Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Grentzen / sich gleichsamb ohne Schwertstreich zu bemächtigen / folgends sein Fuß in das Reich zu setzen / vnd darinnen sein jederzeit gehabte Blutdurstige Barbarische Anschläge ins Werck zurichten / vnd zuvollbringen: worinnen vns vnsere Vigilantz zu erweisen / vmb so viel mehr obligt / dieweil es Sachen seynd / so eben das gantze Römische Reich / vnd dessen allgemeines Oberhaupt / dann auch zween Churfürsten / welche de corpore Electoralis Collegii seynd / vnnd eine Chur deß Reichs / vnd deren Conservation hauptsächlichen betrifft: So haben Wir keinen Vmbgang nehmen können / Ew. L. solches alles zuerkennen zugeben / vnd Sie benebens freundliche zu ersuchen / Sie wöllen dannoch bey sich erwegen / daß in mehrgemeldtem Königreich Böheim der Zeit als die letztere Wahl fürgangen / keine Sedis vacantia, sondern dasselbe mit einem angenommenen / publicirten / gecrönten vnnd belehneten König / deme die Stände auch die schuldige Huldigungspflicht geleystet / versehen gewesen / inmassen dann nicht allein die Stände sämptlich / sondern auch alle Churfürsten / vnd viel hohe außländische Potentaten vor vnd nach Absterben der nechst abgelebten Keyserlichen Majest. die jetzige Keyserl. Majestät darfür geachtet / gehalten / vnd vermittelst ansehenlichen Gratulationen respectirt vnd geehret / auch dahero erfolgt / daß Sie zum Königlichen Wahl-Tag ordentlich erfordert / von den samptlichen Churfürsten vnd Ew. L. selbst einhelliglich vor einen Churfürsten erkandt / intitulirt / vnd ad Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl zugelassen worden. Ob nun so gestalten Sachen nach den Ständen in Böheim geziemet habe jhren habenden Herrn vnd gesalbten König / den sie auch vnter wehrendem Krieg noch dar für erkandt / vnd mit dem Königlichen Titul geehret / ihres Gefallens / vnd ohne vorgehende Erlassung geleysteter Pflicht absque causae cognitione vnnd vngehört derselben de facto vnd mit Gewalt novo plane & hucusque non audito exemplo, dermassen schimpfflichen zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem feudo Imperii superiorem recognoscente, ohne Vorbewust deß Lehenherrn vnd deß Churfürstlichen Collegii, deme auff diese weise wol frembde vnnd vnannehmliche Personen zur Vngebühr auff gedrungen werden möchten / mit Fug geschehen könne / vnd Ew. L. daß jhr dergleichen von den jhrigen begegnet / gerne sehen würden / das geben Wir deroselben zu bedencken anheim / insonderheit aber da dieser Proceß einmal im Reich passiren solte / was darauß für ein ärgerliche vnd gefährliche Consequentz allen Oberkeiten erfolgen würde. Eswölle Ewer Lauch wol consideriren, wann Sie als ein vornemmer Churfürst deß Reichs / welche von der Keyserl. Majest. im wenigsten offendirt / sondern dermassen jederzeit respectirt worden / daß Sie jhro beneben andern Churfürsten deß Reichs eben das gantze Böhmische Wesen zurichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches E. Lauch gutwillig acceptirt / vnd daß Sie die Sachen zu Fried vnd Einigkeit zwischen dem König vnnd dessen Ständen befördern helffen wolten / vertröstet / welche auch Stand vnd Beruffs halber schuldig in solche Fällen jhrem Keyser vnd Mit Churfürsten die Handt zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt der Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber das Haupt vnd die Glieder im Reich beysammen in jhrem behörigen Respect / Hochheit vnd Freyheit / auch bey Landt vnnd Leuten ruhig seyn vnd bleiben mögen / solchen der Stände in Böhmen verübten Proceß Rejectionis & novae Electionis, noch länger behaupten / vnd dardurch das H. Reich sampt allen benachbarten Königreich vnd Landen / zuvorderst aber der Cron Böheim in ein solch Elendt vnd Blutbadt einstürtzen solten / was für einen Verweiß Sie jhro dardurch bey der Posterität zu Halß laden vnd in was Gefahr Sie sich vnd jhr gantzes Hauß darmit einführen würden: dann ja E. L. leichtlich zu erachten haben / vnd hat man es biß daher im Werck wol erfahren / bezeugt es auch obvermeldte Edictal Schrifft klärlich genug / daß Jhr. Keyserl. Majest. vnd das Hauß Oesterreich diß vralte / vnd bey jhrem Geblüt so viel lange Zeit vnd Jahr gewesene Königreich / darinn Sie ein Erb-Succession praetendiren / nimmermehr auß Handen lassen / sondern darbey mit Hülff jhres Hauses vnd dessen Anverwandten vnd Befreunden / das eusserste ausfsetzen / vnnd das jhrige mit aller Macht suchen vnd verfolgen / auch alle die jenige für abgesagte Feinde halten werden / die sich jhnen dißfals zu widersetzen / oder behinderung daran zuthun / vnderstehen sollten. Vnd obwol nicht zu zweifeln / man möchte anderseits wenigers nicht mit starcker Verfassung vnd Assistentz versehen seyn / vnd alles dermassen auß gerechnet zu haben / vermeynen / daß man zu praevaliren / vnd die Sach hinauß zuführen getrawe / so seynd doch dieses vngewisse Gründe / die im Willen Gottes / vnd nicht eben an der Menschen Disposition bestehen / die Zeiten vnd der Vnderthanen Gemüter / auch andere Zustände / wandelbar / also daß mit Bestand keine sichere Rechnung darauff zu setzen: Hingegen ist eines Röm. Keysers Respect vnd Authorität noch bey vielen / wie billich / sehr hoch vnd groß / vnd nicht zu zweifeln / da Sie jhren Zustandt dero gehorsamen Ständen im Reich zu erkennen geben / vnnd bey denselben schuldige Assistentz suchen solten / daß Sie von denselben nicht würden verlassen werden / ja viel mächtige Potentaten / so biß daher den Sachen zugesehen / werden der gefährlichen Nachfolg vnd Consequentz halben die Augen auffthun / vnd Jhrer K. Majestät / als in causa & periculo communi nach allem Vermögen assistiren. Es gehen nun gleich die Sachen hinauß wio sie wöllen / so werden doch hierdurch Landt vnd Leute verderbt / viel Christenbluts vergossen / vnd wie zu besorgen / möchte vnter dessen das Reich dem Türcken vnd frembden Nationen zu einem Raub außgestellet / vnd die vralte Teutsche Freyheit in eine erbärmliche Dienstbarkeit verändert werden: was auch Ewer L. in particulari darbey endlichen für einen Vortheil schöpffen möchten / vnnd wie [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ut die jenigen so zu diesen Sachen rahten / mit E. L. Grentzen / sich gleichsamb ohne Schwertstreich zu bemächtigen / folgends sein Fuß in das Reich zu setzen / vnd darinnen sein jederzeit gehabte Blutdurstige Barbarische Anschläge ins Werck zurichten / vnd zuvollbringen: worinnen vns vnsere Vigilantz zu erweisen / vmb so viel mehr obligt / dieweil es Sachen seynd / so eben das gantze Römische Reich / vnd dessen allgemeines Oberhaupt / dann auch zween Churfürsten / welche de corpore Electoralis Collegii seynd / vnnd eine Chur deß Reichs / vnd deren Conservation hauptsächlichen betrifft: So haben Wir keinen Vmbgang nehmen können / Ew. L. solches alles zuerkennen zugeben / vnd Sie benebens freundliche zu ersuchen / Sie wöllen dannoch bey sich erwegẽ / daß in mehrgemeldtem Königreich Böheim der Zeit als die letztere Wahl fürgangen / keine Sedis vacantia, sondern dasselbe mit einem angenommenen / publicirten / gecrönten vnnd belehneten König / deme die Stände auch die schuldige Huldigungspflicht geleystet / versehen gewesen / inmassen dann nicht allein die Stände sämptlich / sondern auch alle Churfürsten / vnd viel hohe außländische Potentaten vor vnd nach Absterben der nechst abgelebtẽ Keyserlichen Majest. die jetzige Keyserl. Majestät darfür geachtet / gehalten / vnd vermittelst ansehenlichen Gratulationen respectirt vnd geehret / auch dahero erfolgt / daß Sie zum Königlichen Wahl-Tag ordentlich erfordert / von den samptlichen Churfürsten vnd Ew. L. selbst einhelliglich vor einen Churfürsten erkandt / intitulirt / vnd ad Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl zugelassen worden. Ob nun so gestalten Sachen nach den Ständen in Böheim geziemet habe jhren habenden Herrn vnd gesalbten König / den sie auch vnter wehrendem Krieg noch dar für erkandt / vnd mit dem Königlichen Titul geehret / ihres Gefallens / vnd ohne vorgehende Erlassung geleysteter Pflicht absque causae cognitione vnnd vngehört derselben de facto vnd mit Gewalt novo plane & hucusque non audito exemplo, dermassen schimpfflichen zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem feudo Imperii superiorem recognoscente, ohne Vorbewust deß Lehenherrn vnd deß Churfürstlichẽ Collegii, deme auff diese weise wol frembde vnnd vnannehmliche Personen zur Vngebühr auff gedrungen werden möchten / mit Fug geschehen könne / vnd Ew. L. daß jhr dergleichen von den jhrigen begegnet / gerne sehen würden / das geben Wir deroselben zu bedencken anheim / insonderheit aber da dieser Proceß einmal im Reich passiren solte / was darauß für ein ärgerliche vnd gefährliche Consequentz allen Oberkeiten erfolgen würde. Eswölle Ewer Lauch wol consideriren, wann Sie als ein vornem̃er Churfürst deß Reichs / welche von der Keyserl. Majest. im wenigsten offendirt / sondern dermassen jederzeit respectirt worden / daß Sie jhro beneben andern Churfürstẽ deß Reichs eben das gantze Böhmische Wesen zurichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches E. Lauch gutwillig acceptirt / vnd daß Sie die Sachen zu Fried vnd Einigkeit zwischen dem König vnnd dessen Ständen befördern helffen wolten / vertröstet / welche auch Stand vnd Beruffs halber schuldig in solche Fällen jhrem Keyser vnd Mit Churfürsten die Handt zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt der Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber das Haupt vñ die Glieder im Reich beysammen in jhrem behörigen Respect / Hochheit vñ Freyheit / auch bey Landt vnnd Leuten ruhig seyn vnd bleiben mögen / solchen der Stände in Böhmen verübten Proceß Rejectionis & novae Electionis, noch länger behaupten / vnd dardurch das H. Reich sampt allen benachbarten Königreich vnd Landen / zuvorderst aber der Cron Böheim in ein solch Elendt vnd Blutbadt einstürtzen solten / was für einen Verweiß Sie jhro dardurch bey der Posterität zu Halß laden vnd in was Gefahr Sie sich vnd jhr gantzes Hauß darmit einführen würden: dann ja E. L. leichtlich zu erachten haben / vnd hat man es biß daher im Werck wol erfahren / bezeugt es auch obvermeldte Edictal Schrifft klärlich genug / daß Jhr. Keyserl. Majest. vnd das Hauß Oesterreich diß vralte / vnd bey jhrem Geblüt so viel lange Zeit vnd Jahr gewesene Königreich / darinn Sie ein Erb-Succession praetendiren / nimmermehr auß Handen lassen / sondern darbey mit Hülff jhres Hauses vnd dessen Anverwandten vnd Befreunden / das eusserste ausfsetzen / vnnd das jhrige mit aller Macht suchen vnd verfolgen / auch alle die jenige für abgesagte Feinde halten werden / die sich jhnẽ dißfals zu widersetzẽ / oder behinderung daran zuthun / vnderstehen solltẽ. Vnd obwol nicht zu zweifeln / man möchte anderseits wenigers nicht mit starcker Verfassung vnd Assistentz versehen seyn / vnd alles dermassen auß gerechnet zu haben / vermeynen / daß man zu praevaliren / vnd die Sach hinauß zuführen getrawe / so seynd doch dieses vngewisse Gründe / die im Willen Gottes / vnd nicht eben an der Menschen Disposition bestehen / die Zeiten vnd der Vnderthanen Gemüter / auch andere Zustände / wandelbar / also daß mit Bestand keine sichere Rechnung darauff zu setzen: Hingegen ist eines Röm. Keysers Respect vnd Authorität noch bey vielen / wie billich / sehr hoch vnd groß / vnd nicht zu zweifeln / da Sie jhren Zustandt dero gehorsamen Ständen im Reich zu erkennen geben / vnnd bey denselben schuldige Assistentz suchen solten / daß Sie von denselben nicht würden verlassen werdẽ / ja viel mächtige Potentaten / so biß daher den Sachen zugesehen / werden der gefährlichen Nachfolg vnd Consequentz halben die Augen auffthun / vnd Jhrer K. Majestät / als in causa & periculo communi nach allem Vermögen assistiren. Es gehen nun gleich die Sachen hinauß wio sie wöllen / so werden doch hierdurch Landt vnd Leute verderbt / viel Christenbluts vergossen / vnd wie zu besorgen / möchte vnter dessen das Reich dem Türcken vnd frembden Nationẽ zu einem Raub außgestellet / vnd die vralte Teutsche Freyheit in eine erbärmliche Dienstbarkeit verändert werden: was auch Ewer L. in particulari darbey endlichen für einen Vortheil schöpffen möchten / vnnd wie [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ut die jenigen so zu diesen Sachen rahten / mit E. L. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0395" n="344"/> Grentzen / sich gleichsamb ohne Schwertstreich zu bemächtigen / folgends sein Fuß in das Reich zu setzen / vnd darinnen sein jederzeit gehabte Blutdurstige Barbarische Anschläge ins Werck zurichten / vnd zuvollbringen: worinnen vns vnsere Vigilantz zu erweisen / vmb so viel mehr obligt / dieweil es Sachen seynd / so eben das gantze Römische Reich / vnd dessen allgemeines Oberhaupt / dann auch zween Churfürsten / welche de corpore Electoralis Collegii seynd / vnnd eine Chur deß Reichs / vnd deren Conservation hauptsächlichen betrifft: So haben Wir keinen Vmbgang nehmen können / Ew. L. solches alles zuerkennen zugeben / vnd Sie benebens freundliche zu ersuchen / Sie wöllen dannoch bey sich erwegẽ / daß in mehrgemeldtem Königreich Böheim der Zeit als die letztere Wahl fürgangen / keine Sedis vacantia, sondern dasselbe mit einem angenommenen / publicirten / gecrönten vnnd belehneten König / deme die Stände auch die schuldige Huldigungspflicht geleystet / versehen gewesen / inmassen dann nicht allein die Stände sämptlich / sondern auch alle Churfürsten / vnd viel hohe außländische Potentaten vor vnd nach Absterben der nechst abgelebtẽ Keyserlichen Majest. die jetzige Keyserl. Majestät darfür geachtet / gehalten / vnd vermittelst ansehenlichen Gratulationen respectirt vnd geehret / auch dahero erfolgt / daß Sie zum Königlichen Wahl-Tag ordentlich erfordert / von den samptlichen Churfürsten vnd Ew. L. selbst einhelliglich vor einen Churfürsten erkandt / intitulirt / vnd ad Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl zugelassen worden. Ob nun so gestalten Sachen nach den Ständen in Böheim geziemet habe jhren habenden Herrn vnd gesalbten König / den sie auch vnter wehrendem Krieg noch dar für erkandt / vnd mit dem Königlichen Titul geehret / ihres Gefallens / vnd ohne vorgehende Erlassung geleysteter Pflicht absque causae cognitione vnnd vngehört derselben de facto vnd mit Gewalt novo plane & hucusque non audito exemplo, dermassen schimpfflichen zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem feudo Imperii superiorem recognoscente, ohne Vorbewust deß Lehenherrn vnd deß Churfürstlichẽ Collegii, deme auff diese weise wol frembde vnnd vnannehmliche Personen zur Vngebühr auff gedrungen werden möchten / mit Fug geschehen könne / vnd Ew. L. daß jhr dergleichen von den jhrigen begegnet / gerne sehen würden / das geben Wir deroselben zu bedencken anheim / insonderheit aber da dieser Proceß einmal im Reich passiren solte / was darauß für ein ärgerliche vnd gefährliche Consequentz allen Oberkeiten erfolgen würde. Eswölle Ewer Lauch wol consideriren, wann Sie als ein vornem̃er Churfürst deß Reichs / welche von der Keyserl. Majest. im wenigsten offendirt / sondern dermassen jederzeit respectirt worden / daß Sie jhro beneben andern Churfürstẽ deß Reichs eben das gantze Böhmische Wesen zurichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches E. Lauch gutwillig acceptirt / vnd daß Sie die Sachen zu Fried vnd Einigkeit zwischen dem König vnnd dessen Ständen befördern helffen wolten / vertröstet / welche auch Stand vnd Beruffs halber schuldig in solche Fällen jhrem Keyser vnd Mit Churfürsten die Handt zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt der Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber das Haupt vñ die Glieder im Reich beysammen in jhrem behörigen Respect / Hochheit vñ Freyheit / auch bey Landt vnnd Leuten ruhig seyn vnd bleiben mögen / solchen der Stände in Böhmen verübten Proceß Rejectionis & novae Electionis, noch länger behaupten / vnd dardurch das H. Reich sampt allen benachbarten Königreich vnd Landen / zuvorderst aber der Cron Böheim in ein solch Elendt vnd Blutbadt einstürtzen solten / was für einen Verweiß Sie jhro dardurch bey der Posterität zu Halß laden vnd in was Gefahr Sie sich vnd jhr gantzes Hauß darmit einführen würden: dann ja E. L. leichtlich zu erachten haben / vnd hat man es biß daher im Werck wol erfahren / bezeugt es auch obvermeldte Edictal Schrifft klärlich genug / daß Jhr. Keyserl. Majest. vnd das Hauß Oesterreich diß vralte / vnd bey jhrem Geblüt so viel lange Zeit vnd Jahr gewesene Königreich / darinn Sie ein Erb-Succession praetendiren / nimmermehr auß Handen lassen / sondern darbey mit Hülff jhres Hauses vnd dessen Anverwandten vnd Befreunden / das eusserste ausfsetzen / vnnd das jhrige mit aller Macht suchen vnd verfolgen / auch alle die jenige für abgesagte Feinde halten werden / die sich jhnẽ dißfals zu widersetzẽ / oder behinderung daran zuthun / vnderstehen solltẽ.</p> <p>Vnd obwol nicht zu zweifeln / man möchte anderseits wenigers nicht mit starcker Verfassung vnd Assistentz versehen seyn / vnd alles dermassen auß gerechnet zu haben / vermeynen / daß man zu praevaliren / vnd die Sach hinauß zuführen getrawe / so seynd doch dieses vngewisse Gründe / die im Willen Gottes / vnd nicht eben an der Menschen Disposition bestehen / die Zeiten vnd der Vnderthanen Gemüter / auch andere Zustände / wandelbar / also daß mit Bestand keine sichere Rechnung darauff zu setzen: Hingegen ist eines Röm. Keysers Respect vnd Authorität noch bey vielen / wie billich / sehr hoch vnd groß / vnd nicht zu zweifeln / da Sie jhren Zustandt dero gehorsamen Ständen im Reich zu erkennen geben / vnnd bey denselben schuldige Assistentz suchen solten / daß Sie von denselben nicht würden verlassen werdẽ / ja viel mächtige Potentaten / so biß daher den Sachen zugesehen / werden der gefährlichen Nachfolg vnd Consequentz halben die Augen auffthun / vnd Jhrer K. Majestät / als in causa & periculo communi nach allem Vermögen assistiren.</p> <p>Es gehen nun gleich die Sachen hinauß wio sie wöllen / so werden doch hierdurch Landt vnd Leute verderbt / viel Christenbluts vergossen / vnd wie zu besorgen / möchte vnter dessen das Reich dem Türcken vnd frembden Nationẽ zu einem Raub außgestellet / vnd die vralte Teutsche Freyheit in eine erbärmliche Dienstbarkeit verändert werden: was auch Ewer L. in particulari darbey endlichen für einen Vortheil schöpffen möchten / vnnd wie <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ut die jenigen so zu diesen Sachen rahten / mit E. L. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0395]
Grentzen / sich gleichsamb ohne Schwertstreich zu bemächtigen / folgends sein Fuß in das Reich zu setzen / vnd darinnen sein jederzeit gehabte Blutdurstige Barbarische Anschläge ins Werck zurichten / vnd zuvollbringen: worinnen vns vnsere Vigilantz zu erweisen / vmb so viel mehr obligt / dieweil es Sachen seynd / so eben das gantze Römische Reich / vnd dessen allgemeines Oberhaupt / dann auch zween Churfürsten / welche de corpore Electoralis Collegii seynd / vnnd eine Chur deß Reichs / vnd deren Conservation hauptsächlichen betrifft: So haben Wir keinen Vmbgang nehmen können / Ew. L. solches alles zuerkennen zugeben / vnd Sie benebens freundliche zu ersuchen / Sie wöllen dannoch bey sich erwegẽ / daß in mehrgemeldtem Königreich Böheim der Zeit als die letztere Wahl fürgangen / keine Sedis vacantia, sondern dasselbe mit einem angenommenen / publicirten / gecrönten vnnd belehneten König / deme die Stände auch die schuldige Huldigungspflicht geleystet / versehen gewesen / inmassen dann nicht allein die Stände sämptlich / sondern auch alle Churfürsten / vnd viel hohe außländische Potentaten vor vnd nach Absterben der nechst abgelebtẽ Keyserlichen Majest. die jetzige Keyserl. Majestät darfür geachtet / gehalten / vnd vermittelst ansehenlichen Gratulationen respectirt vnd geehret / auch dahero erfolgt / daß Sie zum Königlichen Wahl-Tag ordentlich erfordert / von den samptlichen Churfürsten vnd Ew. L. selbst einhelliglich vor einen Churfürsten erkandt / intitulirt / vnd ad Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl zugelassen worden. Ob nun so gestalten Sachen nach den Ständen in Böheim geziemet habe jhren habenden Herrn vnd gesalbten König / den sie auch vnter wehrendem Krieg noch dar für erkandt / vnd mit dem Königlichen Titul geehret / ihres Gefallens / vnd ohne vorgehende Erlassung geleysteter Pflicht absque causae cognitione vnnd vngehört derselben de facto vnd mit Gewalt novo plane & hucusque non audito exemplo, dermassen schimpfflichen zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem feudo Imperii superiorem recognoscente, ohne Vorbewust deß Lehenherrn vnd deß Churfürstlichẽ Collegii, deme auff diese weise wol frembde vnnd vnannehmliche Personen zur Vngebühr auff gedrungen werden möchten / mit Fug geschehen könne / vnd Ew. L. daß jhr dergleichen von den jhrigen begegnet / gerne sehen würden / das geben Wir deroselben zu bedencken anheim / insonderheit aber da dieser Proceß einmal im Reich passiren solte / was darauß für ein ärgerliche vnd gefährliche Consequentz allen Oberkeiten erfolgen würde. Eswölle Ewer Lauch wol consideriren, wann Sie als ein vornem̃er Churfürst deß Reichs / welche von der Keyserl. Majest. im wenigsten offendirt / sondern dermassen jederzeit respectirt worden / daß Sie jhro beneben andern Churfürstẽ deß Reichs eben das gantze Böhmische Wesen zurichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches E. Lauch gutwillig acceptirt / vnd daß Sie die Sachen zu Fried vnd Einigkeit zwischen dem König vnnd dessen Ständen befördern helffen wolten / vertröstet / welche auch Stand vnd Beruffs halber schuldig in solche Fällen jhrem Keyser vnd Mit Churfürsten die Handt zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt der Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber das Haupt vñ die Glieder im Reich beysammen in jhrem behörigen Respect / Hochheit vñ Freyheit / auch bey Landt vnnd Leuten ruhig seyn vnd bleiben mögen / solchen der Stände in Böhmen verübten Proceß Rejectionis & novae Electionis, noch länger behaupten / vnd dardurch das H. Reich sampt allen benachbarten Königreich vnd Landen / zuvorderst aber der Cron Böheim in ein solch Elendt vnd Blutbadt einstürtzen solten / was für einen Verweiß Sie jhro dardurch bey der Posterität zu Halß laden vnd in was Gefahr Sie sich vnd jhr gantzes Hauß darmit einführen würden: dann ja E. L. leichtlich zu erachten haben / vnd hat man es biß daher im Werck wol erfahren / bezeugt es auch obvermeldte Edictal Schrifft klärlich genug / daß Jhr. Keyserl. Majest. vnd das Hauß Oesterreich diß vralte / vnd bey jhrem Geblüt so viel lange Zeit vnd Jahr gewesene Königreich / darinn Sie ein Erb-Succession praetendiren / nimmermehr auß Handen lassen / sondern darbey mit Hülff jhres Hauses vnd dessen Anverwandten vnd Befreunden / das eusserste ausfsetzen / vnnd das jhrige mit aller Macht suchen vnd verfolgen / auch alle die jenige für abgesagte Feinde halten werden / die sich jhnẽ dißfals zu widersetzẽ / oder behinderung daran zuthun / vnderstehen solltẽ.
Vnd obwol nicht zu zweifeln / man möchte anderseits wenigers nicht mit starcker Verfassung vnd Assistentz versehen seyn / vnd alles dermassen auß gerechnet zu haben / vermeynen / daß man zu praevaliren / vnd die Sach hinauß zuführen getrawe / so seynd doch dieses vngewisse Gründe / die im Willen Gottes / vnd nicht eben an der Menschen Disposition bestehen / die Zeiten vnd der Vnderthanen Gemüter / auch andere Zustände / wandelbar / also daß mit Bestand keine sichere Rechnung darauff zu setzen: Hingegen ist eines Röm. Keysers Respect vnd Authorität noch bey vielen / wie billich / sehr hoch vnd groß / vnd nicht zu zweifeln / da Sie jhren Zustandt dero gehorsamen Ständen im Reich zu erkennen geben / vnnd bey denselben schuldige Assistentz suchen solten / daß Sie von denselben nicht würden verlassen werdẽ / ja viel mächtige Potentaten / so biß daher den Sachen zugesehen / werden der gefährlichen Nachfolg vnd Consequentz halben die Augen auffthun / vnd Jhrer K. Majestät / als in causa & periculo communi nach allem Vermögen assistiren.
Es gehen nun gleich die Sachen hinauß wio sie wöllen / so werden doch hierdurch Landt vnd Leute verderbt / viel Christenbluts vergossen / vnd wie zu besorgen / möchte vnter dessen das Reich dem Türcken vnd frembden Nationẽ zu einem Raub außgestellet / vnd die vralte Teutsche Freyheit in eine erbärmliche Dienstbarkeit verändert werden: was auch Ewer L. in particulari darbey endlichen für einen Vortheil schöpffen möchten / vnnd wie _ut die jenigen so zu diesen Sachen rahten / mit E. L.
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