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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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len / zusehen / vnnd keines wegs die Gedancken zuschöpffen / samb Fürsten vnnd Stände jemanden wider die Gebühr in grössere Freyheit setzen / oder Seine Mayest. den vorgehenden Königen nicht gleich seyn lassen wolten: Mit der Erklärung / da S. Mayest. in die Appellation gewisse Personen / als Hoff-vnd Appellation Räthe / welche der obriste Cantzler / in Sachen / so das Land Schlesien betreffen / zu den Consiliis ziehen solte / zusetzen sich entschlossen / weren Fürsten vnnd Stände wol zufrieden. Wolten es auch sonsten der Denomination halben bey der Confoederation verbleiden lassen / vnnd solcher zu Folge zum Vice Cantzler Doct. Ludovicum Camerarium Königlichen geheimen Rath / zum Secretario aber Abraham Geissel / zu Aypellation Räthen David Rohrn vnnd Doct. Balthasarum Wilpert vorgeschlagen haben / mit vnderthäniger Bitt Seine Mayest. wolten solche Personen darzu gebrauchen vnnd mit Besoldungen versehen. Vnd damit solche vmb so viel desto mehr Vrsach haben möchten / sich der vorfallenden Sachen mit Ernst anzunehmen / wolten sie jhnen hiermit ein jährliche Zubuß / als dem Vice Cantzler fünfftzehenhundert fl. den Appellation Räthen jedem achthundert fl. dem Secretario 500. fl. wofern die Stände beyder Laußnitzen auch darzu stimmen würden / verwilliget haben. Dergestalt daß solche Personen zum Zubuß drey theil von Schlesien / vnd den vierdten theil von gedachten beyden Marggraffthümbern zufordern haben solten.

Vnd weil auß wichtigen Vrsachen zum Vice Cancellariat vnd zum Secretariat für dißmal nicht eingebohrne vorgeschlagen worden / wolten sich Fürsten vnd Stände gleichwol hiermit verwahret haben / daß jhnen solches künfftig zu keinem Praejuditz gereichen solte.

Nach diesem Schluß haben die Fürsten vnd Stände noch etliche andere Articul wegen der Defension vnd anderer Lands vnd Privat Sachen verfasset / vnd in einem absonderlichen Memorial publicirt / so wir für vnnöthig erachtet / vmbständlich hiehero zusetzen.

Majestätbrieff den Reformirten zu Breßlaw ertheilt. Sonsten hat König Friderich bey diesem Fürstentag den Reformirten / auff jhr ansuchen das freye Exercitium Religionis in der Statt Breßlaw verstattet; darüber jhnen nachfolgender Majestätbrieff vnder Dato den 5. Martij ertheilet worden:

Wir Friderich / rc. Bekennen / rc. Demnach vns vnserer von Gott anvertrawten Vnderthanen / nicht allein zeitliche / sondern auch ewige Wolfahrt / durch Auffricht - Erhalt - vnd Fortpflatzung der wahren / reinen / Apostolischen Christlichen Religion / vnd deren freyen Exercitii, gnädigst zubefördern obliget / solches auch die von vnserm Königreich Böheimb / vnd demselben incorporirten vnsern Ländern / auffgerichtete / thewer beschworne / vnd von vns gnädigst beliebte vnnd approbirte Confoederation / articulo decimo, außtrücklichen vermag: Daß jedermänniglichen Männlichen vnd Weiblichen Geschlechts Personen / so der Böhmischen vnd Augspurgischen Confession zugethan / jedes Orts Kirchen / Pfarzhäuser / Schulen vnd Begräbnuß zuerbgwen / Evangelische Priester vnd Schulmeister anzunehmen / vnd die alten Ceremonien eines jeden Christlichen Gewissen / vnd Gottes Wort nach zubehalten oder fahren zulassen / verstattet vnd zugelassen seyn solle.

Wie auch vber dieses von vnsern lieben Getrewen / in vnserer Statt Breßlaw sich auffhaltenden Inwohnern vnnd Bürgerschafft / so der Reformirten Evangelischen Religion verwand vnd zugethan / vnderthänigst angeflohen vnd gebetten worden: Wir geruheten vnd wolten jnen vnd andern / gedachter Religion verwandten / in vnserer Statt Breßlaw gnädigst concediren vnd erlauben / damit sie den Gottesdienst / nach Befehl vnd Lehr Christi deß Herrn / frey für jedermänniglich / vngehindert vnd offentlich exerciren / halten vnd haben möchten:

Als haben wir von Böhmischer Königlicher Macht / vnd als Obrister Hertzog in Schlefien / zu gebührender Ehre Gottes / auß sonderbarer Lieb Göttliches Worts / vnd zu würcklichem Effect der von vns gnädigst approbirten Königreichs Böheim vnnd demselben incorporirten Länder auffgerichteten vnd von jedermänniglich thewer beschwornen Confoederation / mit vnserm gnädigsten Wissen vnd Willen / nach reifflicher Erwegung vnd wolbedächtlichem Rath / vnsern lieben Getrewen / denen in vnserer Statt Breßlaw sich auffhaltenden Inwohnern vnd Bürgerschafft / so der Reformirten Evangelischen Religion verwand vnd zugethan / so viel deren jetzo auch seyn mögen / vnd sich ins künfftig dieses Exercitii würden gebrauchen wollen / Krafft dieser vnserer Königlichen Concession vnd Majestätbrieffs folgende Begnadigung gethan: daß sie oder die jemgen / welche vns von jhnen zu diesem Geschäfft / Vorsteher oder Pfleger gehorsambst ernennet / vnd von vns gnädigst confirmirt worden / Macht vnd Gewalt haben sollen / der Reformirten Religion zugethane Kirchen vnd Schuldiener / so viel sie deren bedörfftig seyn / vnd zuerhalten erachtet werden / jres Gefallen vnd bestem Christlichem Befindnuß nach / zuberuffen / der Reformirten Christlichen Gemein vorzustellen / vnd dieselben mit deroselben Beliebung vnd Genähmhaltung auff vnd anzunehmen vnd zubesolden: Also daß sie mehrgedachtes freyes Exercitium gebetener massen / vnd wie oben vmbständlicher vnd mit mehrerm benennet worden / frey offentlich vor jedermänniglichen / weß Würden / Stands oder Wesens der auch sey / vnbetrengt vnd vngehindert / halten vnd haben sollen vnd mögen / wie wir jhnen dann auch vnder dessen / vnd biß auff andere vnsere Resolution / hierzu den grossen Saal in vnserer Königlichen Burgk zu Breßlaw (doch vnserer zu solcher Burgk habenden Gerechtigkeiten vnnachtheilig) gnädigst verliehen / vnd auß Böhmischer Königlicher macht / als obrister Hertzog in Schlesien vergönnen thun / zu einer Schulen / so wol jhrer Kirchen - vnd Schuldiener Auffenthalt-vnd

len / zusehen / vnnd keines wegs die Gedancken zuschöpffen / samb Fürsten vnnd Stände jemanden wider die Gebühr in grössere Freyheit setzen / oder Seine Mayest. den vorgehenden Königen nicht gleich seyn lassen wolten: Mit der Erklärung / da S. Mayest. in die Appellation gewisse Personen / als Hoff-vnd Appellation Räthe / welche der obriste Cantzler / in Sachen / so das Land Schlesien betreffen / zu den Consiliis ziehen solte / zusetzen sich entschlossen / weren Fürsten vnnd Stände wol zufrieden. Wolten es auch sonsten der Denomination halben bey der Confoederation verbleiden lassen / vnnd solcher zu Folge zum Vice Cantzler Doct. Ludovicum Camerarium Königlichen geheimen Rath / zum Secretario aber Abraham Geissel / zu Aypellation Räthen David Rohrn vnnd Doct. Balthasarum Wilpert vorgeschlagen haben / mit vnderthäniger Bitt Seine Mayest. wolten solche Personen darzu gebrauchen vnnd mit Besoldungen versehen. Vnd damit solche vmb so viel desto mehr Vrsach haben möchten / sich der vorfallenden Sachen mit Ernst anzunehmen / wolten sie jhnen hiermit ein jährliche Zubuß / als dem Vice Cantzler fünfftzehenhundert fl. den Appellation Räthen jedem achthundert fl. dem Secretario 500. fl. wofern die Stände beyder Laußnitzen auch darzu stimmen würden / verwilliget haben. Dergestalt daß solche Personen zum Zubuß drey theil von Schlesien / vnd den vierdten theil von gedachten beyden Marggraffthümbern zufordern haben solten.

Vnd weil auß wichtigen Vrsachen zum Vice Cancellariat vnd zum Secretariat für dißmal nicht eingebohrne vorgeschlagen worden / wolten sich Fürsten vnd Stände gleichwol hiermit verwahret haben / daß jhnen solches künfftig zu keinem Praejuditz gereichen solte.

Nach diesem Schluß haben die Fürsten vnd Stände noch etliche andere Articul wegen der Defension vnd anderer Lands vnd Privat Sachen verfasset / vnd in einem absonderlichen Memorial publicirt / so wir für vnnöthig erachtet / vmbständlich hiehero zusetzen.

Majestätbrieff den Reformirten zu Breßlaw ertheilt. Sonsten hat König Friderich bey diesem Fürstentag den Reformirten / auff jhr ansuchen das freye Exercitium Religionis in der Statt Breßlaw verstattet; darüber jhnen nachfolgender Majestätbrieff vnder Dato den 5. Martij ertheilet worden:

Wir Friderich / rc. Bekennen / rc. Demnach vns vnserer von Gott anvertrawten Vnderthanen / nicht allein zeitliche / sondern auch ewige Wolfahrt / durch Auffricht - Erhalt - vnd Fortpflatzung der wahren / reinen / Apostolischẽ Christlichen Religion / vnd deren freyen Exercitii, gnädigst zubefördern obliget / solches auch die von vnserm Königreich Böheimb / vnd demselben incorporirten vnsern Ländern / auffgerichtete / thewer beschworne / vnd von vns gnädigst beliebte vnnd approbirte Confoederation / articulo decimo, außtrücklichen vermag: Daß jedermänniglichen Männlichen vnd Weiblichen Geschlechts Personen / so der Böhmischen vnd Augspurgischen Confession zugethan / jedes Orts Kirchen / Pfarzhäuser / Schulen vnd Begräbnuß zuerbgwen / Evangelische Priester vnd Schulmeister anzunehmen / vnd die alten Ceremonien eines jeden Christlichen Gewissen / vnd Gottes Wort nach zubehalten oder fahren zulassen / verstattet vnd zugelassen seyn solle.

Wie auch vber dieses von vnsern lieben Getrewen / in vnserer Statt Breßlaw sich auffhaltenden Inwohnern vnnd Bürgerschafft / so der Reformirten Evangelischen Religion verwand vnd zugethan / vnderthänigst angeflohen vnd gebetten worden: Wir geruheten vnd wolten jnen vnd andern / gedachter Religion verwandten / in vnserer Statt Breßlaw gnädigst concediren vnd erlauben / damit sie den Gottesdienst / nach Befehl vnd Lehr Christi deß Herrn / frey für jedermänniglich / vngehindert vnd offentlich exerciren / halten vnd haben möchten:

Als haben wir von Böhmischer Königlicher Macht / vnd als Obrister Hertzog in Schlefien / zu gebührender Ehre Gottes / auß sonderbarer Lieb Göttliches Worts / vnd zu würcklichem Effect der von vns gnädigst approbirtẽ Königreichs Böheim vnnd demselben incorporirten Länder auffgerichteten vnd von jedermänniglich thewer beschwornen Confoederation / mit vnserm gnädigsten Wissen vñ Willen / nach reifflicher Erwegung vnd wolbedächtlichem Rath / vnsern lieben Getrewen / denen in vnserer Statt Breßlaw sich auffhaltenden Inwohnern vnd Bürgerschafft / so der Reformirten Evangelischẽ Religion verwand vnd zugethan / so viel deren jetzo auch seyn mögen / vnd sich ins künfftig dieses Exercitii würden gebrauchen wollen / Krafft dieser vnserer Königlichen Concession vñ Majestätbrieffs folgende Begnadigung gethan: daß sie oder die jemgẽ / welche vns von jhnen zu diesem Geschäfft / Vorsteher oder Pfleger gehorsambst ernennet / vnd von vns gnädigst confirmirt worden / Macht vnd Gewalt haben sollen / der Reformirten Religion zugethane Kirchen vnd Schuldiener / so viel sie derẽ bedörfftig seyn / vnd zuerhalten erachtet werden / jres Gefallen vñ bestem Christlichem Befindnuß nach / zuberuffen / der Reformirten Christlichen Gemein vorzustellen / vnd dieselben mit deroselben Beliebung vnd Genähmhaltung auff vnd anzunehmen vñ zubesolden: Also daß sie mehrgedachtes freyes Exercitium gebetener massen / vnd wie oben vmbständlicher vnd mit mehrerm benennet worden / frey offentlich vor jedermänniglichen / weß Würden / Stands oder Wesens der auch sey / vnbetrengt vnd vngehindert / halten vnd haben sollen vnd mögen / wie wir jhnen dann auch vnder dessen / vnd biß auff andere vnsere Resolution / hierzu den grossen Saal in vnserer Königlichen Burgk zu Breßlaw (doch vnserer zu solcher Burgk habenden Gerechtigkeiten vnnachtheilig) gnädigst verliehen / vnd auß Böhmischer Königlicher macht / als obrister Hertzog in Schlesien vergönnen thun / zu einer Schulen / so wol jhrer Kirchen - vnd Schuldiener Auffenthalt-vnd

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          <p>Wir Friderich / rc. Bekennen / rc. Demnach vns vnserer von Gott anvertrawten                      Vnderthanen / nicht allein zeitliche / sondern auch ewige Wolfahrt / durch                      Auffricht - Erhalt - vnd Fortpflatzung der wahren / reinen / Apostolische&#x0303; Christlichen Religion / vnd deren freyen Exercitii, gnädigst                      zubefördern obliget / solches auch die von vnserm Königreich Böheimb / vnd                      demselben incorporirten vnsern Ländern / auffgerichtete / thewer beschworne /                      vnd von vns gnädigst beliebte vnnd approbirte Confoederation / articulo decimo,                      außtrücklichen vermag: Daß jedermänniglichen Männlichen vnd Weiblichen                      Geschlechts Personen / so der Böhmischen vnd Augspurgischen Confession zugethan                      / jedes Orts Kirchen / Pfarzhäuser / Schulen vnd Begräbnuß zuerbgwen /                      Evangelische Priester vnd Schulmeister anzunehmen / vnd die alten Ceremonien                      eines jeden Christlichen Gewissen / vnd Gottes Wort nach zubehalten oder fahren                      zulassen / verstattet vnd zugelassen seyn solle.</p>
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[329/0380] len / zusehen / vnnd keines wegs die Gedancken zuschöpffen / samb Fürsten vnnd Stände jemanden wider die Gebühr in grössere Freyheit setzen / oder Seine Mayest. den vorgehenden Königen nicht gleich seyn lassen wolten: Mit der Erklärung / da S. Mayest. in die Appellation gewisse Personen / als Hoff-vnd Appellation Räthe / welche der obriste Cantzler / in Sachen / so das Land Schlesien betreffen / zu den Consiliis ziehen solte / zusetzen sich entschlossen / weren Fürsten vnnd Stände wol zufrieden. Wolten es auch sonsten der Denomination halben bey der Confoederation verbleiden lassen / vnnd solcher zu Folge zum Vice Cantzler Doct. Ludovicum Camerarium Königlichen geheimen Rath / zum Secretario aber Abraham Geissel / zu Aypellation Räthen David Rohrn vnnd Doct. Balthasarum Wilpert vorgeschlagen haben / mit vnderthäniger Bitt Seine Mayest. wolten solche Personen darzu gebrauchen vnnd mit Besoldungen versehen. Vnd damit solche vmb so viel desto mehr Vrsach haben möchten / sich der vorfallenden Sachen mit Ernst anzunehmen / wolten sie jhnen hiermit ein jährliche Zubuß / als dem Vice Cantzler fünfftzehenhundert fl. den Appellation Räthen jedem achthundert fl. dem Secretario 500. fl. wofern die Stände beyder Laußnitzen auch darzu stimmen würden / verwilliget haben. Dergestalt daß solche Personen zum Zubuß drey theil von Schlesien / vnd den vierdten theil von gedachten beyden Marggraffthümbern zufordern haben solten. Vnd weil auß wichtigen Vrsachen zum Vice Cancellariat vnd zum Secretariat für dißmal nicht eingebohrne vorgeschlagen worden / wolten sich Fürsten vnd Stände gleichwol hiermit verwahret haben / daß jhnen solches künfftig zu keinem Praejuditz gereichen solte. Nach diesem Schluß haben die Fürsten vnd Stände noch etliche andere Articul wegen der Defension vnd anderer Lands vnd Privat Sachen verfasset / vnd in einem absonderlichen Memorial publicirt / so wir für vnnöthig erachtet / vmbständlich hiehero zusetzen. Sonsten hat König Friderich bey diesem Fürstentag den Reformirten / auff jhr ansuchen das freye Exercitium Religionis in der Statt Breßlaw verstattet; darüber jhnen nachfolgender Majestätbrieff vnder Dato den 5. Martij ertheilet worden: Majestätbrieff den Reformirten zu Breßlaw ertheilt. Wir Friderich / rc. Bekennen / rc. Demnach vns vnserer von Gott anvertrawten Vnderthanen / nicht allein zeitliche / sondern auch ewige Wolfahrt / durch Auffricht - Erhalt - vnd Fortpflatzung der wahren / reinen / Apostolischẽ Christlichen Religion / vnd deren freyen Exercitii, gnädigst zubefördern obliget / solches auch die von vnserm Königreich Böheimb / vnd demselben incorporirten vnsern Ländern / auffgerichtete / thewer beschworne / vnd von vns gnädigst beliebte vnnd approbirte Confoederation / articulo decimo, außtrücklichen vermag: Daß jedermänniglichen Männlichen vnd Weiblichen Geschlechts Personen / so der Böhmischen vnd Augspurgischen Confession zugethan / jedes Orts Kirchen / Pfarzhäuser / Schulen vnd Begräbnuß zuerbgwen / Evangelische Priester vnd Schulmeister anzunehmen / vnd die alten Ceremonien eines jeden Christlichen Gewissen / vnd Gottes Wort nach zubehalten oder fahren zulassen / verstattet vnd zugelassen seyn solle. Wie auch vber dieses von vnsern lieben Getrewen / in vnserer Statt Breßlaw sich auffhaltenden Inwohnern vnnd Bürgerschafft / so der Reformirten Evangelischen Religion verwand vnd zugethan / vnderthänigst angeflohen vnd gebetten worden: Wir geruheten vnd wolten jnen vnd andern / gedachter Religion verwandten / in vnserer Statt Breßlaw gnädigst concediren vnd erlauben / damit sie den Gottesdienst / nach Befehl vnd Lehr Christi deß Herrn / frey für jedermänniglich / vngehindert vnd offentlich exerciren / halten vnd haben möchten: Als haben wir von Böhmischer Königlicher Macht / vnd als Obrister Hertzog in Schlefien / zu gebührender Ehre Gottes / auß sonderbarer Lieb Göttliches Worts / vnd zu würcklichem Effect der von vns gnädigst approbirtẽ Königreichs Böheim vnnd demselben incorporirten Länder auffgerichteten vnd von jedermänniglich thewer beschwornen Confoederation / mit vnserm gnädigsten Wissen vñ Willen / nach reifflicher Erwegung vnd wolbedächtlichem Rath / vnsern lieben Getrewen / denen in vnserer Statt Breßlaw sich auffhaltenden Inwohnern vnd Bürgerschafft / so der Reformirten Evangelischẽ Religion verwand vnd zugethan / so viel deren jetzo auch seyn mögen / vnd sich ins künfftig dieses Exercitii würden gebrauchen wollen / Krafft dieser vnserer Königlichen Concession vñ Majestätbrieffs folgende Begnadigung gethan: daß sie oder die jemgẽ / welche vns von jhnen zu diesem Geschäfft / Vorsteher oder Pfleger gehorsambst ernennet / vnd von vns gnädigst confirmirt worden / Macht vnd Gewalt haben sollen / der Reformirten Religion zugethane Kirchen vnd Schuldiener / so viel sie derẽ bedörfftig seyn / vnd zuerhalten erachtet werden / jres Gefallen vñ bestem Christlichem Befindnuß nach / zuberuffen / der Reformirten Christlichen Gemein vorzustellen / vnd dieselben mit deroselben Beliebung vnd Genähmhaltung auff vnd anzunehmen vñ zubesolden: Also daß sie mehrgedachtes freyes Exercitium gebetener massen / vnd wie oben vmbständlicher vnd mit mehrerm benennet worden / frey offentlich vor jedermänniglichen / weß Würden / Stands oder Wesens der auch sey / vnbetrengt vnd vngehindert / halten vnd haben sollen vnd mögen / wie wir jhnen dann auch vnder dessen / vnd biß auff andere vnsere Resolution / hierzu den grossen Saal in vnserer Königlichen Burgk zu Breßlaw (doch vnserer zu solcher Burgk habenden Gerechtigkeiten vnnachtheilig) gnädigst verliehen / vnd auß Böhmischer Königlicher macht / als obrister Hertzog in Schlesien vergönnen thun / zu einer Schulen / so wol jhrer Kirchen - vnd Schuldiener Auffenthalt-vnd

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/380>, abgerufen am 26.11.2024.