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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Gefallens lencken vnnd wenden / jhn bereden / sein Königreich in die eusserste Gefahr zu setzen / damit er vns vertilge. Wir dörffen wol sagen / daß die Zeit vnd die Erfahrung jhn noch lehren wird / daß er nichts festers vnnd beständigers hat in seinem Königreich / seine Cron zu vnderstützen / als vnser Trew. Wer vns ansihet / der mercket ohnfehlbarlich / daß der Fried vnnd Ruhe dieses Königreichs / vnd die Hoheit deß Königs / mit vnser Beschirmung verknüpfft sey. Sintemal es vnlaugbar / daß nach dem Gott der Herr Mittel gebraucht / sein Werck zubefördern / die Erhalt- vnd Zunehmung vnser Religion in diesem Königreich hange von der Freyheit vnd Sicherheit der Edicten / vnder welchen wir leben: die Erhaltung der Edicten aber / von der vollkömlichen Authorität deß Königs. Solches kan die glückliche Regierung Henrichs deß Grossen bezeugen. Welchen als GOtt zu einer vollkommenen Macht vnd Hoheit vber alle Könige der Christenheit erhaben / so hat man gesehen / daß vnder dem glückseligen Zustandt vnd Auffnehmen dieses Königreichs vnsere Kirchen geblühet / vnnd das Evangelium dermassen darinn gepflantzt worden vnd Frucht getragen / daß es vnsern Feinden im Hertzen wehe gethan / welche nicht nachgelassen / biß sie Franckreich eines so gewaltigen Königs beraubt haben. Vnd noch heut zu Tage / da sie vns beschuldigen eines Vngehorsambs / auff daß sie einen Schein haben / vns zuüberfallen vnnd mit Krieg zuverfolgen / ist diß eben vnsere Klag / daß die Authorität deß Königs geschmälert / vnd seine Edicten für nichts geachtet werden / vnnd begehren wir nichts anders / dann daß man darinn rath schaffe. Heißt das Rebelliren / vnd sich seiner Obrigkeit widersetzen? Wir haben vns versamblet / jhn vmbs Recht anzuruffen. Hatten wir dessen nicht gnugsame Vrsachen? Vnd war vns solches nicht erlaubt? Solches haben wir droben erwiesen / durch die Erzehlung deß vns zugefügten Vbertrangs / vnnd der Zusagungen / die vns geschehen. Was haben wir anders gethan / dann daß wir geklagt haben? Daß wir offt angehalten / nach dem wir offt abgewiesen worden / wer kan vns deßwegen schelten? Daß wir gegen vnsern König / welcher das Ebenbild Gottes auff Erden ist / das jenige gethan / was vns GOtt befihlt / daß wir gegen jhm thun sollen? Daß nun etliche Deputirte auß allen Provintzen inständig gebetten / daß der König vns einmal einen gnädigen Bescheydertheilen / vnnd sein wol geneigtes Gemüth gegen vns erweisen wolte / ist das nicht ein boßhafftiger vnnd zancksüchtiger Griff / daß / damit man vns mit fug das Recht erweigern möge / man vns beschuldigt / als hetten wir dadurch deß Königs Hoheit verletzt?

Solche Verweigerung zu beschönen / so wendet man eyn / daß die Reichsstände / wann sie ihr Begehren Schrifftlich vbergeben / von einander ziehen / ohnerwartet einiger Antwort. Aber es hat gar eine andere Gelegenheit mit vns vnnd den Reichsständen. Was wir begehren / gehet nicht das Reich in gemein an / sondern allein vnsere Kirchen. Wir begehren nicht / daß man newe Ordnungen vnnd Satzungen im Reich mache. Bey solchen Sachen / wann die Stände sich ein mehrers anmassen wolten / als jhr Gutachten anzeigen / so würde ohn allen zweiffel der Königlichen Hoheit ein Abbruch geschehen. Aber alles / was wir begehren / ist: daß vnsere Kirchen / die man vns verbrandt / wider gebawet: die Vbung vnser Religion / die man verhindert / wider gestattet: die Stätte / welche der König vns vertrawet / vnnd man vns genommen / vns widerumb eingeraumbt werden: daß Man etliche der vnserigen zu Diensten kommen lasse: daß man die Kinder / welche den Eltern mit Gewalt auß jhren Armen gerissen worden / jhnen widergebe: vnd was deß Dings mehr ist. Was gehet der Hoheit deß Königs dadurch ab / wann er alsbald verwilligt / daß man vns Recht schaffe? Wann ein Privatperson / dero eine solche Vnbilligkeit begegnet / gut Fug vnd Macht hat / vom König zu begehren vnnd zu erwarten / daß er jhr zum Rechten verhelffe: warumb solte solches einer gantzen Gemein / dero eine gleichmässige Vnbilligkeit auß Haß angethan worden / nicht auch erlaubt seyn? Was könte doch vnbillicher seyn / dann daß man vns eines Vngehorsambs vnnd Rebellion beschuldiget / dieweil wir vns beklagt / vnnd das Recht auff solche weise ersucht haben? Ist das nicht ein grausamb ding / daß man vns deßwegen verfolget vnd bekrieget? Aber man kan hierauß gnugsamb abnehmen / Daß solche Scheinvrsachen / welche vnsere Widersacher wider vns herfür gesucht / nur ein Deckmantel sind / jhr böß Gemüth / durch welches sie vorlängst jhnen fürgenommen / vnsere Religion mit Waffen zu dempffen / vnd Franckreich in Jammer vnd Noth zubringen / zubedecken.

Derhalben / so man betrachtet die Billigkeit / vnnd dringende Noth / die vns bewegt / dem König vnsere Klagen fürzubringen / vnnd zu jhm / als zu vnserm Schutzherrn / vnsere Zuflucht zunemmen: die Erlaubnuß / so vns so klärlich vnnd deutlich gegeben war / vns zu versamblen: die Vntrew / die vns begegnet durch die List vnserer Feinden / wider so vielfältige Zusagungen: den Gewalt / durch welchen sie vns allen Zugang zu Jhrer Mayest. versperrt / vnd alle vnsere Supplicationes verworffen: die Vnbillichkeit jhrer Anklag: das Laster der Rebellion / mit welchem sie vns wider die Warheit beschmitzen: die Trewlosigkeit / die sie vns bewiesen / in dem sie vns auffgehalten / vnd kein Recht wollen widerfahren lassen / auff daß sie vns mitlerweil drey Stätt im Viuarez / gantz betrieglicher weise / vnnd wider die Zusag / die man vns in deß Königs Nahmen gethan / entzöge: den Feindlichen Einfall ins Land Bearn / wider ein so klare Bedingung / die wir vnsers theils so richtig gehalten / vnnd die mörderische vnnd vnmenschliche Thaten / die darinn begangen worden: Endlich / so man betrachtet eine so schändliche Vntrew / da man kurtz zuvor eine Declaration vnder dem Nahmen deß Königs auß gehen lassen / welche in allen Parlementen in

Gefallens lencken vnnd wenden / jhn bereden / sein Königreich in die eusserste Gefahr zu setzen / damit er vns vertilge. Wir dörffen wol sagen / daß die Zeit vnd die Erfahrung jhn noch lehren wird / daß er nichts festers vnnd beständigers hat in seinem Königreich / seine Cron zu vnderstützen / als vnser Trew. Wer vns ansihet / der mercket ohnfehlbarlich / daß der Fried vnnd Ruhe dieses Königreichs / vnd die Hoheit deß Königs / mit vnser Beschirmung verknüpfft sey. Sintemal es vnlaugbar / daß nach dem Gott der Herr Mittel gebraucht / sein Werck zubefördern / die Erhalt- vnd Zunehmung vnser Religion in diesem Königreich hange von der Freyheit vnd Sicherheit der Edicten / vnder welchen wir leben: die Erhaltung der Edicten aber / von der vollkömlichen Authorität deß Königs. Solches kan die glückliche Regierung Henrichs deß Grossen bezeugen. Welchen als GOtt zu einer vollkommenen Macht vnd Hoheit vber alle Könige der Christenheit erhaben / so hat man gesehen / daß vnder dem glückseligen Zustandt vnd Auffnehmen dieses Königreichs vnsere Kirchen geblühet / vnnd das Evangelium dermassen darinn gepflantzt worden vnd Frucht getragen / daß es vnsern Feinden im Hertzen wehe gethan / welche nicht nachgelassen / biß sie Franckreich eines so gewaltigen Königs beraubt haben. Vnd noch heut zu Tage / da sie vns beschuldigen eines Vngehorsambs / auff daß sie einen Schein haben / vns zuüberfallen vnnd mit Krieg zuverfolgen / ist diß eben vnsere Klag / daß die Authorität deß Königs geschmälert / vnd seine Edicten für nichts geachtet werden / vnnd begehren wir nichts anders / dann daß man darinn rath schaffe. Heißt das Rebelliren / vnd sich seiner Obrigkeit widersetzen? Wir haben vns versamblet / jhn vmbs Recht anzuruffen. Hatten wir dessen nicht gnugsame Vrsachen? Vnd war vns solches nicht erlaubt? Solches haben wir droben erwiesen / durch die Erzehlung deß vns zugefügten Vbertrangs / vnnd der Zusagungen / die vns geschehen. Was haben wir anders gethan / dann daß wir geklagt haben? Daß wir offt angehalten / nach dem wir offt abgewiesen worden / wer kan vns deßwegen schelten? Daß wir gegen vnsern König / welcher das Ebenbild Gottes auff Erden ist / das jenige gethan / was vns GOtt befihlt / daß wir gegen jhm thun sollen? Daß nun etliche Deputirte auß allen Provintzen inständig gebetten / daß der König vns einmal einen gnädigen Bescheydertheilen / vnnd sein wol geneigtes Gemüth gegen vns erweisen wolte / ist das nicht ein boßhafftiger vnnd zancksüchtiger Griff / daß / damit man vns mit fug das Recht erweigern möge / man vns beschuldigt / als hetten wir dadurch deß Königs Hoheit verletzt?

Solche Verweigerung zu beschönen / so wendet man eyn / daß die Reichsstände / wann sie ihr Begehren Schrifftlich vbergeben / von einander ziehen / ohnerwartet einiger Antwort. Aber es hat gar eine andere Gelegenheit mit vns vnnd den Reichsständen. Was wir begehren / gehet nicht das Reich in gemein an / sondern allein vnsere Kirchen. Wir begehren nicht / daß man newe Ordnungen vnnd Satzungen im Reich mache. Bey solchen Sachen / wann die Stände sich ein mehrers anmassen wolten / als jhr Gutachten anzeigen / so würde ohn allen zweiffel der Königlichen Hoheit ein Abbruch geschehen. Aber alles / was wir begehren / ist: daß vnsere Kirchen / die man vns verbrandt / wider gebawet: die Vbung vnser Religion / die man verhindert / wider gestattet: die Stätte / welche der König vns vertrawet / vnnd man vns genommen / vns widerumb eingeraumbt werden: daß Man etliche der vnserigen zu Diensten kommen lasse: daß man die Kinder / welche den Eltern mit Gewalt auß jhren Armen gerissen worden / jhnen widergebe: vnd was deß Dings mehr ist. Was gehet der Hoheit deß Königs dadurch ab / wann er alsbald verwilligt / daß man vns Recht schaffe? Wann ein Privatperson / dero eine solche Vnbilligkeit begegnet / gut Fug vnd Macht hat / vom König zu begehren vnnd zu erwarten / daß er jhr zum Rechten verhelffe: warumb solte solches einer gantzen Gemein / dero eine gleichmässige Vnbilligkeit auß Haß angethan worden / nicht auch erlaubt seyn? Was könte doch vnbillicher seyn / dann daß man vns eines Vngehorsambs vnnd Rebellion beschuldiget / dieweil wir vns beklagt / vnnd das Recht auff solche weise ersucht haben? Ist das nicht ein grausamb ding / daß man vns deßwegen verfolget vnd bekrieget? Aber man kan hierauß gnugsamb abnehmẽ / Daß solche Scheinvrsachen / welche vnsere Widersacher wider vns herfür gesucht / nur ein Deckmantel sind / jhr böß Gemüth / durch welches sie vorlängst jhnen fürgenommen / vnsere Religion mit Waffen zu dempffen / vnd Franckreich in Jammer vnd Noth zubringen / zubedecken.

Derhalben / so man betrachtet die Billigkeit / vnnd dringende Noth / die vns bewegt / dem König vnsere Klagen fürzubringen / vnnd zu jhm / als zu vnserm Schutzherrn / vnsere Zuflucht zunemmen: die Erlaubnuß / so vns so klärlich vnnd deutlich gegeben war / vns zu versamblen: die Vntrew / die vns begegnet durch die List vnserer Feinden / wider so vielfältige Zusagungen: den Gewalt / durch welchen sie vns allen Zugang zu Jhrer Mayest. versperrt / vnd alle vnsere Supplicationes verworffen: die Vnbillichkeit jhrer Anklag: das Laster der Rebellion / mit welchem sie vns wider die Warheit beschmitzen: die Trewlosigkeit / die sie vns bewiesen / in dem sie vns auffgehalten / vnd kein Recht wollen widerfahren lassen / auff daß sie vns mitlerweil drey Stätt im Viuarez / gantz betrieglicher weise / vnnd wider die Zusag / die man vns in deß Königs Nahmen gethan / entzöge: den Feindlichen Einfall ins Land Bearn / wider ein so klare Bedingung / die wir vnsers theils so richtig gehalten / vnnd die mörderische vnnd vnmenschliche Thaten / die darinn begangen worden: Endlich / so man betrachtet eine so schändliche Vntrew / da man kurtz zuvor eine Declaration vnder dem Nahmen deß Königs auß gehen lassen / welche in allen Parlementen in

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          <p>Solche Verweigerung zu beschönen / so wendet man eyn / daß die Reichsstände /                      wann sie ihr Begehren Schrifftlich vbergeben / von einander ziehen /                      ohnerwartet einiger Antwort. Aber es hat gar eine andere Gelegenheit mit vns                      vnnd den Reichsständen. Was wir begehren / gehet nicht das Reich in gemein an /                      sondern allein vnsere Kirchen. Wir begehren nicht / daß man newe Ordnungen vnnd                      Satzungen im Reich mache. Bey solchen Sachen / wann die Stände sich ein mehrers                      anmassen wolten / als jhr Gutachten anzeigen / so würde ohn allen zweiffel der                      Königlichen Hoheit ein Abbruch geschehen. Aber alles / was wir begehren / ist:                      daß vnsere Kirchen / die man vns verbrandt / wider gebawet: die Vbung vnser                      Religion / die man verhindert / wider gestattet: die Stätte / welche der König                      vns vertrawet / vnnd man vns genommen / vns widerumb eingeraumbt werden: daß Man                      etliche der vnserigen zu Diensten kommen lasse: daß man die Kinder / welche den                      Eltern mit Gewalt auß jhren Armen gerissen worden / jhnen widergebe: vnd was deß                      Dings mehr ist. Was gehet der Hoheit deß Königs dadurch ab / wann er alsbald                      verwilligt / daß man vns Recht schaffe? Wann ein Privatperson / dero eine solche                      Vnbilligkeit begegnet / gut Fug vnd Macht hat / vom König zu begehren vnnd zu                      erwarten / daß er jhr zum Rechten verhelffe: warumb solte solches einer gantzen                      Gemein / dero eine gleichmässige Vnbilligkeit auß Haß angethan worden / nicht                      auch erlaubt seyn? Was könte doch vnbillicher seyn / dann daß man vns eines                      Vngehorsambs vnnd Rebellion beschuldiget / dieweil wir vns beklagt / vnnd das                      Recht auff solche weise ersucht haben? Ist das nicht ein grausamb ding / daß man                      vns deßwegen verfolget vnd bekrieget? Aber man kan hierauß gnugsamb abnehme&#x0303; /                      Daß solche Scheinvrsachen / welche vnsere Widersacher wider vns herfür gesucht /                      nur ein Deckmantel sind / jhr böß Gemüth / durch welches sie vorlängst jhnen                      fürgenommen / vnsere Religion mit Waffen zu dempffen / vnd Franckreich in Jammer                      vnd Noth zubringen / zubedecken.</p>
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[678/0757] Gefallens lencken vnnd wenden / jhn bereden / sein Königreich in die eusserste Gefahr zu setzen / damit er vns vertilge. Wir dörffen wol sagen / daß die Zeit vnd die Erfahrung jhn noch lehren wird / daß er nichts festers vnnd beständigers hat in seinem Königreich / seine Cron zu vnderstützen / als vnser Trew. Wer vns ansihet / der mercket ohnfehlbarlich / daß der Fried vnnd Ruhe dieses Königreichs / vnd die Hoheit deß Königs / mit vnser Beschirmung verknüpfft sey. Sintemal es vnlaugbar / daß nach dem Gott der Herr Mittel gebraucht / sein Werck zubefördern / die Erhalt- vnd Zunehmung vnser Religion in diesem Königreich hange von der Freyheit vnd Sicherheit der Edicten / vnder welchen wir leben: die Erhaltung der Edicten aber / von der vollkömlichen Authorität deß Königs. Solches kan die glückliche Regierung Henrichs deß Grossen bezeugen. Welchen als GOtt zu einer vollkommenen Macht vnd Hoheit vber alle Könige der Christenheit erhaben / so hat man gesehen / daß vnder dem glückseligen Zustandt vnd Auffnehmen dieses Königreichs vnsere Kirchen geblühet / vnnd das Evangelium dermassen darinn gepflantzt worden vnd Frucht getragen / daß es vnsern Feinden im Hertzen wehe gethan / welche nicht nachgelassen / biß sie Franckreich eines so gewaltigen Königs beraubt haben. Vnd noch heut zu Tage / da sie vns beschuldigen eines Vngehorsambs / auff daß sie einen Schein haben / vns zuüberfallen vnnd mit Krieg zuverfolgen / ist diß eben vnsere Klag / daß die Authorität deß Königs geschmälert / vnd seine Edicten für nichts geachtet werden / vnnd begehren wir nichts anders / dann daß man darinn rath schaffe. Heißt das Rebelliren / vnd sich seiner Obrigkeit widersetzen? Wir haben vns versamblet / jhn vmbs Recht anzuruffen. Hatten wir dessen nicht gnugsame Vrsachen? Vnd war vns solches nicht erlaubt? Solches haben wir droben erwiesen / durch die Erzehlung deß vns zugefügten Vbertrangs / vnnd der Zusagungen / die vns geschehen. Was haben wir anders gethan / dann daß wir geklagt haben? Daß wir offt angehalten / nach dem wir offt abgewiesen worden / wer kan vns deßwegen schelten? Daß wir gegen vnsern König / welcher das Ebenbild Gottes auff Erden ist / das jenige gethan / was vns GOtt befihlt / daß wir gegen jhm thun sollen? Daß nun etliche Deputirte auß allen Provintzen inständig gebetten / daß der König vns einmal einen gnädigen Bescheydertheilen / vnnd sein wol geneigtes Gemüth gegen vns erweisen wolte / ist das nicht ein boßhafftiger vnnd zancksüchtiger Griff / daß / damit man vns mit fug das Recht erweigern möge / man vns beschuldigt / als hetten wir dadurch deß Königs Hoheit verletzt? Solche Verweigerung zu beschönen / so wendet man eyn / daß die Reichsstände / wann sie ihr Begehren Schrifftlich vbergeben / von einander ziehen / ohnerwartet einiger Antwort. Aber es hat gar eine andere Gelegenheit mit vns vnnd den Reichsständen. Was wir begehren / gehet nicht das Reich in gemein an / sondern allein vnsere Kirchen. Wir begehren nicht / daß man newe Ordnungen vnnd Satzungen im Reich mache. Bey solchen Sachen / wann die Stände sich ein mehrers anmassen wolten / als jhr Gutachten anzeigen / so würde ohn allen zweiffel der Königlichen Hoheit ein Abbruch geschehen. Aber alles / was wir begehren / ist: daß vnsere Kirchen / die man vns verbrandt / wider gebawet: die Vbung vnser Religion / die man verhindert / wider gestattet: die Stätte / welche der König vns vertrawet / vnnd man vns genommen / vns widerumb eingeraumbt werden: daß Man etliche der vnserigen zu Diensten kommen lasse: daß man die Kinder / welche den Eltern mit Gewalt auß jhren Armen gerissen worden / jhnen widergebe: vnd was deß Dings mehr ist. Was gehet der Hoheit deß Königs dadurch ab / wann er alsbald verwilligt / daß man vns Recht schaffe? Wann ein Privatperson / dero eine solche Vnbilligkeit begegnet / gut Fug vnd Macht hat / vom König zu begehren vnnd zu erwarten / daß er jhr zum Rechten verhelffe: warumb solte solches einer gantzen Gemein / dero eine gleichmässige Vnbilligkeit auß Haß angethan worden / nicht auch erlaubt seyn? Was könte doch vnbillicher seyn / dann daß man vns eines Vngehorsambs vnnd Rebellion beschuldiget / dieweil wir vns beklagt / vnnd das Recht auff solche weise ersucht haben? Ist das nicht ein grausamb ding / daß man vns deßwegen verfolget vnd bekrieget? Aber man kan hierauß gnugsamb abnehmẽ / Daß solche Scheinvrsachen / welche vnsere Widersacher wider vns herfür gesucht / nur ein Deckmantel sind / jhr böß Gemüth / durch welches sie vorlängst jhnen fürgenommen / vnsere Religion mit Waffen zu dempffen / vnd Franckreich in Jammer vnd Noth zubringen / zubedecken. Derhalben / so man betrachtet die Billigkeit / vnnd dringende Noth / die vns bewegt / dem König vnsere Klagen fürzubringen / vnnd zu jhm / als zu vnserm Schutzherrn / vnsere Zuflucht zunemmen: die Erlaubnuß / so vns so klärlich vnnd deutlich gegeben war / vns zu versamblen: die Vntrew / die vns begegnet durch die List vnserer Feinden / wider so vielfältige Zusagungen: den Gewalt / durch welchen sie vns allen Zugang zu Jhrer Mayest. versperrt / vnd alle vnsere Supplicationes verworffen: die Vnbillichkeit jhrer Anklag: das Laster der Rebellion / mit welchem sie vns wider die Warheit beschmitzen: die Trewlosigkeit / die sie vns bewiesen / in dem sie vns auffgehalten / vnd kein Recht wollen widerfahren lassen / auff daß sie vns mitlerweil drey Stätt im Viuarez / gantz betrieglicher weise / vnnd wider die Zusag / die man vns in deß Königs Nahmen gethan / entzöge: den Feindlichen Einfall ins Land Bearn / wider ein so klare Bedingung / die wir vnsers theils so richtig gehalten / vnnd die mörderische vnnd vnmenschliche Thaten / die darinn begangen worden: Endlich / so man betrachtet eine so schändliche Vntrew / da man kurtz zuvor eine Declaration vnder dem Nahmen deß Königs auß gehen lassen / welche in allen Parlementen in

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/757>, abgerufen am 23.11.2024.