Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanen bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were. Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb den Evangelischen entzogen / vnd in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanẽ bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were. Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb dẽ Evangelischẽ entzogen / vñ in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0799" n="716"/> felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanẽ bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were.</p> <p>Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb dẽ Evangelischẽ entzogen / vñ in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [716/0799]
felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanẽ bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were.
Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb dẽ Evangelischẽ entzogen / vñ in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 716. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/799>, abgerufen am 28.07.2024. |