Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte. Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden. Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc. Gegenbericht deß Bischoffs von Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw. Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet; Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren. Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürsten oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt. Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte. Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden. Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc. Gegenbericht deß Bischoffs võ Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw. Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet; Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren. Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürstẽ oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt. Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0071" n="42"/> delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte.</p> <p>Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden.</p> <p>Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc.</p> <p><note place="left"> Gegenbericht deß Bischoffs võ Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw.</note> Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet;</p> <p>Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren.</p> <p>Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürstẽ oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt.</p> <p>Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0071]
delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte.
Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden.
Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc.
Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet;
Gegenbericht deß Bischoffs võ Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw. Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren.
Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürstẽ oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt.
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