Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vnd nimmerin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vnd vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vñ nim̃erin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vñ vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0594" n="527"/> vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vñ nim̃erin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vñ vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [527/0594]
vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e_klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vñ nim̃erin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vñ vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |