Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.werden möchte: Die Durchzüge aber betreffendt / ist für gut angesehen / daß man einem vnd dem andern Theil dieselbe zwar nachlassen solle / wann man darumd ansuchen / zur Caution / vnd daß man solche Trouppen: vnd Rottenweiß anstellen / vnd den Reichs Constitutionen allenthalben nachleben wölle / sich erbieten würde: Im Gegenfall aber / da man auch bey bißhero angefangenem Gebrauch verbleiben / vnd den Paß mit völligen Regimentern begehren wolte / solchen abschlagen / darfür bitten / vnd den ansuchenden Theil auff die Reichs Ordnung verweisen / vnd da man mit solcher Erklärung nicht ersättiget / auff Mittel bedacht seyn / wie solches zuverwehren: vnd weil solche Durchzüge mehrertheils durch Westphalen vnd den Nider Sächsischen Crayß jhren Anfang genommen / wirdt billich bey der Ober vnd Nider-Sächsischen Crayß Versamblung darvon deliberirt / wie es mit solchen Durchzügen mit einem vnd dem andern Theil zu halten. Nachdem auch endlich der grosse vnd schädliche Mißbrauch deß Müntzwesens / sonderlich aber die Steygerung der groben Sorten / derselben Verwechselung vnd Außführung / so wol einschiebung böser vnd loser Müntze in grosser Menge bey dieser Crayßversamblung vorgeloffen / vnd wie solcher Interimsweise biß auff einen allgemeinen Reichstag ein anders beschlossen würde / zu remediren / berahtschlagen / damit gleichwol Handel vnd Wandel / vnd die Commercien in jhrem Esle verbleiben / vnd die gute Silberne Müntzen erhalten / vnd Küpfferne / Bleyerne / vnnd andere lose Müntzen abgeschafft werden mögen / ist von den Abgesandten dahin geschlossen / daß die grobe Sorten auff einem gewissen Ort: als / den Reichsthaler zu 2. Gülden vnd ein Ort Groschen: den Philips Thaler zu dritthalb Gülden: den Reichs Gülden Thaler zu 2. Gülden: den Rheinischen Gülden zu dritthalbe Gülden: den Vngarischen Ducaten zu 3. Gülden vnd 7. Groschen gerechnet. Alle lose Müntzen entweder gäntzlich bandisirt / oder auff ein gewisses / was sie gelten / valvirt / vnd alles auffwechseln / außküppen / vnd wie es Namen haben haben mag / bey ernster / auch Leibs vnd Lebens-Straff / so wol Confiscirung verbotten / vnd durch ein offentliches / in deß Ober Sächsischen Crayses Namen verfaßtes Mandat publicirt / vnd fest darüber gehalten werden solle. Böhmen suchen Hülff bey Chur Sachsen. Die Böhmische Abgesandten / deren in diesem Schluß gedacht / haben im Namen der drey Evangelischen Ständen desselben Königreichs zuwissen begert / worauff die Sächsische Kriegsrüstung angesehen / den damaligen Zustandt in Böhmen erzehlend / vmb Raht / Hülff vnd Beystand / so wol bey dem Churfürsten / als dem Ober Sächsischen Crayß angesucht / darbey auch wegen deß Vngarischen Wesens / vnd deß Fürsten in Siebenbürgen Beginnen Bericht gethan. Weil nun die Sächsische Abgesandten dieser Böhmischen Bottschafft sich nicht versehen / vnd deßwegen darzu nicht instruirt waren / haben sie solches bey Jhr. D. dem Churfürsten angebracht / der dann nachfolgende Antwort von sich gegeben: 1620. Churfürstl. Sächsische Antwort auff der Böhmischen Gesandten Anbringen. Er stellte in keine Zweifel / man werde seine gehabte Affection gegen dem Königreich Böhmen in vielen Fällen / sonderlich aber daher / genugsam gespüret haben / daß S. Churf. Gn. alsbaldt Anfangs dieses Vnwesens / biß auff jetzige erfolgte Veränderung nichts höhers angelegen gewesen / dann daß durch gütliche Interposition Fried vnd Ruhe wider gestifftet / alles Vnheil abgewendet / vnd angeregt Königreich Böhmen / sampt den anhangenden Ländern zu vorigem Wolstandt gebracht werden möchte. Zu welches Erlangung er keine Mühe noch Vnkosten gesparet / viel weniger an getrewem erinnern vnd bitten jchtwas ermangeln lassen. Daß aber der vorgesetzte vnd gewündschete Effect nicht erfolgt / halte der Churfürst dafür / es möchte nicht jhme / sondern vielmehr den jenigen zuzuschreiben seyn / denen solche vorgeschlagene / endlich auch bewilligte Interposition nicht allein kein Ernst gewesen dieselbe einzugehen / sondern alle Hinderungen so lang verschoben / biß sie endlich verloschen / vnd die Sach zu dem Standt gelangt / darinn sie jetzt ist. Es hette zwar er jedes mal darfür geachtet / daß die vorgenommene Mutation / vnd was darauff erfolget / keine Friedens / sondern ein solches Mittel were / welches ein blutigen Krieg verursachen würde. Es befinde auch er auß jetzigem Anbringen / daß diese gefaßte Gedancken jhn so wenig betrogen / daß es auch nunmehr die Evangelische Stände selbsten contestiren / vnd dahero vmb Raht / Hülffe vnd Beystand Ersuchung thun / vnangesehen mit Raht vnd Vorbewust seiner nicht verfahren worden. Dessentwegen dann guter Raht bey geschehenen dingen nunmehr zu spat gesucht wird: Die gebettene Hülff vnd Assistentz aber vmb vieler Vrsachen / sonderlich aber bedencklichen / weil es die Röm. Keys. Majest. vnd den Obristen Lehenherrn deß Königreichs Böhmen / welches Person in allen Erbvereinigungen vnd Compactaten jedesmals excipirt vnd außgenommen / vnd den siebenden deß H. Röm. Reichs Churfürsten / davor Jhr. Keyserl. Majest. bey nechster Wahl zu Franckfurt von den sämptlichen Reichs Churfürsten erkännt vnd angenommen / betrifft / vnd also alles in einen andern Stand kommen vnd gerahten / als es vormahls gewesen. Er Churfürst were zwar in keiner Abrede / daß er sich in eine ziemliche Kriegsverfassung gestellet: vnd ob er wol hierüber / wegen seiner Intention Rede vnd Antwort zu geben nicht schuldig / bevorauß / weil er seine Actiones vnd Vorhaben gegen Gott / der hohen Obrigkeit vnd männiglich getrawete zuverantworten / so were doch dieselbe fürnämlich darumb beschehen / daß er so viel befunden / daß alle Mittel vnd Weg / zu einer gütlichen Composition abgeschnitten / vnd nichts mehrers an allen Orten / als Kriegsverfassung vnd Zubereitung vorgenommen werde / daß auch ein starckes Volck von allerhandt Nationen allbereit im Anzug / vnd man nicht mehr / Inhalts der Reichs Constitutionen die Durchzüge bittet / vnd dieselbe Trouppen: vnd Rottenweiß / wie es herkommen / durch eines andern Landt angestellet / sondern mit werden möchte: Die Durchzüge aber betreffendt / ist für gut angesehen / daß man einem vnd dem andern Theil dieselbe zwar nachlassen solle / wann man darumd ansuchen / zur Caution / vnd daß man solche Trouppen: vnd Rottenweiß anstellen / vnd den Reichs Constitutionen allenthalben nachleben wölle / sich erbieten würde: Im Gegenfall aber / da man auch bey bißhero angefangenem Gebrauch verbleiben / vnd den Paß mit völligen Regimentern begehren wolte / solchen abschlagen / darfür bitten / vnd den ansuchenden Theil auff die Reichs Ordnung verweisen / vnd da man mit solcher Erklärung nicht ersättiget / auff Mittel bedacht seyn / wie solches zuverwehren: vnd weil solche Durchzüge mehrertheils durch Westphalen vnd den Nider Sächsischen Crayß jhren Anfang genommen / wirdt billich bey der Ober vnd Nider-Sächsischen Crayß Versamblung darvon deliberirt / wie es mit solchen Durchzügẽ mit einem vnd dem andern Theil zu halten. Nachdem auch endlich der grosse vnd schädliche Mißbrauch deß Müntzwesens / sonderlich aber die Steygerung der groben Sorten / derselben Verwechselung vnd Außführung / so wol einschiebung böser vnd loser Müntze in grosser Menge bey dieser Crayßversamblung vorgeloffen / vnd wie solcher Interimsweise biß auff einen allgemeinen Reichstag ein anders beschlossen würde / zu remediren / berahtschlagen / damit gleichwol Handel vnd Wandel / vnd die Commercien in jhrem Esle verbleiben / vnd die gute Silberne Müntzen erhalten / vnd Küpfferne / Bleyerne / vnnd andere lose Müntzen abgeschafft werden mögen / ist von den Abgesandtẽ dahin geschlossen / daß die grobe Sorten auff einem gewissen Ort: als / den Reichsthaler zu 2. Gülden vnd ein Ort Groschen: den Philips Thaler zu dritthalb Gülden: den Reichs Gülden Thaler zu 2. Gülden: den Rheinischen Güldẽ zu dritthalbe Gülden: den Vngarischen Ducatẽ zu 3. Gülden vnd 7. Groschen gerechnet. Alle lose Müntzen entweder gäntzlich bandisirt / oder auff ein gewisses / was sie geltẽ / valvirt / vnd alles auffwechseln / außküppen / vnd wie es Namen haben haben mag / bey ernster / auch Leibs vnd Lebens-Straff / so wol Confiscirung verbotten / vnd durch ein offentliches / in deß Ober Sächsischen Crayses Namen verfaßtes Mandat publicirt / vnd fest darüber gehalten werden solle. Böhmen suchẽ Hülff bey Chur Sachsen. Die Böhmische Abgesandten / deren in diesem Schluß gedacht / haben im Namẽ der drey Evangelischen Ständen desselben Königreichs zuwissen begert / worauff die Sächsische Kriegsrüstung angesehen / den damaligen Zustandt in Böhmen erzehlend / vmb Raht / Hülff vnd Beystand / so wol bey dem Churfürsten / als dem Ober Sächsischen Crayß angesucht / darbey auch wegen deß Vngarischen Wesens / vnd deß Fürsten in Siebenbürgen Beginnen Bericht gethan. Weil nun die Sächsische Abgesandten dieser Böhmischen Bottschafft sich nicht versehen / vnd deßwegen darzu nicht instruirt waren / haben sie solches bey Jhr. D. dem Churfürsten angebracht / der dann nachfolgende Antwort von sich gegeben: 1620. Churfürstl. Sächsische Antwort auff der Böhmischẽ Gesandten Anbringẽ. Er stellte in keine Zweifel / man werde seine gehabte Affection gegen dem Königreich Böhmen in vielen Fällen / sonderlich aber daher / genugsam gespüret haben / daß S. Churf. Gn. alsbaldt Anfangs dieses Vnwesens / biß auff jetzige erfolgte Veränderung nichts höhers angelegen gewesen / dann daß durch gütliche Interposition Fried vnd Ruhe wider gestifftet / alles Vnheil abgewendet / vnd angeregt Königreich Böhmen / sampt den anhangenden Ländern zu vorigem Wolstandt gebracht werden möchte. Zu welches Erlangung er keine Mühe noch Vnkosten gesparet / viel weniger an getrewem erinnern vnd bitten jchtwas ermangeln lassen. Daß aber der vorgesetzte vnd gewündschete Effect nicht erfolgt / halte der Churfürst dafür / es möchte nicht jhme / sondern vielmehr den jenigen zuzuschreiben seyn / denen solche vorgeschlagene / endlich auch bewilligte Interposition nicht allein kein Ernst gewesen dieselbe einzugehen / sondern alle Hinderungen so lang verschoben / biß sie endlich verloschen / vnd die Sach zu dem Standt gelangt / darinn sie jetzt ist. Es hette zwar er jedes mal darfür geachtet / daß die vorgenommene Mutation / vnd was darauff erfolget / keine Friedens / sondern ein solches Mittel were / welches ein blutigen Krieg verursachen würde. Es befinde auch er auß jetzigem Anbringen / daß diese gefaßte Gedancken jhn so wenig betrogen / daß es auch nunmehr die Evangelische Stände selbsten contestiren / vnd dahero vmb Raht / Hülffe vnd Beystand Ersuchung thun / vnangesehen mit Raht vnd Vorbewust seiner nicht verfahren worden. Dessentwegen dann guter Raht bey geschehenen dingen nunmehr zu spat gesucht wird: Die gebettene Hülff vnd Assistentz aber vmb vieler Vrsachen / sonderlich aber bedencklichen / weil es die Röm. Keys. Majest. vnd den Obristen Lehenherrn deß Königreichs Böhmen / welches Person in allen Erbvereinigungen vnd Compactaten jedesmals excipirt vnd außgenommen / vnd den siebenden deß H. Röm. Reichs Churfürsten / davor Jhr. Keyserl. Majest. bey nechster Wahl zu Franckfurt von den sämptlichen Reichs Churfürsten erkännt vnd angenommen / betrifft / vnd also alles in einen andern Stand kommen vnd gerahten / als es vormahls gewesen. Er Churfürst were zwar in keiner Abrede / daß er sich in eine ziemliche Kriegsverfassung gestellet: vnd ob er wol hierüber / wegen seiner Intention Rede vnd Antwort zu geben nicht schuldig / bevorauß / weil er seine Actiones vnd Vorhaben gegen Gott / der hohen Obrigkeit vnd männiglich getrawete zuverantworten / so were doch dieselbe fürnämlich darumb beschehen / daß er so viel befunden / daß alle Mittel vnd Weg / zu einer gütlichen Composition abgeschnitten / vnd nichts mehrers an allen Orten / als Kriegsverfassung vnd Zubereitung vorgenommen werde / daß auch ein starckes Volck von allerhandt Nationen allbereit im Anzug / vnd man nicht mehr / Inhalts der Reichs Constitutionen die Durchzüge bittet / vnd dieselbe Trouppen: vnd Rottenweiß / wie es herkommen / durch eines andern Landt angestellet / sondern mit <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0388" n="337"/> werden möchte: Die Durchzüge aber betreffendt / ist für gut angesehen / daß man einem vnd dem andern Theil dieselbe zwar nachlassen solle / wann man darumd ansuchen / zur Caution / vnd daß man solche Trouppen: vnd Rottenweiß anstellen / vnd den Reichs Constitutionen allenthalben nachleben wölle / sich erbieten würde: Im Gegenfall aber / da man auch bey bißhero angefangenem Gebrauch verbleiben / vnd den Paß mit völligen Regimentern begehren wolte / solchen abschlagen / darfür bitten / vnd den ansuchenden Theil auff die Reichs Ordnung verweisen / vnd da man mit solcher Erklärung nicht ersättiget / auff Mittel bedacht seyn / wie solches zuverwehren: vnd weil solche Durchzüge mehrertheils durch Westphalen vnd den Nider Sächsischen Crayß jhren Anfang genommen / wirdt billich bey der Ober vnd Nider-Sächsischen Crayß Versamblung darvon deliberirt / wie es mit solchen Durchzügẽ mit einem vnd dem andern Theil zu halten.</p> <p>Nachdem auch endlich der grosse vnd schädliche Mißbrauch deß Müntzwesens / sonderlich aber die Steygerung der groben Sorten / derselben Verwechselung vnd Außführung / so wol einschiebung böser vnd loser Müntze in grosser Menge bey dieser Crayßversamblung vorgeloffen / vnd wie solcher Interimsweise biß auff einen allgemeinen Reichstag ein anders beschlossen würde / zu remediren / berahtschlagen / damit gleichwol Handel vnd Wandel / vnd die Commercien in jhrem Esle verbleiben / vnd die gute Silberne Müntzen erhalten / vnd Küpfferne / Bleyerne / vnnd andere lose Müntzen abgeschafft werden mögen / ist von den Abgesandtẽ dahin geschlossen / daß die grobe Sorten auff einem gewissen Ort: als / den Reichsthaler zu 2. Gülden vnd ein Ort Groschen: den Philips Thaler zu dritthalb Gülden: den Reichs Gülden Thaler zu 2. Gülden: den Rheinischen Güldẽ zu dritthalbe Gülden: den Vngarischen Ducatẽ zu 3. Gülden vnd 7. Groschen gerechnet. Alle lose Müntzen entweder gäntzlich bandisirt / oder auff ein gewisses / was sie geltẽ / valvirt / vnd alles auffwechseln / außküppen / vnd wie es Namen haben haben mag / bey ernster / auch Leibs vnd Lebens-Straff / so wol Confiscirung verbotten / vnd durch ein offentliches / in deß Ober Sächsischen Crayses Namen verfaßtes Mandat publicirt / vnd fest darüber gehalten werden solle.</p> <p><note place="left">Böhmen suchẽ Hülff bey Chur Sachsen.</note> Die Böhmische Abgesandten / deren in diesem Schluß gedacht / haben im Namẽ der drey Evangelischen Ständen desselben Königreichs zuwissen begert / worauff die Sächsische Kriegsrüstung angesehen / den damaligen Zustandt in Böhmen erzehlend / vmb Raht / Hülff vnd Beystand / so wol bey dem Churfürsten / als dem Ober Sächsischen Crayß angesucht / darbey auch wegen deß Vngarischen Wesens / vnd deß Fürsten in Siebenbürgen Beginnen Bericht gethan.</p> <p>Weil nun die Sächsische Abgesandten dieser Böhmischen Bottschafft sich nicht versehen / vnd deßwegen darzu nicht instruirt waren / haben sie solches bey Jhr. D. dem Churfürsten angebracht / der dann nachfolgende Antwort von sich gegeben:</p> <p><note place="right">1620. Churfürstl. Sächsische Antwort auff der Böhmischẽ Gesandten Anbringẽ.</note> Er stellte in keine Zweifel / man werde seine gehabte Affection gegen dem Königreich Böhmen in vielen Fällen / sonderlich aber daher / genugsam gespüret haben / daß S. Churf. Gn. alsbaldt Anfangs dieses Vnwesens / biß auff jetzige erfolgte Veränderung nichts höhers angelegen gewesen / dann daß durch gütliche Interposition Fried vnd Ruhe wider gestifftet / alles Vnheil abgewendet / vnd angeregt Königreich Böhmen / sampt den anhangenden Ländern zu vorigem Wolstandt gebracht werden möchte. Zu welches Erlangung er keine Mühe noch Vnkosten gesparet / viel weniger an getrewem erinnern vnd bitten jchtwas ermangeln lassen. Daß aber der vorgesetzte vnd gewündschete Effect nicht erfolgt / halte der Churfürst dafür / es möchte nicht jhme / sondern vielmehr den jenigen zuzuschreiben seyn / denen solche vorgeschlagene / endlich auch bewilligte Interposition nicht allein kein Ernst gewesen dieselbe einzugehen / sondern alle Hinderungen so lang verschoben / biß sie endlich verloschen / vnd die Sach zu dem Standt gelangt / darinn sie jetzt ist. Es hette zwar er jedes mal darfür geachtet / daß die vorgenommene Mutation / vnd was darauff erfolget / keine Friedens / sondern ein solches Mittel were / welches ein blutigen Krieg verursachen würde.</p> <p>Es befinde auch er auß jetzigem Anbringen / daß diese gefaßte Gedancken jhn so wenig betrogen / daß es auch nunmehr die Evangelische Stände selbsten contestiren / vnd dahero vmb Raht / Hülffe vnd Beystand Ersuchung thun / vnangesehen mit Raht vnd Vorbewust seiner nicht verfahren worden. Dessentwegen dann guter Raht bey geschehenen dingen nunmehr zu spat gesucht wird: Die gebettene Hülff vnd Assistentz aber vmb vieler Vrsachen / sonderlich aber bedencklichen / weil es die Röm. Keys. Majest. vnd den Obristen Lehenherrn deß Königreichs Böhmen / welches Person in allen Erbvereinigungen vnd Compactaten jedesmals excipirt vnd außgenommen / vnd den siebenden deß H. Röm. Reichs Churfürsten / davor Jhr. Keyserl. Majest. bey nechster Wahl zu Franckfurt von den sämptlichen Reichs Churfürsten erkännt vnd angenommen / betrifft / vnd also alles in einen andern Stand kommen vnd gerahten / als es vormahls gewesen.</p> <p>Er Churfürst were zwar in keiner Abrede / daß er sich in eine ziemliche Kriegsverfassung gestellet: vnd ob er wol hierüber / wegen seiner Intention Rede vnd Antwort zu geben nicht schuldig / bevorauß / weil er seine Actiones vnd Vorhaben gegen Gott / der hohen Obrigkeit vnd männiglich getrawete zuverantworten / so were doch dieselbe fürnämlich darumb beschehen / daß er so viel befunden / daß alle Mittel vnd Weg / zu einer gütlichen Composition abgeschnitten / vnd nichts mehrers an allen Orten / als Kriegsverfassung vnd Zubereitung vorgenommen werde / daß auch ein starckes Volck von allerhandt Nationen allbereit im Anzug / vnd man nicht mehr / Inhalts der Reichs Constitutionen die Durchzüge bittet / vnd dieselbe Trouppen: vnd Rottenweiß / wie es herkommen / durch eines andern Landt angestellet / sondern mit </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [337/0388]
werden möchte: Die Durchzüge aber betreffendt / ist für gut angesehen / daß man einem vnd dem andern Theil dieselbe zwar nachlassen solle / wann man darumd ansuchen / zur Caution / vnd daß man solche Trouppen: vnd Rottenweiß anstellen / vnd den Reichs Constitutionen allenthalben nachleben wölle / sich erbieten würde: Im Gegenfall aber / da man auch bey bißhero angefangenem Gebrauch verbleiben / vnd den Paß mit völligen Regimentern begehren wolte / solchen abschlagen / darfür bitten / vnd den ansuchenden Theil auff die Reichs Ordnung verweisen / vnd da man mit solcher Erklärung nicht ersättiget / auff Mittel bedacht seyn / wie solches zuverwehren: vnd weil solche Durchzüge mehrertheils durch Westphalen vnd den Nider Sächsischen Crayß jhren Anfang genommen / wirdt billich bey der Ober vnd Nider-Sächsischen Crayß Versamblung darvon deliberirt / wie es mit solchen Durchzügẽ mit einem vnd dem andern Theil zu halten.
Nachdem auch endlich der grosse vnd schädliche Mißbrauch deß Müntzwesens / sonderlich aber die Steygerung der groben Sorten / derselben Verwechselung vnd Außführung / so wol einschiebung böser vnd loser Müntze in grosser Menge bey dieser Crayßversamblung vorgeloffen / vnd wie solcher Interimsweise biß auff einen allgemeinen Reichstag ein anders beschlossen würde / zu remediren / berahtschlagen / damit gleichwol Handel vnd Wandel / vnd die Commercien in jhrem Esle verbleiben / vnd die gute Silberne Müntzen erhalten / vnd Küpfferne / Bleyerne / vnnd andere lose Müntzen abgeschafft werden mögen / ist von den Abgesandtẽ dahin geschlossen / daß die grobe Sorten auff einem gewissen Ort: als / den Reichsthaler zu 2. Gülden vnd ein Ort Groschen: den Philips Thaler zu dritthalb Gülden: den Reichs Gülden Thaler zu 2. Gülden: den Rheinischen Güldẽ zu dritthalbe Gülden: den Vngarischen Ducatẽ zu 3. Gülden vnd 7. Groschen gerechnet. Alle lose Müntzen entweder gäntzlich bandisirt / oder auff ein gewisses / was sie geltẽ / valvirt / vnd alles auffwechseln / außküppen / vnd wie es Namen haben haben mag / bey ernster / auch Leibs vnd Lebens-Straff / so wol Confiscirung verbotten / vnd durch ein offentliches / in deß Ober Sächsischen Crayses Namen verfaßtes Mandat publicirt / vnd fest darüber gehalten werden solle.
Die Böhmische Abgesandten / deren in diesem Schluß gedacht / haben im Namẽ der drey Evangelischen Ständen desselben Königreichs zuwissen begert / worauff die Sächsische Kriegsrüstung angesehen / den damaligen Zustandt in Böhmen erzehlend / vmb Raht / Hülff vnd Beystand / so wol bey dem Churfürsten / als dem Ober Sächsischen Crayß angesucht / darbey auch wegen deß Vngarischen Wesens / vnd deß Fürsten in Siebenbürgen Beginnen Bericht gethan.
Böhmen suchẽ Hülff bey Chur Sachsen. Weil nun die Sächsische Abgesandten dieser Böhmischen Bottschafft sich nicht versehen / vnd deßwegen darzu nicht instruirt waren / haben sie solches bey Jhr. D. dem Churfürsten angebracht / der dann nachfolgende Antwort von sich gegeben:
Er stellte in keine Zweifel / man werde seine gehabte Affection gegen dem Königreich Böhmen in vielen Fällen / sonderlich aber daher / genugsam gespüret haben / daß S. Churf. Gn. alsbaldt Anfangs dieses Vnwesens / biß auff jetzige erfolgte Veränderung nichts höhers angelegen gewesen / dann daß durch gütliche Interposition Fried vnd Ruhe wider gestifftet / alles Vnheil abgewendet / vnd angeregt Königreich Böhmen / sampt den anhangenden Ländern zu vorigem Wolstandt gebracht werden möchte. Zu welches Erlangung er keine Mühe noch Vnkosten gesparet / viel weniger an getrewem erinnern vnd bitten jchtwas ermangeln lassen. Daß aber der vorgesetzte vnd gewündschete Effect nicht erfolgt / halte der Churfürst dafür / es möchte nicht jhme / sondern vielmehr den jenigen zuzuschreiben seyn / denen solche vorgeschlagene / endlich auch bewilligte Interposition nicht allein kein Ernst gewesen dieselbe einzugehen / sondern alle Hinderungen so lang verschoben / biß sie endlich verloschen / vnd die Sach zu dem Standt gelangt / darinn sie jetzt ist. Es hette zwar er jedes mal darfür geachtet / daß die vorgenommene Mutation / vnd was darauff erfolget / keine Friedens / sondern ein solches Mittel were / welches ein blutigen Krieg verursachen würde.
1620. Churfürstl. Sächsische Antwort auff der Böhmischẽ Gesandten Anbringẽ. Es befinde auch er auß jetzigem Anbringen / daß diese gefaßte Gedancken jhn so wenig betrogen / daß es auch nunmehr die Evangelische Stände selbsten contestiren / vnd dahero vmb Raht / Hülffe vnd Beystand Ersuchung thun / vnangesehen mit Raht vnd Vorbewust seiner nicht verfahren worden. Dessentwegen dann guter Raht bey geschehenen dingen nunmehr zu spat gesucht wird: Die gebettene Hülff vnd Assistentz aber vmb vieler Vrsachen / sonderlich aber bedencklichen / weil es die Röm. Keys. Majest. vnd den Obristen Lehenherrn deß Königreichs Böhmen / welches Person in allen Erbvereinigungen vnd Compactaten jedesmals excipirt vnd außgenommen / vnd den siebenden deß H. Röm. Reichs Churfürsten / davor Jhr. Keyserl. Majest. bey nechster Wahl zu Franckfurt von den sämptlichen Reichs Churfürsten erkännt vnd angenommen / betrifft / vnd also alles in einen andern Stand kommen vnd gerahten / als es vormahls gewesen.
Er Churfürst were zwar in keiner Abrede / daß er sich in eine ziemliche Kriegsverfassung gestellet: vnd ob er wol hierüber / wegen seiner Intention Rede vnd Antwort zu geben nicht schuldig / bevorauß / weil er seine Actiones vnd Vorhaben gegen Gott / der hohen Obrigkeit vnd männiglich getrawete zuverantworten / so were doch dieselbe fürnämlich darumb beschehen / daß er so viel befunden / daß alle Mittel vnd Weg / zu einer gütlichen Composition abgeschnitten / vnd nichts mehrers an allen Orten / als Kriegsverfassung vnd Zubereitung vorgenommen werde / daß auch ein starckes Volck von allerhandt Nationen allbereit im Anzug / vnd man nicht mehr / Inhalts der Reichs Constitutionen die Durchzüge bittet / vnd dieselbe Trouppen: vnd Rottenweiß / wie es herkommen / durch eines andern Landt angestellet / sondern mit
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