Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vnd Abfall zubringen / vnd mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. Deme allem aber nichts mehrers zu [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ider seyn kan oder mag / als wann Auffruhr vnd Rebellion gegen dem höchsten Haupt (wardurch dann bald die andere Gliedmassen deß H. Reichs / mit ergriffen vnd angesteckt / auch endlich solches Reich in gäntzliches Verderben vnnd Vntergang gestürtzet werden möchte) vngestrafft gestattet / vnrechtmässige Verbündnussen mit den angebohrnen Erbvnderthanen / gegen jre höchste von Gott vorgesetzte Obrigkeit / dermassen gleichsamb gut geheissen vnd passirt werden / vnd einem oder dem andern Stand sich dergleichen rebellischen Vnderthanen / auff blosse gesuchte Schein mit gewehrter Hand anzunehmen / vnsere oder der Ständ Jurisdiction / Regalien / Recht / Land vnd Leuth an sich zuziehen / vnnd eygenmächtig der Churfürstenthumben vnd Churfürstlichen Häuser Verfassung / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu endern / vnnd endlich gantz abschewlicher massen (wie weyland sein Pfaltzgraffens Vetter Hertzog Albrecht zu Bayern / den Böhmen / als sie auch damaln sich einer Wahl zu König Ladißlai Praejuditz anmassen wollen / geantwortet) allein auß Begierd zu regieren / einem andern seine Gerechtigkeit mit Gewalt zu nehmen / frey stehen solte. Hierumb dann / ob wol (wie oben angeregt) offtermelter Friderich Pfaltzgraf / wegen seiner nachlengs deducirten Landbrüchigen vnterschiedlichen Verbrechen / die Peen deß Landtfriedens / ohn einige Fürheischung / Citation / Vrtheil vnd Erklärung verwirckt / vnd ein würcklicher Aechter / gegen dem weiters nichts als die Execution vbrig ist / So haben wir dennoch zum Vberstuß / Confirmation vnd Bestettigung / nach abermahliger reiffer erwegung aller Gelegenheit vnnd gestalt dieser Sachen / auß erheischender hohen vnvermeidlichen Noth vnd schuldigen Pflicht / vnsers von Gott anbefohlenen Keyserl. Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vñ Abfall zubringen / vñ mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. Deme allem aber nichts mehrers zu [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ider seyn kan oder mag / als wann Auffruhr vnd Rebellion gegen dem höchsten Haupt (wardurch dann bald die andere Gliedmassen deß H. Reichs / mit ergriffen vnd angesteckt / auch endlich solches Reich in gäntzliches Verderben vnnd Vntergang gestürtzet werden möchte) vngestrafft gestattet / vnrechtmässige Verbündnussen mit den angebohrnen Erbvnderthanen / gegen jre höchste von Gott vorgesetzte Obrigkeit / dermassen gleichsamb gut geheissen vnd passirt werden / vnd einem oder dem andern Stand sich dergleichen rebellischen Vnderthanen / auff blosse gesuchte Schein mit gewehrter Hand anzunehmen / vnsere oder der Ständ Jurisdiction / Regalien / Recht / Land vñ Leuth an sich zuziehen / vnnd eygenmächtig der Churfürstenthumben vnd Churfürstlichen Häuser Verfassung / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu endern / vnnd endlich gantz abschewlicher massen (wie weyland sein Pfaltzgraffens Vetter Hertzog Albrecht zu Bayern / den Böhmen / als sie auch damaln sich einer Wahl zu König Ladißlai Praejuditz anmassen wollen / geantwortet) allein auß Begierd zu regieren / einem andern seine Gerechtigkeit mit Gewalt zu nehmen / frey stehen solte. Hierumb dañ / ob wol (wie oben angeregt) offtermelter Friderich Pfaltzgraf / wegen seiner nachlengs deducirten Landbrüchigen vnterschiedlichen Verbrechen / die Peen deß Landtfriedens / ohn einige Fürheischung / Citation / Vrtheil vnd Erklärung verwirckt / vnd ein würcklicher Aechter / gegen dem weiters nichts als die Execution vbrig ist / So haben wir dennoch zum Vberstuß / Confirmation vnd Bestettigung / nach abermahliger reiffer erwegung aller Gelegenheit vnnd gestalt dieser Sachen / auß erheischender hohen vnvermeidlichen Noth vnd schuldigen Pflicht / vnsers von Gott anbefohlenen Keyserl. Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0595" n="528"/> einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vñ Abfall zubringen / vñ mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. 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Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [528/0595]
einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vñ Abfall zubringen / vñ mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. Deme allem aber nichts mehrers zu _ider seyn kan oder mag / als wann Auffruhr vnd Rebellion gegen dem höchsten Haupt (wardurch dann bald die andere Gliedmassen deß H. Reichs / mit ergriffen vnd angesteckt / auch endlich solches Reich in gäntzliches Verderben vnnd Vntergang gestürtzet werden möchte) vngestrafft gestattet / vnrechtmässige Verbündnussen mit den angebohrnen Erbvnderthanen / gegen jre höchste von Gott vorgesetzte Obrigkeit / dermassen gleichsamb gut geheissen vnd passirt werden / vnd einem oder dem andern Stand sich dergleichen rebellischen Vnderthanen / auff blosse gesuchte Schein mit gewehrter Hand anzunehmen / vnsere oder der Ständ Jurisdiction / Regalien / Recht / Land vñ Leuth an sich zuziehen / vnnd eygenmächtig der Churfürstenthumben vnd Churfürstlichen Häuser Verfassung / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu endern / vnnd endlich gantz abschewlicher massen (wie weyland sein Pfaltzgraffens Vetter Hertzog Albrecht zu Bayern / den Böhmen / als sie auch damaln sich einer Wahl zu König Ladißlai Praejuditz anmassen wollen / geantwortet) allein auß Begierd zu regieren / einem andern seine Gerechtigkeit mit Gewalt zu nehmen / frey stehen solte.
Hierumb dañ / ob wol (wie oben angeregt) offtermelter Friderich Pfaltzgraf / wegen seiner nachlengs deducirten Landbrüchigen vnterschiedlichen Verbrechen / die Peen deß Landtfriedens / ohn einige Fürheischung / Citation / Vrtheil vnd Erklärung verwirckt / vnd ein würcklicher Aechter / gegen dem weiters nichts als die Execution vbrig ist / So haben wir dennoch zum Vberstuß / Confirmation vnd Bestettigung / nach abermahliger reiffer erwegung aller Gelegenheit vnnd gestalt dieser Sachen / auß erheischender hohen vnvermeidlichen Noth vnd schuldigen Pflicht / vnsers von Gott anbefohlenen Keyserl. Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit
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