Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd haben vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden. Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vnd vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stamm vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt. Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begeben / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenommen: vnd weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vnd Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt. Friedburg von den Spanischen eingenommen. Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgender Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden: Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vnd Burgmanne / die Key. vnd deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc. Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennen / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehen / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen: 1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden. 2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde. 3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde. 4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig. 5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern. 6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen. 7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern. 8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen. 9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten. 10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die- schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd habẽ vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden. Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vñ vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stam̃ vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt. Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begebẽ / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenom̃en: vñ weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vñ Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt. Friedburg von den Spanischẽ eingenommen. Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgẽder Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden: Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vñ Burgmanne / die Key. vñ deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc. Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennẽ / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehẽ / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen: 1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden. 2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde. 3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde. 4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig. 5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern. 6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen. 7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern. 8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen. 9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten. 10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0545" n="478"/> schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd habẽ vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden.</p> <p>Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vñ vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stam̃ vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt.</p> <p>Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begebẽ / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenom̃en: vñ weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vñ Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt.</p> <p><note place="left">Friedburg von den Spanischẽ eingenommen.</note> Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgẽder Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden:</p> <p>Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vñ Burgmanne / die Key. vñ deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc.</p> <p>Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennẽ / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehẽ / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen:</p> <p>1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden.</p> <p>2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde.</p> <p>3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde.</p> <p>4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig.</p> <p>5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern.</p> <p>6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen.</p> <p>7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern.</p> <p>8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen.</p> <p>9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten.</p> <p>10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [478/0545]
schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd habẽ vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden.
Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vñ vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stam̃ vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt.
Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begebẽ / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenom̃en: vñ weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vñ Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt.
Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgẽder Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden:
Friedburg von den Spanischẽ eingenommen. Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vñ Burgmanne / die Key. vñ deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc.
Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennẽ / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehẽ / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen:
1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden.
2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde.
3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde.
4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig.
5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern.
6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen.
7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern.
8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen.
9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten.
10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |