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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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selbst nicht / sie solten sehen / ob dergleichen vom Pabst zuerhalten / zu welchem End J. Kay. May. auch ein Handbriefflein mit an den Bapst / bey eigener Staffeta wolte ablauffen lasse.

2. Solten J. M. die Grentzen mit Teutschen Volck jhres Gefallens besetzen / doch genugsame Assignation vnnd Assecuration thun / woher die Besatzungen jhre Bezahlung haben sollen / damit sie nit außlieffen vnd die Vngarn außplünderten / vnd also das Land ruiniren dörfften: Im widrigen wolten sie die Grentzen mit Vngarn / in J. M. Commando versehen.

Resolutio: J. May. könten es bey dem Röm. Reich nit verantworten / dann selbiges zu Vnterhaltung der Grentzen contribuirte / welches sonsten die Hand abziehen / vnd bey offentlichen Kriegen mit dem Türcken nichts thun würde. J. M. wolten aber zween Vngarische Herrn in den Reichshoffrath nehmen / da selbst sie sehen vnd erfahren solten / daß die Reichs Contributiones nit anders / als auff die Vngarische Grentzen selber verwendet würden.

3. Solten J. M. die Müntz in den alten Valor bringen / den Thaler anderhalb fl. vnd Ducaten drithalbe fl. damit die Vngarn mit den Türcken Trafiquiren könten / auch die gehuldigten Bawren nit also jämmerlich geplagt würden.

Resolutio: J. May. weren alle Länder ruinirt / dahero sie sich von diesem erhielten. Darnach hetten sie sich von diesem erhielten. Darnach hetten sie noch ein schwere Kriegs Armada zu bezahlen / vnd kein ander Mittel / jhr Hoffstatt vnnd Armada zuerhalten / als mit dem Müntz Accord: Sobald aber die Vnruh im Reich gestillet / vnd J. M. Volck abgedancket / solte diß Werck vor allem vorgenommen / vnd zu jhrem Contento effectuiret werden.

4. Begehrten sie die Erledigung all jhrer Gravaminum.

Resolutio: Vnangesehen dieselbe niemals von keinem König erlediget worden / befinden doch J. Kay. M. daß es lauter Privatschen / so das Königreich allein vnd kein andere Grentz betreffe / dahero wolten J. M. daß die Vngarn selbst 12. qualificirte Personen vnder jhnen erwöhleten / vnd den Palatin zuordneten / die solten alle Gravamina, jhren Statuten nach / erledigen / vnd wolten Jh. M. alles bey jhrem Außspruch vnd Sententz verbleiben / vnd jhro belieben lassen.

Kayserlich Urtheil in Sachen Baden contra Baden. Bald hernach als J. Kay. M. vom Vngarischen Landtag wider nach Wien kommen / hat die selbe in der Badischen Sachen / so bißhero abgehandelt worden / ein Vrtheil gefället / vnd solches den 25. Aug. publiciret / darbey dann die Reichshoff vnd ander Räthe vnd Officirer / auch die damals zu Wien sich befindete Bottschaffter / Gesandte vnd Agenten anwesend gewesen. J. K. M. ist vnter einem Himmel gesessen / vnd neben derselben der Hoffmarschalck mit eim blossen Schwerd gestanden / vnnd hat vor obgedachter Publicirung der Reichs Vice Cantzler eine Oration gethan / Inhalts; daß J. K. M. jedermänniglichen / sonderlich ober Witwen vnd Waisen / Recht vnd Gerechtigkeit zuertheilen schuldigweren. Wann dann obgedachte Sach schon bey dreyen Kaysern ventilirt worden / vnnd die Vormünder der spolirten vnmündigen Marggraffen zu Baden vmm dero Abhelffung vielfältig supplicirt vnd gebetten / derentwegen auch viel vnterschiedliche Königl. Chur-vnd Fürstl. Intercessiones einkommen / als hetten J. M. solche Sach lenger nit anstehen lassen wollen / bevorab weil sie gesehen / daß d' beklagte Theil lauter tergiversationes suchete / vnd dreymal a Cesare male informato ad melius informandum nichtig appellirt / sonder die Acta an dero Reichs Hoffräth zu Berathschlagung gegeben / von dannen ein einhelliges votum, was billich vnd recht sey / erfolgt were.

Vnd weil J. M. darauß den Sententz verfassen lassen / so würde derselben Reichs Sceretarius Johan Rudolph Pucher solchen an jetzo vor jedermänniglichen den Gebrauch nach / offentlich ablesen. Hier auff ist besagter Reichs Secretarius vffgetretten / vnd gedachten Sententz abgelesen: in welchen der beklagte Marggraff von Durlach nit allein die Obere Marggraffschafft Baden den Eduard. Erben mit allen fructibus perceptis, & percipiendis, auch allen Kleinodien / Briefflichen Vrkunden / vnd andern vorhanden gewesenen Sachen / widerumm abzutretten vnd einzuraumen / sonder auch auß Richterlicher Moderation vnd fernerer Erkandtnuß alle schäden vnd vnkosten zu refundirn coudennirt worden.

Dem Chur vnd Fürstl. Hauß Brandenb. werden von Kay. M. die Lehen ertheilet. Den 27. Aug. ist der Churfürst vnd das gantze Fürstl. Hauß zu Brandenburgvber jhre Reichs-Regalien / rc. von J. Kay. M. belehnet worden / wegen J. Churf. D. ist Graff Philips von Solms der Elter vnnd D. Melander / wegen der andern Fürsten aber einer von Stachenberg vnnd D. Streitberger gevollmächtigt gewesen: wegen deß Churfürsten hat D. Melander / vnd wegen der andern Fürsten D. Streitberger dz Wort gethan.

Türckische Bottschafft kommet zu Wien au. Den 22. Sept. ist ein Türckische Bottschafft beneben Caesar Gallen / J. Kay. May. vor diesem nach Constantinopel abgeschickter / zu Wien ankommen / vnd stattlich eingeholt worden. Der hat nachmals bey der Audientz / so den 26. dieses geschehen / folgende Praesenten J. M. im Nahmen deß Türckischen Kaysers verehret; Ein vergülten Haarbügel / ein vergülten Pusican / ein schönen Türckischen Roßzeug mit aller zugehör / ein schönen Sattel sampt einer Roßdecke / 4. Hauptroß / 5. Türckische Teppich / darunder ein gantz Seidener / 4. Seidene Bettdecken mit Golt vnnd Silber gestickt / Item auff Silbernen Schüßlen ein gut theil Bezoar vnnd Ambra / sampt andern mehr köstlichen Sachen / so von acht Personen vnderschiedlich offerirt worden. Die Werbung ist vornemblich gewesen / daß die Röm. Kays. May. mit dem jetzt regierenden Türckischen Kayser Sultan Mustapha den Frieden stabiliren vnnd auffs new confirmiren wolte; zu dem End der Gesandte von jhm ein Credentz vnnd Confirmation vnnd vom General Vezier der Türckischen / vnd vom General der Vngarischen Grentzen neben Schreiben vberliefert.

Hierauff hat die K. M. durch den Reichs Vice Cantzler für die Absendung / Verehrung vnd Salutation sich bedancket / vnd erklärt / jhres Theyls

selbst nicht / sie solten sehen / ob dergleichen vom Pabst zuerhalten / zu welchem End J. Kay. May. auch ein Handbriefflein mit an den Bapst / bey eigener Staffeta wolte ablauffen lasse.

2. Solten J. M. die Grentzen mit Teutschẽ Volck jhres Gefallens besetzen / doch genugsame Assignation vnnd Assecuration thun / woher die Besatzungen jhre Bezahlung haben sollen / damit sie nit außlieffen vnd die Vngarn außplünderten / vnd also das Land ruiniren dörfften: Im widrigen wolten sie die Grentzen mit Vngarn / in J. M. Commando versehen.

Resolutio: J. May. könten es bey dem Röm. Reich nit verantworten / dann selbiges zu Vnterhaltung der Grentzen contribuirte / welches sonsten die Hand abziehen / vnd bey offentlichen Kriegen mit dem Türcken nichts thun würde. J. M. wolten aber zween Vngarische Herrn in den Reichshoffrath nehmen / da selbst sie sehen vnd erfahren solten / daß die Reichs Contributiones nit anders / als auff die Vngarische Grentzen selber verwendet würden.

3. Solten J. M. die Müntz in den alten Valor bringen / den Thaler anderhalb fl. vnd Ducaten drithalbe fl. damit die Vngarn mit den Türcken Trafiquiren könten / auch die gehuldigtẽ Bawren nit also jämmerlich geplagt würden.

Resolutio: J. May. weren alle Länder ruinirt / dahero sie sich von diesem erhielten. Darnach hetten sie sich von diesem erhielten. Darnach hetten sie noch ein schwere Kriegs Armada zu bezahlen / vnd kein ander Mittel / jhr Hoffstatt vnnd Armada zuerhalten / als mit dem Müntz Accord: Sobald aber die Vnruh im Reich gestillet / vnd J. M. Volck abgedancket / solte diß Werck vor allem vorgenommen / vnd zu jhrem Contento effectuiret werden.

4. Begehrten sie die Erledigung all jhrer Gravaminum.

Resolutio: Vnangesehen dieselbe niemals võ keinem König erlediget worden / befinden doch J. Kay. M. daß es lauter Privatschen / so das Königreich allein vnd kein andere Grentz betreffe / dahero wolten J. M. daß die Vngarn selbst 12. qualificirte Personen vnder jhnen erwöhleten / vnd dẽ Palatin zuordneten / die solten alle Gravamina, jhren Statuten nach / erledigen / vnd wolten Jh. M. alles bey jhrem Außspruch vnd Sententz verbleiben / vnd jhro belieben lassen.

Kayserlich Urtheil in Sachen Baden contra Baden. Bald hernach als J. Kay. M. vom Vngarischen Landtag wider nach Wien kommẽ / hat die selbe in der Badischen Sachen / so bißhero abgehandelt worden / ein Vrtheil gefället / vnd solches den 25. Aug. publiciret / darbey dañ die Reichshoff vnd ander Räthe vnd Officirer / auch die damals zu Wien sich befindete Bottschaffter / Gesandte vñ Agenten anwesend gewesen. J. K. M. ist vnter einem Himmel gesessen / vnd neben derselben der Hoffmarschalck mit eim blossen Schwerd gestãden / vnnd hat vor obgedachter Publicirung der Reichs Vice Cantzler eine Oration gethan / Inhalts; daß J. K. M. jedermänniglichen / sonderlich ober Witwẽ vñ Waisen / Recht vñ Gerechtigkeit zuertheilẽ schuldigweren. Wann dañ obgedachte Sach schon bey dreyen Kaysern ventilirt wordẽ / vnnd die Vormünder der spolirten vnmündigen Marggraffen zu Badẽ vm̃ dero Abhelffung vielfältig supplicirt vñ gebetten / derentwegẽ auch viel vnterschiedliche Königl. Chur-vnd Fürstl. Intercessiones einkom̃en / als hetten J. M. solche Sach lenger nit anstehen lassen wollen / bevorab weil sie gesehẽ / daß d’ beklagte Theil lauter tergiversationes suchete / vnd dreymal à Cęsare malè informato ad melius informandum nichtig appellirt / sonder die Acta an dero Reichs Hoffräth zu Berathschlagung gegeben / von dannẽ ein einhelliges votum, was billich vnd recht sey / erfolgt were.

Vnd weil J. M. darauß den Sententz verfassen lassen / so würde derselbẽ Reichs Sceretarius Johan Rudolph Pucher solchẽ an jetzo vor jedermänniglichen dẽ Gebrauch nach / offentlich ablesen. Hier auff ist besagter Reichs Secretarius vffgetretten / vñ gedachten Sentẽtz abgelesen: in welchẽ der beklagte Marggraff võ Durlach nit allein die Obere Marggraffschafft Badẽ den Eduard. Erbẽ mit allẽ fructibus perceptis, & percipiẽdis, auch allẽ Kleinodien / Briefflichen Vrkundẽ / vnd andern vorhandẽ gewesenẽ Sachen / widerum̃ abzutrettẽ vñ einzuraumen / sonder auch auß Richterlicher Moderation vñ fernerer Erkãdtnuß alle schäden vñ vnkostẽ zu refundirn coudẽnirt wordẽ.

Dem Chur vnd Fürstl. Hauß Brandenb. werden von Kay. M. die Lehen ertheilet. Den 27. Aug. ist der Churfürst vnd das gantze Fürstl. Hauß zu Brandenburgvber jhre Reichs-Regalien / rc. von J. Kay. M. belehnet wordẽ / wegen J. Churf. D. ist Graff Philips von Solms der Elter vnnd D. Melander / wegen der andern Fürsten aber einer von Stachenberg vnnd D. Streitberger gevollmächtigt gewesen: wegen deß Churfürsten hat D. Melander / vnd wegẽ der andern Fürsten D. Streitberger dz Wort gethã.

Türckische Bottschafft kommet zu Wien au. Den 22. Sept. ist ein Türckische Bottschafft beneben Caesar Gallen / J. Kay. May. vor diesem nach Constantinopel abgeschickter / zu Wien ankommen / vnd stattlich eingeholt worden. Der hat nachmals bey der Audientz / so den 26. dieses geschehen / folgende Praesenten J. M. im Nahmen deß Türckischen Kaysers verehret; Ein vergülten Haarbügel / ein vergülten Pusican / ein schönen Türckischen Roßzeug mit aller zugehör / ein schönen Sattel sampt einer Roßdecke / 4. Hauptroß / 5. Türckische Teppich / darunder ein gantz Seidener / 4. Seidene Bettdecken mit Golt vnnd Silber gestickt / Item auff Silbernẽ Schüßlen ein gut theil Bezoar vnnd Ambra / sampt andern mehr köstlichen Sachen / so von acht Personen vnderschiedlich offerirt worden. Die Werbung ist vornemblich gewesen / daß die Röm. Kays. May. mit dem jetzt regierenden Türckischen Kayser Sultan Mustapha den Frieden stabiliren vnnd auffs new confirmiren wolte; zu dem End der Gesandte von jhm ein Credentz vnnd Confirmation vnnd vom General Vezier der Türckischen / vnd vom General der Vngarischen Grentzen neben Schreiben vberliefert.

Hierauff hat die K. M. durch den Reichs Vice Cantzler für die Absendũg / Verehrung vñ Salutation sich bedancket / vnd erklärt / jhres Theyls

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          <p>2. Solten J. M. die Grentzen mit Teutsche&#x0303; Volck jhres Gefallens besetzen / doch                      genugsame Assignation vnnd Assecuration thun / woher die Besatzungen jhre                      Bezahlung haben sollen / damit sie nit außlieffen vnd die Vngarn außplünderten /                      vnd also das Land ruiniren dörfften: Im widrigen wolten sie die Grentzen mit                      Vngarn / in J. M. Commando versehen.</p>
          <p>Resolutio: J. May. könten es bey dem Röm. Reich nit verantworten / dann selbiges                      zu Vnterhaltung der Grentzen contribuirte / welches sonsten die Hand abziehen /                      vnd bey offentlichen Kriegen mit dem Türcken nichts thun würde. J. M. wolten                      aber zween Vngarische Herrn in den Reichshoffrath nehmen / da selbst sie sehen                      vnd erfahren solten / daß die Reichs Contributiones nit anders / als auff die                      Vngarische Grentzen selber verwendet würden.</p>
          <p>3. Solten J. M. die Müntz in den alten Valor bringen / den Thaler anderhalb fl.                      vnd Ducaten drithalbe fl. damit die Vngarn mit den Türcken Trafiquiren könten /                      auch die gehuldigte&#x0303; Bawren nit also jämmerlich geplagt würden.</p>
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          <p>4. Begehrten sie die Erledigung all jhrer Gravaminum.</p>
          <p>Resolutio: Vnangesehen dieselbe niemals vo&#x0303; keinem König erlediget                      worden / befinden doch J. Kay. M. daß es lauter Privatschen / so das Königreich                      allein vnd kein andere Grentz betreffe / dahero wolten J. M. daß die Vngarn                      selbst 12. qualificirte Personen vnder jhnen erwöhleten / vnd de&#x0303; Palatin                      zuordneten / die solten alle Gravamina, jhren Statuten nach / erledigen / vnd                      wolten Jh. M. alles bey jhrem Außspruch vnd Sententz verbleiben / vnd jhro                      belieben lassen.</p>
          <p><note place="left">Kayserlich Urtheil in Sachen Baden contra Baden.</note>                      Bald hernach als J. Kay. M. vom Vngarischen Landtag wider nach Wien komme&#x0303; / hat                      die selbe in der Badischen Sachen / so bißhero abgehandelt worden / ein Vrtheil                      gefället / vnd solches den 25. Aug. publiciret / darbey dan&#x0303; die                      Reichshoff vnd ander Räthe vnd Officirer / auch die damals zu Wien sich                      befindete Bottschaffter / Gesandte vn&#x0303; Agenten anwesend gewesen.                      J. K. M. ist vnter einem Himmel gesessen / vnd neben derselben der                      Hoffmarschalck mit eim blossen Schwerd gesta&#x0303;den / vnnd hat vor                      obgedachter Publicirung der Reichs Vice Cantzler eine Oration gethan / Inhalts;                      daß J. K. M. jedermänniglichen / sonderlich ober Witwe&#x0303; vn&#x0303; Waisen                      / Recht vn&#x0303; Gerechtigkeit zuertheile&#x0303; schuldigweren. Wann dan&#x0303; obgedachte Sach schon bey dreyen Kaysern ventilirt worde&#x0303; / vnnd                      die Vormünder der spolirten vnmündigen Marggraffen zu Bade&#x0303; vm&#x0303;                      dero Abhelffung vielfältig supplicirt vn&#x0303; gebetten / derentwege&#x0303;                      auch viel vnterschiedliche Königl. Chur-vnd Fürstl. Intercessiones einkom&#x0303;en / als hetten J. M. solche Sach lenger nit anstehen lassen                      wollen / bevorab weil sie gesehe&#x0303; / daß d&#x2019; beklagte Theil lauter tergiversationes                      suchete / vnd dreymal à C&#x0119;sare malè informato ad melius informandum nichtig                      appellirt / sonder die Acta an dero Reichs Hoffräth zu Berathschlagung gegeben /                      von danne&#x0303; ein einhelliges votum, was billich vnd recht sey / erfolgt were.</p>
          <p>Vnd weil J. M. darauß den Sententz verfassen lassen / so würde derselbe&#x0303; Reichs                      Sceretarius Johan Rudolph Pucher solche&#x0303; an jetzo vor jedermänniglichen de&#x0303;                      Gebrauch nach / offentlich ablesen. Hier auff ist besagter Reichs Secretarius                      vffgetretten / vn&#x0303; gedachten Sente&#x0303;tz abgelesen: in welche&#x0303; der                      beklagte Marggraff vo&#x0303; Durlach nit allein die Obere                      Marggraffschafft Bade&#x0303; den Eduard. Erbe&#x0303; mit alle&#x0303; fructibus perceptis, &amp;                      percipie&#x0303;dis, auch alle&#x0303; Kleinodien / Briefflichen Vrkunde&#x0303; / vnd andern vorhande&#x0303;                      gewesene&#x0303; Sachen / widerum&#x0303; abzutrette&#x0303; vn&#x0303;                      einzuraumen / sonder auch auß Richterlicher Moderation vn&#x0303;                      fernerer Erka&#x0303;dtnuß alle schäden vn&#x0303; vnkoste&#x0303; zu                      refundirn coude&#x0303;nirt worde&#x0303;.</p>
          <p><note place="right">Dem Chur vnd Fürstl. Hauß Brandenb. werden von Kay. M.                          die Lehen ertheilet.</note> Den 27. Aug. ist der Churfürst vnd das gantze                      Fürstl. Hauß zu Brandenburgvber jhre Reichs-Regalien / rc. von J. Kay. M.                      belehnet worde&#x0303; / wegen J. Churf. D. ist Graff Philips von Solms der Elter vnnd                      D. Melander / wegen der andern Fürsten aber einer von Stachenberg vnnd D.                      Streitberger gevollmächtigt gewesen: wegen deß Churfürsten hat D. Melander / vnd                      wege&#x0303; der andern Fürsten D. Streitberger dz Wort getha&#x0303;.</p>
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          <p>Hierauff hat die K. M. durch den Reichs Vice Cantzler für die Absendu&#x0303;g / Verehrung vn&#x0303; Salutation sich bedancket / vnd                      erklärt / jhres Theyls
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[771/0874] selbst nicht / sie solten sehen / ob dergleichen vom Pabst zuerhalten / zu welchem End J. Kay. May. auch ein Handbriefflein mit an den Bapst / bey eigener Staffeta wolte ablauffen lasse. 2. Solten J. M. die Grentzen mit Teutschẽ Volck jhres Gefallens besetzen / doch genugsame Assignation vnnd Assecuration thun / woher die Besatzungen jhre Bezahlung haben sollen / damit sie nit außlieffen vnd die Vngarn außplünderten / vnd also das Land ruiniren dörfften: Im widrigen wolten sie die Grentzen mit Vngarn / in J. M. Commando versehen. Resolutio: J. May. könten es bey dem Röm. Reich nit verantworten / dann selbiges zu Vnterhaltung der Grentzen contribuirte / welches sonsten die Hand abziehen / vnd bey offentlichen Kriegen mit dem Türcken nichts thun würde. J. M. wolten aber zween Vngarische Herrn in den Reichshoffrath nehmen / da selbst sie sehen vnd erfahren solten / daß die Reichs Contributiones nit anders / als auff die Vngarische Grentzen selber verwendet würden. 3. Solten J. M. die Müntz in den alten Valor bringen / den Thaler anderhalb fl. vnd Ducaten drithalbe fl. damit die Vngarn mit den Türcken Trafiquiren könten / auch die gehuldigtẽ Bawren nit also jämmerlich geplagt würden. Resolutio: J. May. weren alle Länder ruinirt / dahero sie sich von diesem erhielten. Darnach hetten sie sich von diesem erhielten. Darnach hetten sie noch ein schwere Kriegs Armada zu bezahlen / vnd kein ander Mittel / jhr Hoffstatt vnnd Armada zuerhalten / als mit dem Müntz Accord: Sobald aber die Vnruh im Reich gestillet / vnd J. M. Volck abgedancket / solte diß Werck vor allem vorgenommen / vnd zu jhrem Contento effectuiret werden. 4. Begehrten sie die Erledigung all jhrer Gravaminum. Resolutio: Vnangesehen dieselbe niemals võ keinem König erlediget worden / befinden doch J. Kay. M. daß es lauter Privatschen / so das Königreich allein vnd kein andere Grentz betreffe / dahero wolten J. M. daß die Vngarn selbst 12. qualificirte Personen vnder jhnen erwöhleten / vnd dẽ Palatin zuordneten / die solten alle Gravamina, jhren Statuten nach / erledigen / vnd wolten Jh. M. alles bey jhrem Außspruch vnd Sententz verbleiben / vnd jhro belieben lassen. Bald hernach als J. Kay. M. vom Vngarischen Landtag wider nach Wien kommẽ / hat die selbe in der Badischen Sachen / so bißhero abgehandelt worden / ein Vrtheil gefället / vnd solches den 25. Aug. publiciret / darbey dañ die Reichshoff vnd ander Räthe vnd Officirer / auch die damals zu Wien sich befindete Bottschaffter / Gesandte vñ Agenten anwesend gewesen. J. K. M. ist vnter einem Himmel gesessen / vnd neben derselben der Hoffmarschalck mit eim blossen Schwerd gestãden / vnnd hat vor obgedachter Publicirung der Reichs Vice Cantzler eine Oration gethan / Inhalts; daß J. K. M. jedermänniglichen / sonderlich ober Witwẽ vñ Waisen / Recht vñ Gerechtigkeit zuertheilẽ schuldigweren. Wann dañ obgedachte Sach schon bey dreyen Kaysern ventilirt wordẽ / vnnd die Vormünder der spolirten vnmündigen Marggraffen zu Badẽ vm̃ dero Abhelffung vielfältig supplicirt vñ gebetten / derentwegẽ auch viel vnterschiedliche Königl. Chur-vnd Fürstl. Intercessiones einkom̃en / als hetten J. M. solche Sach lenger nit anstehen lassen wollen / bevorab weil sie gesehẽ / daß d’ beklagte Theil lauter tergiversationes suchete / vnd dreymal à Cęsare malè informato ad melius informandum nichtig appellirt / sonder die Acta an dero Reichs Hoffräth zu Berathschlagung gegeben / von dannẽ ein einhelliges votum, was billich vnd recht sey / erfolgt were. Kayserlich Urtheil in Sachen Baden contra Baden. Vnd weil J. M. darauß den Sententz verfassen lassen / so würde derselbẽ Reichs Sceretarius Johan Rudolph Pucher solchẽ an jetzo vor jedermänniglichen dẽ Gebrauch nach / offentlich ablesen. Hier auff ist besagter Reichs Secretarius vffgetretten / vñ gedachten Sentẽtz abgelesen: in welchẽ der beklagte Marggraff võ Durlach nit allein die Obere Marggraffschafft Badẽ den Eduard. Erbẽ mit allẽ fructibus perceptis, & percipiẽdis, auch allẽ Kleinodien / Briefflichen Vrkundẽ / vnd andern vorhandẽ gewesenẽ Sachen / widerum̃ abzutrettẽ vñ einzuraumen / sonder auch auß Richterlicher Moderation vñ fernerer Erkãdtnuß alle schäden vñ vnkostẽ zu refundirn coudẽnirt wordẽ. Den 27. Aug. ist der Churfürst vnd das gantze Fürstl. Hauß zu Brandenburgvber jhre Reichs-Regalien / rc. von J. Kay. M. belehnet wordẽ / wegen J. Churf. D. ist Graff Philips von Solms der Elter vnnd D. Melander / wegen der andern Fürsten aber einer von Stachenberg vnnd D. Streitberger gevollmächtigt gewesen: wegen deß Churfürsten hat D. Melander / vnd wegẽ der andern Fürsten D. Streitberger dz Wort gethã. Dem Chur vnd Fürstl. Hauß Brandenb. werden von Kay. M. die Lehen ertheilet. Den 22. Sept. ist ein Türckische Bottschafft beneben Caesar Gallen / J. Kay. May. vor diesem nach Constantinopel abgeschickter / zu Wien ankommen / vnd stattlich eingeholt worden. Der hat nachmals bey der Audientz / so den 26. dieses geschehen / folgende Praesenten J. M. im Nahmen deß Türckischen Kaysers verehret; Ein vergülten Haarbügel / ein vergülten Pusican / ein schönen Türckischen Roßzeug mit aller zugehör / ein schönen Sattel sampt einer Roßdecke / 4. Hauptroß / 5. Türckische Teppich / darunder ein gantz Seidener / 4. Seidene Bettdecken mit Golt vnnd Silber gestickt / Item auff Silbernẽ Schüßlen ein gut theil Bezoar vnnd Ambra / sampt andern mehr köstlichen Sachen / so von acht Personen vnderschiedlich offerirt worden. Die Werbung ist vornemblich gewesen / daß die Röm. Kays. May. mit dem jetzt regierenden Türckischen Kayser Sultan Mustapha den Frieden stabiliren vnnd auffs new confirmiren wolte; zu dem End der Gesandte von jhm ein Credentz vnnd Confirmation vnnd vom General Vezier der Türckischen / vnd vom General der Vngarischen Grentzen neben Schreiben vberliefert. Türckische Bottschafft kommet zu Wien au. Hierauff hat die K. M. durch den Reichs Vice Cantzler für die Absendũg / Verehrung vñ Salutation sich bedancket / vnd erklärt / jhres Theyls

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 771. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/874>, abgerufen am 23.11.2024.