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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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sie durch solche Vngerechtigkeit auf sich geladen / nicht entgehen werden. Damit aber stillschweigen zu offternennter nichtigen Wahlhandlung / Vns / als rechtmässig gecrönten König zu Böhmen / nit etwa zu verfang miß deuter werde / auch jederman vnserer Meynung berichtet seyn möge / als thun wir solches alles / als zuforderst die wider vns vorgenommene nichtige Wahl vnd Crönung / auch Krafft derselben angemaste Detention vnd Occupation vnsers Königreichs / vnd der incorporirten Länder / nit allein in bester Form Rechtens widersprechen / sondern auch cassiren vnd annulliren solches hiemit auß Keyserl. vnnd Kön. Macht / wie es dann alles für sich selbsten wider Rechtlich null vnnd nichtig / vns dagegen vnnd vnserm löbl. Hauß / alle zu Recht zulässige Mittel / die wolbefügte Waffen dabey nicht außgeschlossen / wie nicht weniger / alle Peen vnnd Straffen / so solcher Verbrechen halber / in den Rechten vnd Reichs vnd deß Königreichs Böhmen Constitutionen versehen / hiemit per expressum vorbehaltende. Vnd bezeugen demnach gegen Gott vnd der gantzen Welt / daß / wie wir bißhero nichts vns mehrers angelegen seyn lassen / als Fried vnd Ruhe in vnsern Königreichen vnd Landen widerzubringen / vnnd vnsere arme Vnderthanen für endlichem Verderb vnnd Vndergang zu retten / darneben ader auch / was vns entzogen / zu recuperiren / vnd vnsere Keys. vnd Kön. Hochheit diß Orths zuerhalten / daß wir auch hinfüro kein anders Vorhaben vns machen. Hierentgegen vns gantz schmertzlich zu Gemüth gehet / was biß dahero / durch vervrsachen etlicher wenig Widerwertigen / so vnter dem Mantel der Religion / jhre Rebellion bedecket / vnsern Vnterthanen für Betrangnuß von einem vnd andern theil Kriegsvolck zugefügt / als bezeugen wir hiemit gleichfalls / daß wir an allem dem jenigen vnschuldigen Blut / Armut vnd Verderben / so dieser leydige Krica vervrsacht / auch ferrner mit sich bringen möchte / vnschuldig seyn wöllen / sintemal wir für Gott in vnserm Gewissen dessen vns wol befriediget befinden / daß wir zu allem solchen Vnheyl keine Vrsach gegeben / sondern allem dem jenigen / darzu vns vnser Königlicher Reverß verbunden / ein vollkommenes Genügen geleystet. Auch da wir hiernnen einigen Mangel erkenten / noch deß Erbietens seyn / demselben allem auffrichtig nachzukommen / noch einigen Standt gegen habende Privilegia vnd Majestätbrieff zubeschweren / oder von andern beschweren zulassen. Wir bezeugen auch hiemit gleichfals / da durch vnser Kriegsvolck gegen Kriege Recht / Ordnung vnd Articulsbrieff / mit rauben / brennen / Erwürgung vnschuldiger Personen / Weib vnd Kinder / Schändung ehrlicher Frawen vnd Jungfrawen / vnd sonsten in andere weg Exceß fürgenommen / daß wir solches alles / gegen vnser Intention / ja gegen vnserm Befelch / vorüber gangen / tief zu Gemüth ziehen / da auch vnß deßwegen ordentliche Klag zukommen were / auch noch zukäme / wir solches gegen den schuldigen / oder auch derselben Befelchshaber gebührlich zubestraffen nicht vnterlassen wöllen. Hingegen aber / befinden wir vns verbunden / mögen auch desselben von niemand verdacht werden / vnser Königreich vnnd Lande / vnd was vns darbey rechtmässig zustehet / gegen jederman zuverthädigen / die darinn erweckte Rebellion / nach ensserstem Vermögen niderzulegen / vnsere vntertruckte Vnterthanen in vorige Freyheit zusetzen / was vns durch Gewalt entzogen / durch befügte Mittel widerzubringen / In summa / deß H. Römischen Reichs / vnser / vnd vnsers Hauses Recht / Freyheit vnd Gerechtigkeit / biß auf den eussersten Blutstropffen handzuhaben. Darbey wir vns auch nebens Göttlicher Hülff / in so beschaffener gerechten Sachen / zu allen Potentaten / Fürsten vnd Obrigkeiten / sintenaln denselben / wegen ärgerlichen Exempels / gefährlich seyn wolte / da dergleichen Perduellion der Vnderthanen / nachgesehen werden solte / insonderheit gegen deß Reichs Churfürsten vnd Stände / als welchen neben diesem / durch die andere nichtige Wahl / nicht wenig eingegriffen / aller Beypflichtung vnd Assistentz getrösten / dieselbe auch hiemit ersucht haben wöllen / erbieten vns hinwider gegen jhnen alles Keyserlichen Schutzes / insonderheit deß Religion- vnd Prophanfriedens / weil wir bey tragendem Keyserlichen Ampt dahin vornemblich vns bemühen / daß alles Mißtrawen hingelegt / hingegen aber beständiger Fried vnnd Einigkeit an allen Orthen wider gebracht vnnd erhalten werden möge.

Keyserliche Legation an König in Dennemarck vnd den Ober- vnd Nidersächsischen Crayß. Neben erstgedachter Edictal Cassation haben Jhr. Keys. May. auch ein gründliche außsührliche Information vber dem Vnwesen in Böheim / ingleichem eine Deduction der Erbgerechtigkeit deß Hauses Oesterreich zu gedachtem Königreich außfertigen / vnd solche neben der Klag vnd Vortrag / so auch bey den Churfürsten geschehen / durch vorgemelte Legaten Hertzog Henrich Julium von Sachsen Lawenburg vnd Hieronymum von Elvern König Christiano IV. in Dennemarck / vnd den Fürsten vnd Ständen deß Ober- vnd Nidersächsischen Crayses / vorlegen lassen / damit also selbige / daß sie nicht etwan dem Pfaltzgraffen bey solchem Handel Hülff vnnd Vorschub thäten / hierdurch möchten abgehalten werden. Wie dann auch Jhr. Keys. May. jhnen darbey grosse Offerta gethan vnd sie sincerirt / daß jhnen auß diesem Vnwesen nicht allein nit das geringste Vngemach / dafern sie nur in dasselbe sich nicht ein mischeten / zuwachsen / sondern auch den Gravaminibus im Reich mit ehistem abgeholffen werden solte / etc.

Königs in Dennemarck Antwort auff der Keyserlichen Abgesandten Vortrag. Auff solches Anbringen hat der König in Dennemarck folgender gestalt geantwortet:

Jhrer Keys. May. Salutation vnd Anhengnuß grossen Erbietens / hette er zu sonderbarem Wolgefallen auffgenommen / darneben auch schwerlich empfunden / daß Jhre May. gleich zu Anfang der Keyserlichen vnnd Königlichen Regierung dergestalt ein kläglicher schwermütiger Zustandt / durch die Blutfelligen Böhmen vnnd Vngarn / auch der incorporirten

sie durch solche Vngerechtigkeit auf sich geladen / nicht entgehen werden. Damit aber stillschweigen zu offternennter nichtigen Wahlhandlung / Vns / als rechtmässig gecrönten König zu Böhmen / nit etwa zu verfang miß deuter werde / auch jederman vnserer Meynung berichtet seyn möge / als thun wir solches alles / als zuforderst die wider vns vorgenommene nichtige Wahl vnd Crönung / auch Krafft derselben angemaste Detention vnd Occupation vnsers Königreichs / vnd der incorporirten Länder / nit allein in bester Form Rechtens widersprechen / sondern auch cassiren vnd annulliren solches hiemit auß Keyserl. vnnd Kön. Macht / wie es dann alles für sich selbsten wider Rechtlich null vnnd nichtig / vns dagegen vnnd vnserm löbl. Hauß / alle zu Recht zulässige Mittel / die wolbefügte Waffen dabey nicht außgeschlossen / wie nicht weniger / alle Peen vnnd Straffen / so solcher Verbrechen halber / in den Rechten vnd Reichs vnd deß Königreichs Böhmen Constitutionen versehen / hiemit per expressum vorbehaltende. Vnd bezeugen demnach gegen Gott vnd der gantzen Welt / daß / wie wir bißhero nichts vns mehrers angelegen seyn lassen / als Fried vnd Ruhe in vnsern Königreichen vnd Landen widerzubringen / vnnd vnsere arme Vnderthanen für endlichem Verderb vnnd Vndergang zu retten / darneben ader auch / was vns entzogen / zu recuperiren / vnd vnsere Keys. vnd Kön. Hochheit diß Orths zuerhalten / daß wir auch hinfüro kein anders Vorhaben vns machen. Hierentgegen vns gantz schmertzlich zu Gemüth gehet / was biß dahero / durch vervrsachen etlicher wenig Widerwertigen / so vnter dem Mantel der Religion / jhre Rebellion bedecket / vnsern Vnterthanen für Betrangnuß von einem vnd andern theil Kriegsvolck zugefügt / als bezeugen wir hiemit gleichfalls / daß wir an allem dem jenigen vnschuldigen Blut / Armut vnd Verderben / so dieser leydige Krica vervrsacht / auch ferrner mit sich bringen möchte / vnschuldig seyn wöllen / sintemal wir für Gott in vnserm Gewissen dessen vns wol befriediget befinden / daß wir zu allem solchen Vnheyl keine Vrsach gegeben / sondern allem dem jenigen / darzu vns vnser Königlicher Reverß verbunden / ein vollkommenes Genügen geleystet. Auch da wir hiernnen einigen Mangel erkenten / noch deß Erbietens seyn / demselben allem auffrichtig nachzukommen / noch einigen Standt gegen habende Privilegia vnd Majestätbrieff zubeschweren / oder von andern beschweren zulassen. Wir bezeugen auch hiemit gleichfals / da durch vnser Kriegsvolck gegen Kriege Recht / Ordnung vnd Articulsbrieff / mit rauben / brennen / Erwürgung vnschuldiger Personen / Weib vnd Kinder / Schändung ehrlicher Frawen vnd Jungfrawen / vnd sonsten in andere weg Exceß fürgenommen / daß wir solches alles / gegen vnser Intention / ja gegen vnserm Befelch / vorüber gangen / tief zu Gemüth ziehen / da auch vnß deßwegen ordentliche Klag zukommen were / auch noch zukäme / wir solches gegen den schuldigen / oder auch derselben Befelchshaber gebührlich zubestraffen nicht vnterlassen wöllen. Hingegen aber / befinden wir vns verbunden / mögen auch desselben von niemand verdacht werden / vnser Königreich vnnd Lande / vnd was vns darbey rechtmässig zustehet / gegen jederman zuverthädigen / die darinn erweckte Rebellion / nach ensserstem Vermögen niderzulegen / vnsere vntertruckte Vnterthanen in vorige Freyheit zusetzen / was vns durch Gewalt entzogen / durch befügte Mittel widerzubringen / In summa / deß H. Römischen Reichs / vnser / vnd vnsers Hauses Recht / Freyheit vnd Gerechtigkeit / biß auf den eussersten Blutstropffen handzuhaben. Darbey wir vns auch nebens Göttlicher Hülff / in so beschaffener gerechten Sachen / zu allen Potentaten / Fürsten vnd Obrigkeiten / sintenaln denselben / wegen ärgerlichen Exempels / gefährlich seyn wolte / da dergleichen Perduellion der Vnderthanen / nachgesehen werdẽ solte / insonderheit gegẽ deß Reichs Churfürsten vnd Stände / als welchen neben diesem / durch die andere nichtige Wahl / nicht wenig eingegriffen / aller Beypflichtung vnd Assistentz getrösten / dieselbe auch hiemit ersucht haben wöllen / erbieten vns hinwider gegen jhnen alles Keyserlichen Schutzes / insonderheit deß Religion- vnd Prophanfriedens / weil wir bey tragendem Keyserlichen Ampt dahin vornemblich vns bemühen / daß alles Mißtrawen hingelegt / hingegen aber beständiger Fried vnnd Einigkeit an allen Orthen wider gebracht vnnd erhalten werden möge.

Keyserliche Legation an König in Dennemarck vnd den Ober- vnd Nidersächsischen Crayß. Neben erstgedachter Edictal Cassation haben Jhr. Keys. May. auch ein gründliche außsührliche Information vber dem Vnwesen in Böheim / ingleichem eine Deduction der Erbgerechtigkeit deß Hauses Oesterreich zu gedachtem Königreich außfertigen / vnd solche neben der Klag vnd Vortrag / so auch bey den Churfürsten geschehen / durch vorgemelte Legaten Hertzog Henrich Julium von Sachsen Lawenburg vnd Hieronymum von Elvern König Christiano IV. in Dennemarck / vnd den Fürsten vnd Ständen deß Ober- vnd Nidersächsischen Crayses / vorlegen lassen / damit also selbige / daß sie nicht etwan dem Pfaltzgraffen bey solchem Handel Hülff vnnd Vorschub thäten / hierdurch möchten abgehalten werden. Wie dann auch Jhr. Keys. May. jhnen darbey grosse Offerta gethan vnd sie sincerirt / daß jhnen auß diesem Vnwesen nicht allein nit das geringste Vngemach / dafern sie nur in dasselbe sich nicht ein mischeten / zuwachsen / sondern auch den Gravaminibus im Reich mit ehistem abgeholffen werden solte / etc.

Königs in Dennemarck Antwort auff der Keyserlichen Abgesandten Vortrag. Auff solches Anbringen hat der König in Dennemarck folgender gestalt geantwortet:

Jhrer Keys. May. Salutation vnd Anhengnuß grossen Erbietens / hette er zu sonderbarem Wolgefallen auffgenommen / darneben auch schwerlich empfunden / daß Jhre May. gleich zu Anfang der Keyserlichen vnnd Königlichen Regierung dergestalt ein kläglicher schwermütiger Zustandt / durch die Blutfelligen Böhmen vnnd Vngarn / auch der incorporirten

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Hauß / alle zu Recht zulässige Mittel / die wolbefügte                      Waffen dabey nicht außgeschlossen / wie nicht weniger / alle Peen vnnd Straffen                      / so solcher Verbrechen halber / in den Rechten vnd Reichs vnd deß Königreichs                      Böhmen Constitutionen versehen / hiemit per expressum vorbehaltende. Vnd                      bezeugen demnach gegen Gott vnd der gantzen Welt / daß / wie wir bißhero nichts                      vns mehrers angelegen seyn lassen / als Fried vnd Ruhe in vnsern Königreichen                      vnd Landen widerzubringen / vnnd vnsere arme Vnderthanen für endlichem Verderb                      vnnd Vndergang zu retten / darneben ader auch / was vns entzogen / zu                      recuperiren / vnd vnsere Keys. vnd Kön. Hochheit diß Orths zuerhalten / daß wir                      auch hinfüro kein anders Vorhaben vns machen. Hierentgegen vns gantz                      schmertzlich zu Gemüth gehet / was biß dahero / durch vervrsachen etlicher wenig                      Widerwertigen / so vnter dem Mantel der Religion / jhre Rebellion bedecket /                      vnsern Vnterthanen für Betrangnuß von einem vnd andern theil Kriegsvolck                      zugefügt / als bezeugen wir hiemit gleichfalls / daß wir an allem dem jenigen                      vnschuldigen Blut / Armut vnd Verderben / so dieser leydige Krica vervrsacht /                      auch ferrner mit sich bringen möchte / vnschuldig seyn wöllen / sintemal wir für                      Gott in vnserm Gewissen dessen vns wol befriediget befinden / daß wir zu allem                      solchen Vnheyl keine Vrsach gegeben / sondern allem dem jenigen / darzu vns                      vnser Königlicher Reverß verbunden / ein vollkommenes Genügen geleystet. Auch da                      wir hiernnen einigen Mangel erkenten / noch deß Erbietens seyn / demselben allem                      auffrichtig nachzukommen / noch einigen Standt gegen habende Privilegia vnd                      Majestätbrieff zubeschweren / oder von andern beschweren zulassen. Wir bezeugen                      auch hiemit gleichfals / da durch vnser Kriegsvolck gegen Kriege Recht / Ordnung                      vnd Articulsbrieff / mit rauben / brennen / Erwürgung vnschuldiger Personen /                      Weib vnd Kinder / Schändung ehrlicher Frawen vnd Jungfrawen / vnd sonsten in                      andere weg Exceß fürgenommen / daß wir solches alles / gegen vnser Intention /                      ja gegen vnserm Befelch / vorüber gangen / tief zu Gemüth ziehen / da auch vnß                      deßwegen ordentliche Klag zukommen were / auch noch zukäme / wir solches gegen                      den schuldigen / oder auch derselben Befelchshaber gebührlich zubestraffen nicht                      vnterlassen wöllen. Hingegen aber / befinden wir vns verbunden / mögen auch                      desselben von niemand verdacht werden / vnser Königreich vnnd Lande / vnd was                      vns darbey rechtmässig zustehet / gegen jederman zuverthädigen / die darinn                      erweckte Rebellion / nach ensserstem Vermögen niderzulegen / vnsere vntertruckte                      Vnterthanen in vorige Freyheit zusetzen / was vns durch Gewalt entzogen / durch                      befügte Mittel widerzubringen / In summa / deß H. Römischen Reichs / vnser / vnd                      vnsers Hauses Recht / Freyheit vnd Gerechtigkeit / biß auf den eussersten                      Blutstropffen handzuhaben. Darbey wir vns auch nebens Göttlicher Hülff / in so                      beschaffener gerechten Sachen / zu allen Potentaten / Fürsten vnd Obrigkeiten /                      sintenaln denselben / wegen ärgerlichen Exempels / gefährlich seyn wolte / da                      dergleichen Perduellion der Vnderthanen / nachgesehen werde&#x0303; solte                      / insonderheit gege&#x0303; deß Reichs Churfürsten vnd Stände / als                      welchen neben diesem / durch die andere nichtige Wahl / nicht wenig eingegriffen                      / aller Beypflichtung vnd Assistentz getrösten / dieselbe auch hiemit ersucht                      haben wöllen / erbieten vns hinwider gegen jhnen alles Keyserlichen Schutzes /                      insonderheit deß Religion- vnd Prophanfriedens / weil wir bey tragendem                      Keyserlichen Ampt dahin vornemblich vns bemühen / daß alles Mißtrawen hingelegt                      / hingegen aber beständiger Fried vnnd Einigkeit an allen Orthen wider gebracht                      vnnd erhalten werden möge.</p>
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          <p><note place="right">Königs in Dennemarck Antwort auff der Keyserlichen                          Abgesandten Vortrag.</note> Auff solches Anbringen hat der König in                      Dennemarck folgender gestalt geantwortet:</p>
          <p>Jhrer Keys. May. Salutation vnd Anhengnuß grossen Erbietens / hette er zu                      sonderbarem Wolgefallen auffgenommen / darneben auch schwerlich empfunden / daß                      Jhre May. gleich zu Anfang der Keyserlichen vnnd Königlichen Regierung                      dergestalt ein kläglicher schwermütiger Zustandt / durch die Blutfelligen Böhmen                      vnnd Vngarn / auch der incorporirten
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[333/0384] sie durch solche Vngerechtigkeit auf sich geladen / nicht entgehen werden. Damit aber stillschweigen zu offternennter nichtigen Wahlhandlung / Vns / als rechtmässig gecrönten König zu Böhmen / nit etwa zu verfang miß deuter werde / auch jederman vnserer Meynung berichtet seyn möge / als thun wir solches alles / als zuforderst die wider vns vorgenommene nichtige Wahl vnd Crönung / auch Krafft derselben angemaste Detention vnd Occupation vnsers Königreichs / vnd der incorporirten Länder / nit allein in bester Form Rechtens widersprechen / sondern auch cassiren vnd annulliren solches hiemit auß Keyserl. vnnd Kön. Macht / wie es dann alles für sich selbsten wider Rechtlich null vnnd nichtig / vns dagegen vnnd vnserm löbl. Hauß / alle zu Recht zulässige Mittel / die wolbefügte Waffen dabey nicht außgeschlossen / wie nicht weniger / alle Peen vnnd Straffen / so solcher Verbrechen halber / in den Rechten vnd Reichs vnd deß Königreichs Böhmen Constitutionen versehen / hiemit per expressum vorbehaltende. Vnd bezeugen demnach gegen Gott vnd der gantzen Welt / daß / wie wir bißhero nichts vns mehrers angelegen seyn lassen / als Fried vnd Ruhe in vnsern Königreichen vnd Landen widerzubringen / vnnd vnsere arme Vnderthanen für endlichem Verderb vnnd Vndergang zu retten / darneben ader auch / was vns entzogen / zu recuperiren / vnd vnsere Keys. vnd Kön. Hochheit diß Orths zuerhalten / daß wir auch hinfüro kein anders Vorhaben vns machen. Hierentgegen vns gantz schmertzlich zu Gemüth gehet / was biß dahero / durch vervrsachen etlicher wenig Widerwertigen / so vnter dem Mantel der Religion / jhre Rebellion bedecket / vnsern Vnterthanen für Betrangnuß von einem vnd andern theil Kriegsvolck zugefügt / als bezeugen wir hiemit gleichfalls / daß wir an allem dem jenigen vnschuldigen Blut / Armut vnd Verderben / so dieser leydige Krica vervrsacht / auch ferrner mit sich bringen möchte / vnschuldig seyn wöllen / sintemal wir für Gott in vnserm Gewissen dessen vns wol befriediget befinden / daß wir zu allem solchen Vnheyl keine Vrsach gegeben / sondern allem dem jenigen / darzu vns vnser Königlicher Reverß verbunden / ein vollkommenes Genügen geleystet. Auch da wir hiernnen einigen Mangel erkenten / noch deß Erbietens seyn / demselben allem auffrichtig nachzukommen / noch einigen Standt gegen habende Privilegia vnd Majestätbrieff zubeschweren / oder von andern beschweren zulassen. Wir bezeugen auch hiemit gleichfals / da durch vnser Kriegsvolck gegen Kriege Recht / Ordnung vnd Articulsbrieff / mit rauben / brennen / Erwürgung vnschuldiger Personen / Weib vnd Kinder / Schändung ehrlicher Frawen vnd Jungfrawen / vnd sonsten in andere weg Exceß fürgenommen / daß wir solches alles / gegen vnser Intention / ja gegen vnserm Befelch / vorüber gangen / tief zu Gemüth ziehen / da auch vnß deßwegen ordentliche Klag zukommen were / auch noch zukäme / wir solches gegen den schuldigen / oder auch derselben Befelchshaber gebührlich zubestraffen nicht vnterlassen wöllen. Hingegen aber / befinden wir vns verbunden / mögen auch desselben von niemand verdacht werden / vnser Königreich vnnd Lande / vnd was vns darbey rechtmässig zustehet / gegen jederman zuverthädigen / die darinn erweckte Rebellion / nach ensserstem Vermögen niderzulegen / vnsere vntertruckte Vnterthanen in vorige Freyheit zusetzen / was vns durch Gewalt entzogen / durch befügte Mittel widerzubringen / In summa / deß H. Römischen Reichs / vnser / vnd vnsers Hauses Recht / Freyheit vnd Gerechtigkeit / biß auf den eussersten Blutstropffen handzuhaben. Darbey wir vns auch nebens Göttlicher Hülff / in so beschaffener gerechten Sachen / zu allen Potentaten / Fürsten vnd Obrigkeiten / sintenaln denselben / wegen ärgerlichen Exempels / gefährlich seyn wolte / da dergleichen Perduellion der Vnderthanen / nachgesehen werdẽ solte / insonderheit gegẽ deß Reichs Churfürsten vnd Stände / als welchen neben diesem / durch die andere nichtige Wahl / nicht wenig eingegriffen / aller Beypflichtung vnd Assistentz getrösten / dieselbe auch hiemit ersucht haben wöllen / erbieten vns hinwider gegen jhnen alles Keyserlichen Schutzes / insonderheit deß Religion- vnd Prophanfriedens / weil wir bey tragendem Keyserlichen Ampt dahin vornemblich vns bemühen / daß alles Mißtrawen hingelegt / hingegen aber beständiger Fried vnnd Einigkeit an allen Orthen wider gebracht vnnd erhalten werden möge. Neben erstgedachter Edictal Cassation haben Jhr. Keys. May. auch ein gründliche außsührliche Information vber dem Vnwesen in Böheim / ingleichem eine Deduction der Erbgerechtigkeit deß Hauses Oesterreich zu gedachtem Königreich außfertigen / vnd solche neben der Klag vnd Vortrag / so auch bey den Churfürsten geschehen / durch vorgemelte Legaten Hertzog Henrich Julium von Sachsen Lawenburg vnd Hieronymum von Elvern König Christiano IV. in Dennemarck / vnd den Fürsten vnd Ständen deß Ober- vnd Nidersächsischen Crayses / vorlegen lassen / damit also selbige / daß sie nicht etwan dem Pfaltzgraffen bey solchem Handel Hülff vnnd Vorschub thäten / hierdurch möchten abgehalten werden. Wie dann auch Jhr. Keys. May. jhnen darbey grosse Offerta gethan vnd sie sincerirt / daß jhnen auß diesem Vnwesen nicht allein nit das geringste Vngemach / dafern sie nur in dasselbe sich nicht ein mischeten / zuwachsen / sondern auch den Gravaminibus im Reich mit ehistem abgeholffen werden solte / etc. Keyserliche Legation an König in Dennemarck vnd den Ober- vnd Nidersächsischen Crayß. Auff solches Anbringen hat der König in Dennemarck folgender gestalt geantwortet: Königs in Dennemarck Antwort auff der Keyserlichen Abgesandten Vortrag. Jhrer Keys. May. Salutation vnd Anhengnuß grossen Erbietens / hette er zu sonderbarem Wolgefallen auffgenommen / darneben auch schwerlich empfunden / daß Jhre May. gleich zu Anfang der Keyserlichen vnnd Königlichen Regierung dergestalt ein kläglicher schwermütiger Zustandt / durch die Blutfelligen Böhmen vnnd Vngarn / auch der incorporirten

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/384>, abgerufen am 22.11.2024.