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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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13. Vnnd da mehr als ein Confoederirter angriffen würde / solte jeder an seine Gräntz sein Volck führen / solches den General erjnnern / daß er darinn disponiren möge.

14. Diese Confoederation solte continuiret werden zu Ewigen Zeiten auff Erben vnnd alle Nachkommen / vnd deßwegen die Capitulation aller Orthen offentlich verlesen werden.

15. Ingleichem alle 5. Jar zu gewisser Zeit vnd Orth eine General Zusammenkunfft angestellet werden / bey welcher der Confoederirten Beschwernuß zeitlich verglichen / vnd diese Confoederations Puncten nach Notturfft vermehret werden.

16. Weil die Confoederirte Lande nit gnugsamb versichert seyn köndten / es were dann deß Königreichs Vngarn Gräntzort nach Notturfft verwaret / solten der König in Böhmen vnnd desselben Königreichs wie auch der Incorporirten Lande / so wol der Landschafften / Ober vnd Nider Oesterreichischen Stände / wiewol sie in sonderlichen Betrachtung / daß diese Provintzen noch in einem vnruhigen Zustand weren / vnd der Feind allnoch darinnen grassirte / der mehrere Theil darjnnen verheeret / vnd sie mit grossem Vnkosten auff oz Kriegsvolck beladen weren / gnugsam Vrsach hetten / solchs abzuschlagen / zu bezeugung jhrs getrewen Beystands / nit allein die zuvor gewohnliche Summa Gelts / welche zu erhaltung der Guarnison vnd der Grentzen deß Königr. Vngarn alle Jar pflegten gegeben zu werden / ins künfftig also erlegen / sondern auch zu besserer aufferbawung deß gemeinen Wolstands jährlichen solche Summ mit 50000. Reichsth. vermehren. Doch also daß solchs auß freyem Willen vnd wegen guter Nachbarschafft / vnd versicherung der Provintzen geschehe. Zu verhüten aber daß solch Gelt nit anders wohin als zu Besoldung der Guarnisonen vnd Erhaltung der Gräntzvestungen angewendet werde / solten Commissarien / die jhnen diese Sachen befohlen seyn liessen / verordnet werden.

17. Weil die hohe Notturfft erforderte / dz nit allein der Friede mit dem Türcken ernewert / sondern auch beschlossen vnd vnverbrüchlich erhalten werde / als solte an die Ottomannische Port eine Legation von allen Confoederirten Ländern deßwegen abgeschickt werden. Vnd dieser heilsamen Sach solte sich Gabriel Bethlen vnderfangen / doch also / daß deß Königreichs Böhmen vnnd der Incorporirten Lande Gesandten zugleich mit den Vngarischen geschickt vnd von einem jeden Landt so wol zu den Praesenten / als andern Außgaben gute Provision gemacht würde.

18. Wegen guter Nachbarschafft vnd Affection zu der Confoederation solten die Strittigkeiten wegen der Vngarischen Grentzen / zwischen den Mährern / Schlesiern vnd Oesterreich. durch gewisse von einen jeden Land der Confoederirten in gleicher Anzahl darzu geordnete Commissarien / stracks Anfangs deß Frühlings / wann nicht erhebliche Verhinderung darzwischen käme / entscheiden werden.

19. Auff begehren Gabriel Bethlens vnd der Stände in Vngarn / solten die jenige Güter / so bißhero vom Hauß Oesterreich zu desselben Königreichs Praejuditz besessen worden / zu der Cron Vngarn wider darzu gethan werden.

20. In den Confoederirten Ländern solte allerseiths die Commercia zu treiben zugelassen seyn / doch solten hierinnen beyderseiths Lande Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten vnverletzt seyn.

21. Damit die Vereinigung allerseiths Gemüter desto sicherer seye / so solte in dem Müntz wesen allenthalben in den Confoederirten Landen ein gleicher Valor gesetzet vnd publicirt werden.

22. Da etwann nach der Hand ein Mißverstandt wegen dieser Confoederation sich ereugen solte / so solten die Confoederirte Provintzen zu erkantnuß der Sachen / ein gewisses Ort vnd Zeit benamen / damit die Strittigkeit vorgetragen vnd geschlichtet werde. Was hohe vnd wichtige Difficulteten anlangete / so solten in Vngarn der König / Palatin vnd die Räthe / in Böhmen aber die Defensoren auffs förderlichste solche beyzulegen sich bearbeiten.

23. Es solte in Ewigkeit verbotten seyn / daß nirgendt an keinem Orth in den Confoederirten Landen sich ein Jesutt betretten lasse / oder einem dergleichen / es seye von wem es wolle / vnder was Schein es auch geschehen möchte Vnderschleiff gegeben werde: Viel weniger solten der gleichen Personen in Legationen / in Administration deß gemeinen Nutzens / es betreffe gleich Geistliche oder Weltliche Sachen an / von dem König / dem Fürsten oder jemand auß den Ständen gebrauchet werden / bey Straff der Trewlosigkeit / vnnd ewigen Bandisirung / welche von den Ständen solte für die Hand genommen werden.

24. Das Hülffvolck / so zur Zeit der Noth versamblet würde / solte von dem König in Böheim / dem Burggraffen / den Obristen Officirern der Provintzen vnnd von den Kriegs Generalen dependiren / vnd die Sach wider den Feind mit allgemeinem Rath getrieben / auch das Volck in dem Landt / da es geworben / gemustert vnd abgedanckt werden.

25. Die Schrifften vnd Brieffliche Vrkunden / so von Alters hero auffgehaben worden / solten in den Archiven fleissig auffgesucht / vnd in die jenige Ort / die es betreffe / ein gelieffert werden.

26. Wann etwan Feindseligkeiten vnder den Confoederirten entstanden weren / solten selbige in Ewigkeit auffgehaben seyn vnnd nimmer gedacht werden.

27. Die jenige so auß einer der Confoederirten Provintz bandisirt weren / oder ins künfftig bandisirt würden / solten auch in dem andern Landt vor Banditen gehalten / vnnd nicht ohne Vorwissen der andern Länder wider zu Gnaden angenommen werden: Doch solte solches den Königen vnnd Fürsten Gnade / mit Verwilligung der Stände zubeweisen / zu keinem Praejuditz gereichen.

28. Welcher König oder Fürst diese Confoederations Articul annehmen / vnd sein Regiment darnach anstellen würde / der solte solcher Defension wider alle Feinde geniessen. Wo aber einer wider die Religion / Privilegien vnd Gerechtigkeiten et-

13. Vnnd da mehr als ein Confoederirter angriffen würde / solte jeder an seine Gräntz sein Volck führen / solches den General erjnnern / daß er darinn disponiren möge.

14. Diese Confoederation solte continuiret werden zu Ewigen Zeiten auff Erben vnnd alle Nachkommen / vnd deßwegen die Capitulation aller Orthen offentlich verlesen werden.

15. Ingleichem alle 5. Jar zu gewisser Zeit vnd Orth eine General Zusammenkunfft angestellet werdẽ / bey welcher der Confoederirten Beschwernuß zeitlich verglichẽ / vnd diese Confoederations Puncten nach Notturfft vermehret werden.

16. Weil die Confoederirte Lande nit gnugsamb versichert seyn köndten / es were dann deß Königreichs Vngarn Gräntzort nach Notturfft verwaret / solten der König in Böhmen vnnd desselben Königreichs wie auch der Incorporirten Lande / so wol der Landschafften / Ober vnd Nider Oesterreichischen Stände / wiewol sie in sonderlichen Betrachtung / daß diese Provintzẽ noch in einem vnruhigẽ Zustand weren / vnd der Feind allnoch darinnen grassirte / der mehrere Theil darjnnen verheeret / vñ sie mit grossem Vnkosten auff oz Kriegsvolck beladen weren / gnugsam Vrsach hetten / solchs abzuschlagen / zu bezeugung jhrs getrewen Beystands / nit allein die zuvor gewohnliche Sum̃a Gelts / welche zu erhaltung der Guarnison vnd der Grentzen deß Königr. Vngarn alle Jar pflegten gegeben zu werden / ins künfftig also erlegen / sondern auch zu besserer aufferbawung deß gemeinen Wolstands jährlichen solche Sum̃ mit 50000. Reichsth. vermehren. Doch also daß solchs auß freyem Willen vñ wegen guter Nachbarschafft / vñ versicherũg der Provintzẽ geschehe. Zu verhüten aber daß solch Gelt nit anders wohin als zu Besoldung der Guarnisonen vnd Erhaltung der Gräntzvestungen angewendet werde / solten Commissarien / die jhnen diese Sachen befohlen seyn liessen / verordnet werden.

17. Weil die hohe Notturfft erforderte / dz nit allein der Friede mit dem Türcken ernewert / sondern auch beschlossen vñ vnverbrüchlich erhalten werde / als solte an die Ottomannische Port eine Legation von allen Confoederirten Ländern deßwegen abgeschickt werden. Vnd dieser heilsamen Sach solte sich Gabriel Bethlen vnderfangen / doch also / daß deß Königreichs Böhmen vnnd der Incorporirten Lande Gesandten zugleich mit den Vngarischen geschickt vnd von einem jeden Landt so wol zu den Praesenten / als andern Außgaben gute Provision gemacht würde.

18. Wegen guter Nachbarschafft vñ Affection zu der Confoederation soltẽ die Strittigkeitẽ wegẽ der Vngarischen Grentzẽ / zwischen dẽ Mährern / Schlesiern vñ Oesterreich. durch gewisse von einẽ jeden Land der Confoederirten in gleicher Anzahl darzu geordnete Commissarien / stracks Anfangs deß Frühlings / wann nicht erhebliche Verhinderung darzwischen käme / entscheiden werden.

19. Auff begehren Gabriel Bethlens vnd der Stände in Vngarn / soltẽ die jenige Güter / so bißhero vom Hauß Oesterreich zu desselben Königreichs Praejuditz besessen worden / zu der Cron Vngarn wider darzu gethan werden.

20. In den Confoederirtẽ Ländern solte allerseiths die Commercia zu treiben zugelassen seyn / doch solten hierinnen beyderseiths Lande Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten vnverletzt seyn.

21. Damit die Vereinigung allerseiths Gemüter desto sicherer seye / so solte in dem Müntz wesen allenthalben in den Confoederirten Landen ein gleicher Valor gesetzet vnd publicirt werden.

22. Da etwann nach der Hand ein Mißverstandt wegen dieser Confoederation sich ereugen solte / so solten die Confoederirte Provintzen zu erkantnuß der Sachen / ein gewisses Ort vnd Zeit benamen / damit die Strittigkeit vorgetragen vnd geschlichtet werde. Was hohe vnd wichtige Difficulteten anlangete / so solten in Vngarn der König / Palatin vnd die Räthe / in Böhmen aber die Defensoren auffs förderlichste solche beyzulegen sich bearbeiten.

23. Es solte in Ewigkeit verbotten seyn / daß nirgendt an keinem Orth in den Confoederirten Landen sich ein Jesutt betretten lasse / oder einem dergleichen / es seye von wem es wolle / vnder was Schein es auch geschehen möchte Vnderschleiff gegeben werde: Viel weniger solten der gleichen Personen in Legationen / in Administration deß gemeinen Nutzens / es betreffe gleich Geistliche oder Weltliche Sachen an / von dem König / dem Fürsten oder jemand auß den Ständen gebrauchet werden / bey Straff der Trewlosigkeit / vnnd ewigen Bandisirung / welche von den Ständen solte für die Hand genommen werden.

24. Das Hülffvolck / so zur Zeit der Noth versamblet würde / solte von dem König in Böheim / dem Burggraffen / den Obristen Officirern der Provintzen vnnd von den Kriegs Generalen dependiren / vnd die Sach wider den Feind mit allgemeinem Rath getrieben / auch das Volck in dem Landt / da es geworben / gemustert vnd abgedanckt werden.

25. Die Schrifften vnd Brieffliche Vrkunden / so von Alters hero auffgehaben worden / solten in den Archiven fleissig auffgesucht / vnd in die jenige Ort / die es betreffe / ein gelieffert werden.

26. Wann etwan Feindseligkeiten vnder den Confoederirten entstanden weren / solten selbige in Ewigkeit auffgehaben seyn vnnd nimmer gedacht werden.

27. Die jenige so auß einer der Confoederirten Provintz bandisirt weren / oder ins künfftig bandisirt würden / solten auch in dem andern Landt vor Banditen gehalten / vnnd nicht ohne Vorwissen der andern Länder wider zu Gnaden angenommen werden: Doch solte solches den Königen vnnd Fürsten Gnade / mit Verwilligung der Stände zubeweisen / zu keinem Praejuditz gereichen.

28. Welcher König oder Fürst diese Confoederations Articul annehmen / vnd sein Regiment darnach anstellẽ würde / der solte solcher Defension wider alle Feinde geniessen. Wo aber einer wider die Religion / Privilegien vñ Gerechtigkeiten et-

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          <p>17. Weil die hohe Notturfft erforderte / dz nit allein der Friede mit dem Türcken                      ernewert / sondern auch beschlossen vn&#x0303; vnverbrüchlich erhalten                      werde / als solte an die Ottomannische Port eine Legation von allen                      Confoederirten Ländern deßwegen abgeschickt werden. Vnd dieser heilsamen Sach                      solte sich Gabriel Bethlen vnderfangen / doch also / daß deß Königreichs Böhmen                      vnnd der Incorporirten Lande Gesandten zugleich mit den Vngarischen geschickt                      vnd von einem jeden Landt so wol zu den Praesenten / als andern Außgaben gute                      Provision gemacht würde.</p>
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          <p>23. Es solte in Ewigkeit verbotten seyn / daß nirgendt an keinem Orth in den                      Confoederirten Landen sich ein Jesutt betretten lasse / oder einem dergleichen /                      es seye von wem es wolle / vnder was Schein es auch geschehen möchte                      Vnderschleiff gegeben werde: Viel weniger solten der gleichen Personen in                      Legationen / in Administration deß gemeinen Nutzens / es betreffe gleich                      Geistliche oder Weltliche Sachen an / von dem König / dem Fürsten oder jemand                      auß den Ständen gebrauchet werden / bey Straff der Trewlosigkeit / vnnd ewigen                      Bandisirung / welche von den Ständen solte für die Hand genommen werden.</p>
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[323/0374] 13. Vnnd da mehr als ein Confoederirter angriffen würde / solte jeder an seine Gräntz sein Volck führen / solches den General erjnnern / daß er darinn disponiren möge. 14. Diese Confoederation solte continuiret werden zu Ewigen Zeiten auff Erben vnnd alle Nachkommen / vnd deßwegen die Capitulation aller Orthen offentlich verlesen werden. 15. Ingleichem alle 5. Jar zu gewisser Zeit vnd Orth eine General Zusammenkunfft angestellet werdẽ / bey welcher der Confoederirten Beschwernuß zeitlich verglichẽ / vnd diese Confoederations Puncten nach Notturfft vermehret werden. 16. Weil die Confoederirte Lande nit gnugsamb versichert seyn köndten / es were dann deß Königreichs Vngarn Gräntzort nach Notturfft verwaret / solten der König in Böhmen vnnd desselben Königreichs wie auch der Incorporirten Lande / so wol der Landschafften / Ober vnd Nider Oesterreichischen Stände / wiewol sie in sonderlichen Betrachtung / daß diese Provintzẽ noch in einem vnruhigẽ Zustand weren / vnd der Feind allnoch darinnen grassirte / der mehrere Theil darjnnen verheeret / vñ sie mit grossem Vnkosten auff oz Kriegsvolck beladen weren / gnugsam Vrsach hetten / solchs abzuschlagen / zu bezeugung jhrs getrewen Beystands / nit allein die zuvor gewohnliche Sum̃a Gelts / welche zu erhaltung der Guarnison vnd der Grentzen deß Königr. Vngarn alle Jar pflegten gegeben zu werden / ins künfftig also erlegen / sondern auch zu besserer aufferbawung deß gemeinen Wolstands jährlichen solche Sum̃ mit 50000. Reichsth. vermehren. Doch also daß solchs auß freyem Willen vñ wegen guter Nachbarschafft / vñ versicherũg der Provintzẽ geschehe. Zu verhüten aber daß solch Gelt nit anders wohin als zu Besoldung der Guarnisonen vnd Erhaltung der Gräntzvestungen angewendet werde / solten Commissarien / die jhnen diese Sachen befohlen seyn liessen / verordnet werden. 17. Weil die hohe Notturfft erforderte / dz nit allein der Friede mit dem Türcken ernewert / sondern auch beschlossen vñ vnverbrüchlich erhalten werde / als solte an die Ottomannische Port eine Legation von allen Confoederirten Ländern deßwegen abgeschickt werden. Vnd dieser heilsamen Sach solte sich Gabriel Bethlen vnderfangen / doch also / daß deß Königreichs Böhmen vnnd der Incorporirten Lande Gesandten zugleich mit den Vngarischen geschickt vnd von einem jeden Landt so wol zu den Praesenten / als andern Außgaben gute Provision gemacht würde. 18. Wegen guter Nachbarschafft vñ Affection zu der Confoederation soltẽ die Strittigkeitẽ wegẽ der Vngarischen Grentzẽ / zwischen dẽ Mährern / Schlesiern vñ Oesterreich. durch gewisse von einẽ jeden Land der Confoederirten in gleicher Anzahl darzu geordnete Commissarien / stracks Anfangs deß Frühlings / wann nicht erhebliche Verhinderung darzwischen käme / entscheiden werden. 19. Auff begehren Gabriel Bethlens vnd der Stände in Vngarn / soltẽ die jenige Güter / so bißhero vom Hauß Oesterreich zu desselben Königreichs Praejuditz besessen worden / zu der Cron Vngarn wider darzu gethan werden. 20. In den Confoederirtẽ Ländern solte allerseiths die Commercia zu treiben zugelassen seyn / doch solten hierinnen beyderseiths Lande Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten vnverletzt seyn. 21. Damit die Vereinigung allerseiths Gemüter desto sicherer seye / so solte in dem Müntz wesen allenthalben in den Confoederirten Landen ein gleicher Valor gesetzet vnd publicirt werden. 22. Da etwann nach der Hand ein Mißverstandt wegen dieser Confoederation sich ereugen solte / so solten die Confoederirte Provintzen zu erkantnuß der Sachen / ein gewisses Ort vnd Zeit benamen / damit die Strittigkeit vorgetragen vnd geschlichtet werde. Was hohe vnd wichtige Difficulteten anlangete / so solten in Vngarn der König / Palatin vnd die Räthe / in Böhmen aber die Defensoren auffs förderlichste solche beyzulegen sich bearbeiten. 23. Es solte in Ewigkeit verbotten seyn / daß nirgendt an keinem Orth in den Confoederirten Landen sich ein Jesutt betretten lasse / oder einem dergleichen / es seye von wem es wolle / vnder was Schein es auch geschehen möchte Vnderschleiff gegeben werde: Viel weniger solten der gleichen Personen in Legationen / in Administration deß gemeinen Nutzens / es betreffe gleich Geistliche oder Weltliche Sachen an / von dem König / dem Fürsten oder jemand auß den Ständen gebrauchet werden / bey Straff der Trewlosigkeit / vnnd ewigen Bandisirung / welche von den Ständen solte für die Hand genommen werden. 24. Das Hülffvolck / so zur Zeit der Noth versamblet würde / solte von dem König in Böheim / dem Burggraffen / den Obristen Officirern der Provintzen vnnd von den Kriegs Generalen dependiren / vnd die Sach wider den Feind mit allgemeinem Rath getrieben / auch das Volck in dem Landt / da es geworben / gemustert vnd abgedanckt werden. 25. Die Schrifften vnd Brieffliche Vrkunden / so von Alters hero auffgehaben worden / solten in den Archiven fleissig auffgesucht / vnd in die jenige Ort / die es betreffe / ein gelieffert werden. 26. Wann etwan Feindseligkeiten vnder den Confoederirten entstanden weren / solten selbige in Ewigkeit auffgehaben seyn vnnd nimmer gedacht werden. 27. Die jenige so auß einer der Confoederirten Provintz bandisirt weren / oder ins künfftig bandisirt würden / solten auch in dem andern Landt vor Banditen gehalten / vnnd nicht ohne Vorwissen der andern Länder wider zu Gnaden angenommen werden: Doch solte solches den Königen vnnd Fürsten Gnade / mit Verwilligung der Stände zubeweisen / zu keinem Praejuditz gereichen. 28. Welcher König oder Fürst diese Confoederations Articul annehmen / vnd sein Regiment darnach anstellẽ würde / d' solte solcher Defension wider alle Feinde geniessen. Wo aber einer wider die Religion / Privilegien vñ Gerechtigkeiten et-

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/374>, abgerufen am 22.11.2024.