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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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cken in dem Stich gelassen / die denn von den Tillischen mehrerntheils massacrirt worden. In diesem Lermen haben die Crabaten / bald Anfangs / in dem die Guarnison vnnd Bürger anderswo zu wehren gehabt / mit jhren Pferden durch den Necker gesetzet / in die Vorstatt kommen / vnnd Fewer an vnderschiedtlichen Orthen eingelegt / da zugleich die andere Tillische auch starck in die Vorstatt eingetrungen: Derhalben der Gubernator (nach dem er zuvor einen vom Feind / so jhm mit einer Partisan begegnet / vnd Sancta Maria die Losung geben / niderschiessen / auch in zwölff andere Crabaten erlegen lassen) sich in die alte Statt reterirt / dem die Bürger von der alten Statt / so auff jhrem Posto sich wacker gewehret / durch das Mittel Thor auch gefolget.

Die Tillische aber haben jhre Victory prosequirt / vnd die alte Statt auch angefallen. Darauff zwar der Gubernator durch einen Capitayn vnnd Trummelschläger / beneben zweyen Cantzley-zweyen Vniversitäts vnnd zweyen Rathsverwandten vmb Abwendung der Plünderung vnd Verschonung deß Volcks / zu Parlamentiren sich anerbo[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ten / aber die Antwort bekommen / warumb ers nicht eher gethan / das Volck were nun in der Fury vnd vnmüglich zu rück zu halten.

Darauff er mit den vbrigen Befelchshabern vnnd Soldaten / etlich Personen von der Vniversität / vnnd etlich Bürgern vnd Weibs Personen sich ins Schloß salvirt vnnd den Tillischen auch die alte Statt vberlassen / darinn es dann an ein jämmerlich Zettergeschrey vnd Wehklagen / durch niderhawen / Plundorn vnnd Gelt herauß martern / mit Däumeln / Prügeln / Nägelboren / Schänden vnnd anders dergleichen gangen / da zugleich die Brunst in der Vorstatt mächtig vberhand genommen / vnnd den reichen Hospital / das Prediger Closter genandt / auch angegriffen / vnnd ist solch wüten vnd toben deß Kriegsvolcks biß in den dritten Tag contimuret worden.

Deß andern Tags hat General Tilly den Obristen Montigni in das Schloß zu dem Gubernatorn geschickt / vmb zuvernehmen / was sein Intent were / der dann wider einen Capitain mit besagtem Obristen herunder geschickt / vnnd dem General Tilly anzeigen lassen / sein Will were / wann es müglich / das Schloß noch zehen Jahr zu defendiren / vnd möchte er zuforderst von jhm wissen / was sein Intention vnnd Begehren were: Darneben solte er jhm vergönnen / seinen Generalen Horatium Veer gen Mannheimb deß zugestandenen Vnglücks zuberichten / darbey zuvernehmen / was jhm weiter zuthun seyn würde.

Hierauf hat General Tilly wiewohl vngern / angeregtem Capitain einen Trompeter nacher Mannheimb mitgeben. Demnach nun selbiger folgenden Sontag / als den achten Septembr. auff welchen Morgen General Tilly die erste Meß in der Kirchen zu dem Heiligen Geist halten lassen / widerumm zurück vnd in dem Schloß ankommen / dem Gubernatorn sampt seinen Kriegsräthen deß General Veers Antwort vnnd Resolution angedeutet / daß nemblich er dißfals alles in deß Gubernatorn Hand stelle / der möchte thun / was jhn am rathsambsten dünckete / vnnd was er am besten bey Gott / bey dem König vnnd seinem eigenen Gewissen zuverantworten getrawete / ist in gedachtem Kriegsrath berathschlaget worden / was wol am fügligsten ist vorzunehmen / vnnd ob das Schloß noch zu halten were: Weil sie nun gesehen daß vom General Veer keine Vertröstung einiges Succurs geschehen / auch viel andere Vngelegenheiten vnd Mängel / sonderlich an Kraut vnd Loth vnd andern Materialien im Schloß mit einfielen / das Volck zuforderst mehrerntheils vnwillig vnd zur Meutenation geneigt war / auch General Tilly auff die Ergebung starck trange / als ist ein Accord folgendes Innhalts geschlossen worden.

1. Solte der Gubernator das Schloß sampt dem Geschütz mit allen andern darinn sich der Zeit befindtlichen Sachen / so Pfaltzgraff Friderichen vnnd seiner Gemahlin zuständig weren / im Nahmen Jhrer Kays. Mayest. cediren vnnd einraumen.

2. Solte sampt seinen vnderhabenden Soldaten vnnd Officirern mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / Kugeln im Mund / Ober vnd Vnderwehren / auch Sack vnd Pack abziehen / den Bürgern aber nichts mitnehmen / solte auch jhnen zu solchem Abzug sicher Geleith vnd ein General Paßzedel gegeben werden.

3. Solten so wol naher Franckfurt als auch an andere Orth vnd End / wo sie hinzuziehen vorhabens weren / doch ausserhalb der Pfaltz sicher confoiret werden.

4. Solten jhnen etliche Wägen zu Abführung jhre Pagagy mit gegeben werden.

5. Alle Officirer vnnd Soldaten welche dem Röm. Reich vnmittelbar nit vnderworffen / solten ohne Rantzion ledig gelassen / dargegen auch anderseiths Gefangene ohn allen Entgelt auff freyen Fuß gestellet werden.

6. Den Krancken solte biß zu jhrer Gesundheit in der Statt zubleiben erlaubet seyn.

7. Solte niemandt Schulden oder anderer Sachen halben an Leib oder Gut arrestirt oder auffgehalten werden.

Auff diesen getroffenen Accord ist den 10. Septembris die Guarnison mit 10. fliegenden Fähnlein mit etlich vnnd dreissig Reuttern auß dem Schloß durch die Statt abgezogen. Da dann theils begierig Tillisch Kriegsvolck wider das gegebene Quartier die Außziehende zuberauben ja gar niderzuhawen sich vnderstanden / also daß General Tilly selber mit blossem Degen abwehren / vnd biß gen Weinheim zwo Meylen vnder Heydelberg sie begleithen / auch von dannen mit etlich Cornet Reuttern biß gen Franckfurt confoiren lassen.

Nach dieser Eroberung hat General Tilly

cken in dem Stich gelassen / die denn von den Tillischen mehrerntheils massacrirt worden. In diesem Lermen haben die Crabaten / bald Anfangs / in dem die Guarnison vnnd Bürger anderswo zu wehren gehabt / mit jhren Pferden durch den Necker gesetzet / in die Vorstatt kommen / vnnd Fewer an vnderschiedtlichen Orthen eingelegt / da zugleich die andere Tillische auch starck in die Vorstatt eingetrungen: Derhalben der Gubernator (nach dem er zuvor einen vom Feind / so jhm mit einer Partisan begegnet / vnd Sancta Maria die Losung geben / niderschiessen / auch in zwölff andere Crabaten erlegen lassen) sich in die alte Statt reterirt / dem die Bürger von der alten Statt / so auff jhrem Posto sich wacker gewehret / durch das Mittel Thor auch gefolget.

Die Tillische aber haben jhre Victory prosequirt / vnd die alte Statt auch angefallen. Darauff zwar der Gubernator durch einen Capitayn vnnd Trummelschläger / beneben zweyen Cantzley-zweyen Vniversitäts vnnd zweyen Rathsverwandten vmb Abwendung der Plünderung vnd Verschonung deß Volcks / zu Parlamentiren sich anerbo[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ten / aber die Antwort bekommen / warumb ers nicht eher gethan / das Volck were nun in der Fury vnd vnmüglich zu rück zu halten.

Darauff er mit den vbrigen Befelchshabern vnnd Soldaten / etlich Personen von der Vniversität / vnnd etlich Bürgern vnd Weibs Personen sich ins Schloß salvirt vnnd den Tillischen auch die alte Statt vberlassen / darinn es dann an ein jämmerlich Zettergeschrey vnd Wehklagen / durch niderhawen / Plundorn vnnd Gelt herauß martern / mit Däumeln / Prügeln / Nägelboren / Schänden vnnd anders dergleichen gangen / da zugleich die Brunst in der Vorstatt mächtig vberhand genommen / vnnd den reichen Hospital / das Prediger Closter genandt / auch angegriffen / vnnd ist solch wüten vnd toben deß Kriegsvolcks biß in den dritten Tag contimuret worden.

Deß andern Tags hat General Tilly den Obristen Montigni in das Schloß zu dem Gubernatorn geschickt / vmb zuvernehmen / was sein Intent were / der dann wider einen Capitain mit besagtem Obristen herunder geschickt / vnnd dem General Tilly anzeigen lassen / sein Will were / wann es müglich / das Schloß noch zehen Jahr zu defendiren / vnd möchte er zuforderst von jhm wissen / was sein Intention vnnd Begehren were: Darneben solte er jhm vergönnen / seinen Generalen Horatium Veer gen Mannheimb deß zugestandenen Vnglücks zuberichten / darbey zuvernehmen / was jhm weiter zuthun seyn würde.

Hierauf hat General Tilly wiewohl vngern / angeregtem Capitain einen Trompeter nacher Mannheimb mitgeben. Demnach nun selbiger folgenden Sontag / als den achten Septembr. auff welchen Morgẽ General Tilly die erste Meß in der Kirchen zu dem Heiligen Geist halten lassen / widerum̃ zurück vnd in dem Schloß ankommen / dem Gubernatorn sampt seinen Kriegsräthen deß General Veers Antwort vnnd Resolution angedeutet / daß nemblich er dißfals alles in deß Gubernatorn Hand stelle / der möchte thun / was jhn am rathsambsten dünckete / vnnd was er am besten bey Gott / bey dem König vnnd seinem eigenen Gewissen zuverantworten getrawete / ist in gedachtem Kriegsrath berathschlaget worden / was wol am fügligsten ist vorzunehmen / vnnd ob das Schloß noch zu halten were: Weil sie nun gesehen daß vom General Veer keine Vertröstung einiges Succurs geschehen / auch viel andere Vngelegenheiten vnd Mängel / sonderlich an Kraut vnd Loth vnd andern Materialien im Schloß mit einfielen / das Volck zuforderst mehrerntheils vnwillig vnd zur Meutenation geneigt war / auch General Tilly auff die Ergebung starck trange / als ist ein Accord folgendes Innhalts geschlossen worden.

1. Solte der Gubernator das Schloß sampt dem Geschütz mit allen andern darinn sich der Zeit befindtlichen Sachen / so Pfaltzgraff Friderichen vnnd seiner Gemahlin zuständig weren / im Nahmen Jhrer Kays. Mayest. cediren vnnd einraumen.

2. Solte sampt seinen vnderhabenden Soldaten vnnd Officirern mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / Kugeln im Mund / Ober vñ Vnderwehren / auch Sack vnd Pack abziehen / dẽ Bürgern aber nichts mitnehmen / solte auch jhnen zu solchem Abzug sicher Geleith vnd ein General Paßzedel gegeben werden.

3. Solten so wol naher Franckfurt als auch an andere Orth vnd End / wo sie hinzuziehen vorhabens weren / doch ausserhalb der Pfaltz sicher confoiret werden.

4. Solten jhnen etliche Wägen zu Abführung jhre Pagagy mit gegeben werden.

5. Alle Officirer vnnd Soldaten welche dem Röm. Reich vnmittelbar nit vnderworffen / solten ohne Rantzion ledig gelassen / dargegen auch anderseiths Gefangene ohn allen Entgelt auff freyen Fuß gestellet werden.

6. Den Krancken solte biß zu jhrer Gesundheit in der Statt zubleiben erlaubet seyn.

7. Solte niemandt Schulden oder anderer Sachen halben an Leib oder Gut arrestirt oder auffgehalten werden.

Auff diesen getroffenen Accord ist den 10. Septembris die Guarnison mit 10. fliegenden Fähnlein mit etlich vnnd dreissig Reuttern auß dem Schloß durch die Statt abgezogen. Da dann theils begierig Tillisch Kriegsvolck wider das gegebene Quartier die Außziehende zuberauben ja gar niderzuhawen sich vnderstanden / also daß General Tilly selber mit blossem Degen abwehren / vnd biß gen Weinheim zwo Meylen vnder Heydelberg sie begleithen / auch von dannen mit etlich Cornet Reuttern biß gen Franckfurt confoiren lassen.

Nach dieser Eroberung hat General Tilly

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Darauff zwar der Gubernator durch einen Capitayn vnnd Trummelschläger / beneben zweyen Cantzley-zweyen Vniversitäts vnnd zweyen Rathsverwandten vmb Abwendung der Plünderung vnd Verschonung deß Volcks / zu Parlamentiren sich anerbo_ten / aber die Antwort bekommen / warumb ers nicht eher gethan / das Volck were nun in der Fury vnd vnmüglich zu rück zu halten. Darauff er mit den vbrigen Befelchshabern vnnd Soldaten / etlich Personen von der Vniversität / vnnd etlich Bürgern vnd Weibs Personen sich ins Schloß salvirt vnnd den Tillischen auch die alte Statt vberlassen / darinn es dann an ein jämmerlich Zettergeschrey vnd Wehklagen / durch niderhawen / Plundorn vnnd Gelt herauß martern / mit Däumeln / Prügeln / Nägelboren / Schänden vnnd anders dergleichen gangen / da zugleich die Brunst in der Vorstatt mächtig vberhand genommen / vnnd den reichen Hospital / das Prediger Closter genandt / auch angegriffen / vnnd ist solch wüten vnd toben deß Kriegsvolcks biß in den dritten Tag contimuret worden. Deß andern Tags hat General Tilly den Obristen Montigni in das Schloß zu dem Gubernatorn geschickt / vmb zuvernehmen / was sein Intent were / der dann wider einen Capitain mit besagtem Obristen herunder geschickt / vnnd dem General Tilly anzeigen lassen / sein Will were / wann es müglich / das Schloß noch zehen Jahr zu defendiren / vnd möchte er zuforderst von jhm wissen / was sein Intention vnnd Begehren were: Darneben solte er jhm vergönnen / seinen Generalen Horatium Veer gen Mannheimb deß zugestandenen Vnglücks zuberichten / darbey zuvernehmen / was jhm weiter zuthun seyn würde. Hierauf hat General Tilly wiewohl vngern / angeregtem Capitain einen Trompeter nacher Mannheimb mitgeben. Demnach nun selbiger folgenden Sontag / als den achten Septembr. auff welchen Morgẽ General Tilly die erste Meß in der Kirchen zu dem Heiligen Geist halten lassen / widerum̃ zurück vnd in dem Schloß ankommen / dem Gubernatorn sampt seinen Kriegsräthen deß General Veers Antwort vnnd Resolution angedeutet / daß nemblich er dißfals alles in deß Gubernatorn Hand stelle / der möchte thun / was jhn am rathsambsten dünckete / vnnd was er am besten bey Gott / bey dem König vnnd seinem eigenen Gewissen zuverantworten getrawete / ist in gedachtem Kriegsrath berathschlaget worden / was wol am fügligsten ist vorzunehmen / vnnd ob das Schloß noch zu halten were: Weil sie nun gesehen daß vom General Veer keine Vertröstung einiges Succurs geschehen / auch viel andere Vngelegenheiten vnd Mängel / sonderlich an Kraut vnd Loth vnd andern Materialien im Schloß mit einfielen / das Volck zuforderst mehrerntheils vnwillig vnd zur Meutenation geneigt war / auch General Tilly auff die Ergebung starck trange / als ist ein Accord folgendes Innhalts geschlossen worden. 1. Solte der Gubernator das Schloß sampt dem Geschütz mit allen andern darinn sich der Zeit befindtlichen Sachen / so Pfaltzgraff Friderichen vnnd seiner Gemahlin zuständig weren / im Nahmen Jhrer Kays. Mayest. cediren vnnd einraumen. 2. Solte sampt seinen vnderhabenden Soldaten vnnd Officirern mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / Kugeln im Mund / Ober vñ Vnderwehren / auch Sack vnd Pack abziehen / dẽ Bürgern aber nichts mitnehmen / solte auch jhnen zu solchem Abzug sicher Geleith vnd ein General Paßzedel gegeben werden. 3. Solten so wol naher Franckfurt als auch an andere Orth vnd End / wo sie hinzuziehen vorhabens weren / doch ausserhalb der Pfaltz sicher confoiret werden. 4. Solten jhnen etliche Wägen zu Abführung jhre Pagagy mit gegeben werden. 5. Alle Officirer vnnd Soldaten welche dem Röm. Reich vnmittelbar nit vnderworffen / solten ohne Rantzion ledig gelassen / dargegen auch anderseiths Gefangene ohn allen Entgelt auff freyen Fuß gestellet werden. 6. Den Krancken solte biß zu jhrer Gesundheit in der Statt zubleiben erlaubet seyn. 7. Solte niemandt Schulden oder anderer Sachen halben an Leib oder Gut arrestirt oder auffgehalten werden. Auff diesen getroffenen Accord ist den 10. Septembris die Guarnison mit 10. fliegenden Fähnlein mit etlich vnnd dreissig Reuttern auß dem Schloß durch die Statt abgezogen. Da dann theils begierig Tillisch Kriegsvolck wider das gegebene Quartier die Außziehende zuberauben ja gar niderzuhawen sich vnderstanden / also daß General Tilly selber mit blossem Degen abwehren / vnd biß gen Weinheim zwo Meylen vnder Heydelberg sie begleithen / auch von dannen mit etlich Cornet Reuttern biß gen Franckfurt confoiren lassen. Nach dieser Eroberung hat General Tilly

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/831>, abgerufen am 28.07.2024.