Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gelangt / die waren Albin Graff von Sultz / Lorentz kommen zu Vlm an. Winzin Freyherr / Joachim Donsperger Obrister Cantzler / neben eilich andern. Da ist nun durch, Vermitlung der Frantzösischen Abgesandten so viel auff beyden Seiten gehandelt worden / daß endlich die Sach vertragen vnd die Catholische vnd Evangelische Confoederirte einen Vergleich vnnd Frieden miteinander auffgerichtet / also lautende: Vergleich zwischen den vereinigten Catholischen vnd Evangelischen Ständen auffgerichtet. Wir Maximilian Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern / rc. vnd wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg thun kundt jedermänniglich / demnach sich nunmehr ein geraume Zeit hero / so wol im H. Römischen Reich Teutscher Nation / als auch in benachbarten vnderschiedlichen Konigreichen vnd Landen gefährlich vnd weitaußsehende Zustände vnd Kriegs Empörungen sich erzeiget / vnd dannenhero so wol die Catholische / als Evangelische vereinigte Chur-Fürsten vnd Stände sich in Kriegsverfassung einzulassen anlaß genommen / vnd darauß Mißverständ entsprungen / samb man angeregte von beyden Vnionen gemachte Kriegsbereitschafften vnd Verfassung zur Offension vnd Vergewaltigung vnd Betrübnuß einer oder der andern Vnion zuverwenden / vnd dardurch ein motum im Reich zuerwecken angesehen / also vnd damit solcher Mißverstandt auff gehebt / besser Vertrawen im H. Reich gestifftet / haben wir vns vermittelst ver Kön. W. in Franckreich wolansehentlichen Gesandten / welche sich ohne dz in der Reichsstatt Vlm befunden / einer gewissen verbindlichen Zusag vnd Versicherung verglichen. Vnd erstlichen zusagen vnd versichern wir Hertzog Maximilian / als der Catholischen vereinigten General / vnd wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg / als der Evangelischen Vnion General Leutenant / für vns vnd beyderseits Vnion zugethane Chur-Fürste vnd Stände / bey vnsern wahren Worten / Trewen vnd Glauben zum aller kräfftigsten vnd in aller bester Form es von Rechts wegen geschehen kan / soll vnd mag / daß weder kein ein noch der andern Vnion einverleibter Chur-Fürst oder Stand in keinen Weg oderWeiß / vnder was gesuchtem Schein es jm mer seyn oder erdacht werden kan / weder durch sich oder andere mit einer noch der andern Vnion zuständigen Kriegsverfassungen den andern theil vnd dessen angehörig Chur-Fürstenthumb Land vnd Leuth / Stätt / Flecken / Dörffer / vnd Inhabung in Geist. vnd Weltlichen offendiren / wider den Religion - vnd Prophanfrieden beschweren / vberziehen / oder einige Thätigkeit fürnemmen / sondern so wol die Catholischen mit den Evangelischen / als die Evangelische mit den Catholischen in rechtschaffenem vngefärbten Frieden / Ruhe vnd Einigkeit verharren / jeden bey dem seinigen vnbetrübt vnd sicher lassen wollen. Damit aber dieser Verspruch vnd gutes Vertrawen wie vnder benachbarten Fürsten vnd Ständen / vermög der Reichs Constitutionen in allweg sich gebühret / verharrlich continuiren / soll beyderseits anjetzo in der Nachbarschafft habendes Kriegsvolck von denen Orten / da sie jetzund seyn / ehist so viel müglich / ohne eines oder deß andern Beschädigung / abgeführet / vnd an desselben statt kein anders hinlogiret werden. Zum andern ist verglichen worden / daß einer oder der andern Vnion verwandter Churfürst / Fürst oder Stand / oder eine vnd die ander Vnion sämptlich jhrer erheischenden Notthurft nach ein Durchzug / vermög der Reichssatzung / zu jhrer vnd der jhrigen Defension vnd Versicherung / auf vorgehende genugsame Caution / suchen wird / sol ein oder der ander Stand solche nicht abschlagen / doch daß ein solches Ansuchen zeitlich vnnd nicht vnversehens / oder mit kurtzer vorgehender Avisation / wann man mit dem Volck schon an der Gräntz / oder gar in eines Land ist / mit Beschwerung der Vnderthanen geschehen. Vnd nachdem drittens wir Hertzog Maximilian in Bayern vnd andere vereinigte Catholische Stände deß Königreichs Böhmen / vnd dessen incorporirten Länder von dieser gegenwärtigen Handlung auß geschlossen / vnd in solcher Tractation nur die jenige Churfürstenthumb vnnd Länder / so beyderseits Vnierten Churfürsten vnnd Ständen gehörig / darunder auch die Chur Pfaltz / sampt deroselben im Reich gelegene Erbländer / weil man dieser Zeit mit andern in obgedachtem Mißverstandt nicht versiret / sondern mit denselben verhoffentlichen in gutem Verstandt stehet / vnd nicht weiter extendiret werden soll / so lassen bey dieser der Catholischen Chur-Fürsten vnnd Stände Erklärung so viel das Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder anlanget / wir Joachim Ernst Marggraff zu Brandenburg für vns vnd vnsere Mitvnierte es bewenden / vnd wollen nicht weniger vnsers theils besagtes Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder hierunder nicht verstanden / sondern solcher Sachen jhren freyen Lauff lassen / vnnd diese Erklärung ebenmässig von denen im Reich gelegenen Chur-Fürstenthumben vnd Ländern obbedeuteter massen allein gemeynt haben. Zum vierdten / nach dem vnder wärender Tractation vielmals deren im Reich vnerledigten Gravaminum Anregung beschehen / so ist doch die Vergleichung wegen kürtze der Zeit / vnd weil solche beyderseits Vnion einverleibte allein nicht / sondern ins gemein alle Catholische vnd Evangelische Stände deß Reichs / von denen man aber für dißmal nicht gevollmächtiget / berühret / biß auff andere bequeme Zeit verschoben worden. Als auch von beyderseits Vnionen Schaden / so von derselben Kriegsvolck vorgangen / praetendiret / soll solcher Erstattung wegen ins künfftig nach billichen Dingen tractirt werden. Welches alles wir beyderseits stät / fest vnd vnverbrüchlich zu halten versprochen / vnd zu mehrerer Versicherung mit eygnen Handen vnderschrieben / vnd mit vnsern Fürstlichen Secreten besigelt. Abführung der beyden Vnionen Kriegsdolck. Demnach nun der Vergleich zwischen beyderseits Vnierten / darbey aber die Ligisten den grösten Vortheil erlangt / also getroffen worden / ist der Marggraff von Onoltzbach / mit seiner vnnd gelangt / die waren Albin Graff von Sultz / Lorentz kommen zu Vlm an. Winzin Freyherr / Joachim Donsperger Obrister Cantzler / neben eilich andern. Da ist nun durch, Vermitlung der Frantzösischen Abgesandten so viel auff beyden Seiten gehandelt worden / daß endlich die Sach vertragen vnd die Catholische vnd Evangelische Confoederirte einen Vergleich vnnd Frieden miteinander auffgerichtet / also lautende: Vergleich zwischen den vereinigten Catholischen vnd Evangelischen Ständen auffgerichtet. Wir Maximilian Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern / rc. vñ wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg thun kundt jedermänniglich / demnach sich nunmehr ein geraume Zeit hero / so wol im H. Römischen Reich Teutscher Nation / als auch in benachbarten vnderschiedlichen Konigreichen vnd Landen gefährlich vñ weitaußsehende Zustände vnd Kriegs Empörungẽ sich erzeiget / vnd dannenhero so wol die Catholische / als Evangelische vereinigte Chur-Fürsten vñ Stände sich in Kriegsverfassung einzulassen anlaß genommen / vnd darauß Mißverständ entsprungẽ / samb man angeregte von beyden Vnionen gemachte Kriegsbereitschafften vñ Verfassung zur Offension vnd Vergewaltigung vñ Betrübnuß einer oder der andern Vnion zuverwenden / vnd dardurch ein motum im Reich zuerweckẽ angesehen / also vnd damit solcher Mißverstandt auff gehebt / besser Vertrawen im H. Reich gestifftet / habẽ wir vns vermittelst ver Kön. W. in Franckreich wolansehentlichen Gesandten / welche sich ohne dz in der Reichsstatt Vlm befunden / einer gewissen verbindlichen Zusag vñ Versicherung verglichẽ. Vnd erstlichen zusagen vnd versichern wir Hertzog Maximilian / als der Catholischen vereinigtẽ General / vnd wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg / als der Evangelischen Vnion General Leutenant / für vns vnd beyderseits Vnion zugethane Chur-Fürste vnd Stände / bey vnsern wahren Worten / Trewen vnd Glauben zum aller kräfftigsten vnd in aller bester Form es von Rechts wegen geschehen kan / soll vnd mag / daß weder kein ein noch der andern Vnion einverleibter Chur-Fürst oder Stand in keinen Weg oderWeiß / vnder was gesuchtem Schein es jm mer seyn oder erdacht werden kan / weder durch sich oder andere mit einer noch der andern Vnion zuständigen Kriegsverfassungen den andern theil vnd dessen angehörig Chur-Fürstenthumb Land vnd Leuth / Stätt / Flecken / Dörffer / vnd Inhabung in Geist. vnd Weltlichen offendiren / wider den Religion - vnd Prophanfrieden beschweren / vberziehen / oder einige Thätigkeit fürnemmen / sondern so wol die Catholischen mit den Evangelischen / als die Evangelische mit den Catholischen in rechtschaffenem vngefärbten Frieden / Ruhe vnd Einigkeit verharren / jeden bey dem seinigen vnbetrübt vnd sicher lassen wollen. Damit aber dieser Verspruch vnd gutes Vertrawen wie vnder benachbarten Fürsten vnd Ständen / vermög der Reichs Constitutionen in allweg sich gebühret / verharrlich continuiren / soll beyderseits anjetzo in der Nachbarschafft habendes Kriegsvolck von denen Orten / da sie jetzund seyn / ehist so viel müglich / ohne eines oder deß andern Beschädigung / abgeführet / vnd an desselben statt kein anders hinlogiret werden. Zum andern ist verglichen worden / daß einer oder der andern Vnion verwandter Churfürst / Fürst oder Stand / oder eine vnd die ander Vnion sämptlich jhrer erheischenden Notthurft nach ein Durchzug / vermög der Reichssatzung / zu jhrer vnd der jhrigen Defension vnd Versicherung / auf vorgehende genugsame Caution / suchen wird / sol ein oder der ander Stand solche nicht abschlagen / doch daß ein solches Ansuchen zeitlich vnnd nicht vnversehens / oder mit kurtzer vorgehender Avisation / wann man mit dem Volck schon an der Gräntz / oder gar in eines Land ist / mit Beschwerung der Vnderthanen geschehen. Vnd nachdem drittens wir Hertzog Maximilian in Bayern vnd andere vereinigte Catholische Stände deß Königreichs Böhmen / vnd dessen incorporirten Länder von dieser gegenwärtigen Handlung auß geschlossen / vnd in solcher Tractation nur die jenige Churfürstenthumb vnnd Länder / so beyderseits Vnierten Churfürsten vnnd Ständẽ gehörig / darunder auch die Chur Pfaltz / sampt deroselben im Reich gelegene Erbländer / weil man dieser Zeit mit andern in obgedachtem Mißverstandt nicht versiret / sondern mit denselben verhoffentlichen in gutem Verstandt stehet / vnd nicht weiter extendiret werden soll / so lassen bey dieser der Catholischen Chur-Fürsten vnnd Stände Erklärung so viel das Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder anlanget / wir Joachim Ernst Marggraff zu Brandenburg für vns vnd vnsere Mitvnierte es bewenden / vnd wollen nicht weniger vnsers theils besagtes Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder hierunder nicht verstanden / sondern solcher Sachen jhren freyen Lauff lassen / vnnd diese Erklärung ebenmässig von denen im Reich gelegenen Chur-Fürstenthumben vnd Ländern obbedeuteter massen allein gemeynt haben. Zum vierdten / nach dem vnder wärender Tractation vielmals deren im Reich vnerledigten Gravaminum Anregung beschehen / so ist doch die Vergleichung wegen kürtze der Zeit / vnd weil solche beyderseits Vnion einverleibte allein nicht / sondern ins gemein alle Catholische vnd Evangelische Stände deß Reichs / von denen man aber für dißmal nicht gevollmächtiget / berühret / biß auff andere bequeme Zeit verschoben worden. Als auch von beyderseits Vnionen Schaden / so von derselben Kriegsvolck vorgangen / praetendiret / soll solcher Erstattung wegen ins künfftig nach billichen Dingen tractirt werden. Welches alles wir beyderseits stät / fest vnd vnverbrüchlich zu halten versprochen / vnd zu mehrerer Versicherung mit eygnen Handen vnderschrieben / vnd mit vnsern Fürstlichen Secreten besigelt. Abführung der beyden Vnionen Kriegsdolck. 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Römischen Reich Teutscher Nation / als auch in benachbarten vnderschiedlichen Konigreichen vnd Landen gefährlich vñ weitaußsehende Zustände vnd Kriegs Empörungẽ sich erzeiget / vnd dannenhero so wol die Catholische / als Evangelische vereinigte Chur-Fürsten vñ Stände sich in Kriegsverfassung einzulassen anlaß genommen / vnd darauß Mißverständ entsprungẽ / samb man angeregte von beyden Vnionen gemachte Kriegsbereitschafften vñ Verfassung zur Offension vnd Vergewaltigung vñ Betrübnuß einer oder der andern Vnion zuverwenden / vnd dardurch ein motum im Reich zuerweckẽ angesehen / also vnd damit solcher Mißverstandt auff gehebt / besser Vertrawen im H. Reich gestifftet / habẽ wir vns vermittelst ver Kön. W. in Franckreich wolansehentlichen Gesandten / welche sich ohne dz in der Reichsstatt Vlm befunden / einer gewissen verbindlichen Zusag vñ Versicherung verglichẽ.</p> <p>Vnd erstlichen zusagen vnd versichern wir Hertzog Maximilian / als der Catholischen vereinigtẽ General / vnd wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg / als der Evangelischen Vnion General Leutenant / für vns vnd beyderseits Vnion zugethane Chur-Fürste vnd Stände / bey vnsern wahren Worten / Trewen vnd Glauben zum aller kräfftigsten vnd in aller bester Form es von Rechts wegen geschehen kan / soll vnd mag / daß weder kein ein noch der andern Vnion einverleibter Chur-Fürst oder Stand in keinen Weg oderWeiß / vnder was gesuchtem Schein es jm mer seyn oder erdacht werden kan / weder durch sich oder andere mit einer noch der andern Vnion zuständigen Kriegsverfassungen den andern theil vnd dessen angehörig Chur-Fürstenthumb Land vnd Leuth / Stätt / Flecken / Dörffer / vnd Inhabung in Geist. vnd Weltlichen offendiren / wider den Religion - vnd Prophanfrieden beschweren / vberziehen / oder einige Thätigkeit fürnemmen / sondern so wol die Catholischen mit den Evangelischen / als die Evangelische mit den Catholischen in rechtschaffenem vngefärbten Frieden / Ruhe vnd Einigkeit verharren / jeden bey dem seinigen vnbetrübt vnd sicher lassen wollen. Damit aber dieser Verspruch vnd gutes Vertrawen wie vnder benachbarten Fürsten vnd Ständen / vermög der Reichs Constitutionen in allweg sich gebühret / verharrlich continuiren / soll beyderseits anjetzo in der Nachbarschafft habendes Kriegsvolck von denen Orten / da sie jetzund seyn / ehist so viel müglich / ohne eines oder deß andern Beschädigung / abgeführet / vnd an desselben statt kein anders hinlogiret werden.</p> <p>Zum andern ist verglichen worden / daß einer oder der andern Vnion verwandter Churfürst / Fürst oder Stand / oder eine vnd die ander Vnion sämptlich jhrer erheischenden Notthurft nach ein Durchzug / vermög der Reichssatzung / zu jhrer vnd der jhrigen Defension vnd Versicherung / auf vorgehende genugsame Caution / suchen wird / sol ein oder der ander Stand solche nicht abschlagen / doch daß ein solches Ansuchen zeitlich vnnd nicht vnversehens / oder mit kurtzer vorgehender Avisation / wann man mit dem Volck schon an der Gräntz / oder gar in eines Land ist / mit Beschwerung der Vnderthanen geschehen.</p> <p>Vnd nachdem drittens wir Hertzog Maximilian in Bayern vnd andere vereinigte Catholische Stände deß Königreichs Böhmen / vnd dessen incorporirten Länder von dieser gegenwärtigen Handlung auß geschlossen / vnd in solcher Tractation nur die jenige Churfürstenthumb vnnd Länder / so beyderseits Vnierten Churfürsten vnnd Ständẽ gehörig / darunder auch die Chur Pfaltz / sampt deroselben im Reich gelegene Erbländer / weil man dieser Zeit mit andern in obgedachtem Mißverstandt nicht versiret / sondern mit denselben verhoffentlichen in gutem Verstandt stehet / vnd nicht weiter extendiret werden soll / so lassen bey dieser der Catholischen Chur-Fürsten vnnd Stände Erklärung so viel das Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder anlanget / wir Joachim Ernst Marggraff zu Brandenburg für vns vnd vnsere Mitvnierte es bewenden / vnd wollen nicht weniger vnsers theils besagtes Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder hierunder nicht verstanden / sondern solcher Sachen jhren freyen Lauff lassen / vnnd diese Erklärung ebenmässig von denen im Reich gelegenen Chur-Fürstenthumben vnd Ländern obbedeuteter massen allein gemeynt haben.</p> <p>Zum vierdten / nach dem vnder wärender Tractation vielmals deren im Reich vnerledigten Gravaminum Anregung beschehen / so ist doch die Vergleichung wegen kürtze der Zeit / vnd weil solche beyderseits Vnion einverleibte allein nicht / sondern ins gemein alle Catholische vnd Evangelische Stände deß Reichs / von denen man aber für dißmal nicht gevollmächtiget / berühret / biß auff andere bequeme Zeit verschoben worden.</p> <p>Als auch von beyderseits Vnionen Schaden / so von derselben Kriegsvolck vorgangen / praetendiret / soll solcher Erstattung wegen ins künfftig nach billichen Dingen tractirt werden.</p> <p>Welches alles wir beyderseits stät / fest vnd vnverbrüchlich zu halten versprochen / vnd zu mehrerer Versicherung mit eygnen Handen vnderschrieben / vnd mit vnsern Fürstlichen Secreten besigelt.</p> <p><note place="right">Abführung der beyden Vnionen Kriegsdolck.</note> Demnach nun der Vergleich zwischen beyderseits Vnierten / darbey aber die Ligisten den grösten Vortheil erlangt / also getroffen worden / ist der Marggraff von Onoltzbach / mit seiner vnnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [374/0427]
gelangt / die waren Albin Graff von Sultz / Lorentz Winzin Freyherr / Joachim Donsperger Obrister Cantzler / neben eilich andern.
kommen zu Vlm an. Da ist nun durch, Vermitlung der Frantzösischen Abgesandten so viel auff beyden Seiten gehandelt worden / daß endlich die Sach vertragen vnd die Catholische vnd Evangelische Confoederirte einen Vergleich vnnd Frieden miteinander auffgerichtet / also lautende:
Wir Maximilian Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern / rc. vñ wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg thun kundt jedermänniglich / demnach sich nunmehr ein geraume Zeit hero / so wol im H. Römischen Reich Teutscher Nation / als auch in benachbarten vnderschiedlichen Konigreichen vnd Landen gefährlich vñ weitaußsehende Zustände vnd Kriegs Empörungẽ sich erzeiget / vnd dannenhero so wol die Catholische / als Evangelische vereinigte Chur-Fürsten vñ Stände sich in Kriegsverfassung einzulassen anlaß genommen / vnd darauß Mißverständ entsprungẽ / samb man angeregte von beyden Vnionen gemachte Kriegsbereitschafften vñ Verfassung zur Offension vnd Vergewaltigung vñ Betrübnuß einer oder der andern Vnion zuverwenden / vnd dardurch ein motum im Reich zuerweckẽ angesehen / also vnd damit solcher Mißverstandt auff gehebt / besser Vertrawen im H. Reich gestifftet / habẽ wir vns vermittelst ver Kön. W. in Franckreich wolansehentlichen Gesandten / welche sich ohne dz in der Reichsstatt Vlm befunden / einer gewissen verbindlichen Zusag vñ Versicherung verglichẽ.
Vergleich zwischen den vereinigten Catholischen vnd Evangelischen Ständen auffgerichtet. Vnd erstlichen zusagen vnd versichern wir Hertzog Maximilian / als der Catholischen vereinigtẽ General / vnd wir Joachim Ernst / Marggraff zu Brandenburg / als der Evangelischen Vnion General Leutenant / für vns vnd beyderseits Vnion zugethane Chur-Fürste vnd Stände / bey vnsern wahren Worten / Trewen vnd Glauben zum aller kräfftigsten vnd in aller bester Form es von Rechts wegen geschehen kan / soll vnd mag / daß weder kein ein noch der andern Vnion einverleibter Chur-Fürst oder Stand in keinen Weg oderWeiß / vnder was gesuchtem Schein es jm mer seyn oder erdacht werden kan / weder durch sich oder andere mit einer noch der andern Vnion zuständigen Kriegsverfassungen den andern theil vnd dessen angehörig Chur-Fürstenthumb Land vnd Leuth / Stätt / Flecken / Dörffer / vnd Inhabung in Geist. vnd Weltlichen offendiren / wider den Religion - vnd Prophanfrieden beschweren / vberziehen / oder einige Thätigkeit fürnemmen / sondern so wol die Catholischen mit den Evangelischen / als die Evangelische mit den Catholischen in rechtschaffenem vngefärbten Frieden / Ruhe vnd Einigkeit verharren / jeden bey dem seinigen vnbetrübt vnd sicher lassen wollen. Damit aber dieser Verspruch vnd gutes Vertrawen wie vnder benachbarten Fürsten vnd Ständen / vermög der Reichs Constitutionen in allweg sich gebühret / verharrlich continuiren / soll beyderseits anjetzo in der Nachbarschafft habendes Kriegsvolck von denen Orten / da sie jetzund seyn / ehist so viel müglich / ohne eines oder deß andern Beschädigung / abgeführet / vnd an desselben statt kein anders hinlogiret werden.
Zum andern ist verglichen worden / daß einer oder der andern Vnion verwandter Churfürst / Fürst oder Stand / oder eine vnd die ander Vnion sämptlich jhrer erheischenden Notthurft nach ein Durchzug / vermög der Reichssatzung / zu jhrer vnd der jhrigen Defension vnd Versicherung / auf vorgehende genugsame Caution / suchen wird / sol ein oder der ander Stand solche nicht abschlagen / doch daß ein solches Ansuchen zeitlich vnnd nicht vnversehens / oder mit kurtzer vorgehender Avisation / wann man mit dem Volck schon an der Gräntz / oder gar in eines Land ist / mit Beschwerung der Vnderthanen geschehen.
Vnd nachdem drittens wir Hertzog Maximilian in Bayern vnd andere vereinigte Catholische Stände deß Königreichs Böhmen / vnd dessen incorporirten Länder von dieser gegenwärtigen Handlung auß geschlossen / vnd in solcher Tractation nur die jenige Churfürstenthumb vnnd Länder / so beyderseits Vnierten Churfürsten vnnd Ständẽ gehörig / darunder auch die Chur Pfaltz / sampt deroselben im Reich gelegene Erbländer / weil man dieser Zeit mit andern in obgedachtem Mißverstandt nicht versiret / sondern mit denselben verhoffentlichen in gutem Verstandt stehet / vnd nicht weiter extendiret werden soll / so lassen bey dieser der Catholischen Chur-Fürsten vnnd Stände Erklärung so viel das Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder anlanget / wir Joachim Ernst Marggraff zu Brandenburg für vns vnd vnsere Mitvnierte es bewenden / vnd wollen nicht weniger vnsers theils besagtes Königreich Böhmen vnd dessen incorporirte Länder hierunder nicht verstanden / sondern solcher Sachen jhren freyen Lauff lassen / vnnd diese Erklärung ebenmässig von denen im Reich gelegenen Chur-Fürstenthumben vnd Ländern obbedeuteter massen allein gemeynt haben.
Zum vierdten / nach dem vnder wärender Tractation vielmals deren im Reich vnerledigten Gravaminum Anregung beschehen / so ist doch die Vergleichung wegen kürtze der Zeit / vnd weil solche beyderseits Vnion einverleibte allein nicht / sondern ins gemein alle Catholische vnd Evangelische Stände deß Reichs / von denen man aber für dißmal nicht gevollmächtiget / berühret / biß auff andere bequeme Zeit verschoben worden.
Als auch von beyderseits Vnionen Schaden / so von derselben Kriegsvolck vorgangen / praetendiret / soll solcher Erstattung wegen ins künfftig nach billichen Dingen tractirt werden.
Welches alles wir beyderseits stät / fest vnd vnverbrüchlich zu halten versprochen / vnd zu mehrerer Versicherung mit eygnen Handen vnderschrieben / vnd mit vnsern Fürstlichen Secreten besigelt.
Demnach nun der Vergleich zwischen beyderseits Vnierten / darbey aber die Ligisten den grösten Vortheil erlangt / also getroffen worden / ist der Marggraff von Onoltzbach / mit seiner vnnd
Abführung der beyden Vnionen Kriegsdolck.
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