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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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selben mag erlitten haben / sampt der Gerechtigkeit Jhrer Excellentz / als Admiraln / nach laut vnser Resolution vnnd Erklärung / so deßwegen den 1. April / Anno 1622. erfolgen soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde.

Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn.

Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben / daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der Gesellschafft befördern / allen Schaden / so viel müglich / verhüten vnd abwenden / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen / vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen.

Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen / verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff / da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte. Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern / Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd gebrauchen lassen.

Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben ergehen lassen / welches also gelautet;

Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet / derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September / October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien / Recht vnnd

selben mag erlitten haben / sampt der Gerechtigkeit Jhrer Excellentz / als Admiraln / nach laut vnser Resolution vnnd Erklärung / so deßwegen den 1. April / Anno 1622. erfolgen soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde.

Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn.

Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben / daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der Gesellschafft befördern / allen Schadẽ / so viel müglich / verhüten vnd abwenden / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen / vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen.

Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen / verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff / da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte. Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern / Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd gebrauchen lassen.

Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben ergehen lassen / welches also gelautet;

Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet / derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September / October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien / Recht vnnd

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          <p>Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten                      erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß                      Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu                      erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die                      Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in                      wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem                      Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so                      sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil                      sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt                      haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft                      begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn.</p>
          <p>Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben /                      daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige                      Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der                      Gesellschafft befördern / allen Schade&#x0303; / so viel müglich / verhüten vnd abwenden                      / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung                      vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im                      Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen /                      vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung                      verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn                      außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder                      Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd                      alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen.</p>
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          <p>Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West                      Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten                      / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn                      mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so                      jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet /                      derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September /                      October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem                      Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd                      Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen                      jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien /                      Recht vnnd
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April / Anno 1622. erfolgen soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde. Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn. Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben / daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der Gesellschafft befördern / allen Schadẽ / so viel müglich / verhüten vnd abwenden / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen / vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen. Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen / verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff / da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte. Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern / Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd gebrauchen lassen. Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben ergehen lassen / welches also gelautet; Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet / derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September / October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien / Recht vnnd

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/731>, abgerufen am 21.11.2024.