Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.graffen graffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / in Kriegsbestallung eingelassen / darüber beydes ausser- vnd innerhalb deß Reichs Kriegswerbungen angestellt / auch sonsten anders verübt / welches obgehörten Reichs Constitutionen vnd Satzungen zu wider laufft / nun seyn zwar diese Beginnen in einer offenen Rebellions Sachen / durch welche Vns Vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnd noch vorenthalten werden / also geschaffen / daß Wir darauff ohne ferrnere Erklärung / zu denen ernsten vnd schärpffern Poen Mitteln alsbald zu schreiten genugsam befugt weren / gestalt Wir dann auff den Fall beharrenden Widersetzlichkeit länger damit inzuhalten nicht gemeynt seyn: Jedoch aber vnnd auß allem Vberfluß / haben Wir Vnsere angebohrne Güte den Ernst vnd Schärpffe noch der Zeit vorziehen wollen / befehlen vnd gebieten derhalben noch ein für alle mal obgenannten allen sampt vnd sonders / vnd einem jeden insonderheit / vnd fürnemlich allen gedachten Kriegs-Obristen / Befelchs habern / vnd welche sich zu obgedachter Böhmischen Rebellion allbereit geschlagen vnnd in Bestallung nehmen lassen / oder künfftig noch weiter bestellt werden möchten / vnd zwar den jenigen / welche Vns vnd dem Heyligen Reich verwandt seyn / bey Vermeydung Vnserer vnd deß H. Reichs Acht vnnd Aber Acht / auch bey Verlust aller Privilegien / Gnaden / Recht vnnd Gerechtigkeiten vber Lehen vnnd Eygenthumb / auch bey Verliehrung aller Zunfft- vnnd Statt Gerechtigkeiten / den andern aber so Vns vnd dem H. Reich nicht zugethan / bey Straff Leib vnd Lebens / hiemit ernstlich gebietend vnnd wollen daß die angenommen vnd bestellte Obriste all jhr geworbenes Kriegsvolck / alsbaldt nach Anhändigung dieses Vnsers Mandats / vnfehlbarlich abstellen vnnd abdancken / sie die abgesagte Hauptleuth / vnnd andere Befelchshaber vnd gemeine Soldaten aber / sich von vnnd auß den angenommenen Kriegsdiensten / nach Verkündigung angedeuten Mandats oder vidimirte Abschrifft / den nechsten wegbegeben / auch ins künfftig darzu weiter keines Wegs bestellen / vnnd gebrauchen lassen / sich auch dargegen mit keinerley Praetext geleister Eyds Pflicht / als welche gegen Vns / als Römischen Keyser von dem Oberhaupt gantz vnkräfftig abhalten lassen / von welchen sie auch hiermit von Keyserlicher Macht frey vnnd loß gezehlt seyn / deme man also nachkommen würdet / so lieb einem jeden ist die würckliche Declaration vnnd Execution obgeschriebener Poen vnd Straff zu vermeyden. Keysers Ferdinandt Mandat an die Reiches-Stätt. Das vierdte Mandat war an die Reichsstätt / dieses Innhalts; Wir Ferdinand / rc. Entbieten den jenigen Vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / welche sich der in Böheym erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Lande / weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der angemasten newen nichtigen / in einige Weg theilhafft gemacht / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr kund vnd offenbar / welcher massen Wir die jenige Patenten / welche noch weylandt Keyser Matthias / rc. am dato den letzten Junij vorgemeldten 1618. Jahrs / außgehen / vnd allenthalben im Reich publiciren lassen / vnterm dato den 15. Januar. nechsthin ernewert / vnnd Krafft derselben männiglich gebotten haben / daß niemand in seinem Fürstenthumb / Landen vnnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen / für Vnsers Königreichs Böheym Rebellen / einige Kriegswerbungen / Durchzüg / Krieg rüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnsere ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernehmen Wir doch / deme allem zu gegen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt vnser Patenten von vielen Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnderschiedlicher Orthen / wider vns obbemeldter Rebellen / vnnd derselbigen Adhaerenten / vnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten annehme / vnnd denselbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonsten allerhand Hülff erzeige / dabey Wir auch diese Nachrichtung haben / daß theils Reichs Stätte Einkommen vnnd Gefälle / gegen vns dem Oberhaupt selbsten angewendet / die Bürgerschafft zu vnrechtmässigen Contributionen / Stewer vnnd Schatzungen wider die höchste Obrigkeit gedrungen / endlichen aller Respect so sich gegen vns / als Römischen Keyser gebührt / nidergelegt / hingegen aber / vnsern Rebellen vnnd derselben Anhängern / aller Vorschub geleystet werden soll. Wiewol Wir nun bey einer so offenen Rebellion / durch welche vns vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnnd noch biß dato vorenthalten werden / befugt seyen / wider die eine oder die ander Statt / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd vnserm ernstlichen Gebott vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnd dessen Erklärung de Anno 59. 64 vnnd folgends gegen denen / welche wider die Keyserliche Hochheit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch dißfalls zu allem Vberfluß vnsere Güte dem Ernst noch der Zeit fürziehen wollen / befehlen demnach mehrbesagten vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / daß alle vnnd jedwedereauß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielgemeldten Reichs-Ordnungen vorgesehen / offtbesagter Böhmischen Rebellen vnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenanntes Pfaltzgraff Churfürsten / in dieser seiner Vngebühr vnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß solches beschehen möchte / nichts annehme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht graffen graffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / in Kriegsbestallung eingelassen / darüber beydes ausser- vnd innerhalb deß Reichs Kriegswerbungen angestellt / auch sonsten anders verübt / welches obgehörten Reichs Constitutionen vnd Satzungen zu wider laufft / nun seyn zwar diese Beginnen in einer offenen Rebellions Sachen / durch welche Vns Vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnd noch vorenthalten werden / also geschaffen / daß Wir darauff ohne ferrnere Erklärung / zu denen ernsten vnd schärpffern Poen Mitteln alsbald zu schreiten genugsam befugt weren / gestalt Wir dann auff den Fall beharrenden Widersetzlichkeit länger damit inzuhalten nicht gemeynt seyn: Jedoch aber vnnd auß allem Vberfluß / haben Wir Vnsere angebohrne Güte dẽ Ernst vnd Schärpffe noch der Zeit vorziehen wollen / befehlen vnd gebieten derhalben noch ein für alle mal obgenannten allen sampt vnd sonders / vnd einem jeden insonderheit / vñ fürnemlich allen gedachten Kriegs-Obristen / Befelchs habern / vnd welche sich zu obgedachter Böhmischen Rebellion allbereit geschlagen vnnd in Bestallung nehmen lassen / oder künfftig noch weiter bestellt werden möchten / vnd zwar den jenigen / welche Vns vnd dem Heyligen Reich verwandt seyn / bey Vermeydung Vnserer vnd deß H. Reichs Acht vnnd Aber Acht / auch bey Verlust aller Privilegien / Gnaden / Recht vnnd Gerechtigkeiten vber Lehen vnnd Eygenthumb / auch bey Verliehrung aller Zunfft- vnnd Statt Gerechtigkeiten / den andern aber so Vns vnd dem H. Reich nicht zugethan / bey Straff Leib vnd Lebens / hiemit ernstlich gebietend vnnd wollen daß die angenommen vnd bestellte Obriste all jhr geworbenes Kriegsvolck / alsbaldt nach Anhändigung dieses Vnsers Mandats / vnfehlbarlich abstellen vnnd abdancken / sie die abgesagte Hauptleuth / vnnd andere Befelchshaber vnd gemeine Soldaten aber / sich von vnnd auß den angenommenen Kriegsdiensten / nach Verkündigung angedeuten Mandats oder vidimirte Abschrifft / den nechsten wegbegeben / auch ins künfftig darzu weiter keines Wegs bestellen / vnnd gebrauchen lassen / sich auch dargegen mit keinerley Praetext geleister Eyds Pflicht / als welche gegen Vns / als Römischen Keyser von dem Oberhaupt gantz vnkräfftig abhalten lassen / von welchen sie auch hiermit von Keyserlicher Macht frey vnnd loß gezehlt seyn / deme man also nachkommen würdet / so lieb einem jeden ist die würckliche Declaration vnnd Execution obgeschriebener Poen vnd Straff zu vermeyden. Keysers Ferdinandt Mandat an die Reiches-Stätt. Das vierdte Mandat war an die Reichsstätt / dieses Innhalts; Wir Ferdinand / rc. Entbieten den jenigen Vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / welche sich der in Böheym erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Lande / weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der angemasten newen nichtigen / in einige Weg theilhafft gemacht / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr kund vnd offenbar / welcher massen Wir die jenige Patenten / welche noch weylandt Keyser Matthias / rc. am dato den letzten Junij vorgemeldten 1618. Jahrs / außgehen / vnd allenthalben im Reich publiciren lassen / vnterm dato den 15. Januar. nechsthin ernewert / vnnd Krafft derselben männiglich gebotten haben / daß niemand in seinem Fürstenthumb / Landen vnnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen / für Vnsers Königreichs Böheym Rebellen / einige Kriegswerbungen / Durchzüg / Krieg rüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnsere ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernehmen Wir doch / deme allem zu gegen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt vnser Patenten von vielen Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnderschiedlicher Orthen / wider vns obbemeldter Rebellen / vnnd derselbigen Adhaerenten / vnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten annehme / vnnd denselbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonsten allerhand Hülff erzeige / dabey Wir auch diese Nachrichtung haben / daß theils Reichs Stätte Einkommen vnnd Gefälle / gegen vns dem Oberhaupt selbsten angewendet / die Bürgerschafft zu vnrechtmässigen Contributionen / Stewer vnnd Schatzungen wider die höchste Obrigkeit gedrungen / endlichen aller Respect so sich gegen vns / als Römischen Keyser gebührt / nidergelegt / hingegen aber / vnsern Rebellen vnnd derselben Anhängern / aller Vorschub geleystet werden soll. Wiewol Wir nun bey einer so offenen Rebellion / durch welche vns vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnnd noch biß dato vorenthalten werden / befugt seyen / wider die eine oder die ander Statt / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd vnserm ernstlichen Gebott vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnd dessen Erklärung de Anno 59. 64 vnnd folgends gegen denen / welche wider die Keyserliche Hochheit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch dißfalls zu allem Vberfluß vnsere Güte dem Ernst noch der Zeit fürziehen wollen / befehlen demnach mehrbesagten vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / daß alle vnnd jedwedereauß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielgemeldten Reichs-Ordnungen vorgesehen / offtbesagter Böhmischen Rebellen vnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenanntes Pfaltzgraff Churfürsten / in dieser seiner Vngebühr vnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß solches beschehen möchte / nichts annehme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0405" n="354"/> graffen graffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / in Kriegsbestallung eingelassen / darüber beydes ausser- vnd innerhalb deß Reichs Kriegswerbungen angestellt / auch sonsten anders verübt / welches obgehörten Reichs Constitutionen vnd Satzungen zu wider laufft / nun seyn zwar diese Beginnen in einer offenen Rebellions Sachen / durch welche Vns Vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnd noch vorenthalten werden / also geschaffen / daß Wir darauff ohne ferrnere Erklärung / zu denen ernsten vnd schärpffern Poen Mitteln alsbald zu schreiten genugsam befugt weren / gestalt Wir dann auff den Fall beharrenden Widersetzlichkeit länger damit inzuhalten nicht gemeynt seyn: Jedoch aber vnnd auß allem Vberfluß / haben Wir Vnsere angebohrne Güte dẽ Ernst vnd Schärpffe noch der Zeit vorziehen wollen / befehlen vnd gebieten derhalben noch ein für alle mal obgenannten allen sampt vnd sonders / vnd einem jeden insonderheit / vñ fürnemlich allen gedachten Kriegs-Obristen / Befelchs habern / vnd welche sich zu obgedachter Böhmischen Rebellion allbereit geschlagen vnnd in Bestallung nehmen lassen / oder künfftig noch weiter bestellt werden möchten / vnd zwar den jenigen / welche Vns vnd dem Heyligen Reich verwandt seyn / bey Vermeydung Vnserer vnd deß H. Reichs Acht vnnd Aber Acht / auch bey Verlust aller Privilegien / Gnaden / Recht vnnd Gerechtigkeiten vber Lehen vnnd Eygenthumb / auch bey Verliehrung aller Zunfft- vnnd Statt Gerechtigkeiten / den andern aber so Vns vnd dem H. Reich nicht zugethan / bey Straff Leib vnd Lebens / hiemit ernstlich gebietend vnnd wollen daß die angenommen vnd bestellte Obriste all jhr geworbenes Kriegsvolck / alsbaldt nach Anhändigung dieses Vnsers Mandats / vnfehlbarlich abstellen vnnd abdancken / sie die abgesagte Hauptleuth / vnnd andere Befelchshaber vnd gemeine Soldaten aber / sich von vnnd auß den angenommenen Kriegsdiensten / nach Verkündigung angedeuten Mandats oder vidimirte Abschrifft / den nechsten wegbegeben / auch ins künfftig darzu weiter keines Wegs bestellen / vnnd gebrauchen lassen / sich auch dargegen mit keinerley Praetext geleister Eyds Pflicht / als welche gegen Vns / als Römischen Keyser von dem Oberhaupt gantz vnkräfftig abhalten lassen / von welchen sie auch hiermit von Keyserlicher Macht frey vnnd loß gezehlt seyn / deme man also nachkommen würdet / so lieb einem jeden ist die würckliche Declaration vnnd Execution obgeschriebener Poen vnd Straff zu vermeyden.</p> <p><note place="left">Keysers Ferdinandt Mandat an die Reiches-Stätt.</note> Das vierdte Mandat war an die Reichsstätt / dieses Innhalts;</p> <p>Wir Ferdinand / rc. Entbieten den jenigen Vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / welche sich der in Böheym erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Lande / weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der angemasten newen nichtigen / in einige Weg theilhafft gemacht / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr kund vnd offenbar / welcher massen Wir die jenige Patenten / welche noch weylandt Keyser Matthias / rc. am dato den letzten Junij vorgemeldten 1618. Jahrs / außgehen / vnd allenthalben im Reich publiciren lassen / vnterm dato den 15. Januar. nechsthin ernewert / vnnd Krafft derselben männiglich gebotten haben / daß niemand in seinem Fürstenthumb / Landen vnnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen / für Vnsers Königreichs Böheym Rebellen / einige Kriegswerbungen / Durchzüg / Krieg rüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnsere ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernehmen Wir doch / deme allem zu gegen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt vnser Patenten von vielen Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnderschiedlicher Orthen / wider vns obbemeldter Rebellen / vnnd derselbigen Adhaerenten / vnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten annehme / vnnd denselbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonsten allerhand Hülff erzeige / dabey Wir auch diese Nachrichtung haben / daß theils Reichs Stätte Einkommen vnnd Gefälle / gegen vns dem Oberhaupt selbsten angewendet / die Bürgerschafft zu vnrechtmässigen Contributionen / Stewer vnnd Schatzungen wider die höchste Obrigkeit gedrungen / endlichen aller Respect so sich gegen vns / als Römischen Keyser gebührt / nidergelegt / hingegen aber / vnsern Rebellen vnnd derselben Anhängern / aller Vorschub geleystet werden soll. Wiewol Wir nun bey einer so offenen Rebellion / durch welche vns vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnnd noch biß dato vorenthalten werden / befugt seyen / wider die eine oder die ander Statt / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd vnserm ernstlichen Gebott vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnd dessen Erklärung de Anno 59. 64 vnnd folgends gegen denen / welche wider die Keyserliche Hochheit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch dißfalls zu allem Vberfluß vnsere Güte dem Ernst noch der Zeit fürziehen wollen / befehlen demnach mehrbesagten vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / daß alle vnnd jedwedereauß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielgemeldten Reichs-Ordnungen vorgesehen / offtbesagter Böhmischen Rebellen vnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenanntes Pfaltzgraff Churfürsten / in dieser seiner Vngebühr vnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß solches beschehen möchte / nichts annehme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0405]
graffen graffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / in Kriegsbestallung eingelassen / darüber beydes ausser- vnd innerhalb deß Reichs Kriegswerbungen angestellt / auch sonsten anders verübt / welches obgehörten Reichs Constitutionen vnd Satzungen zu wider laufft / nun seyn zwar diese Beginnen in einer offenen Rebellions Sachen / durch welche Vns Vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnd noch vorenthalten werden / also geschaffen / daß Wir darauff ohne ferrnere Erklärung / zu denen ernsten vnd schärpffern Poen Mitteln alsbald zu schreiten genugsam befugt weren / gestalt Wir dann auff den Fall beharrenden Widersetzlichkeit länger damit inzuhalten nicht gemeynt seyn: Jedoch aber vnnd auß allem Vberfluß / haben Wir Vnsere angebohrne Güte dẽ Ernst vnd Schärpffe noch der Zeit vorziehen wollen / befehlen vnd gebieten derhalben noch ein für alle mal obgenannten allen sampt vnd sonders / vnd einem jeden insonderheit / vñ fürnemlich allen gedachten Kriegs-Obristen / Befelchs habern / vnd welche sich zu obgedachter Böhmischen Rebellion allbereit geschlagen vnnd in Bestallung nehmen lassen / oder künfftig noch weiter bestellt werden möchten / vnd zwar den jenigen / welche Vns vnd dem Heyligen Reich verwandt seyn / bey Vermeydung Vnserer vnd deß H. Reichs Acht vnnd Aber Acht / auch bey Verlust aller Privilegien / Gnaden / Recht vnnd Gerechtigkeiten vber Lehen vnnd Eygenthumb / auch bey Verliehrung aller Zunfft- vnnd Statt Gerechtigkeiten / den andern aber so Vns vnd dem H. Reich nicht zugethan / bey Straff Leib vnd Lebens / hiemit ernstlich gebietend vnnd wollen daß die angenommen vnd bestellte Obriste all jhr geworbenes Kriegsvolck / alsbaldt nach Anhändigung dieses Vnsers Mandats / vnfehlbarlich abstellen vnnd abdancken / sie die abgesagte Hauptleuth / vnnd andere Befelchshaber vnd gemeine Soldaten aber / sich von vnnd auß den angenommenen Kriegsdiensten / nach Verkündigung angedeuten Mandats oder vidimirte Abschrifft / den nechsten wegbegeben / auch ins künfftig darzu weiter keines Wegs bestellen / vnnd gebrauchen lassen / sich auch dargegen mit keinerley Praetext geleister Eyds Pflicht / als welche gegen Vns / als Römischen Keyser von dem Oberhaupt gantz vnkräfftig abhalten lassen / von welchen sie auch hiermit von Keyserlicher Macht frey vnnd loß gezehlt seyn / deme man also nachkommen würdet / so lieb einem jeden ist die würckliche Declaration vnnd Execution obgeschriebener Poen vnd Straff zu vermeyden.
Das vierdte Mandat war an die Reichsstätt / dieses Innhalts;
Keysers Ferdinandt Mandat an die Reiches-Stätt. Wir Ferdinand / rc. Entbieten den jenigen Vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / welche sich der in Böheym erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Lande / weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der angemasten newen nichtigen / in einige Weg theilhafft gemacht / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr kund vnd offenbar / welcher massen Wir die jenige Patenten / welche noch weylandt Keyser Matthias / rc. am dato den letzten Junij vorgemeldten 1618. Jahrs / außgehen / vnd allenthalben im Reich publiciren lassen / vnterm dato den 15. Januar. nechsthin ernewert / vnnd Krafft derselben männiglich gebotten haben / daß niemand in seinem Fürstenthumb / Landen vnnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen / für Vnsers Königreichs Böheym Rebellen / einige Kriegswerbungen / Durchzüg / Krieg rüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnsere ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernehmen Wir doch / deme allem zu gegen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt vnser Patenten von vielen Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnderschiedlicher Orthen / wider vns obbemeldter Rebellen / vnnd derselbigen Adhaerenten / vnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten annehme / vnnd denselbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonsten allerhand Hülff erzeige / dabey Wir auch diese Nachrichtung haben / daß theils Reichs Stätte Einkommen vnnd Gefälle / gegen vns dem Oberhaupt selbsten angewendet / die Bürgerschafft zu vnrechtmässigen Contributionen / Stewer vnnd Schatzungen wider die höchste Obrigkeit gedrungen / endlichen aller Respect so sich gegen vns / als Römischen Keyser gebührt / nidergelegt / hingegen aber / vnsern Rebellen vnnd derselben Anhängern / aller Vorschub geleystet werden soll. Wiewol Wir nun bey einer so offenen Rebellion / durch welche vns vnsere Königreich vnd Erblande / wider Recht vnd Billichkeit / entzogen / vnnd noch biß dato vorenthalten werden / befugt seyen / wider die eine oder die ander Statt / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd vnserm ernstlichen Gebott vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnd dessen Erklärung de Anno 59. 64 vnnd folgends gegen denen / welche wider die Keyserliche Hochheit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch dißfalls zu allem Vberfluß vnsere Güte dem Ernst noch der Zeit fürziehen wollen / befehlen demnach mehrbesagten vnsern vnd deß H. Reichs Stätten / daß alle vnnd jedwedereauß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielgemeldten Reichs-Ordnungen vorgesehen / offtbesagter Böhmischen Rebellen vnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenanntes Pfaltzgraff Churfürsten / in dieser seiner Vngebühr vnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß solches beschehen möchte / nichts annehme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht
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