Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Schulen / Collegien vnd Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyen Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beyden theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit schelten noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vnd so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden. 8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landen / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehren noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründen / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vnd Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich von der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeiten hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden. 9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genommen haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vnd in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben. 10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut. 11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung von vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichen die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichen Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vnd in derselbigen erhalten / beschützt vnd beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß. 12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierun Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Puncten diesem zu wider handeln würden / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachen weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß. 13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut den Kesselbrieff / so vnsere fromme Altvättern auffgericht A. 1576. welchen wir auff ein newes in fräften erkennen / also daß in vnserm Pundt vnd in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden. 14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden. Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden. 8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden. 9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben. 10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut. 11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß. 12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß. 13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden. 14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0568" n="501"/> Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden.</p> <p>8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden.</p> <p>9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.</p> <p>10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.</p> <p>11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.</p> <p>12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.</p> <p>13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.</p> <p>14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [501/0568]
Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden.
8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden.
9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.
10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.
11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.
12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.
13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.
14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |