Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Leutenant / rc. auff Erinnerung deß Raths vorgemeldter Statt / auch eingewilliget / vnd daß die Strassenschänder an Leib vnnd Leben solten gestrafft werden / gleicher massen publicirt / hat es nichts desto minder auff den Strassen viel Raubens vnd Plündern geben / wie solches dann mancher Ab- vnnd Zureissender mit seinem grossen Schaden erfahren müssen / hierdurch dann die Franckfurter Fastenmeß an Handel vnd Wandel sehr geringert worden. Vnirte wollen sich nicht in Defendirung der Pfaltz wider Keyser Ferdinandum vergreiffen. Es hat zwar bißhero zu vnder schiedlichen malen König Jacob in Engelland die Vnirte durch Schreiben vnd Gesandte hefftig vermahnet / daß sie gegen der Spanischen Macht jhr Bestes thun / vnd daß noch vbrige an der Pfaltz eusserstes Vermögens beschützen wolte / biß er seine Hülff auff die Bein gebracht hette; Wie er dann auch vmb diese Zeit / als die Vnierten einen Tag zu Heylbronn hielten / vmb gleicher Vrsachen willen einen Gesandten den Ritter Morton dahin schickete / welcher in gehabter Audientz vortrug; Es wolte sein König seiner Kinder patrimonium, vnnd sonderlich die Pfaltz mit eusserster Macht / es geschehe gleich dieser oder anderer Orthen / durch Diversion / Aversion / Offension / Defension vnnd Invasion / rechen vnnd wider gewinnen: Aber doch haben sie bey diesen Sachen / sonderlich weil Pfaltzgraff Friederich in der Acht war / sich nicht wider Keyser Ferdinandum vergreiffen / sondern viel lieber nach dem sie jhres Orths wegen besorgender Feindseligkeiten versichert / zu Ruhe vnnd in Keyserlichen Gehorsam ergeben wollen. Welches dann sich also / wie folget / zugetragen. Reichs-Stätt werden von der Vnion vnd Einmischung deß Pfältzischen Wesens vom Keyser abgemahnet. Als dieser Zeit die Vnion / so / wie an seinem Orth gemeldet / von etlich Protestirenden Ständen vnnd Stätten auffgerichtet worden / fast jhre Endschafft erreichet / hat die Keyserl. Majest. zuforderst die Reichs Stätt von deren ferrnern Verlängerung nicht allein abgemahnet / sondern auch deß Pfältzischen Kriegswesens sich zu entschlagen erinnert. Vnd solche Anmahnungen zu verrichten / wurde dem Churfürsten von Mayntz vnd Landgraffen zu Hessen Darmbstatt Commission auffgetragen; welche dann an besagte Reichs Stätt / mit Vberschickung deß Keyserlichen Begehrens also geschrieben. Demnach die Röm. Keyserl. Maj vnser allergnädigster Herr / vns beykommendes an euch haltendes Keys. Schreiben allergnädigst vberschickt / mit angeheffter Commission / wie jhr mit mehrern darauß vernemen werdet. So haben wir nicht vnterlassen sollen / euch solches hiemit zu zufertigen / geschöpffter Zuversicht / jhr werdet euch darauff also bezeigen / wie es so wol der Sachen Notthurfft / vnd also höchstgedachter jhrer Keys. Maj. gebührende hohe Keys. Authorität vnnd Reputation erfordert / als auch zu ewerm selbst eygenen Nutzen / vnd Wolfahrt gereichen thut / vnd wollen darüber ewers vnverlängten Gemüths Entschliessung in Gnaden / damit wir euch förters wolgethan / gewärtig seyn. Das Keyserliche Abmahnungs Schreiben lautete also: Keysers Ferdinandi Schreiben an die der Vnion zugethane Reichs-Stätt. Wir Ferdinand / rc. Geben euch hiemit in Wolmeynung zu vernemen / vnd jhr werdet vngezweiffelt theils vorhin etwas Bericht bekommen haben / was massen wir zu Bezeugung vnsers Keyserlichen friedliebenden Gemüths / dem Hochgebohrnen Landgraff Ludwigen zu Hessen / Commission vnnd Befelch auffgetragen / in der von seiner L. den verschienen Sommer vber / etlichen der Vnion zugethanen Fürsten auß eygener Bewegnuß fürgenommen gütlich vnnd getrew / dem gemeinen Wolstand zum Besten gemeynten Erinnerung fortzufahren. Ob wol vns nun inmittelst die Göttliche Allmacht vnterschiedliche Victorien verliehen / vns auch an ferrnerer Kriegsmacht / auch vnsers Ertzhauses Verwandten / hülfflichen Handbietung / nichts abgehen solte / so seyn wir doch nochmals geneygt alle friedliche Mittel dem rauhen Weg deß öffentlichen Kriege fürzusetzen / da man nur solcher vnserer trewhertizgen Keys. Intention statt geben / vnnd wir durch genöthigte Verfügung zu keinem andern vervrsachet werden. Wann dann obbesagtes Landgraffen von Hessen L. friedliebendes Vorhaben an sich selber gemeinnutzig / hierumb so wollen wir euch hiemit noch für eines vnnd das letzte mahl ermahnt haben / daß so wol jhr als auch andere ewere mitverwandten Stätt / von dem Kriegswesen / welches sich in den Chur Pfältzischen Landen vnter obgehörter Vnion Nahmen befinet / gäntzlich absteht / wie auch die Vnion selbst entweder als baldt / oder zum längsten nach Verfliessung der dahin noch vberig wenig Zeit / inmassen wir auß den zu Prag gefundenen Schrifften darvon vnnd noch andern mehr gute Nachrichtung haben / weiter nicht fortstrecken helffet / oder euch darinnen vertieffet. Wie wir nun zu euch das Vertrawen setzen / jhr solt vnnd werdet vorgemeldtes Kriegswesen weder in der Pfaltz noch anderstwo wider Vns noch Vnsere Nider Burgundische / auch andern Assistentz vnnd Kriegsheer / in oder darzu rathen oder contribuiren / als wollen wir euch auff solchen Fall ewers erfolgenden Abstands / hiemit Vnserer Keyserlichen Gnad dergestalt versichern / daß wir alles vnd jedes / was etwann wider Vns vnd Vnsere Vorfahren am Reich / auff seiten ewer oder ander Mitvnirten Stätt jemals verhandelt worden / todt vnd ab / vnd zu ewigen Tagen nicht anderst / noch weniger vergessen seyn lassen wollen / als wann obbesagte Vnion vnd das Böhmisch Wesen / sampt allen vnnd je den seinen Dependentien niemahln gewesen / oder darvon von ewert vnnd jhrentwegen etwas geschehen / gehört vnnd vernommen worden / da es auch gleich das jenige betreffen solte / so gegen Vns oder Vnsern Vorfahren am Reich / oder Vnser Ertzhauß jemals mit Worten / Schriften oder Wercken / vorgangen vnd beschehen were / wie dann in dieser Vnser Keyserl Erklärung alle ewere Räht vnnd Diener / so jemahln wider Vns vnd Vnsere Vorfahren / oder auch sonst ehe Leutenant / rc. auff Erinnerung deß Raths vorgemeldter Statt / auch eingewilliget / vnd daß die Strassenschänder an Leib vnnd Leben solten gestrafft werden / gleicher massen publicirt / hat es nichts desto minder auff den Strassen viel Raubens vnd Plündern geben / wie solches dann mancher Ab- vnnd Zureissender mit seinem grossen Schaden erfahren müssen / hierdurch dann die Franckfurter Fastenmeß an Handel vnd Wandel sehr geringert worden. Vnirte wollen sich nicht in Defendirung der Pfaltz wider Keyser Ferdinandum vergreiffen. Es hat zwar bißhero zu vnder schiedlichen malen König Jacob in Engelland die Vnirte durch Schreiben vnd Gesandte hefftig vermahnet / daß sie gegen der Spanischen Macht jhr Bestes thun / vnd daß noch vbrige an der Pfaltz eusserstes Vermögens beschützen wolte / biß er seine Hülff auff die Bein gebracht hette; Wie er dann auch vmb diese Zeit / als die Vnierten einen Tag zu Heylbronn hielten / vmb gleicher Vrsachen willen einen Gesandten den Ritter Morton dahin schickete / welcher in gehabter Audientz vortrug; Es wolte sein König seiner Kinder patrimonium, vnnd sonderlich die Pfaltz mit eusserster Macht / es geschehe gleich dieser oder anderer Orthen / durch Diversion / Aversion / Offension / Defension vnnd Invasion / rechen vnnd wider gewinnen: Aber doch haben sie bey diesen Sachen / sonderlich weil Pfaltzgraff Friederich in der Acht war / sich nicht wider Keyser Ferdinandum vergreiffen / sondern viel lieber nach dem sie jhres Orths wegen besorgender Feindseligkeiten versichert / zu Ruhe vnnd in Keyserlichen Gehorsam ergeben wollen. Welches dann sich also / wie folget / zugetragen. Reichs-Stätt werden von der Vnion vnd Einmischung deß Pfältzischẽ Wesens vom Keyser abgemahnet. Als dieser Zeit die Vnion / so / wie an seinem Orth gemeldet / von etlich Protestirenden Ständen vnnd Stätten auffgerichtet worden / fast jhre Endschafft erreichet / hat die Keyserl. Majest. zuforderst die Reichs Stätt von deren ferrnern Verlängerung nicht allein abgemahnet / sondern auch deß Pfältzischen Kriegswesens sich zu entschlagen erinnert. Vnd solche Anmahnungen zu verrichten / wurde dem Churfürsten von Mayntz vnd Landgraffen zu Hessen Darmbstatt Commission auffgetragen; welche dann an besagte Reichs Stätt / mit Vberschickung deß Keyserlichen Begehrens also geschrieben. Demnach die Röm. Keyserl. Maj vnser allergnädigster Herr / vns beykommendes an euch haltendes Keys. Schreiben allergnädigst vberschickt / mit angeheffter Commission / wie jhr mit mehrern darauß vernemen werdet. So haben wir nicht vnterlassen sollen / euch solches hiemit zu zufertigen / geschöpffter Zuversicht / jhr werdet euch darauff also bezeigen / wie es so wol der Sachen Notthurfft / vnd also höchstgedachter jhrer Keys. Maj. gebührende hohe Keys. Authorität vnnd Reputation erfordert / als auch zu ewerm selbst eygenen Nutzen / vnd Wolfahrt gereichen thut / vnd wollen darüber ewers vnverlängten Gemüths Entschliessung in Gnaden / damit wir euch förters wolgethan / gewärtig seyn. Das Keyserliche Abmahnungs Schreiben lautete also: Keysers Ferdinandi Schreiben an die der Vnion zugethane Reichs-Stätt. Wir Ferdinand / rc. Geben euch hiemit in Wolmeynung zu vernemen / vnd jhr werdet vngezweiffelt theils vorhin etwas Bericht bekommen haben / was massen wir zu Bezeugung vnsers Keyserlichen friedliebenden Gemüths / dem Hochgebohrnen Landgraff Ludwigen zu Hessen / Commission vnnd Befelch auffgetragen / in der von seiner L. den verschienen Sommer vber / etlichen der Vnion zugethanen Fürsten auß eygener Bewegnuß fürgenommen gütlich vnnd getrew / dem gemeinen Wolstand zum Besten gemeynten Erinnerung fortzufahren. Ob wol vns nun inmittelst die Göttliche Allmacht vnterschiedliche Victorien verliehen / vns auch an ferrnerer Kriegsmacht / auch vnsers Ertzhauses Verwandten / hülfflichen Handbietung / nichts abgehen solte / so seyn wir doch nochmals geneygt alle friedliche Mittel dem rauhen Weg deß öffentlichen Kriege fürzusetzen / da man nur solcher vnserer trewhertizgen Keys. Intention statt geben / vnnd wir durch genöthigte Verfügung zu keinem andern vervrsachet werden. Wann dann obbesagtes Landgraffen võ Hessen L. friedliebẽdes Vorhabẽ an sich selber gemeinnutzig / hierumb so wollen wir euch hiemit noch für eines vnnd das letzte mahl ermahnt haben / daß so wol jhr als auch andere ewere mitverwandten Stätt / von dem Kriegswesen / welches sich in den Chur Pfältzischen Landen vnter obgehörter Vnion Nahmen befinet / gäntzlich absteht / wie auch die Vnion selbst entweder als baldt / oder zum längsten nach Verfliessung der dahin noch vberig wenig Zeit / inmassen wir auß den zu Prag gefundenen Schrifften darvon vnnd noch andern mehr gute Nachrichtung haben / weiter nicht fortstrecken helffet / oder euch darinnen vertieffet. Wie wir nun zu euch das Vertrawen setzen / jhr solt vnnd werdet vorgemeldtes Kriegswesen weder in der Pfaltz noch anderstwo wider Vns noch Vnsere Nider Burgundische / auch andern Assistentz vnnd Kriegsheer / in oder darzu rathen oder contribuiren / als wollen wir euch auff solchen Fall ewers erfolgenden Abstands / hiemit Vnserer Keyserlichen Gnad dergestalt versichern / daß wir alles vnd jedes / was etwann wider Vns vnd Vnsere Vorfahren am Reich / auff seiten ewer oder ander Mitvnirten Stätt jemals verhandelt worden / todt vnd ab / vnd zu ewigen Tagen nicht anderst / noch weniger vergessen seyn lassen wollen / als wann obbesagte Vnion vnd das Böhmisch Wesen / sampt allen vnnd je den seinen Dependentien niemahln gewesen / oder darvon von ewert vnnd jhrentwegen etwas geschehen / gehört vnnd vernommen worden / da es auch gleich das jenige betreffen solte / so gegen Vns oder Vnsern Vorfahren am Reich / oder Vnser Ertzhauß jemals mit Worten / Schriften oder Wercken / vorgangen vnd beschehen were / wie dann in dieser Vnser Keyserl Erklärung alle ewere Räht vnnd Diener / so jemahln wider Vns vnd Vnsere Vorfahren / oder auch sonst ehe <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0615" n="546"/> Leutenant / rc. auff Erinnerung deß Raths vorgemeldter Statt / auch eingewilliget / vnd daß die Strassenschänder an Leib vnnd Leben solten gestrafft werden / gleicher massen publicirt / hat es nichts desto minder auff den Strassen viel Raubens vnd Plündern geben / wie solches dann mancher Ab- vnnd Zureissender mit seinem grossen Schaden erfahren müssen / hierdurch dann die Franckfurter Fastenmeß an Handel vnd Wandel sehr geringert worden.</p> <p><note place="left">Vnirte wollen sich nicht in Defendirung der Pfaltz wider Keyser Ferdinandum vergreiffen.</note> Es hat zwar bißhero zu vnder schiedlichen malen König Jacob in Engelland die Vnirte durch Schreiben vnd Gesandte hefftig vermahnet / daß sie gegen der Spanischen Macht jhr Bestes thun / vnd daß noch vbrige an der Pfaltz eusserstes Vermögens beschützen wolte / biß er seine Hülff auff die Bein gebracht hette; Wie er dann auch vmb diese Zeit / als die Vnierten einen Tag zu Heylbronn hielten / vmb gleicher Vrsachen willen einen Gesandten den Ritter Morton dahin schickete / welcher in gehabter Audientz vortrug; Es wolte sein König seiner Kinder patrimonium, vnnd sonderlich die Pfaltz mit eusserster Macht / es geschehe gleich dieser oder anderer Orthen / durch Diversion / Aversion / Offension / Defension vnnd Invasion / rechen vnnd wider gewinnen: Aber doch haben sie bey diesen Sachen / sonderlich weil Pfaltzgraff Friederich in der Acht war / sich nicht wider Keyser Ferdinandum vergreiffen / sondern viel lieber nach dem sie jhres Orths wegen besorgender Feindseligkeiten versichert / zu Ruhe vnnd in Keyserlichen Gehorsam ergeben wollen. Welches dann sich also / wie folget / zugetragen.</p> <p><note place="left">Reichs-Stätt werden von der Vnion vnd Einmischung deß Pfältzischẽ Wesens vom Keyser abgemahnet.</note> Als dieser Zeit die Vnion / so / wie an seinem Orth gemeldet / von etlich Protestirenden Ständen vnnd Stätten auffgerichtet worden / fast jhre Endschafft erreichet / hat die Keyserl. Majest. zuforderst die Reichs Stätt von deren ferrnern Verlängerung nicht allein abgemahnet / sondern auch deß Pfältzischen Kriegswesens sich zu entschlagen erinnert. Vnd solche Anmahnungen zu verrichten / wurde dem Churfürsten von Mayntz vnd Landgraffen zu Hessen Darmbstatt Commission auffgetragen; welche dann an besagte Reichs Stätt / mit Vberschickung deß Keyserlichen Begehrens also geschrieben.</p> <p>Demnach die Röm. Keyserl. Maj vnser allergnädigster Herr / vns beykommendes an euch haltendes Keys. Schreiben allergnädigst vberschickt / mit angeheffter Commission / wie jhr mit mehrern darauß vernemen werdet.</p> <p>So haben wir nicht vnterlassen sollen / euch solches hiemit zu zufertigen / geschöpffter Zuversicht / jhr werdet euch darauff also bezeigen / wie es so wol der Sachen Notthurfft / vnd also höchstgedachter jhrer Keys. Maj. gebührende hohe Keys. Authorität vnnd Reputation erfordert / als auch zu ewerm selbst eygenen Nutzen / vnd Wolfahrt gereichen thut / vnd wollen darüber ewers vnverlängten Gemüths Entschliessung in Gnaden / damit wir euch förters wolgethan / gewärtig seyn.</p> <p>Das Keyserliche Abmahnungs Schreiben lautete also:</p> <p><note place="right">Keysers Ferdinandi Schreiben an die der Vnion zugethane Reichs-Stätt.</note> Wir Ferdinand / rc. Geben euch hiemit in Wolmeynung zu vernemen / vnd jhr werdet vngezweiffelt theils vorhin etwas Bericht bekommen haben / was massen wir zu Bezeugung vnsers Keyserlichen friedliebenden Gemüths / dem Hochgebohrnen Landgraff Ludwigen zu Hessen / Commission vnnd Befelch auffgetragen / in der von seiner L. den verschienen Sommer vber / etlichen der Vnion zugethanen Fürsten auß eygener Bewegnuß fürgenommen gütlich vnnd getrew / dem gemeinen Wolstand zum Besten gemeynten Erinnerung fortzufahren.</p> <p>Ob wol vns nun inmittelst die Göttliche Allmacht vnterschiedliche Victorien verliehen / vns auch an ferrnerer Kriegsmacht / auch vnsers Ertzhauses Verwandten / hülfflichen Handbietung / nichts abgehen solte / so seyn wir doch nochmals geneygt alle friedliche Mittel dem rauhen Weg deß öffentlichen Kriege fürzusetzen / da man nur solcher vnserer trewhertizgen Keys. Intention statt geben / vnnd wir durch genöthigte Verfügung zu keinem andern vervrsachet werden.</p> <p>Wann dann obbesagtes Landgraffen võ Hessen L. friedliebẽdes Vorhabẽ an sich selber gemeinnutzig / hierumb so wollen wir euch hiemit noch für eines vnnd das letzte mahl ermahnt haben / daß so wol jhr als auch andere ewere mitverwandten Stätt / von dem Kriegswesen / welches sich in den Chur Pfältzischen Landen vnter obgehörter Vnion Nahmen befinet / gäntzlich absteht / wie auch die Vnion selbst entweder als baldt / oder zum längsten nach Verfliessung der dahin noch vberig wenig Zeit / inmassen wir auß den zu Prag gefundenen Schrifften darvon vnnd noch andern mehr gute Nachrichtung haben / weiter nicht fortstrecken helffet / oder euch darinnen vertieffet.</p> <p>Wie wir nun zu euch das Vertrawen setzen / jhr solt vnnd werdet vorgemeldtes Kriegswesen weder in der Pfaltz noch anderstwo wider Vns noch Vnsere Nider Burgundische / auch andern Assistentz vnnd Kriegsheer / in oder darzu rathen oder contribuiren / als wollen wir euch auff solchen Fall ewers erfolgenden Abstands / hiemit Vnserer Keyserlichen Gnad dergestalt versichern / daß wir alles vnd jedes / was etwann wider Vns vnd Vnsere Vorfahren am Reich / auff seiten ewer oder ander Mitvnirten Stätt jemals verhandelt worden / todt vnd ab / vnd zu ewigen Tagen nicht anderst / noch weniger vergessen seyn lassen wollen / als wann obbesagte Vnion vnd das Böhmisch Wesen / sampt allen vnnd je den seinen Dependentien niemahln gewesen / oder darvon von ewert vnnd jhrentwegen etwas geschehen / gehört vnnd vernommen worden / da es auch gleich das jenige betreffen solte / so gegen Vns oder Vnsern Vorfahren am Reich / oder Vnser Ertzhauß jemals mit Worten / Schriften oder Wercken / vorgangen vnd beschehen were / wie dann in dieser Vnser Keyserl Erklärung alle ewere Räht vnnd Diener / so jemahln wider Vns vnd Vnsere Vorfahren / oder auch sonst ehe </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [546/0615]
Leutenant / rc. auff Erinnerung deß Raths vorgemeldter Statt / auch eingewilliget / vnd daß die Strassenschänder an Leib vnnd Leben solten gestrafft werden / gleicher massen publicirt / hat es nichts desto minder auff den Strassen viel Raubens vnd Plündern geben / wie solches dann mancher Ab- vnnd Zureissender mit seinem grossen Schaden erfahren müssen / hierdurch dann die Franckfurter Fastenmeß an Handel vnd Wandel sehr geringert worden.
Es hat zwar bißhero zu vnder schiedlichen malen König Jacob in Engelland die Vnirte durch Schreiben vnd Gesandte hefftig vermahnet / daß sie gegen der Spanischen Macht jhr Bestes thun / vnd daß noch vbrige an der Pfaltz eusserstes Vermögens beschützen wolte / biß er seine Hülff auff die Bein gebracht hette; Wie er dann auch vmb diese Zeit / als die Vnierten einen Tag zu Heylbronn hielten / vmb gleicher Vrsachen willen einen Gesandten den Ritter Morton dahin schickete / welcher in gehabter Audientz vortrug; Es wolte sein König seiner Kinder patrimonium, vnnd sonderlich die Pfaltz mit eusserster Macht / es geschehe gleich dieser oder anderer Orthen / durch Diversion / Aversion / Offension / Defension vnnd Invasion / rechen vnnd wider gewinnen: Aber doch haben sie bey diesen Sachen / sonderlich weil Pfaltzgraff Friederich in der Acht war / sich nicht wider Keyser Ferdinandum vergreiffen / sondern viel lieber nach dem sie jhres Orths wegen besorgender Feindseligkeiten versichert / zu Ruhe vnnd in Keyserlichen Gehorsam ergeben wollen. Welches dann sich also / wie folget / zugetragen.
Vnirte wollen sich nicht in Defendirung der Pfaltz wider Keyser Ferdinandum vergreiffen. Als dieser Zeit die Vnion / so / wie an seinem Orth gemeldet / von etlich Protestirenden Ständen vnnd Stätten auffgerichtet worden / fast jhre Endschafft erreichet / hat die Keyserl. Majest. zuforderst die Reichs Stätt von deren ferrnern Verlängerung nicht allein abgemahnet / sondern auch deß Pfältzischen Kriegswesens sich zu entschlagen erinnert. Vnd solche Anmahnungen zu verrichten / wurde dem Churfürsten von Mayntz vnd Landgraffen zu Hessen Darmbstatt Commission auffgetragen; welche dann an besagte Reichs Stätt / mit Vberschickung deß Keyserlichen Begehrens also geschrieben.
Reichs-Stätt werden von der Vnion vnd Einmischung deß Pfältzischẽ Wesens vom Keyser abgemahnet. Demnach die Röm. Keyserl. Maj vnser allergnädigster Herr / vns beykommendes an euch haltendes Keys. Schreiben allergnädigst vberschickt / mit angeheffter Commission / wie jhr mit mehrern darauß vernemen werdet.
So haben wir nicht vnterlassen sollen / euch solches hiemit zu zufertigen / geschöpffter Zuversicht / jhr werdet euch darauff also bezeigen / wie es so wol der Sachen Notthurfft / vnd also höchstgedachter jhrer Keys. Maj. gebührende hohe Keys. Authorität vnnd Reputation erfordert / als auch zu ewerm selbst eygenen Nutzen / vnd Wolfahrt gereichen thut / vnd wollen darüber ewers vnverlängten Gemüths Entschliessung in Gnaden / damit wir euch förters wolgethan / gewärtig seyn.
Das Keyserliche Abmahnungs Schreiben lautete also:
Wir Ferdinand / rc. Geben euch hiemit in Wolmeynung zu vernemen / vnd jhr werdet vngezweiffelt theils vorhin etwas Bericht bekommen haben / was massen wir zu Bezeugung vnsers Keyserlichen friedliebenden Gemüths / dem Hochgebohrnen Landgraff Ludwigen zu Hessen / Commission vnnd Befelch auffgetragen / in der von seiner L. den verschienen Sommer vber / etlichen der Vnion zugethanen Fürsten auß eygener Bewegnuß fürgenommen gütlich vnnd getrew / dem gemeinen Wolstand zum Besten gemeynten Erinnerung fortzufahren.
Keysers Ferdinandi Schreiben an die der Vnion zugethane Reichs-Stätt. Ob wol vns nun inmittelst die Göttliche Allmacht vnterschiedliche Victorien verliehen / vns auch an ferrnerer Kriegsmacht / auch vnsers Ertzhauses Verwandten / hülfflichen Handbietung / nichts abgehen solte / so seyn wir doch nochmals geneygt alle friedliche Mittel dem rauhen Weg deß öffentlichen Kriege fürzusetzen / da man nur solcher vnserer trewhertizgen Keys. Intention statt geben / vnnd wir durch genöthigte Verfügung zu keinem andern vervrsachet werden.
Wann dann obbesagtes Landgraffen võ Hessen L. friedliebẽdes Vorhabẽ an sich selber gemeinnutzig / hierumb so wollen wir euch hiemit noch für eines vnnd das letzte mahl ermahnt haben / daß so wol jhr als auch andere ewere mitverwandten Stätt / von dem Kriegswesen / welches sich in den Chur Pfältzischen Landen vnter obgehörter Vnion Nahmen befinet / gäntzlich absteht / wie auch die Vnion selbst entweder als baldt / oder zum längsten nach Verfliessung der dahin noch vberig wenig Zeit / inmassen wir auß den zu Prag gefundenen Schrifften darvon vnnd noch andern mehr gute Nachrichtung haben / weiter nicht fortstrecken helffet / oder euch darinnen vertieffet.
Wie wir nun zu euch das Vertrawen setzen / jhr solt vnnd werdet vorgemeldtes Kriegswesen weder in der Pfaltz noch anderstwo wider Vns noch Vnsere Nider Burgundische / auch andern Assistentz vnnd Kriegsheer / in oder darzu rathen oder contribuiren / als wollen wir euch auff solchen Fall ewers erfolgenden Abstands / hiemit Vnserer Keyserlichen Gnad dergestalt versichern / daß wir alles vnd jedes / was etwann wider Vns vnd Vnsere Vorfahren am Reich / auff seiten ewer oder ander Mitvnirten Stätt jemals verhandelt worden / todt vnd ab / vnd zu ewigen Tagen nicht anderst / noch weniger vergessen seyn lassen wollen / als wann obbesagte Vnion vnd das Böhmisch Wesen / sampt allen vnnd je den seinen Dependentien niemahln gewesen / oder darvon von ewert vnnd jhrentwegen etwas geschehen / gehört vnnd vernommen worden / da es auch gleich das jenige betreffen solte / so gegen Vns oder Vnsern Vorfahren am Reich / oder Vnser Ertzhauß jemals mit Worten / Schriften oder Wercken / vorgangen vnd beschehen were / wie dann in dieser Vnser Keyserl Erklärung alle ewere Räht vnnd Diener / so jemahln wider Vns vnd Vnsere Vorfahren / oder auch sonst ehe
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