Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.thänigster Zuversicht / es möchten Jhre Kön. M. auff eingenommen Bericht zu andern gnädigsten Gedancken zubewegen seyn / mit angehencktem vnderthänigstem Bitten / daß Jhr. Kön. May. obgedachtes Verbott die Jßländische Wahren von dannen nach Hamburg zuschiffen / widerumm wolten abschaffen / den Traffiqu Negociation mit Passen jhren Curs zu lassen / vnnd daß der Rath zu Hamburg in jhrer hadenden continuirten Possession vnnd Legung der Thonnen auff den Elbstrom nicht möchte betrübet oder beschweret werden / in Ansehung / daß / wie sie nicht von hundert Jahren / sondern etlich hundert Jahren sich derselben Possession vnnd Gerechtigkeiten biß in die heutige Stund quiete vnd ruhiglich gebraucht / vber solches auch von vnderschiedlichen Römischen Keysern vnd Königen Confirmationes erlanget / inmassen dann zu Beschirmung jrer Gerechtigkeit / der Rath zu Hamburg / zu Verstcherung deß Elbstrombs / ein Thum oder Specula zu Newenmarck auff geführt vnd erbawet / auch ferner zu selbigem Zweck einen Thonnen Boyer auffm Elbstrohm biß Dato mit grossem Vnkosten gehalten / auß welchen Actibus vnzweiffenlich die Possession vel quasi zuschliessen vnd abzunehmen. König Christians in Dennemarck Antwort auff der Hamburger Anbringen. Hierauff hat der König also geantwortet: Erstlich die Ißlandische Wahren belangend / weil diese seiner Länder Notthurfft erforderte / dieselbe im Reich zu behalten / vnd damit dieses Königreichs Vnderthanen zuversehen / köndten die von Hamburg in diesem fall jhm welcher gestallt in seinen Landen die Vnderthanen zu proviandiren vnd zuversorgen / Anordnung vor die Hand zunemmen nicht fürschreiben. Fürs ander den Paß auff Coldin betreffend / diewetl solches alles als ein Regal von seinen Königlichen Vorfahren auff jhn verstammet / erachtete er sich nicht schuldig / jemandt Rechnung zu thun / wem er nemblich den Paß wolle zukommen lassen / doch hette er stets in acht genommen / nicht mehr Brieff außzutheilen / als Gelegenheit deß Orts erlendet. Den Elbstrohm angehend / vnnd die alle girte possessionem, würde denen von Hamburg entfallen seyn / was sich bey seinem Herrn Vattern / Königs Friderici Zeiten / der Elbe halben zugetragen / dannenhero / daß die von jhnen angezogen ruhesame Possession vbel gegründet / vnschwer abzunemmen / nechst diesem / daß die von Hamburg Schiff vnnd Thonnen Boyer auff der Elb gehalten / möge solcher gestalt jhr Intent nicht bekräfftigen / angesehen daß offt auff vielen seinen Strömen / auch armirte Orlogsschiff in grosser Anzahl sich befinden / vnd dannoch deß Wegs der Hochheit oder Gerechtigkeit der Orthen im geringsten nicht angemasset oder anmassen können / wie dann auch den Thumb oder Specula auffm Newen Werck deren von Hamburg in jhrer Intention wider jhne in Meynung seyn / daß solches nicht auf dieser seiten der Elbe oder Holsteinischen Boden oder Grundt erbawet sey. Ferrner daß die von Hamburg auff die Elb / als seinem Grund vnd Boden Thonnen gelegt / stehet solches seiner Hochheit vnnd Gerechtigkeit auff dero Elbstrohm ebenmässig nicht im Weg / in Betrachtung / daß solches denen von Hamburg als seinen Holsteinischen Vnderthanen nicht als ein Regal / sondern pro onere als ein Dienst gestattet vnd zugelassen / wie dann auch zum Exempel die Statt Coppenhagen viel Thonnen außlegt / vnnd doch gleichwol deßwegen sich einiger Gerechtigkeit auffm Strohm nicht anmasset / welches auch mehr Exempel an andern Orthen bezeugen. Daß die von Hamburg weiter kein special Privilegien vber den Elbstrohm / Thonnen dahin zulegen / von den Römischen Keysern haben / haben sie solches zu vor jhme lobsam bekandter Gestalt / dann auch die Abgeordnete / dieses so viel jhme bewust / selbst gestanden / jedoch wie dem allen / weil dieses Negotium Jhn nicht allein / sondern das gantze Hauß Holstein angehet / vnnd als ein Erb / Hochheit vnd Gerechtigkeit angelegen / solte es mit dero Vettern den Hertzogen zu Holstein in ferrnere Communication gestellet werden / vnd verfehlt sich / daß der König seine gnädigste Affection in etwas solte haben erkalten lassen / sehe nichts liebers / als daß der Rath zu Hamburg in jhrer vorigen Devotion verbliebe / vnd moderata consilia, bey denen sie je vnd allweg vor diesem in guter Ruhe vnnd Auffnemen sich befunden / in Obacht hielten / woferrn die von Hamburg sich künfftig / wie gehorsame Eydsverpflichtigte Vnderthanen bezeigen würden / solten sie hinwiderumb einen gnädigen König / Landsfürsten vnnd Herrn zuverspüren haben. Hamburger klagen vber den König in Dennemarck bey den Nidersächs. Fürsten. Bald hernach brachte gemelter König in Dennemarck zwey Kriegsschiff auff die Elbe; welches den Hamburgern wegen jhres Kauffhandels beschwerlich vorkame. Derowegen sie an die Fürsten deß Nidersächsischen Crayses schrieben / vnd klagten / daß durch solche Kriegsschiff jhre Commercien gesperret würden / desto mehr weil dieselbe nur 7. Meil von Hamburg sich gesetzt / auch hette der Königisch Admiral nach jhren Schiffen geschossen / vngeachtet sie auß Reverentz die Segel fallen lassen. Nidersäch-Fürsten intercediren beym König in Dennemarck für die von Hamburg. Hierauff schrieben den 16. Maij im Nahmen deß Nidersächsischen Crayses / Marggraff Christian Wilhelm / Administrator zu Magdeburg / vnd Hertzog Friderich Vlrich von Braunschweig an den König in Dennemarck / vnnd bathen jhn erwolte doch zu Verhütung mehrerer Weiterung / weil ohne das / das gantze. Römische Reich in einem gefährlichen Zustandt begriffen were / gedachte beyde Schiff wiederumb ab-vnd zurück fordern / den Commerciis jhren Lauff lassen / vnd sich hierinnen / jhrem zu J. Kön. May. habenden Vertrawen nach / gegen die von Hamburg / vnd consequenter den gantzen Nidersächsischen Crayß also erweisen / daß sie darauß verspüren möchten / daß jre wolgemeynte hierunder geführte Intention vnd Vorschrifft nicht vmbsonst gewesen sey. Wolten auch gegen gemelten von Hamburg sich versehen / sie würden Jh. Kön. May. je- thänigster Zuversicht / es möchten Jhre Kön. M. auff eingenommen Bericht zu andern gnädigstẽ Gedancken zubewegen seyn / mit angehencktem vnderthänigstem Bitten / daß Jhr. Kön. May. obgedachtes Verbott die Jßländische Wahren von dannen nach Hamburg zuschiffen / widerum̃ wolten abschaffen / den Traffiqu Negociation mit Passen jhren Curs zu lassen / vnnd daß der Rath zu Hamburg in jhrer hadenden continuirten Possession vnnd Legung der Thonnen auff den Elbstrom nicht möchte betrübet oder beschweret werden / in Ansehung / daß / wie sie nicht von hundert Jahren / sondern etlich hundert Jahren sich derselben Possession vnnd Gerechtigkeiten biß in die heutige Stund quietè vnd ruhiglich gebraucht / vber solches auch von vnderschiedlichen Römischen Keysern vnd Königen Confirmationes erlanget / inmassen dann zu Beschirmung jrer Gerechtigkeit / der Rath zu Hamburg / zu Verstcherung deß Elbstrombs / ein Thum oder Specula zu Newenmarck auff geführt vnd erbawet / auch ferner zu selbigem Zweck einen Thonnen Boyer auffm Elbstrohm biß Dato mit grossem Vnkosten gehalten / auß welchen Actibus vnzweiffenlich die Possession vel quasi zuschliessen vnd abzunehmen. König Christians in Dennemarck Antwort auff der Hamburger Anbringen. Hierauff hat der König also geantwortet: Erstlich die Ißlandische Wahren belangend / weil diese seiner Länder Notthurfft erforderte / dieselbe im Reich zu behalten / vnd damit dieses Königreichs Vnderthanen zuversehen / köndten die von Hamburg in diesem fall jhm welcher gestallt in seinen Landen die Vnderthanen zu proviandiren vnd zuversorgen / Anordnung vor die Hand zunemmen nicht fürschreiben. Fürs ander den Paß auff Coldin betreffend / diewetl solches alles als ein Regal von seinen Königlichen Vorfahren auff jhn verstammet / erachtete er sich nicht schuldig / jemandt Rechnung zu thun / wem er nemblich den Paß wolle zukommen lassen / doch hette er stets in acht genommen / nicht mehr Brieff außzutheilen / als Gelegenheit deß Orts erlendet. Den Elbstrohm angehend / vnnd die alle girte possessionem, würde denen von Hamburg entfallen seyn / was sich bey seinem Herrn Vattern / Königs Friderici Zeiten / der Elbe halben zugetragen / dannenhero / daß die von jhnen angezogẽ ruhesame Possession vbel gegründet / vnschwer abzunemmen / nechst diesem / daß die von Hamburg Schiff vnnd Thonnen Boyer auff der Elb gehalten / möge solcher gestalt jhr Intent nicht bekräfftigen / angesehen daß offt auff vielen seinen Strömen / auch armirte Orlogsschiff in grosser Anzahl sich befinden / vnd dannoch deß Wegs der Hochheit oder Gerechtigkeit der Orthen im geringsten nicht angemasset oder anmassen können / wie dann auch den Thumb oder Specula auffm Newen Werck deren von Hamburg in jhrer Intention wider jhne in Meynung seyn / daß solches nicht auf dieser seiten der Elbe oder Holsteinischen Boden oder Grundt erbawet sey. Ferrner daß die von Hamburg auff die Elb / als seinem Grund vnd Boden Thonnen gelegt / stehet solches seiner Hochheit vnnd Gerechtigkeit auff dero Elbstrohm ebenmässig nicht im Weg / in Betrachtung / daß solches denẽ von Hamburg als seinen Holsteinischen Vnderthanen nicht als ein Regal / sondern pro onere als ein Dienst gestattet vnd zugelassen / wie dann auch zum Exempel die Statt Coppenhagen viel Thonnen außlegt / vnnd doch gleichwol deßwegen sich einiger Gerechtigkeit auffm Strohm nicht anmasset / welches auch mehr Exempel an andern Orthen bezeugen. Daß die von Hamburg weiter kein special Privilegien vber den Elbstrohm / Thonnen dahin zulegen / von den Römischen Keysern haben / haben sie solches zu vor jhme lobsam bekandter Gestalt / dann auch die Abgeordnete / dieses so viel jhme bewust / selbst gestanden / jedoch wie dem allen / weil dieses Negotium Jhn nicht allein / sondern das gantze Hauß Holstein angehet / vnnd als ein Erb / Hochheit vnd Gerechtigkeit angelegen / solte es mit dero Vettern den Hertzogen zu Holstein in ferrnere Communication gestellet werden / vnd verfehlt sich / daß der König seine gnädigste Affection in etwas solte haben erkalten lassen / sehe nichts liebers / als daß der Rath zu Hamburg in jhrer vorigen Devotion verbliebe / vnd moderata consilia, bey denen sie je vnd allweg vor diesem in guter Ruhe vnnd Auffnemen sich befunden / in Obacht hielten / woferrn die von Hamburg sich künfftig / wie gehorsame Eydsverpflichtigte Vnderthanen bezeigen würden / solten sie hinwiderumb einen gnädigen König / Landsfürsten vnnd Herrn zuverspüren haben. Hamburger klagen vber den König in Dennemarck bey den Nidersächs. Fürsten. Bald hernach brachte gemelter König in Dennemarck zwey Kriegsschiff auff die Elbe; welches den Hamburgern wegen jhres Kauffhandels beschwerlich vorkame. Derowegen sie an die Fürsten deß Nidersächsischen Crayses schrieben / vnd klagten / daß durch solche Kriegsschiff jhre Commercien gesperret würden / desto mehr weil dieselbe nur 7. Meil von Hamburg sich gesetzt / auch hette der Königisch Admiral nach jhren Schiffen geschossen / vngeachtet sie auß Reverentz die Segel fallen lassen. Nidersäch-Fürsten intercediren beym König in Dennemarck für die von Hamburg. Hierauff schrieben den 16. Maij im Nahmen deß Nidersächsischen Crayses / Marggraff Christian Wilhelm / Administrator zu Magdeburg / vñ Hertzog Friderich Vlrich von Braunschweig an den König in Dennemarck / vnnd bathen jhn erwolte doch zu Verhütũg mehrerer Weiterung / weil ohne das / das gantze. Römische Reich in einem gefährlichen Zustandt begriffen were / gedachte beyde Schiff wiederumb ab-vnd zurück fordern / den Commerciis jhren Lauff lassen / vnd sich hierinnen / jhrem zu J. Kön. May. habenden Vertrawen nach / gegen die von Hamburg / vnd consequenter den gantzen Nidersächsischen Crayß also erweisen / daß sie darauß verspüren möchten / daß jre wolgemeynte hierunder geführte Intention vnd Vorschrifft nicht vmbsonst gewesen sey. Wolten auch gegẽ gemelten von Hamburg sich versehen / sie würden Jh. Kön. May. je- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0547" n="480"/> thänigster Zuversicht / es möchten Jhre Kön. M. auff eingenommen Bericht zu andern gnädigstẽ Gedancken zubewegen seyn / mit angehencktem vnderthänigstem Bitten / daß Jhr. Kön. May. obgedachtes Verbott die Jßländische Wahren von dannen nach Hamburg zuschiffen / widerum̃ wolten abschaffen / den Traffiqu Negociation mit Passen jhren Curs zu lassen / vnnd daß der Rath zu Hamburg in jhrer hadenden continuirten Possession vnnd Legung der Thonnen auff den Elbstrom nicht möchte betrübet oder beschweret werden / in Ansehung / daß / wie sie nicht von hundert Jahren / sondern etlich hundert Jahren sich derselben Possession vnnd Gerechtigkeiten biß in die heutige Stund quietè vnd ruhiglich gebraucht / vber solches auch von vnderschiedlichen Römischen Keysern vnd Königen Confirmationes erlanget / inmassen dann zu Beschirmung jrer Gerechtigkeit / der Rath zu Hamburg / zu Verstcherung deß Elbstrombs / ein Thum oder Specula zu Newenmarck auff geführt vnd erbawet / auch ferner zu selbigem Zweck einen Thonnen Boyer auffm Elbstrohm biß Dato mit grossem Vnkosten gehalten / auß welchen Actibus vnzweiffenlich die Possession vel quasi zuschliessen vnd abzunehmen.</p> <p><note place="left">König Christians in Dennemarck Antwort auff der Hamburger Anbringen.</note> Hierauff hat der König also geantwortet: Erstlich die Ißlandische Wahren belangend / weil diese seiner Länder Notthurfft erforderte / dieselbe im Reich zu behalten / vnd damit dieses Königreichs Vnderthanen zuversehen / köndten die von Hamburg in diesem fall jhm welcher gestallt in seinen Landen die Vnderthanen zu proviandiren vnd zuversorgen / Anordnung vor die Hand zunemmen nicht fürschreiben.</p> <p>Fürs ander den Paß auff Coldin betreffend / diewetl solches alles als ein Regal von seinen Königlichen Vorfahren auff jhn verstammet / erachtete er sich nicht schuldig / jemandt Rechnung zu thun / wem er nemblich den Paß wolle zukommen lassen / doch hette er stets in acht genommen / nicht mehr Brieff außzutheilen / als Gelegenheit deß Orts erlendet.</p> <p>Den Elbstrohm angehend / vnnd die alle girte possessionem, würde denen von Hamburg entfallen seyn / was sich bey seinem Herrn Vattern / Königs Friderici Zeiten / der Elbe halben zugetragen / dannenhero / daß die von jhnen angezogẽ ruhesame Possession vbel gegründet / vnschwer abzunemmen / nechst diesem / daß die von Hamburg Schiff vnnd Thonnen Boyer auff der Elb gehalten / möge solcher gestalt jhr Intent nicht bekräfftigen / angesehen daß offt auff vielen seinen Strömen / auch armirte Orlogsschiff in grosser Anzahl sich befinden / vnd dannoch deß Wegs der Hochheit oder Gerechtigkeit der Orthen im geringsten nicht angemasset oder anmassen können / wie dann auch den Thumb oder Specula auffm Newen Werck deren von Hamburg in jhrer Intention wider jhne in Meynung seyn / daß solches nicht auf dieser seiten der Elbe oder Holsteinischen Boden oder Grundt erbawet sey.</p> <p>Ferrner daß die von Hamburg auff die Elb / als seinem Grund vnd Boden Thonnen gelegt / stehet solches seiner Hochheit vnnd Gerechtigkeit auff dero Elbstrohm ebenmässig nicht im Weg / in Betrachtung / daß solches denẽ von Hamburg als seinen Holsteinischen Vnderthanen nicht als ein Regal / sondern pro onere als ein Dienst gestattet vnd zugelassen / wie dann auch zum Exempel die Statt Coppenhagen viel Thonnen außlegt / vnnd doch gleichwol deßwegen sich einiger Gerechtigkeit auffm Strohm nicht anmasset / welches auch mehr Exempel an andern Orthen bezeugen.</p> <p>Daß die von Hamburg weiter kein special Privilegien vber den Elbstrohm / Thonnen dahin zulegen / von den Römischen Keysern haben / haben sie solches zu vor jhme lobsam bekandter Gestalt / dann auch die Abgeordnete / dieses so viel jhme bewust / selbst gestanden / jedoch wie dem allen / weil dieses Negotium Jhn nicht allein / sondern das gantze Hauß Holstein angehet / vnnd als ein Erb / Hochheit vnd Gerechtigkeit angelegen / solte es mit dero Vettern den Hertzogen zu Holstein in ferrnere Communication gestellet werden / vnd verfehlt sich / daß der König seine gnädigste Affection in etwas solte haben erkalten lassen / sehe nichts liebers / als daß der Rath zu Hamburg in jhrer vorigen Devotion verbliebe / vnd moderata consilia, bey denen sie je vnd allweg vor diesem in guter Ruhe vnnd Auffnemen sich befunden / in Obacht hielten / woferrn die von Hamburg sich künfftig / wie gehorsame Eydsverpflichtigte Vnderthanen bezeigen würden / solten sie hinwiderumb einen gnädigen König / Landsfürsten vnnd Herrn zuverspüren haben.</p> <p><note place="right">Hamburger klagen vber den König in Dennemarck bey den Nidersächs. Fürsten.</note> Bald hernach brachte gemelter König in Dennemarck zwey Kriegsschiff auff die Elbe; welches den Hamburgern wegen jhres Kauffhandels beschwerlich vorkame. Derowegen sie an die Fürsten deß Nidersächsischen Crayses schrieben / vnd klagten / daß durch solche Kriegsschiff jhre Commercien gesperret würden / desto mehr weil dieselbe nur 7. Meil von Hamburg sich gesetzt / auch hette der Königisch Admiral nach jhren Schiffen geschossen / vngeachtet sie auß Reverentz die Segel fallen lassen.</p> <p><note place="right">Nidersäch-Fürsten intercediren beym König in Dennemarck für die von Hamburg.</note> Hierauff schrieben den 16. Maij im Nahmen deß Nidersächsischen Crayses / Marggraff Christian Wilhelm / Administrator zu Magdeburg / vñ Hertzog Friderich Vlrich von Braunschweig an den König in Dennemarck / vnnd bathen jhn erwolte doch zu Verhütũg mehrerer Weiterung / weil ohne das / das gantze. Römische Reich in einem gefährlichen Zustandt begriffen were / gedachte beyde Schiff wiederumb ab-vnd zurück fordern / den Commerciis jhren Lauff lassen / vnd sich hierinnen / jhrem zu J. Kön. May. habenden Vertrawen nach / gegen die von Hamburg / vnd consequenter den gantzen Nidersächsischen Crayß also erweisen / daß sie darauß verspüren möchten / daß jre wolgemeynte hierunder geführte Intention vnd Vorschrifft nicht vmbsonst gewesen sey. Wolten auch gegẽ gemelten von Hamburg sich versehen / sie würden Jh. Kön. May. je- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [480/0547]
thänigster Zuversicht / es möchten Jhre Kön. M. auff eingenommen Bericht zu andern gnädigstẽ Gedancken zubewegen seyn / mit angehencktem vnderthänigstem Bitten / daß Jhr. Kön. May. obgedachtes Verbott die Jßländische Wahren von dannen nach Hamburg zuschiffen / widerum̃ wolten abschaffen / den Traffiqu Negociation mit Passen jhren Curs zu lassen / vnnd daß der Rath zu Hamburg in jhrer hadenden continuirten Possession vnnd Legung der Thonnen auff den Elbstrom nicht möchte betrübet oder beschweret werden / in Ansehung / daß / wie sie nicht von hundert Jahren / sondern etlich hundert Jahren sich derselben Possession vnnd Gerechtigkeiten biß in die heutige Stund quietè vnd ruhiglich gebraucht / vber solches auch von vnderschiedlichen Römischen Keysern vnd Königen Confirmationes erlanget / inmassen dann zu Beschirmung jrer Gerechtigkeit / der Rath zu Hamburg / zu Verstcherung deß Elbstrombs / ein Thum oder Specula zu Newenmarck auff geführt vnd erbawet / auch ferner zu selbigem Zweck einen Thonnen Boyer auffm Elbstrohm biß Dato mit grossem Vnkosten gehalten / auß welchen Actibus vnzweiffenlich die Possession vel quasi zuschliessen vnd abzunehmen.
Hierauff hat der König also geantwortet: Erstlich die Ißlandische Wahren belangend / weil diese seiner Länder Notthurfft erforderte / dieselbe im Reich zu behalten / vnd damit dieses Königreichs Vnderthanen zuversehen / köndten die von Hamburg in diesem fall jhm welcher gestallt in seinen Landen die Vnderthanen zu proviandiren vnd zuversorgen / Anordnung vor die Hand zunemmen nicht fürschreiben.
König Christians in Dennemarck Antwort auff der Hamburger Anbringen. Fürs ander den Paß auff Coldin betreffend / diewetl solches alles als ein Regal von seinen Königlichen Vorfahren auff jhn verstammet / erachtete er sich nicht schuldig / jemandt Rechnung zu thun / wem er nemblich den Paß wolle zukommen lassen / doch hette er stets in acht genommen / nicht mehr Brieff außzutheilen / als Gelegenheit deß Orts erlendet.
Den Elbstrohm angehend / vnnd die alle girte possessionem, würde denen von Hamburg entfallen seyn / was sich bey seinem Herrn Vattern / Königs Friderici Zeiten / der Elbe halben zugetragen / dannenhero / daß die von jhnen angezogẽ ruhesame Possession vbel gegründet / vnschwer abzunemmen / nechst diesem / daß die von Hamburg Schiff vnnd Thonnen Boyer auff der Elb gehalten / möge solcher gestalt jhr Intent nicht bekräfftigen / angesehen daß offt auff vielen seinen Strömen / auch armirte Orlogsschiff in grosser Anzahl sich befinden / vnd dannoch deß Wegs der Hochheit oder Gerechtigkeit der Orthen im geringsten nicht angemasset oder anmassen können / wie dann auch den Thumb oder Specula auffm Newen Werck deren von Hamburg in jhrer Intention wider jhne in Meynung seyn / daß solches nicht auf dieser seiten der Elbe oder Holsteinischen Boden oder Grundt erbawet sey.
Ferrner daß die von Hamburg auff die Elb / als seinem Grund vnd Boden Thonnen gelegt / stehet solches seiner Hochheit vnnd Gerechtigkeit auff dero Elbstrohm ebenmässig nicht im Weg / in Betrachtung / daß solches denẽ von Hamburg als seinen Holsteinischen Vnderthanen nicht als ein Regal / sondern pro onere als ein Dienst gestattet vnd zugelassen / wie dann auch zum Exempel die Statt Coppenhagen viel Thonnen außlegt / vnnd doch gleichwol deßwegen sich einiger Gerechtigkeit auffm Strohm nicht anmasset / welches auch mehr Exempel an andern Orthen bezeugen.
Daß die von Hamburg weiter kein special Privilegien vber den Elbstrohm / Thonnen dahin zulegen / von den Römischen Keysern haben / haben sie solches zu vor jhme lobsam bekandter Gestalt / dann auch die Abgeordnete / dieses so viel jhme bewust / selbst gestanden / jedoch wie dem allen / weil dieses Negotium Jhn nicht allein / sondern das gantze Hauß Holstein angehet / vnnd als ein Erb / Hochheit vnd Gerechtigkeit angelegen / solte es mit dero Vettern den Hertzogen zu Holstein in ferrnere Communication gestellet werden / vnd verfehlt sich / daß der König seine gnädigste Affection in etwas solte haben erkalten lassen / sehe nichts liebers / als daß der Rath zu Hamburg in jhrer vorigen Devotion verbliebe / vnd moderata consilia, bey denen sie je vnd allweg vor diesem in guter Ruhe vnnd Auffnemen sich befunden / in Obacht hielten / woferrn die von Hamburg sich künfftig / wie gehorsame Eydsverpflichtigte Vnderthanen bezeigen würden / solten sie hinwiderumb einen gnädigen König / Landsfürsten vnnd Herrn zuverspüren haben.
Bald hernach brachte gemelter König in Dennemarck zwey Kriegsschiff auff die Elbe; welches den Hamburgern wegen jhres Kauffhandels beschwerlich vorkame. Derowegen sie an die Fürsten deß Nidersächsischen Crayses schrieben / vnd klagten / daß durch solche Kriegsschiff jhre Commercien gesperret würden / desto mehr weil dieselbe nur 7. Meil von Hamburg sich gesetzt / auch hette der Königisch Admiral nach jhren Schiffen geschossen / vngeachtet sie auß Reverentz die Segel fallen lassen.
Hamburger klagen vber den König in Dennemarck bey den Nidersächs. Fürsten. Hierauff schrieben den 16. Maij im Nahmen deß Nidersächsischen Crayses / Marggraff Christian Wilhelm / Administrator zu Magdeburg / vñ Hertzog Friderich Vlrich von Braunschweig an den König in Dennemarck / vnnd bathen jhn erwolte doch zu Verhütũg mehrerer Weiterung / weil ohne das / das gantze. Römische Reich in einem gefährlichen Zustandt begriffen were / gedachte beyde Schiff wiederumb ab-vnd zurück fordern / den Commerciis jhren Lauff lassen / vnd sich hierinnen / jhrem zu J. Kön. May. habenden Vertrawen nach / gegen die von Hamburg / vnd consequenter den gantzen Nidersächsischen Crayß also erweisen / daß sie darauß verspüren möchten / daß jre wolgemeynte hierunder geführte Intention vnd Vorschrifft nicht vmbsonst gewesen sey. Wolten auch gegẽ gemelten von Hamburg sich versehen / sie würden Jh. Kön. May. je-
Nidersäch-Fürsten intercediren beym König in Dennemarck für die von Hamburg.
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