Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürsten deß Hochlöblichen Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht / welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren / regierende Herren / gnädigst confirmiren.

Was Landvogten Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt / vnd verurtheilt worden.

2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen / sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen. So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte / gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeiten / vnd Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich eines andern resolviren.

3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden.

Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn / möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders nicht als mit einem puren Nein zu antworten.

4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd verkaufft: vnd als sie heym kommen / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt / hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt / auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden.

5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott / bleiben vnd halten.

6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben.

Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw / mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden / Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.

Fürsten deß Hochlöblichen Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht / welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren / regierende Herren / gnädigst confirmiren.

Was Landvogtẽ Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt / vnd verurtheilt worden.

2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen / sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen. So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte / gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeitẽ / vnd Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich eines andern resolviren.

3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden.

Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn / möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders nicht als mit einem puren Nein zu antworten.

4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd verkaufft: vnd als sie heym kommẽ / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt / hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt / auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden.

5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott / bleiben vnd halten.

6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben.

Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw / mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden / Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0720" n="641"/>
Fürsten deß Hochlöblichen                      Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht /                      welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch                      solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen                      Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff                      Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen                      der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre                      Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren /                      regierende Herren / gnädigst confirmiren.</p>
          <p>Was Landvogte&#x0303; Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den                      Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff                      Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd                      sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht                      zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen                      Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein                      von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt                      / vnd verurtheilt worden.</p>
          <p>2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen                      allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen                      zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den                      Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen /                      sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die                      Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz                      verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen.                      So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd                      angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte /                      gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeite&#x0303; / vnd                      Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich                      eines andern resolviren.</p>
          <p>3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten                      nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist                      wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte                      den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der                      Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen                      gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden.</p>
          <p>Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn /                      möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich                      dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich                      erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey                      Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben                      niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders                      nicht als mit einem puren Nein zu antworten.</p>
          <p>4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd                      sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat                      etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd                      auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd                      verkaufft: vnd als sie heym komme&#x0303; / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt /                      hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten                      vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung                      / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen                      Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung                      / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur                      reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt /                      auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden.</p>
          <p>5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in                      den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich                      seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem                      Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott /                      bleiben vnd halten.</p>
          <p>6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als                      sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der                      Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie                      dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten                      gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten                      angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben.</p>
          <p>Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch                      Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn                      Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw /                      mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern                      von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit                      Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige                      Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse                      verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden /                      Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten                      Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige                      Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der                      Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider                      interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[641/0720] Fürsten deß Hochlöblichen Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht / welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren / regierende Herren / gnädigst confirmiren. Was Landvogtẽ Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt / vnd verurtheilt worden. 2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen / sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen. So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte / gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeitẽ / vnd Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich eines andern resolviren. 3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden. Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn / möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders nicht als mit einem puren Nein zu antworten. 4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd verkaufft: vnd als sie heym kommẽ / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt / hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt / auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden. 5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott / bleiben vnd halten. 6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben. Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw / mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden / Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/720
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/720>, abgerufen am 23.11.2024.