Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichen were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte. Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete. Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten. In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben. So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mannschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12. Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen. Sie beweinten mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragen liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichẽ were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte. Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete. Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten. In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben. So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mañschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12. Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen. Sie beweintẽ mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragẽ liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0461" n="1408"/> Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichẽ were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte.</p> <p>Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete.</p> <p>Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten.</p> <p>In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben.</p> <p>So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mañschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12.</p> <p>Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen.</p> <p>Sie beweintẽ mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragẽ liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1408/0461]
Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichẽ were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte.
Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete.
Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten.
In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben.
So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mañschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12.
Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen.
Sie beweintẽ mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragẽ liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/461>, abgerufen am 16.02.2025. |