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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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zwar das beschwerliche Schuldwesen bey der Cammer / da müsten Fürsten vnd Stände selbst gestehen / daß er hieran die wenigste Schuld nicht trüge / sondern daß solche durch die geschhene Wahl auff Sein Königliche Mayest. kommen / würde auch jhm schwer fallen / wann er von seinen Renten gäntzlich solche abführen solte. Es hette aber gleichwol auch bey vorgehenden Königen das Land solche Last auff sich zunehmen jederzeit darumb Bedenckens getragen / daß hierdurch die Creditoren vnnd Bürgen Anlaß nehmen möchten / destomehr Beschwerungen auffs Land zubringen / vnd daß die grossen Practicken / die bey vielem darlehnen mit vndergelauffen / hiermit gleichsamb gebilliget würden.

Auff daß aber er auch in diesem Punct ins künfftig zu einer Gewißheit kommen möchte / weren Fürsten vnnd Stände erbötig / die vergebene Schulden Lista / wann er dieselbe würde wollen ediren lassen / zu vbersehen / mit fleiß zuerwegen / vnd künfftig sich ferner hierauff zuerklären / bitten aber er wolte immittelst die Interessen reichen lassen. Bedingen auch darneben / daß durch Ersehung der Lista / vnd Excutirung der Schuldposten / Fürsten vnd Stände sich ein mehrers nicht wolten eingelassen haben / als jhnen zu künfftiger Erklärung nöthig seyn würde.

Was nun ferrner das an statt der Defension vorbehaltenen Biergelder begehrte subsidium, zu desto besserer Außhaltung der Königlichen Tafel vnnd Hofstatt betreffe / wolten Fürsten vnnd Stände jhnen nichts liebers wünschen / als daß das Land in einem solchen Zustandt sich befünde / daß sie Seiner May. nicht allein mit den Biergeldern / wie vorgehenden Königen / sondern auch mit mehrerm will fahren könten: weil aberjhm der jetzige drangseligste Zustandt dieses Lands vnnd mit was schweren Auffwendungen solches fast erschöpfft würde / genugsamb bekandt / were vnnöthig weitläufftige Außführung deßwegen auffzusetzen: Jedoch damit er verspüren möchte / wie begierig Fürsten vnd Stände weren / in allem was nur möglich jhm Satisfaction zuthun / so hetten sie zu einem subsidio fürdiß Jahr 40000. Thaler / jedes Quatember vom 1. Aprill anzufahen / mit 10000. Thalern abzuführen verwilliget.

Nicht weniger auch damit er auch der Fürsten vnd Stände vnderthänigste Devotion noch ferrner desto mehr verspüre / jhme mit einem Praesent von 60000. Thalern entgegen zugehen vor gut angesehen / bey welchem sie fördersambst beschlossen / daß solche 60000. Thaler in zweyen Terminen / benentlich halb auff künfftig Bartholomaei / die ander helfft aber auff Weyhenachten außgezehlet vnd vberliefert werden solten: der Zuversicht / er in Erwegung deß Landes jetzigen Zustand / solches in Königlichen Gnaden auffnehmen würde.

Wegen der im Aprill Anno 1614. der nechstverstorbenen Key. Mayest. verwilligten 20000. Thaler Teschnische Stewer Resten / weren Fürsten vnnd Stände deß Erbietens / daß sie die Anweisung derselben der Königlichen Cammer / vermittelst der general Stewer Ampt vnsaumblich thun lassen wolten.

Vnnd dieses auff die Königliche Proposition.

Solchem nach hetten Fürsten vnnd Stände auch die von König Friderichen vor seinem Abreysen jhnen zugestellten Resolulion auff die Lands Gravamina in Erwegung gezogen. Worauff sie dann noch ferrner zu Danck annehmen die Erklärung wegen der Confirmation aller Privilegien / vnd daß er mit Ernst darüber zu halten / vnd die Fürsten vnd Stände zu schützen sich entschlossen: wie auch daß er bey den Erb Fürstenthumben die Ermahnung thun wolte / daß fortan zu den Fürstentägen vnnd Znsammenkunfften gewisse Personen deputirt / vnd dem Ober Ampt nahmhafft gemacht werden solten.

Vnnd dann daß bey vorstehendem general Landtag er nicht allein die Renovation der Polnischen Compactaten / ingleichem das Müntzwesen vnd andere Nothwendigkeiten proponiren vnnd deliberiren lassen / sondern daß er auch hernach auff Fortstellung der Gräntz Commissionen Abhelffung der Beschwer / wegen Mitleydung etlicher Oerter / als Hutzeplutz / Katschur / Pielneck vnd anderer / insonderheit der Troppawischen Landstände / vnd deß Fürstenthumbs Crossen / so wol Erörterung deß Puncts wegen der Oder Schifffahrt / vnnd deß Sessionstreits zwischen deß Herrnstands vnnd der Erbfürstenthümber Abgesandten. Endlichen auch auf einen modum, wie die Juden außm Land zuschaffen seyn möchten / nach Einziehung allerseits genugsamen Information bedacht seyn wolten. Die vbrigen zu weiterer Berathschlagung bestellte Puncta wegen der Cammerschulden / der Stiffter / Clöster vnd Stätte in den Erbfürstenthümbern / vnd der Denomination deß Vice Cantzlers / Secretarij / auch Hof-vnd Appellation Räthe belangende / were deß von den vorgehenden Königen verlassenen Schuldwesens halber / oben allbereit Erklärung erfolget.

Mit den Clöstern / Stifftern vnd Stätten in den Erbfürstenthumbern hette es gleichwol diese Beschaffenheit / daß die Stätte einen Stand im Land constituirten / die Stiffter vnnd Clöster aber jederzeit als Landstände in jedem Fürstenthumb / darinn solche gelegen / gehalten worden / auch in Mitleydungen sich gleichmässig andern vnnd sonsten erzeigen müssen. Vnd obwol nicht ohn / daß von vorgehenden Königen solche für Cammergüter angezogen werden wollen / hette man doch denselben / sonderlich in solchem Verstandt / wie es newlicher Zeit genommen werden wollen / nicht deferiren können. Bitten derhalben Seine Mayest. er wolte mehr auff das fundamentum, nemblich den Statum publicum, vnnd die Verfassung deß Landes / als etwa was vor diesem die hochschädlichen Räthe für Newerung vnnd Fovirung innerlicher Dissensionen einführen wol-

zwar das beschwerliche Schuldwesen bey der Cammer / da müsten Fürsten vnd Stände selbst gestehen / daß er hieran die wenigste Schuld nicht trüge / sondern daß solche durch die geschhene Wahl auff Sein Königliche Mayest. kommen / würde auch jhm schwer fallen / wann er von seinen Renten gäntzlich solche abführen solte. Es hette aber gleichwol auch bey vorgehenden Königen das Land solche Last auff sich zunehmen jederzeit darumb Bedenckens getragen / daß hierdurch die Creditoren vnnd Bürgen Anlaß nehmen möchten / destomehr Beschwerungen auffs Land zubringen / vnd daß die grossen Practicken / die bey vielem darlehnen mit vndergelauffen / hiermit gleichsamb gebilliget würden.

Auff daß aber er auch in diesem Punct ins künfftig zu einer Gewißheit kommen möchte / weren Fürsten vnnd Stände erbötig / die vergebene Schulden Lista / wann er dieselbe würde wollen ediren lassen / zu vbersehen / mit fleiß zuerwegen / vnd künfftig sich ferner hierauff zuerklären / bitten aber er wolte immittelst die Interessen reichen lassen. Bedingen auch darneben / daß durch Ersehung der Lista / vnd Excutirung der Schuldposten / Fürsten vnd Stände sich ein mehrers nicht wolten eingelassen haben / als jhnen zu künfftiger Erklärung nöthig seyn würde.

Was nun ferrner das an statt der Defension vorbehaltenen Biergelder begehrte subsidium, zu desto besserer Außhaltung der Königlichen Tafel vnnd Hofstatt betreffe / wolten Fürsten vnnd Stände jhnen nichts liebers wünschen / als daß das Land in einem solchen Zustandt sich befünde / daß sie Seiner May. nicht allein mit den Biergeldern / wie vorgehenden Königen / sondern auch mit mehrerm will fahren könten: weil aberjhm der jetzige drangseligste Zustandt dieses Lands vnnd mit was schweren Auffwendungen solches fast erschöpfft würde / genugsamb bekandt / were vnnöthig weitläufftige Außführung deßwegen auffzusetzen: Jedoch damit er verspüren möchte / wie begierig Fürsten vnd Stände weren / in allem was nur möglich jhm Satisfaction zuthun / so hetten sie zu einem subsidio fürdiß Jahr 40000. Thaler / jedes Quatember vom 1. Aprill anzufahen / mit 10000. Thalern abzuführen verwilliget.

Nicht weniger auch damit er auch der Fürsten vnd Stände vnderthänigste Devotion noch ferrner desto mehr verspüre / jhme mit einem Praesent von 60000. Thalern entgegen zugehen vor gut angesehen / bey welchem sie fördersambst beschlossen / daß solche 60000. Thaler in zweyen Terminen / benentlich halb auff künfftig Bartholomaei / die ander helfft aber auff Weyhenachten außgezehlet vnd vberliefert werden solten: der Zuversicht / er in Erwegung deß Landes jetzigen Zustand / solches in Königlichen Gnaden auffnehmen würde.

Wegen der im Aprill Anno 1614. der nechstverstorbenen Key. Mayest. verwilligten 20000. Thaler Teschnische Stewer Resten / weren Fürsten vnnd Stände deß Erbietens / daß sie die Anweisung derselben der Königlichen Cammer / vermittelst der general Stewer Ampt vnsaumblich thun lassen wolten.

Vnnd dieses auff die Königliche Proposition.

Solchem nach hetten Fürsten vnnd Stände auch die von König Friderichen vor seinem Abreysen jhnen zugestellten Resolulion auff die Lands Gravamina in Erwegung gezogen. Worauff sie dann noch ferrner zu Danck annehmen die Erklärung wegen der Confirmation aller Privilegien / vnd daß er mit Ernst darüber zu halten / vnd die Fürsten vnd Stände zu schützen sich entschlossen: wie auch daß er bey den Erb Fürstenthumben die Ermahnung thun wolte / daß fortan zu den Fürstentägen vnnd Znsammenkunfften gewisse Personen deputirt / vnd dem Ober Ampt nahmhafft gemacht werden solten.

Vnnd dann daß bey vorstehendem general Landtag er nicht allein die Renovation der Polnischen Compactaten / ingleichem das Müntzwesen vnd andere Nothwendigkeiten proponiren vnnd deliberiren lassen / sondern daß er auch hernach auff Fortstellung der Gräntz Commissionen Abhelffung der Beschwer / wegen Mitleydung etlicher Oerter / als Hutzeplutz / Katschur / Pielneck vnd anderer / insonderheit der Troppawischen Landstände / vnd deß Fürstenthumbs Crossen / so wol Erörterung deß Puncts wegen der Oder Schifffahrt / vnnd deß Sessionstreits zwischen deß Herrnstands vnnd der Erbfürstenthümber Abgesandten. Endlichen auch auf einẽ modum, wie die Juden außm Land zuschaffen seyn möchten / nach Einziehung allerseits genugsamen Information bedacht seyn wolten. Die vbrigen zu weiterer Berathschlagung bestellte Puncta wegen der Cammerschulden / der Stiffter / Clöster vnd Stätte in den Erbfürstenthümbern / vnd der Denomination deß Vice Cantzlers / Secretarij / auch Hof-vnd Appellation Räthe belangende / were deß von den vorgehenden Königen verlassenen Schuldwesens halber / oben allbereit Erklärung erfolget.

Mit den Clöstern / Stifftern vnd Stätten in den Erbfürstenthumbern hette es gleichwol diese Beschaffenheit / daß die Stätte einen Stand im Land constituirten / die Stiffter vnnd Clöster aber jederzeit als Landstände in jedem Fürstenthumb / darinn solche gelegen / gehalten worden / auch in Mitleydungen sich gleichmässig andern vnnd sonsten erzeigen müssen. Vnd obwol nicht ohn / daß von vorgehenden Königen solche für Cammergüter angezogen werden wollen / hette man doch denselben / sonderlich in solchem Verstandt / wie es newlicher Zeit genommen werden wollen / nicht deferiren können. Bitten derhalben Seine Mayest. er wolte mehr auff das fundamentum, nemblich den Statum publicum, vnnd die Verfassung deß Landes / als etwa was vor diesem die hochschädlichen Räthe für Newerung vnnd Fovirung innerlicher Dissensionen einführen wol-

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[328/0379] zwar das beschwerliche Schuldwesen bey der Cammer / da müsten Fürsten vnd Stände selbst gestehen / daß er hieran die wenigste Schuld nicht trüge / sondern daß solche durch die geschhene Wahl auff Sein Königliche Mayest. kommen / würde auch jhm schwer fallen / wann er von seinen Renten gäntzlich solche abführen solte. Es hette aber gleichwol auch bey vorgehenden Königen das Land solche Last auff sich zunehmen jederzeit darumb Bedenckens getragen / daß hierdurch die Creditoren vnnd Bürgen Anlaß nehmen möchten / destomehr Beschwerungen auffs Land zubringen / vnd daß die grossen Practicken / die bey vielem darlehnen mit vndergelauffen / hiermit gleichsamb gebilliget würden. Auff daß aber er auch in diesem Punct ins künfftig zu einer Gewißheit kommen möchte / weren Fürsten vnnd Stände erbötig / die vergebene Schulden Lista / wann er dieselbe würde wollen ediren lassen / zu vbersehen / mit fleiß zuerwegen / vnd künfftig sich ferner hierauff zuerklären / bitten aber er wolte immittelst die Interessen reichen lassen. Bedingen auch darneben / daß durch Ersehung der Lista / vnd Excutirung der Schuldposten / Fürsten vnd Stände sich ein mehrers nicht wolten eingelassen haben / als jhnen zu künfftiger Erklärung nöthig seyn würde. Was nun ferrner das an statt der Defension vorbehaltenen Biergelder begehrte subsidium, zu desto besserer Außhaltung der Königlichen Tafel vnnd Hofstatt betreffe / wolten Fürsten vnnd Stände jhnen nichts liebers wünschen / als daß das Land in einem solchen Zustandt sich befünde / daß sie Seiner May. nicht allein mit den Biergeldern / wie vorgehenden Königen / sondern auch mit mehrerm will fahren könten: weil aberjhm der jetzige drangseligste Zustandt dieses Lands vnnd mit was schweren Auffwendungen solches fast erschöpfft würde / genugsamb bekandt / were vnnöthig weitläufftige Außführung deßwegen auffzusetzen: Jedoch damit er verspüren möchte / wie begierig Fürsten vnd Stände weren / in allem was nur möglich jhm Satisfaction zuthun / so hetten sie zu einem subsidio fürdiß Jahr 40000. Thaler / jedes Quatember vom 1. Aprill anzufahen / mit 10000. Thalern abzuführen verwilliget. Nicht weniger auch damit er auch der Fürsten vnd Stände vnderthänigste Devotion noch ferrner desto mehr verspüre / jhme mit einem Praesent von 60000. Thalern entgegen zugehen vor gut angesehen / bey welchem sie fördersambst beschlossen / daß solche 60000. Thaler in zweyen Terminen / benentlich halb auff künfftig Bartholomaei / die ander helfft aber auff Weyhenachten außgezehlet vnd vberliefert werden solten: der Zuversicht / er in Erwegung deß Landes jetzigen Zustand / solches in Königlichen Gnaden auffnehmen würde. Wegen der im Aprill Anno 1614. der nechstverstorbenen Key. Mayest. verwilligten 20000. Thaler Teschnische Stewer Resten / weren Fürsten vnnd Stände deß Erbietens / daß sie die Anweisung derselben der Königlichen Cammer / vermittelst der general Stewer Ampt vnsaumblich thun lassen wolten. Vnnd dieses auff die Königliche Proposition. Solchem nach hetten Fürsten vnnd Stände auch die von König Friderichen vor seinem Abreysen jhnen zugestellten Resolulion auff die Lands Gravamina in Erwegung gezogen. Worauff sie dann noch ferrner zu Danck annehmen die Erklärung wegen der Confirmation aller Privilegien / vnd daß er mit Ernst darüber zu halten / vnd die Fürsten vnd Stände zu schützen sich entschlossen: wie auch daß er bey den Erb Fürstenthumben die Ermahnung thun wolte / daß fortan zu den Fürstentägen vnnd Znsammenkunfften gewisse Personen deputirt / vnd dem Ober Ampt nahmhafft gemacht werden solten. Vnnd dann daß bey vorstehendem general Landtag er nicht allein die Renovation der Polnischen Compactaten / ingleichem das Müntzwesen vnd andere Nothwendigkeiten proponiren vnnd deliberiren lassen / sondern daß er auch hernach auff Fortstellung der Gräntz Commissionen Abhelffung der Beschwer / wegen Mitleydung etlicher Oerter / als Hutzeplutz / Katschur / Pielneck vnd anderer / insonderheit der Troppawischen Landstände / vnd deß Fürstenthumbs Crossen / so wol Erörterung deß Puncts wegen der Oder Schifffahrt / vnnd deß Sessionstreits zwischen deß Herrnstands vnnd der Erbfürstenthümber Abgesandten. Endlichen auch auf einẽ modum, wie die Juden außm Land zuschaffen seyn möchten / nach Einziehung allerseits genugsamen Information bedacht seyn wolten. Die vbrigen zu weiterer Berathschlagung bestellte Puncta wegen der Cammerschulden / der Stiffter / Clöster vnd Stätte in den Erbfürstenthümbern / vnd der Denomination deß Vice Cantzlers / Secretarij / auch Hof-vnd Appellation Räthe belangende / were deß von den vorgehenden Königen verlassenen Schuldwesens halber / oben allbereit Erklärung erfolget. Mit den Clöstern / Stifftern vnd Stätten in den Erbfürstenthumbern hette es gleichwol diese Beschaffenheit / daß die Stätte einen Stand im Land constituirten / die Stiffter vnnd Clöster aber jederzeit als Landstände in jedem Fürstenthumb / darinn solche gelegen / gehalten worden / auch in Mitleydungen sich gleichmässig andern vnnd sonsten erzeigen müssen. Vnd obwol nicht ohn / daß von vorgehenden Königen solche für Cammergüter angezogen werden wollen / hette man doch denselben / sonderlich in solchem Verstandt / wie es newlicher Zeit genommen werden wollen / nicht deferiren können. Bitten derhalben Seine Mayest. er wolte mehr auff das fundamentum, nemblich den Statum publicum, vnnd die Verfassung deß Landes / als etwa was vor diesem die hochschädlichen Räthe für Newerung vnnd Fovirung innerlicher Dissensionen einführen wol-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/379>, abgerufen am 22.11.2024.