnen thun. König in Franckreich zieher zu Mompelier eyn. Dem Exempel der Mompelierer haben andere Orth der Reformierten Religion gefolget / sich dem König gehorsamblich ergeben / vnnd die newgemachte Vestungen nach laut der Pacification / demoliren vnnd der Erden gleich machen lassen. Der Hertzog von Rohan ist den vorgedachten 19. Octobris auch mit einem geringen Comitat zum König kommen / vnd durch einen Fußfall Perdon begehrt. Darauff der König jhn heissen auffstehen / vnd zu jhm gesagt: Haltet euch hinfüro besser. Bald darauff hat er angefangen mit jhm von allerley Sachen zu discurriren. Er ließ jhm das Gubernament von Nismes / Chastres vnd andern Orthen / mit versprechen / daß auch Roschelle vnd Montauban in dem Stand / in welchem sie jetzo weren / bleiben solten: Ingleichem die Bersicherungs Oerther seinen Religionsverwandten noch drey Jahr lang gelassen / vnd im vbrigen das Edict von Nantes gehalten werden. Hertzog von Roan wird perdonirt. In dem man bey Mompelier den Frieden abgehandelt vnnd beschlossen / hat der Hertzog von Guise / der bißhero bey der Insul S. Martin 70. Schiff starck gelegen / der Roscheller Flota angegriffen / wiewol jhm der Wind entgegen war. Darbey wurden anfangs zwey Königliche Schif von gedachten Roschellern vberfallen vnd eins in Grund geschossen. Der Herr von S. Luc / deß Hertzogen von Guise Vice Admiral / focht anderchalb Stundt wider die Roscheller: als aber der von Guise sahe / daß sie jhm vberlegen waren / wolte er den Wind obenher fassen. Solches merckte der Roscheller Admiral / griff derhalben gemelten Hertzogen von Guise alsbald mit fünff Schiffen an / vnnd bracht etliche Brandschiff herbey / die den Königischen nicht geringen Schaden thäten. Da erhub sich ein starck Treffen / in welchem deß Admirals der Roscheller Leutenant erschossen wurde. Endlich kamen sie wider von einander / vnnd lieff ein jeglicher seines Wegs / dieweil es dunckel ward. Die Roscheller waren so muthig / daß sie mit jhren kleinen Schiffen deß Königs grosse anfallen dorfften: vnd wurden auff denselben Tag in zwantzig tausendt Schüß auß groben Stücken gezehlet. Den andern Tag konten die grosse Schiff nicht aneinander kommen; allein der Graff von Loiany fuhr mit seiner Galleen hart an der Roscheller Arma- Schiffstreit vor Roschelle.

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 786. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/889>, abgerufen am 23.11.2024.