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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Kriegsvolck / auch mit solchem Commando vnd solcher Macht / als von nöthen seyn wirdt / welche aber von der Gesellschafft soll bezahlt vnd erhalten werden.

VI. Dieselben sollen dann / vber den Eyd / den sie vns vnd Jhrer Excellentzgethan / auch der Gesellschafft schweren / in allen dingen zu folgen / vnd jhre Sachen nach bestem Vermögen zu befördern.

VII. Es sollen die Profossen der Gesellschafft Macht haben / auff dem Land zu fangen alle Vbelthäter vnterm Kriegsvolck / so jhnen zum Dienste bemelter Gesellschäfft vntergeden worden / daß sie dieselben mögen zu Schiffe bringen / in was Stätten / Orthen / oder Jurisdiction dieser Landen sie immermehr angetroffen vnnd gefunden werden möchten / doch daß sie zuvor deßwegen ersuche vnd ansprechen die Officirer vnd Obrigkeit in denen Stätten vnd Orten / da ein solches fürfälet.

Zum VIII. wöllen wir keine Schiffe / Geschütz oder Munition von dieser Gesellschafft nehmen / vnd zum Dienste dieser Landen gebrauchen / ohne Consens vnd Verwilligung derselben Compagnj oder Gesellschafft.

Zum IX. haben wir diese Gesellschafft auch privilegirt / begnadet vnd gefreyet / privilegiren vnd begnade sie auch hiemit / daß sie mit allen jhren Schiffen vnnd Gütern frey mögen passiren / vnd fürüber fahren alle Zölle / so den Vereinigten Provintzen zugehören / vnd daß sie sich solcher Freyheit mögen gebrauchen / ebener massen / als die freye Einwohner dieser Landen jhrer Freyheiten darinn geniessen / ob schon etliche vnfreye Personen in der Gesellschafft seyn / vnd Theil dakan haben möchten.

Zum X. sollen alle Wahren / so innerhalb acht nechst auff einander folgenden Jahren die Gesellschafft auß diesen Lanben nach den West Indien in Africam / vnd andere / in obgesetzten Limiten vnd Gräntzen gelegene Oerter führen / vnd von dannen hieher bringen wirdt / frey seyn von außfahrender vnnd eynfahrender Confoyrung / vnd so ferrne nach Außgang der bemelten 8. Jahren / der Zustandt vnd Gelegenkeit dieser Landen nicht solte zulassen / solche Freyheit der acht Jahren länger zu erhalten / sollen doch die Güter vnd Wahren / so auß solchen Orten ankommen / vnd widerumb auß diesen Landen dahin fahren werden / was die Confoyen vnnd Licenten belanget / die gantze Zeit vber / weil diese Vergleichung weret / nicht höher von vns beschweret werden / als sie jetzundt beschweret seyn / es were dann / daß wir wider in Krieg gerahten möchten / in welchem Fall alle obgemeldte Güter vnnd Wahren nicht höher von vns sollen beschweret werden / als sie hiebevor zur Zeit deß Krieges beschweret gewesen.

Zum XI. Damit diese Gesellschafft einen Bestandt haben möge / mit gutem Nutz aller deren / so darinnen Gemeinschafft haben / als haben wir verordner / daß die Administration vnd Verwaltung derselben stehen soll bey fünff Cammern der Befelchhabere / als einer zu Ambsterdamb / die haben soll die Verwaltung vber vier neundte Theil: Einer in Seelandt vber zwey Neundte theil: Einer auff der Maas vber ein Neundte theil: Einer im Norder Quartier vber ein Neundte theil: vnd die fünffte in Frießlandt / samptden Stätten vnd Landen / auch vber ein Neundte theil / mit Condition vnd Bedinge / so im Register vnser Resolution verzeichnet / vnnd die Acten dieser Handlung außweissen: vnnd sollen die Provintzen / in welchen Cammern seyn / mit so viel Befelchshabern vnd Verwaltern verschen / vnd in die respective Cammern vertheilt werden / so viel hundert Tausendt Gülden dieselben in diese Gesellschafft contribuiren vnd verschiessen werden.

Zum XII. Soll die Cammer zu Ambsterdamb bestehen von zwantzig Verwaltern oder Befelchhabern / die in Seeland von zwölffen / die auff der Maas vnd im Norder Quartier / ein jede von vierzehen / vnd die Cammer in Frießland sampt Stätten vnd Landen gleichfalls von vierzehen: woferrn sichs aber ins künfftige befinden würde / daß diß Werck nicht anderst als mit mehr Verwaltern vnd Befelchhabern solte können außgeführt vnd erhalten werden / soll dasselbe auff Gutachten mit vnserm Vorwissen / vnd nicht anders / verrnehret werden.

Vnd werden zum XIII. die Staten der respectiue Provintzen hiemit gevollmächtiget / entweder vor sich selbst vnd jhre ordentliche Deputirte / oder durch die Obrigkeit der Stätte in jhren Provintzen / solche Ordnung / vff Anzeigung der Participanten / sampt den erwöhlten Befelchshabern anzustellen / als sie nach Gelegenheit jhrer Provincien von nöthen zu seyn befinden werden / s[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ntemal niemandt in die Cammer von Ambster dam zum Verwalter soll erwöhlet vnd verordnet werden / er habe dann in der Gesellschafft für sein eigene Person zu participiren / die Summ von sechs Tausendt Gülden: in die Cammer von Seeland / die Summa von vier Tausendt Gülden: vnb in die Cammern von der Maas / dem Norder Q[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]artier / vnd Frießland sampt den Stätten vnd Landen / die Summa von ebenmässig vier Tausendt Gülden.

Zum XIV. Sollen die ersten Verwalter bleiben ein Zeit lang von sechs Jahren / vnd wann [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ieselben vorüber / soll durchs Loß verändert wer[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]en ein drift Theil an der Zahl der Befelchshabere / vnd zwey Jahr hernach wider ein dritt Theil / vnd abermaln nach zwey Jahren das letzte dritt Theil. Nachmals soll man successive die Eltesten / so nämlich am längsten am Ampt gewesen / abgehen lassen / vnd also an statt der Abgehenden / oder deren so etwa sterben / oder auß andern vrsachen ablässig werden / sollen alsdann von den Befelchshabern / so wol die im Ampt / als die abgangen seyn / samp[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] den fürnembsten Participanten / so in der Person vnnd auff jhren Kosten darbey zu seyn begehren / drey andere genennet werden / auß welchen der obgemeldten respective Provintzen Deputirte vnd Obrigkeiten newe Verwalter wöhlen / vnd also successive, die ledige Stellen wider erfetzen

Kriegsvolck / auch mit solchem Commando vnd solcher Macht / als von nöthen seyn wirdt / welche aber von der Gesellschafft soll bezahlt vnd erhalten werden.

VI. Dieselben sollen dann / vber den Eyd / den sie vns vnd Jhrer Excellentzgethan / auch der Gesellschafft schweren / in allen dingen zu folgen / vnd jhre Sachen nach bestem Vermögen zu befördern.

VII. Es sollen die Profossen der Gesellschafft Macht haben / auff dem Land zu fangen alle Vbelthäter vnterm Kriegsvolck / so jhnen zum Dienste bemelter Gesellschäfft vntergeden worden / daß sie dieselben mögen zu Schiffe bringen / in was Stätten / Orthen / oder Jurisdiction dieser Landen sie immermehr angetroffen vnnd gefunden werden möchten / doch daß sie zuvor deßwegen ersuche vnd ansprechen die Officirer vnd Obrigkeit in denen Stätten vnd Orten / da ein solches fürfälet.

Zum VIII. wöllen wir keine Schiffe / Geschütz oder Munition von dieser Gesellschafft nehmen / vnd zum Dienste dieser Landen gebrauchen / ohne Consens vnd Verwilligung derselben Compagnj oder Gesellschafft.

Zum IX. haben wir diese Gesellschafft auch privilegirt / begnadet vñ gefreyet / privilegiren vnd begnade sie auch hiemit / daß sie mit allen jhren Schiffen vnnd Gütern frey mögen passiren / vnd fürüber fahren alle Zölle / so den Vereinigten Provintzen zugehörẽ / vnd daß sie sich solcher Freyheit mögen gebrauchen / ebener massen / als die freye Einwohner dieser Landen jhrer Freyheiten darinn geniessen / ob schon etliche vnfreye Personen in der Gesellschafft seyn / vnd Theil dakan haben möchten.

Zum X. sollen alle Wahren / so innerhalb acht nechst auff einander folgenden Jahren die Gesellschafft auß diesen Lanben nach den West Indien in Africam / vnd andere / in obgesetzten Limiten vnd Gräntzen gelegene Oerter führen / vnd von dannen hieher bringen wirdt / frey seyn von außfahrender vnnd eynfahrender Confoyrung / vnd so ferrne nach Außgang der bemelten 8. Jahren / der Zustandt vnd Gelegenkeit dieser Landen nicht solte zulassen / solche Freyheit der acht Jahren länger zu erhalten / sollen doch die Güter vnd Wahren / so auß solchen Orten ankommen / vnd widerumb auß diesen Landen dahin fahren werden / was die Confoyen vnnd Licenten belanget / die gantze Zeit vber / weil diese Vergleichung weret / nicht höher von vns beschweret werden / als sie jetzundt beschweret seyn / es were dann / daß wir wider in Krieg gerahten möchten / in welchem Fall alle obgemeldte Güter vnnd Wahren nicht höher von vns sollen beschweret werden / als sie hiebevor zur Zeit deß Krieges beschweret gewesen.

Zum XI. Damit diese Gesellschafft einen Bestandt haben möge / mit gutem Nutz aller deren / so darinnen Gemeinschafft haben / als haben wir verordner / daß die Administration vnd Verwaltung derselben stehen soll bey fünff Cammern der Befelchhabere / als einer zu Ambsterdamb / die haben soll die Verwaltung vber vier neundte Theil: Einer in Seelandt vber zwey Neundte theil: Einer auff der Maas vber ein Neundte theil: Einer im Norder Quartier vber ein Neundte theil: vnd die fünffte in Frießlandt / samptden Stätten vnd Landen / auch vber ein Neundte theil / mit Condition vnd Bedinge / so im Register vnser Resolution verzeichnet / vnnd die Acten dieser Handlung außweissen: vnnd sollen die Provintzen / in welchen Cammern seyn / mit so viel Befelchshabern vnd Verwaltern verschẽ / vnd in die respectivè Cammern vertheilt werden / so viel hundert Tausendt Gülden dieselben in diese Gesellschafft contribuiren vnd verschiessen werden.

Zum XII. Soll die Cammer zu Ambsterdamb bestehen von zwantzig Verwaltern oder Befelchhabern / die in Seeland von zwölffen / die auff der Maas vnd im Norder Quartier / ein jede von vierzehen / vñ die Cammer in Frießland sampt Stätten vnd Landen gleichfalls von vierzehen: woferrn sichs aber ins künfftige befinden würde / daß diß Werck nicht anderst als mit mehr Verwaltern vnd Befelchhabern solte können außgeführt vnd erhalten werden / soll dasselbe auff Gutachten mit vnserm Vorwissen / vnd nicht anders / verrnehret werden.

Vnd werden zum XIII. die Staten der respectiuè Provintzen hiemit gevollmächtiget / entweder vor sich selbst vnd jhre ordentliche Deputirte / oder durch die Obrigkeit der Stätte in jhren Provintzen / solche Ordnung / vff Anzeigung der Participanten / sampt den erwöhlten Befelchshabern anzustellen / als sie nach Gelegenheit jhrer Provincien von nöthen zu seyn befinden werden / s[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ntemal niemandt in die Cammer von Ambster dam zum Verwalter soll erwöhlet vnd verordnet werden / er habe dann in der Gesellschafft für sein eigene Person zu participiren / die Summ von sechs Tausendt Gülden: in die Cammer von Seeland / die Summa von vier Tausendt Gülden: vnb in die Cam̃ern von der Maas / dem Norder Q[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]artier / vnd Frießland sampt den Stätten vnd Landen / die Summa von ebenmässig vier Tausendt Gülden.

Zum XIV. Sollen die ersten Verwalter bleiben ein Zeit lang von sechs Jahren / vnd wann [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ieselben vorüber / soll durchs Loß verändert wer[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]en ein drift Theil an der Zahl der Befelchshabere / vnd zwey Jahr hernach wider ein dritt Theil / vnd abermaln nach zwey Jahren das letzte dritt Theil. Nachmals soll man successivè die Eltesten / so nämlich am längsten am Ampt gewesen / abgehen lassen / vnd also an statt der Abgehenden / oder derẽ so etwa sterben / oder auß andern vrsachen ablässig werden / sollen alsdann von den Befelchshabern / so wol die im Ampt / als die abgangen seyn / samp[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] den fürnembsten Participanten / so in der Person vnnd auff jhren Kosten darbey zu seyn begehren / drey andere genennet werden / auß welchen der obgemeldten respectivè Provintzen Deputirte vnd Obrigkeiten newe Verwalter wöhlen / vnd also successivè, die ledige Stellen wider erfetzen

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[648/0727] Kriegsvolck / auch mit solchem Commando vnd solcher Macht / als von nöthen seyn wirdt / welche aber von der Gesellschafft soll bezahlt vnd erhalten werden. VI. Dieselben sollen dann / vber den Eyd / den sie vns vnd Jhrer Excellentzgethan / auch der Gesellschafft schweren / in allen dingen zu folgen / vnd jhre Sachen nach bestem Vermögen zu befördern. VII. Es sollen die Profossen der Gesellschafft Macht haben / auff dem Land zu fangen alle Vbelthäter vnterm Kriegsvolck / so jhnen zum Dienste bemelter Gesellschäfft vntergeden worden / daß sie dieselben mögen zu Schiffe bringen / in was Stätten / Orthen / oder Jurisdiction dieser Landen sie immermehr angetroffen vnnd gefunden werden möchten / doch daß sie zuvor deßwegen ersuche vnd ansprechen die Officirer vnd Obrigkeit in denen Stätten vnd Orten / da ein solches fürfälet. 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Zum X. sollen alle Wahren / so innerhalb acht nechst auff einander folgenden Jahren die Gesellschafft auß diesen Lanben nach den West Indien in Africam / vnd andere / in obgesetzten Limiten vnd Gräntzen gelegene Oerter führen / vnd von dannen hieher bringen wirdt / frey seyn von außfahrender vnnd eynfahrender Confoyrung / vnd so ferrne nach Außgang der bemelten 8. Jahren / der Zustandt vnd Gelegenkeit dieser Landen nicht solte zulassen / solche Freyheit der acht Jahren länger zu erhalten / sollen doch die Güter vnd Wahren / so auß solchen Orten ankommen / vnd widerumb auß diesen Landen dahin fahren werden / was die Confoyen vnnd Licenten belanget / die gantze Zeit vber / weil diese Vergleichung weret / nicht höher von vns beschweret werden / als sie jetzundt beschweret seyn / es were dann / daß wir wider in Krieg gerahten möchten / in welchem Fall alle obgemeldte Güter vnnd Wahren nicht höher von vns sollen beschweret werden / als sie hiebevor zur Zeit deß Krieges beschweret gewesen. Zum XI. Damit diese Gesellschafft einen Bestandt haben möge / mit gutem Nutz aller deren / so darinnen Gemeinschafft haben / als haben wir verordner / daß die Administration vnd Verwaltung derselben stehen soll bey fünff Cammern der Befelchhabere / als einer zu Ambsterdamb / die haben soll die Verwaltung vber vier neundte Theil: Einer in Seelandt vber zwey Neundte theil: Einer auff der Maas vber ein Neundte theil: Einer im Norder Quartier vber ein Neundte theil: vnd die fünffte in Frießlandt / samptden Stätten vnd Landen / auch vber ein Neundte theil / mit Condition vnd Bedinge / so im Register vnser Resolution verzeichnet / vnnd die Acten dieser Handlung außweissen: vnnd sollen die Provintzen / in welchen Cammern seyn / mit so viel Befelchshabern vnd Verwaltern verschẽ / vnd in die respectivè Cammern vertheilt werden / so viel hundert Tausendt Gülden dieselben in diese Gesellschafft contribuiren vnd verschiessen werden. Zum XII. Soll die Cammer zu Ambsterdamb bestehen von zwantzig Verwaltern oder Befelchhabern / die in Seeland von zwölffen / die auff der Maas vnd im Norder Quartier / ein jede von vierzehen / vñ die Cammer in Frießland sampt Stätten vnd Landen gleichfalls von vierzehen: woferrn sichs aber ins künfftige befinden würde / daß diß Werck nicht anderst als mit mehr Verwaltern vnd Befelchhabern solte können außgeführt vnd erhalten werden / soll dasselbe auff Gutachten mit vnserm Vorwissen / vnd nicht anders / verrnehret werden. Vnd werden zum XIII. die Staten der respectiuè Provintzen hiemit gevollmächtiget / entweder vor sich selbst vnd jhre ordentliche Deputirte / oder durch die Obrigkeit der Stätte in jhren Provintzen / solche Ordnung / vff Anzeigung der Participanten / sampt den erwöhlten Befelchshabern anzustellen / als sie nach Gelegenheit jhrer Provincien von nöthen zu seyn befinden werden / s_ntemal niemandt in die Cammer von Ambster dam zum Verwalter soll erwöhlet vnd verordnet werden / er habe dann in der Gesellschafft für sein eigene Person zu participiren / die Summ von sechs Tausendt Gülden: in die Cammer von Seeland / die Summa von vier Tausendt Gülden: vnb in die Cam̃ern von der Maas / dem Norder Q_artier / vnd Frießland sampt den Stätten vnd Landen / die Summa von ebenmässig vier Tausendt Gülden. Zum XIV. Sollen die ersten Verwalter bleiben ein Zeit lang von sechs Jahren / vnd wann _ieselben vorüber / soll durchs Loß verändert wer_en ein drift Theil an der Zahl der Befelchshabere / vnd zwey Jahr hernach wider ein dritt Theil / vnd abermaln nach zwey Jahren das letzte dritt Theil. Nachmals soll man successivè die Eltesten / so nämlich am längsten am Ampt gewesen / abgehen lassen / vnd also an statt der Abgehenden / oder derẽ so etwa sterben / oder auß andern vrsachen ablässig werden / sollen alsdann von den Befelchshabern / so wol die im Ampt / als die abgangen seyn / samp_ den fürnembsten Participanten / so in der Person vnnd auff jhren Kosten darbey zu seyn begehren / drey andere genennet werden / auß welchen der obgemeldten respectivè Provintzen Deputirte vnd Obrigkeiten newe Verwalter wöhlen / vnd also successivè, die ledige Stellen wider erfetzen

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/727>, abgerufen am 26.12.2024.