Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mit sich zeucht / mit der That selbst gefallen zu seyn erkändt / erklärt vnd verkündet / vnnd jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden gesetzt. Erkennen / erklären vnd verkünden jhn also in vnser vnd deß H. Reichs Acht / Oberacht / auch vorgemeldte Peen / Straff vnd Bussen / Setzen jhn auch auß vnserm vnd deß H. Reichs Frieden in den Vnfrieden / alles von Röm. Keyserl. Macht / vnd in Krafft diß. Vnd seynd darauff zu gebührlicher würcklicher Execution / Vollziehung vnnd Vollstreckung dieser vnser Erklärung vnd Verkündigung ermeldter Acht / Peen / Straff vnd Bussen gäntzlich entschlossen / gegen demselben Friderich / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / als offenen Aechter / auch vnsern vnnd deß Reichs Widersacher vnd Feind / vermittelst Göttlicher Gnade / Hülffe vnd Beystands / nach Außweissung obgedachter heylsamen Reichs Constitutionen vnnd Ordnungen / mit gebührlicher Straff / ohne länger Verziehen fürzugehen vnd zuverfahren / damit wir alsdann vnverhindert desselben / zu Auffrichtung beständigen Friedens / Rechtens vnd Einigkeit im H. Reich desto stattlicher greiffen vnd kommen mögen. Darinnen wir vns dann allermassen vnd gestalt / vns als Christlichem Keyser / Namens vnd Ampts halber eignet vnd gebüret / gantz gnädig vnd Vätterlich zu erzeigen / auch der Teutschen Nation Libertät / Auffnemen / Ehr / Nutz vnd Wolfahrt / mit allen Gnaden vnd Trewen zu bedencken / zuerhalten / vnd zubefördern / auch männiglich beym hochbethewertem Religion: vnnd Prophan-Frieden handzuhaben vnd zu schützen / vrbietig / willig vnnd schuldig seynd. Welches wir Ewern LL. AA. vnd Euch derhalben hiemit anzeigen wöllen / damit sie vnd jhr der Vrsachen / dieses vnsers billichen nothwendigen / vnvermeydlichen Fürnehmens / warhafftige degründte Erinnerung vnd Wissen empfahet / warumb wir darzu bewegt vnd genotdränget seyen / vnnd das gestalten Sachen nach mit nichten länger einstellen / verhalten / vmbgehen noch verhüten mögen. Vnd gebieten hierauff Ewer LL. AA. vnd Euch / allen vnd jeden sampt vnd sonderlich bey den Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt seyn / auch vermeydung obbesagter Peen vnd Straff / in den allgemeinen Rechten vnd Reichs Ordnungen / Lehenrechten vnnd Gewonheiten auff die jenigen gerichtet / so sich der Aechter annehmen / in sonder heit vnser vnd deß H. Reichs Acht vnd Aberacht / auch verlierung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Gnaden / Pfandschafften / Zölle / Recht vnnd Gerechtigkeiten / wie solche Namen haben mögen / so jhre Vorfahren vnd Sie / von weyland vnsern löblichen Vorfahren / Römischen Keysern vnd Königen / auch vns vnd dem H. Reich erworben / auch bey verwürckung Leibs vnd Guts / hiemit ernstlich / vnd wöllen / daß jhr euch gemeldtes Friderichen / so sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / wider vns mit nichten anneh met noch beladet / jhme auch nicht dienet / Hülff noch Fürschub mit Geldt / Profiandt / Munition / noch sonsten in einig andere Weg / weder heimlich noch offentlich / vnter was Schein oder Praetext solches jmmer beschehe möchte / beweiset. Wo auch ewer einer oder mehr / in seinem oder der seinigen Dienst / Besoldung / Bestallung / oder jhme sonst zugezogen were / daß der vnd dieselben / Angesicht dieses Brieffs / ohne allen Auffzug vnd Weygerung / sich von stundt an erheben / vnd stracks widerumb abziehen / vnd sich ferrner in gemeltes Aechters / oder desselben Helffer vnd Helffershelffer Diensten nicht gebrauchen lassen / auch jhr deß gemeldten Aechters Stände / Zugehörige / Verwandten / Vnderthanen vnd Vasallen / jhme Friderichen / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / einigen Gehorsam / Hülffe noch Beystandt ferrner keines Wegs leystet / noch euch seiner Rebellion / Vngehorsambs vnd Verbrechung weiter anhängig noch theilhafftig machet / sondern euch seiner hierinn gäntzlich entschlaget vnnd enthaltet / auch Ewer LL. AA. vnd Jhr sampt vnd sonderlich / bey denen Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt / vns zu vollziehung solcher obberührten erklärten Peen vnd Straffen / gegen gemeldtem vngehorsamen / vntrewen / friedbrüchigen Aechter / auch desselben Helffer vnnd Helffershelffern / der vnd dieselben zu gebührendem Gehorsam zu bringen / ewer getrewen Beystandt / Hülffe / Fürschub / Förderung vnd Zuzug leystet / vnd euch daran nit jrren noch verhindern lasset / einige Bündnussen / Verständnussen / Adhaerentz vnd Verwandtnuß / die seyen gleich hievor oder jetzt von newem auffgerichtet / ernewert oder erstreckt / inmassen wir dann dieselben / so viel sie dieser vnser Erklärung vnd Erkandtnuß / oder sonst in andere Weg / vns als ewer ordentlichen höchsten Obrigkeit zuwider seyn / reichen oder verstanden werden möchten / als welche in diesem Fall / vermög aller Rechten / Euch wider vnsere rechtmässige Erkandtnuß vnd Vollziehung derselben / ohne das nicht binden noch verhindern sollen oder mögen / mit wolbedachtem Muth / rechtem Wissen / vnd von Keyserl. Macht vollkommenheit / hiemit gäntzlich auffgehebt / cassirt vnd vernichtet / auch Ewer LL. AA. vnd Euch / so viel deren darinn verwandt weren / auß derselben Vnserer Keys. Macht Vollkommenheit / davon endlich absolvirt vnd ledig gezehlet / vnd dann euch obgedachten Aechters Lehenleut / Schutz: vnd Pfandsverwandten / Leibeygen / Wildfänge vnd Vnderthanen / von Ewer Erbhuldigung / Lehen vnd andern Pflichten gefreyet vnd entledigt / auch allen denen / so sich hierinn gegen vns gehorsamlich erzeigen / vnser frey Keyserlich Geleyt vnd Sicherheit hiemit gnädiglich zugesagt vnd gegeben haben wöllen. Setzen vnd meynen auch von jetztberührter Keyserlichen Macht Vollkommenheit / daß denselben Aechter / dessen Helffern vnd Helffershelffern hierwider nicht schützen / schirmen / freyen oder fürtragen soll einige Gnade / Freyheit / Tröstung / Geleyt / Sicherheit / Land: vnd Burgfriedt / obberührte oder einig ander Bündnuß / Vereinigung / Burg: oder Stattrecht / so von vns / vnsern Vorfahren am Reich / Römischen Keyser vnd Königen / oder andern Herrschafften oder Obrigkeiten / Euch oder jhnen gemeiniglich oder sonderlich / gegeben oder bestättiget weren / oder noch würden / auch keinerley mit sich zeucht / mit der That selbst gefallen zu seyn erkändt / erklärt vnd verkündet / vnnd jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden gesetzt. Erkennen / erklären vnd verkünden jhn also in vnser vnd deß H. Reichs Acht / Oberacht / auch vorgemeldte Peen / Straff vnd Bussen / Setzen jhn auch auß vnserm vnd deß H. Reichs Frieden in den Vnfrieden / alles von Röm. Keyserl. Macht / vnd in Krafft diß. Vnd seynd darauff zu gebührlicher würcklicher Execution / Vollziehung vnnd Vollstreckung dieser vnser Erklärung vnd Verkündigung ermeldter Acht / Peen / Straff vnd Bussen gäntzlich entschlossen / gegen demselben Friderich / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / als offenen Aechter / auch vnsern vnnd deß Reichs Widersacher vnd Feind / vermittelst Göttlicher Gnade / Hülffe vnd Beystands / nach Außweissung obgedachter heylsamen Reichs Constitutionen vnnd Ordnungen / mit gebührlicher Straff / ohne länger Verziehen fürzugehen vnd zuverfahren / damit wir alsdann vnverhindert desselben / zu Auffrichtung beständigen Friedens / Rechtens vñ Einigkeit im H. Reich desto stattlicher greiffen vnd kom̃en mögen. Darinnen wir vns dann allermassen vnd gestalt / vns als Christlichem Keyser / Namens vnd Ampts halber eignet vnd gebüret / gantz gnädig vnd Vätterlich zu erzeigen / auch der Teutschen Nation Libertät / Auffnemen / Ehr / Nutz vnd Wolfahrt / mit allen Gnaden vnd Trewen zu bedencken / zuerhalten / vnd zubefördern / auch männiglich beym hochbethewertem Religion: vnnd Prophan-Frieden handzuhaben vnd zu schützen / vrbietig / willig vnnd schuldig seynd. Welches wir Ewern LL. AA. vnd Euch derhalben hiemit anzeigen wöllen / damit sie vnd jhr der Vrsachen / dieses vnsers billichen nothwendigen / vnvermeydlichen Fürnehmens / warhafftige degründte Erinnerung vnd Wissen empfahet / warumb wir darzu bewegt vñ genotdränget seyen / vnnd das gestalten Sachen nach mit nichten länger einstellẽ / verhalten / vmbgehen noch verhüten mögen. Vnd gebieten hierauff Ewer LL. AA. vnd Euch / allen vnd jeden sampt vnd sonderlich bey den Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt seyn / auch vermeydung obbesagter Peen vnd Straff / in den allgemeinẽ Rechten vnd Reichs Ordnungen / Lehenrechten vnnd Gewonheiten auff die jenigen gerichtet / so sich der Aechter annehmen / in sonder heit vnser vnd deß H. Reichs Acht vnd Aberacht / auch verlierung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Gnaden / Pfandschafften / Zölle / Recht vnnd Gerechtigkeiten / wie solche Namen haben mögen / so jhre Vorfahren vnd Sie / von weyland vnsern löblichen Vorfahren / Römischen Keysern vnd Königen / auch vns vnd dem H. Reich erworben / auch bey verwürckung Leibs vnd Guts / hiemit ernstlich / vnd wöllen / daß jhr euch gemeldtes Friderichen / so sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / wider vns mit nichten anneh met noch beladet / jhme auch nicht dienet / Hülff noch Fürschub mit Geldt / Profiandt / Munition / noch sonsten in einig andere Weg / weder heimlich noch offentlich / vnter was Schein oder Praetext solches jmmer beschehe möchte / beweiset. Wo auch ewer einer oder mehr / in seinem oder der seinigen Dienst / Besoldung / Bestallung / oder jhme sonst zugezogen were / daß der vnd dieselben / Angesicht dieses Brieffs / ohne allen Auffzug vnd Weygerung / sich von stundt an erheben / vnd stracks widerumb abziehẽ / vnd sich ferrner in gemeltes Aechters / oder desselben Helffer vnd Helffershelffer Diensten nicht gebrauchen lassen / auch jhr deß gemeldten Aechters Stände / Zugehörige / Verwandten / Vnderthanen vnd Vasallen / jhme Friderichen / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / einigen Gehorsam / Hülffe noch Beystandt ferrner keines Wegs leystet / noch euch seiner Rebellion / Vngehorsambs vnd Verbrechung weiter anhängig noch theilhafftig machet / sondern euch seiner hierinn gäntzlich entschlaget vnnd enthaltet / auch Ewer LL. AA. vnd Jhr sampt vnd sonderlich / bey denen Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt / vns zu vollziehung solcher obberührten erklärten Peen vnd Straffen / gegen gemeldtem vngehorsamen / vntrewen / friedbrüchigen Aechter / auch desselben Helffer vnnd Helffershelffern / der vnd dieselben zu gebührendem Gehorsam zu bringen / ewer getrewen Beystandt / Hülffe / Fürschub / Förderung vnd Zuzug leystet / vnd euch daran nit jrren noch verhindern lasset / einige Bündnussen / Verständnussen / Adhaerentz vnd Verwandtnuß / die seyen gleich hievor oder jetzt von newem auffgerichtet / ernewert oder erstreckt / inmassen wir dann dieselben / so viel sie dieser vnser Erklärung vnd Erkandtnuß / oder sonst in andere Weg / vns als ewer ordentlichen höchsten Obrigkeit zuwider seyn / reichen oder verstanden werden möchten / als welche in diesem Fall / vermög aller Rechten / Euch wider vnsere rechtmässige Erkandtnuß vnd Vollziehung derselben / ohne das nicht binden noch verhindern sollen oder mögen / mit wolbedachtem Muth / rechtem Wissen / vnd von Keyserl. Macht vollkommenheit / hiemit gäntzlich auffgehebt / cassirt vnd vernichtet / auch Ewer LL. AA. vnd Euch / so viel deren darinn verwandt weren / auß derselben Vnserer Keys. Macht Vollkommenheit / davon endlich absolvirt vnd ledig gezehlet / vnd dann euch obgedachten Aechters Lehenleut / Schutz: vnd Pfandsverwandten / Leibeygen / Wildfänge vnd Vnderthanen / von Ewer Erbhuldigung / Lehen vnd andern Pflichten gefreyet vnd entledigt / auch allen denen / so sich hierinn gegen vns gehorsamlich erzeigen / vnser frey Keyserlich Geleyt vnd Sicherheit hiemit gnädiglich zugesagt vnd gegeben haben wöllen. Setzen vnd meynen auch von jetztberührter Keyserlichen Macht Vollkommenheit / daß denselben Aechter / dessen Helffern vnd Helffershelffern hierwider nicht schützen / schirmen / freyen oder fürtragen soll einige Gnade / Freyheit / Tröstung / Geleyt / Sicherheit / Land: vnd Burgfriedt / obberührte oder einig ander Bündnuß / Vereinigung / Burg: oder Stattrecht / so von vns / vnsern Vorfahren am Reich / Römischen Keyser vnd Königen / oder andern Herrschafften oder Obrigkeiten / Euch oder jhnen gemeiniglich oder sonderlich / gegeben oder bestättiget weren / oder noch würden / auch keinerley <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0596" n="529"/> mit sich zeucht / mit der That selbst gefallen zu seyn erkändt / erklärt vnd verkündet / vnnd jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden gesetzt. Erkennen / erklären vnd verkünden jhn also in vnser vnd deß H. Reichs Acht / Oberacht / auch vorgemeldte Peen / Straff vnd Bussen / Setzen jhn auch auß vnserm vnd deß H. Reichs Frieden in den Vnfrieden / alles von Röm. Keyserl. Macht / vnd in Krafft diß. Vnd seynd darauff zu gebührlicher würcklicher Execution / Vollziehung vnnd Vollstreckung dieser vnser Erklärung vnd Verkündigung ermeldter Acht / Peen / Straff vnd Bussen gäntzlich entschlossen / gegen demselben Friderich / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / als offenen Aechter / auch vnsern vnnd deß Reichs Widersacher vnd Feind / vermittelst Göttlicher Gnade / Hülffe vnd Beystands / nach Außweissung obgedachter heylsamen Reichs Constitutionen vnnd Ordnungen / mit gebührlicher Straff / ohne länger Verziehen fürzugehen vnd zuverfahren / damit wir alsdann vnverhindert desselben / zu Auffrichtung beständigen Friedens / Rechtens vñ Einigkeit im H. Reich desto stattlicher greiffen vnd kom̃en mögen. Darinnen wir vns dann allermassen vnd gestalt / vns als Christlichem Keyser / Namens vnd Ampts halber eignet vnd gebüret / gantz gnädig vnd Vätterlich zu erzeigen / auch der Teutschen Nation Libertät / Auffnemen / Ehr / Nutz vnd Wolfahrt / mit allen Gnaden vnd Trewen zu bedencken / zuerhalten / vnd zubefördern / auch männiglich beym hochbethewertem Religion: vnnd Prophan-Frieden handzuhaben vnd zu schützen / vrbietig / willig vnnd schuldig seynd. Welches wir Ewern LL. AA. vnd Euch derhalben hiemit anzeigen wöllen / damit sie vnd jhr der Vrsachen / dieses vnsers billichen nothwendigen / vnvermeydlichen Fürnehmens / warhafftige degründte Erinnerung vnd Wissen empfahet / warumb wir darzu bewegt vñ genotdränget seyen / vnnd das gestalten Sachen nach mit nichten länger einstellẽ / verhalten / vmbgehen noch verhüten mögen. Vnd gebieten hierauff Ewer LL. AA. vnd Euch / allen vnd jeden sampt vnd sonderlich bey den Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt seyn / auch vermeydung obbesagter Peen vnd Straff / in den allgemeinẽ Rechten vnd Reichs Ordnungen / Lehenrechten vnnd Gewonheiten auff die jenigen gerichtet / so sich der Aechter annehmen / in sonder heit vnser vnd deß H. Reichs Acht vnd Aberacht / auch verlierung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Gnaden / Pfandschafften / Zölle / Recht vnnd Gerechtigkeiten / wie solche Namen haben mögen / so jhre Vorfahren vnd Sie / von weyland vnsern löblichen Vorfahren / Römischen Keysern vnd Königen / auch vns vnd dem H. Reich erworben / auch bey verwürckung Leibs vnd Guts / hiemit ernstlich / vnd wöllen / daß jhr euch gemeldtes Friderichen / so sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / wider vns mit nichten anneh met noch beladet / jhme auch nicht dienet / Hülff noch Fürschub mit Geldt / Profiandt / Munition / noch sonsten in einig andere Weg / weder heimlich noch offentlich / vnter was Schein oder Praetext solches jmmer beschehe möchte / beweiset. Wo auch ewer einer oder mehr / in seinem oder der seinigen Dienst / Besoldung / Bestallung / oder jhme sonst zugezogen were / daß der vnd dieselben / Angesicht dieses Brieffs / ohne allen Auffzug vnd Weygerung / sich von stundt an erheben / vnd stracks widerumb abziehẽ / vnd sich ferrner in gemeltes Aechters / oder desselben Helffer vnd Helffershelffer Diensten nicht gebrauchen lassen / auch jhr deß gemeldten Aechters Stände / Zugehörige / Verwandten / Vnderthanen vnd Vasallen / jhme Friderichen / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / einigen Gehorsam / Hülffe noch Beystandt ferrner keines Wegs leystet / noch euch seiner Rebellion / Vngehorsambs vnd Verbrechung weiter anhängig noch theilhafftig machet / sondern euch seiner hierinn gäntzlich entschlaget vnnd enthaltet / auch Ewer LL. AA. vnd Jhr sampt vnd sonderlich / bey denen Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt / vns zu vollziehung solcher obberührten erklärten Peen vnd Straffen / gegen gemeldtem vngehorsamen / vntrewen / friedbrüchigen Aechter / auch desselben Helffer vnnd Helffershelffern / der vnd dieselben zu gebührendem Gehorsam zu bringen / ewer getrewen Beystandt / Hülffe / Fürschub / Förderung vnd Zuzug leystet / vnd euch daran nit jrren noch verhindern lasset / einige Bündnussen / Verständnussen / Adhaerentz vnd Verwandtnuß / die seyen gleich hievor oder jetzt von newem auffgerichtet / ernewert oder erstreckt / inmassen wir dann dieselben / so viel sie dieser vnser Erklärung vnd Erkandtnuß / oder sonst in andere Weg / vns als ewer ordentlichen höchsten Obrigkeit zuwider seyn / reichen oder verstanden werden möchten / als welche in diesem Fall / vermög aller Rechten / Euch wider vnsere rechtmässige Erkandtnuß vnd Vollziehung derselben / ohne das nicht binden noch verhindern sollen oder mögen / mit wolbedachtem Muth / rechtem Wissen / vnd von Keyserl. Macht vollkommenheit / hiemit gäntzlich auffgehebt / cassirt vnd vernichtet / auch Ewer LL. AA. vnd Euch / so viel deren darinn verwandt weren / auß derselben Vnserer Keys. Macht Vollkommenheit / davon endlich absolvirt vnd ledig gezehlet / vnd dann euch obgedachten Aechters Lehenleut / Schutz: vnd Pfandsverwandten / Leibeygen / Wildfänge vnd Vnderthanen / von Ewer Erbhuldigung / Lehen vnd andern Pflichten gefreyet vnd entledigt / auch allen denen / so sich hierinn gegen vns gehorsamlich erzeigen / vnser frey Keyserlich Geleyt vnd Sicherheit hiemit gnädiglich zugesagt vnd gegeben haben wöllen. Setzen vnd meynen auch von jetztberührter Keyserlichen Macht Vollkommenheit / daß denselben Aechter / dessen Helffern vnd Helffershelffern hierwider nicht schützen / schirmen / freyen oder fürtragen soll einige Gnade / Freyheit / Tröstung / Geleyt / Sicherheit / Land: vnd Burgfriedt / obberührte oder einig ander Bündnuß / Vereinigung / Burg: oder Stattrecht / so von vns / vnsern Vorfahren am Reich / Römischen Keyser vnd Königen / oder andern Herrschafften oder Obrigkeiten / Euch oder jhnen gemeiniglich oder sonderlich / gegeben oder bestättiget weren / oder noch würden / auch keinerley </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [529/0596]
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Vnd seynd darauff zu gebührlicher würcklicher Execution / Vollziehung vnnd Vollstreckung dieser vnser Erklärung vnd Verkündigung ermeldter Acht / Peen / Straff vnd Bussen gäntzlich entschlossen / gegen demselben Friderich / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / als offenen Aechter / auch vnsern vnnd deß Reichs Widersacher vnd Feind / vermittelst Göttlicher Gnade / Hülffe vnd Beystands / nach Außweissung obgedachter heylsamen Reichs Constitutionen vnnd Ordnungen / mit gebührlicher Straff / ohne länger Verziehen fürzugehen vnd zuverfahren / damit wir alsdann vnverhindert desselben / zu Auffrichtung beständigen Friedens / Rechtens vñ Einigkeit im H. Reich desto stattlicher greiffen vnd kom̃en mögen. Darinnen wir vns dann allermassen vnd gestalt / vns als Christlichem Keyser / Namens vnd Ampts halber eignet vnd gebüret / gantz gnädig vnd Vätterlich zu erzeigen / auch der Teutschen Nation Libertät / Auffnemen / Ehr / Nutz vnd Wolfahrt / mit allen Gnaden vnd Trewen zu bedencken / zuerhalten / vnd zubefördern / auch männiglich beym hochbethewertem Religion: vnnd Prophan-Frieden handzuhaben vnd zu schützen / vrbietig / willig vnnd schuldig seynd. Welches wir Ewern LL. AA. vnd Euch derhalben hiemit anzeigen wöllen / damit sie vnd jhr der Vrsachen / dieses vnsers billichen nothwendigen / vnvermeydlichen Fürnehmens / warhafftige degründte Erinnerung vnd Wissen empfahet / warumb wir darzu bewegt vñ genotdränget seyen / vnnd das gestalten Sachen nach mit nichten länger einstellẽ / verhalten / vmbgehen noch verhüten mögen. Vnd gebieten hierauff Ewer LL. AA. vnd Euch / allen vnd jeden sampt vnd sonderlich bey den Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt seyn / auch vermeydung obbesagter Peen vnd Straff / in den allgemeinẽ Rechten vnd Reichs Ordnungen / Lehenrechten vnnd Gewonheiten auff die jenigen gerichtet / so sich der Aechter annehmen / in sonder heit vnser vnd deß H. Reichs Acht vnd Aberacht / auch verlierung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Gnaden / Pfandschafften / Zölle / Recht vnnd Gerechtigkeiten / wie solche Namen haben mögen / so jhre Vorfahren vnd Sie / von weyland vnsern löblichen Vorfahren / Römischen Keysern vnd Königen / auch vns vnd dem H. Reich erworben / auch bey verwürckung Leibs vnd Guts / hiemit ernstlich / vnd wöllen / daß jhr euch gemeldtes Friderichen / so sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / wider vns mit nichten anneh met noch beladet / jhme auch nicht dienet / Hülff noch Fürschub mit Geldt / Profiandt / Munition / noch sonsten in einig andere Weg / weder heimlich noch offentlich / vnter was Schein oder Praetext solches jmmer beschehe möchte / beweiset. Wo auch ewer einer oder mehr / in seinem oder der seinigen Dienst / Besoldung / Bestallung / oder jhme sonst zugezogen were / daß der vnd dieselben / Angesicht dieses Brieffs / ohne allen Auffzug vnd Weygerung / sich von stundt an erheben / vnd stracks widerumb abziehẽ / vnd sich ferrner in gemeltes Aechters / oder desselben Helffer vnd Helffershelffer Diensten nicht gebrauchen lassen / auch jhr deß gemeldten Aechters Stände / Zugehörige / Verwandten / Vnderthanen vnd Vasallen / jhme Friderichen / der sich nennet Pfaltzgraff bey Rhein / einigen Gehorsam / Hülffe noch Beystandt ferrner keines Wegs leystet / noch euch seiner Rebellion / Vngehorsambs vnd Verbrechung weiter anhängig noch theilhafftig machet / sondern euch seiner hierinn gäntzlich entschlaget vnnd enthaltet / auch Ewer LL. AA. vnd Jhr sampt vnd sonderlich / bey denen Pflichten / damit sie vns vnd dem H. Reich verwandt / vns zu vollziehung solcher obberührten erklärten Peen vnd Straffen / gegen gemeldtem vngehorsamen / vntrewen / friedbrüchigen Aechter / auch desselben Helffer vnnd Helffershelffern / der vnd dieselben zu gebührendem Gehorsam zu bringen / ewer getrewen Beystandt / Hülffe / Fürschub / Förderung vnd Zuzug leystet / vnd euch daran nit jrren noch verhindern lasset / einige Bündnussen / Verständnussen / Adhaerentz vnd Verwandtnuß / die seyen gleich hievor oder jetzt von newem auffgerichtet / ernewert oder erstreckt / inmassen wir dann dieselben / so viel sie dieser vnser Erklärung vnd Erkandtnuß / oder sonst in andere Weg / vns als ewer ordentlichen höchsten Obrigkeit zuwider seyn / reichen oder verstanden werden möchten / als welche in diesem Fall / vermög aller Rechten / Euch wider vnsere rechtmässige Erkandtnuß vnd Vollziehung derselben / ohne das nicht binden noch verhindern sollen oder mögen / mit wolbedachtem Muth / rechtem Wissen / vnd von Keyserl. Macht vollkommenheit / hiemit gäntzlich auffgehebt / cassirt vnd vernichtet / auch Ewer LL. AA. vnd Euch / so viel deren darinn verwandt weren / auß derselben Vnserer Keys. Macht Vollkommenheit / davon endlich absolvirt vnd ledig gezehlet / vnd dann euch obgedachten Aechters Lehenleut / Schutz: vnd Pfandsverwandten / Leibeygen / Wildfänge vnd Vnderthanen / von Ewer Erbhuldigung / Lehen vnd andern Pflichten gefreyet vnd entledigt / auch allen denen / so sich hierinn gegen vns gehorsamlich erzeigen / vnser frey Keyserlich Geleyt vnd Sicherheit hiemit gnädiglich zugesagt vnd gegeben haben wöllen. Setzen vnd meynen auch von jetztberührter Keyserlichen Macht Vollkommenheit / daß denselben Aechter / dessen Helffern vnd Helffershelffern hierwider nicht schützen / schirmen / freyen oder fürtragen soll einige Gnade / Freyheit / Tröstung / Geleyt / Sicherheit / Land: vnd Burgfriedt / obberührte oder einig ander Bündnuß / Vereinigung / Burg: oder Stattrecht / so von vns / vnsern Vorfahren am Reich / Römischen Keyser vnd Königen / oder andern Herrschafften oder Obrigkeiten / Euch oder jhnen gemeiniglich oder sonderlich / gegeben oder bestättiget weren / oder noch würden / auch keinerley
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