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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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fürsten / vnnd deß Heyl. Reichs fürnembste Grundseulen / sein Gedancken der obligenden Schuldigkeit nach dahin gewendet haben / damit im H. Reich Teutscher Nation / auch allen dessen Chur-Fürstenthumb vnd Lande / der liebe werthe Fried vnd Einigkeit widergebracht / vnd erhalten / vnter anderm aber die im nechstverslossenen sechtzehenhundert achtzehenden Jahr / noch bey Regierung weylandt Matthiasen / in Böheimb / als deß Reichs fürnembsten Eygenthumb vnd Weltlichen Churfürstenthumb entstandene vnd hernacher in andere incorporirte Land ferrner eingerissene vnd außgebreite Vnruhe vnd Rebellion widerumb auffgehebt / vnd zu friedlichem Stand gebracht werden mögen / zu welchem Ende dann als bald bey Vnserer angetrettenen Keyserl. Regierung Wir (als nach Keyser vnnd Königs Mathiasen / rc. Ableiben / rechtmässiger Weiß succedirender / gekrönter vnd belehnter König vnd Churfürst zu Böheim) vorgemeldtes Böhmische Vnwesen / dem gesamptem Churfürstlichen Collegio, vnd also neben andern auch ernentem Pfaltzgraffen / auff Jhrer allerseits gebührliches Ansuchen zu gütiger Vergleichung allerdings vbergeben vnd anvertrawet / so haben Wir doch dem allem zu gegen / vernemen müssen / nach dem theils Vnsers Königreichs Böheym widerwärtige Rebellen / sampt derselben Anhängern vnnd andern incorporirten Landen / eben zu der Zeit / da Vnser Keyserl. vnnd Kön. Wahl vnd Crönung zu Franckfurt vorgangen / gantz hochsträfflicher Weiß mit Hindansetzung Jhrer Pflicht vnnd Landshuldigung / vnnd was demselben mehrers anhängig / zu einer newen / nichtigen / vnnd von Vns als Römischen Keyser / den rechten gemäß / durch getruckte Patent / für nichtig erklärten Wahl vnnd Crönung geschritten / vnd dieselb auff mehrgedachten Pfaltzgraffen Churfürsten / vermeyntlich gewendet haben / daß darauff er / solcher vnbillichen Wahl vnd Crönung nicht allein statt gegeben / vnnd sich also dardurch mehrbesagter Böhmischen Rebellen / vnnd jhrer Anhänger angemasten feindlichen Vornemen vnnd Thathandlungen theilhafftig gemacht / sondern auch baldt hernach sich in bemeldt Vnser Königreich begeben / vnnd daselbst von obgedachten Rebellen / allen Rechten deß Römischen Reichs / auch Königreichs Böheym / Constitutionen / Fundamental Gosetzen / stracks zu gegen / in vielgerührt Vnserm Königreich Böheymb / zu einem König krönen lassen / vnd also Vns solch Königreich vnnd die incorporirte Land / so viel an jhm / vnnd mehrbesagten Böhmischen Rebellen / vnnd deren Anhänger ist / wider den allgemeinen Landfrieden / durch Rebellische Waffen / eygenthätlicher Weiß zu entziehen sich vnderstanden / wie er dann nach solcher newen nichtigen Wahl vnnd Crönung / von Vnsern Vnderthanen die Pflicht vnd Huldigung / nicht allein vermeyntlich eyngenommen / sondern auch sonsten die Zeithero / mit Vorenthaltung dessen / so Vns bey obgeschriebenem Vnserm Königreich Böheym vnd den incorporirten Landen / von Gott / deß Königlichen Geblüts aller Recht vnd Billichkeit wegen / auch vermög vorgangener Crönung vnnd Hultigung zuständig ist / vnnd angemasten Regiment / solche Sachen de facto fürgenommen hat / welche Vns / als ordentlich vnnd rechtmässig succedirend vnnd gekröntem Königen vnd Herren / allein gebühren / zu dessen beharrlichen Behauptung er Pfaltzgraff / sich wider Vns so gar auch in Kriegsbereitschafft zu stellen / vnnd würcklichen damit zu verfahren sich vermessen. Ob nun wol diese jetzterzehlte Thätlichkeiten an sich selber also beschaffen / daß Wir befugt seyn / wider Jhn-Pfaltzgraffen Churfürsten / in dieser offenen Rebellion Sachen / alsbald mit würcklicher Declaration vnnd Execution (gestalt Wir dann durch diese Vnsere Abmahn- vnd Warnungschrifft / berührten Reichs Constitutionen nichts begeben haben wollen) ohne weitern Verzug also zu verfahren / wie solches in den Rechten vnnd deß H. Reichs Satzungen / mit denen darauff gesetzten Poenen vnnd Straffen vorgesehen vnd verordnet ist / auch das Herkommen im Reich mit sich bringt / so haben Wir doch noch diese Warnung abgehen zu lassen für gut angesehen / ermahnen vnd befehlen darauff Jhne Pfaltzgraffen Churfürsten / hiemit auß Römischer Keyserl. Macht / alles Ernsts vnnd endlich / daß er / bey Vermeydung vorangeregten würcklichen Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielberührten Reichsordnungen / auff obangezogene offenbare / gegen Vnser Keyserl. vnd Königl. Majest. verübte Verbrechen / vorgesehen worden / mehrbestimpte Vnser Königreich Böheym vnd dessen incorporirte / auch alle Vnsere Landt / jnnerhalb der Zeit / von dato an biß auff den ersten schierstkommenden Monats Junij / gewiß / vnnd würcklich widerumb raume vnd abtrette. Das wollen Wir Vns zu Jhme / dem Rechten vnnd Schuldigkeit gemäß / vnd vnzweifflich versehen. Im widerigen Fall aber / nach Verfliessung obbestimpten Termins / mit endlicher Declaration / vnd darauff vermog obbemelter Reichs Constitutionen gehörigen Execution länger nicht jnne halten.

Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs-Fürsten vnd Stände. Das ander Monitorium war an die Reichs-Fürsten / Stände vnd Mitglieder / folgendes Inhalts;

Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnnd fügen allen deß Reichs Fürsten / Ständen vnd Mitgliedern / welche sich der in Vnserm Königreich Böheymb erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Land weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der von Vnsers Königreichs Böheymb Rebellen / vnd derselben Anhänger nichtigen / vnd von Vns für null vnd vngültig erklärten Wahl vnnd Crönung / vnd was davon mehrers herrührig / in einige Weg / wie vnnd vnter was Schein solches geschehen seyn mag / theilhafft / vnd beypflichtig gemacht / denen dieser Vnser offener Brieff oder vidimirte Abschrifften davon fürkompt / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr im Römischen Reich kund vnd offenbar / welcher massen Wir / als regieren-

fürsten / vnnd deß Heyl. Reichs fürnembste Grundseulen / sein Gedancken der obligenden Schuldigkeit nach dahin gewendet haben / damit im H. Reich Teutscher Nation / auch allen dessen Chur-Fürstenthumb vnd Lande / der liebe werthe Fried vnd Einigkeit widergebracht / vnd erhalten / vnter anderm aber die im nechstverslossenen sechtzehenhundert achtzehenden Jahr / noch bey Regierung weylandt Matthiasen / in Böheimb / als deß Reichs fürnembsten Eygenthumb vnd Weltlichen Churfürstenthumb entstandene vnd hernacher in andere incorporirte Land ferrner eingerissene vnd außgebreite Vnruhe vnd Rebellion widerumb auffgehebt / vnd zu friedlichem Stand gebracht werden mögen / zu welchem Ende dann als bald bey Vnserer angetrettenen Keyserl. Regierung Wir (als nach Keyser vnnd Königs Mathiasen / rc. Ableiben / rechtmässiger Weiß succedirender / gekrönter vnd belehnter König vnd Churfürst zu Böheim) vorgemeldtes Böhmische Vnwesen / dem gesamptem Churfürstlichen Collegio, vnd also neben andern auch ernentem Pfaltzgraffen / auff Jhrer allerseits gebührliches Ansuchen zu gütiger Vergleichung allerdings vbergeben vnd anvertrawet / so haben Wir doch dem allem zu gegen / vernemen müssen / nach dem theils Vnsers Königreichs Böheym widerwärtige Rebellen / sampt derselben Anhängern vnnd andern incorporirten Landen / eben zu der Zeit / da Vnser Keyserl. vnnd Kön. Wahl vnd Crönung zu Franckfurt vorgangen / gantz hochsträfflicher Weiß mit Hindansetzung Jhrer Pflicht vnnd Landshuldigung / vnnd was demselben mehrers anhängig / zu einer newen / nichtigen / vnnd von Vns als Römischen Keyser / den rechten gemäß / durch getruckte Patent / für nichtig erklärten Wahl vnnd Crönung geschritten / vnd dieselb auff mehrgedachten Pfaltzgraffen Churfürsten / vermeyntlich gewendet haben / daß darauff er / solcher vnbillichen Wahl vnd Crönung nicht allein statt gegeben / vnnd sich also dardurch mehrbesagter Böhmischen Rebellen / vnnd jhrer Anhänger angemasten feindlichen Vornemen vnnd Thathandlungen theilhafftig gemacht / sondern auch baldt hernach sich in bemeldt Vnser Königreich begeben / vnnd daselbst von obgedachten Rebellen / allen Rechten deß Römischen Reichs / auch Königreichs Böheym / Constitutionen / Fundamental Gosetzen / stracks zu gegen / in vielgerührt Vnserm Königreich Böheymb / zu einem König krönen lassen / vnd also Vns solch Königreich vnnd die incorporirte Land / so viel an jhm / vnnd mehrbesagten Böhmischen Rebellen / vnnd deren Anhänger ist / wider den allgemeinen Landfrieden / durch Rebellische Waffen / eygenthätlicher Weiß zu entziehen sich vnderstanden / wie er dann nach solcher newen nichtigen Wahl vnnd Crönung / von Vnsern Vnderthanen die Pflicht vnd Huldigung / nicht allein vermeyntlich eyngenommen / sondern auch sonsten die Zeithero / mit Vorenthaltung dessen / so Vns bey obgeschriebenem Vnserm Königreich Böheym vnd den incorporirten Landen / von Gott / deß Königlichen Geblüts aller Recht vnd Billichkeit wegen / auch vermög vorgangener Crönung vnnd Hultigung zuständig ist / vnnd angemasten Regiment / solche Sachen de facto fürgenommen hat / welche Vns / als ordentlich vnnd rechtmässig succedirend vnnd gekröntem Königen vnd Herren / allein gebühren / zu dessen beharrlichen Behauptung er Pfaltzgraff / sich wider Vns so gar auch in Kriegsbereitschafft zu stellen / vnnd würcklichen damit zu verfahren sich vermessen. Ob nun wol diese jetzterzehlte Thätlichkeiten an sich selber also beschaffen / daß Wir befugt seyn / wider Jhn-Pfaltzgraffen Churfürsten / in dieser offenen Rebellion Sachen / alsbald mit würcklicher Declaration vnnd Execution (gestalt Wir dann durch diese Vnsere Abmahn- vnd Warnungschrifft / berührten Reichs Constitutionen nichts begeben haben wollen) ohne weitern Verzug also zu verfahren / wie solches in den Rechten vnnd deß H. Reichs Satzungen / mit denen darauff gesetzten Poenen vnnd Straffen vorgesehen vnd verordnet ist / auch das Herkommen im Reich mit sich bringt / so haben Wir doch noch diese Warnung abgehen zu lassen für gut angesehen / ermahnen vnd befehlen darauff Jhne Pfaltzgraffen Churfürsten / hiemit auß Römischer Keyserl. Macht / alles Ernsts vnnd endlich / daß er / bey Vermeydung vorangeregten würcklichen Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielberührten Reichsordnungen / auff obangezogene offenbare / gegen Vnser Keyserl. vnd Königl. Majest. verübte Verbrechen / vorgesehen worden / mehrbestimpte Vnser Königreich Böheym vnd dessen incorporirte / auch alle Vnsere Landt / jnnerhalb der Zeit / von dato an biß auff den ersten schierstkommenden Monats Junij / gewiß / vnnd würcklich widerumb raume vnd abtrette. Das wollen Wir Vns zu Jhme / dem Rechten vnnd Schuldigkeit gemäß / vnd vnzweifflich versehen. Im widerigen Fall aber / nach Verfliessung obbestimpten Termins / mit endlicher Declaration / vnd darauff vermog obbemelter Reichs Constitutionen gehörigen Execution länger nicht jnne halten.

Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs-Fürsten vñ Stände. Das ander Monitorium war an die Reichs-Fürsten / Stände vnd Mitglieder / folgendes Inhalts;

Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnnd fügen allen deß Reichs Fürsten / Ständen vnd Mitgliedern / welche sich der in Vnserm Königreich Böheymb erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Land weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der von Vnsers Königreichs Böheymb Rebellen / vnd derselben Anhänger nichtigen / vnd von Vns für null vnd vngültig erklärten Wahl vnnd Crönung / vnd was davon mehrers herrührig / in einige Weg / wie vnnd vnter was Schein solches geschehen seyn mag / theilhafft / vnd beypflichtig gemacht / denen dieser Vnser offener Brieff oder vidimirte Abschrifften davon fürkompt / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr im Römischen Reich kund vnd offenbar / welcher massen Wir / als regieren-

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Ob nun wol diese jetzterzehlte Thätlichkeiten an                      sich selber also beschaffen / daß Wir befugt seyn / wider Jhn-Pfaltzgraffen                      Churfürsten / in dieser offenen Rebellion Sachen / alsbald mit würcklicher                      Declaration vnnd Execution (gestalt Wir dann durch diese Vnsere Abmahn- vnd                      Warnungschrifft / berührten Reichs Constitutionen nichts begeben haben wollen)                      ohne weitern Verzug also zu verfahren / wie solches in den Rechten vnnd deß H.                      Reichs Satzungen / mit denen darauff gesetzten Poenen vnnd Straffen vorgesehen                      vnd verordnet ist / auch das Herkommen im Reich mit sich bringt / so haben Wir                      doch noch diese Warnung abgehen zu lassen für gut angesehen / ermahnen vnd                      befehlen darauff Jhne Pfaltzgraffen Churfürsten / hiemit auß Römischer Keyserl.                      Macht / alles Ernsts vnnd endlich / daß er / bey Vermeydung vorangeregten                      würcklichen Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in                      vielberührten Reichsordnungen / auff obangezogene offenbare / gegen Vnser                      Keyserl. vnd Königl. Majest. verübte Verbrechen / vorgesehen worden /                      mehrbestimpte Vnser Königreich Böheym vnd dessen incorporirte / auch alle Vnsere                      Landt / jnnerhalb der Zeit / von dato an biß auff den ersten schierstkommenden                      Monats Junij / gewiß / vnnd würcklich widerumb raume vnd abtrette. Das wollen                      Wir Vns zu Jhme / dem Rechten vnnd Schuldigkeit gemäß / vnd vnzweifflich                      versehen. Im widerigen Fall aber / nach Verfliessung obbestimpten Termins / mit                      endlicher Declaration / vnd darauff vermog obbemelter Reichs Constitutionen                      gehörigen Execution länger nicht jnne halten.</p>
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[352/0403] fürsten / vnnd deß Heyl. Reichs fürnembste Grundseulen / sein Gedancken der obligenden Schuldigkeit nach dahin gewendet haben / damit im H. Reich Teutscher Nation / auch allen dessen Chur-Fürstenthumb vnd Lande / der liebe werthe Fried vnd Einigkeit widergebracht / vnd erhalten / vnter anderm aber die im nechstverslossenen sechtzehenhundert achtzehenden Jahr / noch bey Regierung weylandt Matthiasen / in Böheimb / als deß Reichs fürnembsten Eygenthumb vnd Weltlichen Churfürstenthumb entstandene vnd hernacher in andere incorporirte Land ferrner eingerissene vnd außgebreite Vnruhe vnd Rebellion widerumb auffgehebt / vnd zu friedlichem Stand gebracht werden mögen / zu welchem Ende dann als bald bey Vnserer angetrettenen Keyserl. Regierung Wir (als nach Keyser vnnd Königs Mathiasen / rc. Ableiben / rechtmässiger Weiß succedirender / gekrönter vnd belehnter König vnd Churfürst zu Böheim) vorgemeldtes Böhmische Vnwesen / dem gesamptem Churfürstlichen Collegio, vnd also neben andern auch ernentem Pfaltzgraffen / auff Jhrer allerseits gebührliches Ansuchen zu gütiger Vergleichung allerdings vbergeben vnd anvertrawet / so haben Wir doch dem allem zu gegen / vernemen müssen / nach dem theils Vnsers Königreichs Böheym widerwärtige Rebellen / sampt derselben Anhängern vnnd andern incorporirten Landen / eben zu der Zeit / da Vnser Keyserl. vnnd Kön. Wahl vnd Crönung zu Franckfurt vorgangen / gantz hochsträfflicher Weiß mit Hindansetzung Jhrer Pflicht vnnd Landshuldigung / vnnd was demselben mehrers anhängig / zu einer newen / nichtigen / vnnd von Vns als Römischen Keyser / den rechten gemäß / durch getruckte Patent / für nichtig erklärten Wahl vnnd Crönung geschritten / vnd dieselb auff mehrgedachten Pfaltzgraffen Churfürsten / vermeyntlich gewendet haben / daß darauff er / solcher vnbillichen Wahl vnd Crönung nicht allein statt gegeben / vnnd sich also dardurch mehrbesagter Böhmischen Rebellen / vnnd jhrer Anhänger angemasten feindlichen Vornemen vnnd Thathandlungen theilhafftig gemacht / sondern auch baldt hernach sich in bemeldt Vnser Königreich begeben / vnnd daselbst von obgedachten Rebellen / allen Rechten deß Römischen Reichs / auch Königreichs Böheym / Constitutionen / Fundamental Gosetzen / stracks zu gegen / in vielgerührt Vnserm Königreich Böheymb / zu einem König krönen lassen / vnd also Vns solch Königreich vnnd die incorporirte Land / so viel an jhm / vnnd mehrbesagten Böhmischen Rebellen / vnnd deren Anhänger ist / wider den allgemeinen Landfrieden / durch Rebellische Waffen / eygenthätlicher Weiß zu entziehen sich vnderstanden / wie er dann nach solcher newen nichtigen Wahl vnnd Crönung / von Vnsern Vnderthanen die Pflicht vnd Huldigung / nicht allein vermeyntlich eyngenommen / sondern auch sonsten die Zeithero / mit Vorenthaltung dessen / so Vns bey obgeschriebenem Vnserm Königreich Böheym vnd den incorporirten Landen / von Gott / deß Königlichen Geblüts aller Recht vnd Billichkeit wegen / auch vermög vorgangener Crönung vnnd Hultigung zuständig ist / vnnd angemasten Regiment / solche Sachen de facto fürgenommen hat / welche Vns / als ordentlich vnnd rechtmässig succedirend vnnd gekröntem Königen vnd Herren / allein gebühren / zu dessen beharrlichen Behauptung er Pfaltzgraff / sich wider Vns so gar auch in Kriegsbereitschafft zu stellen / vnnd würcklichen damit zu verfahren sich vermessen. Ob nun wol diese jetzterzehlte Thätlichkeiten an sich selber also beschaffen / daß Wir befugt seyn / wider Jhn-Pfaltzgraffen Churfürsten / in dieser offenen Rebellion Sachen / alsbald mit würcklicher Declaration vnnd Execution (gestalt Wir dann durch diese Vnsere Abmahn- vnd Warnungschrifft / berührten Reichs Constitutionen nichts begeben haben wollen) ohne weitern Verzug also zu verfahren / wie solches in den Rechten vnnd deß H. Reichs Satzungen / mit denen darauff gesetzten Poenen vnnd Straffen vorgesehen vnd verordnet ist / auch das Herkommen im Reich mit sich bringt / so haben Wir doch noch diese Warnung abgehen zu lassen für gut angesehen / ermahnen vnd befehlen darauff Jhne Pfaltzgraffen Churfürsten / hiemit auß Römischer Keyserl. Macht / alles Ernsts vnnd endlich / daß er / bey Vermeydung vorangeregten würcklichen Declaration vnnd Execution der jenigen Straffen / so in vielberührten Reichsordnungen / auff obangezogene offenbare / gegen Vnser Keyserl. vnd Königl. Majest. verübte Verbrechen / vorgesehen worden / mehrbestimpte Vnser Königreich Böheym vnd dessen incorporirte / auch alle Vnsere Landt / jnnerhalb der Zeit / von dato an biß auff den ersten schierstkommenden Monats Junij / gewiß / vnnd würcklich widerumb raume vnd abtrette. Das wollen Wir Vns zu Jhme / dem Rechten vnnd Schuldigkeit gemäß / vnd vnzweifflich versehen. Im widerigen Fall aber / nach Verfliessung obbestimpten Termins / mit endlicher Declaration / vnd darauff vermog obbemelter Reichs Constitutionen gehörigen Execution länger nicht jnne halten. Das ander Monitorium war an die Reichs-Fürsten / Stände vnd Mitglieder / folgendes Inhalts; Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs-Fürsten vñ Stände. Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnnd fügen allen deß Reichs Fürsten / Ständen vnd Mitgliedern / welche sich der in Vnserm Königreich Böheymb erregten / vnnd hernach in andere incorporirte Land weiter außgebreyteten Vnruhe vnnd Rebellion / fürnemlich aber der von Vnsers Königreichs Böheymb Rebellen / vnd derselben Anhänger nichtigen / vnd von Vns für null vnd vngültig erklärten Wahl vnnd Crönung / vnd was davon mehrers herrührig / in einige Weg / wie vnnd vnter was Schein solches geschehen seyn mag / theilhafft / vnd beypflichtig gemacht / denen dieser Vnser offener Brieff oder vidimirte Abschrifften davon fürkompt / hiemit zu wissen: Demnach nunmehr im Römischen Reich kund vnd offenbar / welcher massen Wir / als regieren-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/403>, abgerufen am 27.07.2024.