Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Grentzhäussern / also auch auß dem Land / wider die Confoederirte Provintzen außgeführet. 4. Das Vngarische Kriegsvolck / so J. May. in die frembde Länder geführt / were der Vngarischen Nation zu grossem Hohn vnnd Spott / erbärmblich / durch deroselben eygenes Kriegsvolck nidergehawen worden. 5. Es weren alle Legation vnd Schrifften / welche von den Confoederirten Landen in die Vngarische Nation abgefertiget / opprimirt vnnd vor dem Land vertuschet vnd verhalten worden. 6. Die jenige Articul / so im nechst vergangenen Landtag / wider Protestation vnd Reclamation der mehrern vnd vornembsten Abgesandten der Spannschafften vnnd Herrn Standts beschlossen / weren allein durch die Geistlichen Stände vnd Clerisey zu Werck gerichtet worden / so weren auch dieselbe bißhero in den Spannschafften nit publicirt worden. 7. Vnd weil man solches alles gesehen / hetten die Vngarn auff sich selbsten acht gegeben / vnnd Jhrer Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen zu Hülff ruffen müssen. 8. Daß schon alle die Gräntzhäusser von Jhr. May. Händen sich abgezogen / dieweil gantz keine Bezahlung / vnd die grosse Noth nicht mehr zugedulten gewesen / ja der meiste vnd gröste Theil der Gräntzhäusser fast Oed gelassen worden / in dem man das Volck darauß genommen. 9. Damit man sich gegen J. Fürstl. Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen danckbar erwiese / hette man J. Durchl. Conditiones eingereichet / von denen kein Regreß seyn köndte. 10. Daß mit dem Königreich Böheimb vnd den andern Confoederirten eine Confoederation were. Derowegen köndte man von den Böhmen nit abstehen oder außsetzen. 11. Daß an jetzo auch durch Jhrer M. Gelt vnnd andere Mittel nicht ein geringer Schaden durch die Polacken dem Land geschehen / welches sie durch sich selbs nicht erregen oder anstifften dörffen / da es Jhre M. nit befördert hette. Derwegen were es auß diesen Vrsachen nunmehr mit deren in Jhrer May. Nahmen vorgebrachten Proposition allzu spat. Da sonsten die Commissarii eine Instruction vnnd Authorität hetten / was zu Frieden vnd Ableynung Christliches Blutvergiessens gedeyen möchte / solten sie es kundt thun vnd offenbahren. Bethlen Gabor zum Fürsten in Vngarn erwöhlet. Es haben ferrner bey diesem Landtag die Vngarische Stände / wie etlicher massen in erstgedachter Resolution Meldung geschehen / den Bethlen Gabor zu einem Fürsten in Vngarn erwöhlet / vn fürters etliche Articul / wie es hinfüro in Regierung deß Landts vnd Führung deß Kriegs solte gehalten werden / auffgerichtet: welche der Fürst Betlehem zu Caschaw den 28. Februarii approbirt Vrsachen warumb Kayser Ferdinand von den Vngarn verworffen. vnd confirmirt. Neben diesem haben jhre Sachen zu justificiren die Vngarische Stände ein weitläufftige deduction Schrifft außgefertiget / darin sie die Vrsachen an Tag gegeben / daß sie nemblich wegen der gezwungenen / vnd in viel weg vnrechtmässig vorgenommen Wahl vnnd Crönung Ertzhertzogs Ferdinandi zum König in Vngarn / vngewohnlichen Gebrauch deß Regiments / vnd das wider die Articul der Compactaten viel fältig gehandelt vnd jhnen kein Glauben gehalten / zu solchem Beginnen bewogen worden. Confoederation zwischen Vngarn / Böhmen vnd den incorporirten Landen. Diesem nach haben die Stände mit den Bömischen vnd der Incorporirten Länder Abgesanden eine jmmerwehrende Confoederation vnder sich beschlossen vnd auffgerichtet / welche in nachfolgenden Puncten bestanden; 1. Solte von den Confoederirten ein Christlich Gottsförchtig Leben geführet / alle Sünde verhütet / gestrafft / vnd / ohne Ansehung der Religion / die Iustitia ertheylet werden. 2. Solte aller mögliche Fleiß angewendet werden / die Confoederation zuerweitern. 3. Solte ein General Defension angestellet / vnnd dieselbe zur Noth jederzeit in Bereitschafft erfunden werden. 4. Solche Defension solte wider alle Feind / vnd da auß den Bundsgenossen jemand solte belästiget werden gebrauchet werden. 5. So jemand von diesem geschlossenen Bund weichen wolte / dieselbe in Gefahr verlassen oder zu bestreiten / oder das geringste wider die Capitulation handlen / denselben solten die andern Confoederirten einhellig bezwingen / in Ordnung bringen / vnnd alles vervrsachten Vnkosten sich bey demselben erholen. 6. Ohne einhelligen Consens der Confoederirten / solte keiner eynigen Krieg erwecken / Volck schreiben / frembde Soldaten einlassen / auch weder eintzig oder Hauffenweiß keinen Paß geben / noch zu Krieg oder Tumult Hand anlegen. 7. Ohn aller Confoederirten Wissen vnnd Willen solte mit keinem Feind Fried tractirt oder beschlossen werden. 8. Welche der Confoederation guten Vorschub gethan / die solten wegen der Ehr / guten Namens vnd Reputation in den Friedens-Tractationen mit Namen benennet werden / vnd dieses zu mehrer Versicherung jhrer Haab vnd Güter. 9. Die aber wegen dieser Confoederation oder Ampts wegen ruinirt / denen solte jedes Königreich oder Landtschafft / mit Recompens vnnd solcher Provision begegnen / darbey sie / jhr Weib / Kinder vnnd Befreunde / eines jedern Standt nach / gebührliche Vnderhalt haben möchten. 10. Alles was wider eines jeden Confoederirten Recht / Schmälerung oder Verhinderung (es beschehe von was Obrigkeit es wolle) geschicht / solte keiner jemand einigen Gehorsamb leysten. 11. Solte gewissen Personen ernennet werden / so die streitige Sachen verglichen / der Confoederation Sachen berathschlagten / vnd den an dern zuwissen mächten. 12. So ein Confoederirter angriffen würde solte ein Provintz der andern zu Hülff kommen / das Kriegsvolck in drey vnd mehr Theil theilen / nach gestalt der Gefahr / vnd einen Nachtruck behalten. Grentzhäussern / also auch auß dem Land / wider die Confoederirte Provintzen außgeführet. 4. Das Vngarische Kriegsvolck / so J. May. in die frembde Länder geführt / were der Vngarischen Nation zu grossem Hohn vnnd Spott / erbärmblich / durch deroselben eygenes Kriegsvolck nidergehawen worden. 5. Es weren alle Legation vnd Schrifften / welche von den Confoederirten Landẽ in die Vngarische Nation abgefertiget / opprimirt vnnd vor dem Land vertuschet vnd verhalten worden. 6. Die jenige Articul / so im nechst vergangenen Landtag / wider Protestation vnd Reclamation der mehrern vnd vornembsten Abgesandten der Spannschafften vnnd Herrn Standts beschlossen / weren allein durch die Geistlichẽ Stände vnd Clerisey zu Werck gerichtet worden / so weren auch dieselbe bißhero in den Spannschafften nit publicirt worden. 7. Vnd weil man solches alles gesehen / hetten die Vngarn auff sich selbsten acht gegeben / vnnd Jhrer Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen zu Hülff ruffen müssen. 8. Daß schon alle die Gräntzhäusser von Jhr. May. Händen sich abgezogen / dieweil gantz keine Bezahlung / vnd die grosse Noth nicht mehr zugedulten gewesen / ja der meiste vnd gröste Theil der Gräntzhäusser fast Oed gelassen worden / in dem man das Volck darauß genommen. 9. Damit man sich gegen J. Fürstl. Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen danckbar erwiese / hette man J. Durchl. Conditiones eingereichet / von denen kein Regreß seyn köndte. 10. Daß mit dem Königreich Böheimb vnd den andern Confoederirten eine Confoederation were. Derowegen köndte man von den Böhmen nit abstehen oder außsetzen. 11. Daß an jetzo auch durch Jhrer M. Gelt vnnd andere Mittel nicht ein geringer Schaden durch die Polacken dem Land geschehen / welches sie durch sich selbs nicht erregen oder anstifften dörffen / da es Jhre M. nit befördert hette. Derwegen were es auß diesen Vrsachen nunmehr mit deren in Jhrer May. Nahmen vorgebrachten Proposition allzu spat. Da sonsten die Commissarii eine Instruction vnnd Authorität hetten / was zu Frieden vnd Ableynung Christliches Blutvergiessens gedeyen möchte / solten sie es kundt thun vnd offenbahren. Bethlen Gabor zum Fürsten in Vngarn erwöhlet. Es haben ferrner bey diesem Landtag die Vngarische Stände / wie etlicher massẽ in erstgedachter Resolution Meldung geschehen / den Bethlen Gabor zu einem Fürsten in Vngarn erwöhlet / vn fürters etliche Articul / wie es hinfüro in Regierung deß Landts vnd Führung deß Kriegs solte gehalten werdẽ / auffgerichtet: welche der Fürst Betlehem zu Caschaw den 28. Februarii approbirt Vrsachen warumb Kayser Ferdinand von den Vngarn verworffen. vnd confirmirt. Neben diesem haben jhre Sachen zu justificiren die Vngarische Stände ein weitläufftige deduction Schrifft außgefertiget / darin sie die Vrsachen an Tag gegeben / daß sie nemblich wegẽ der gezwungenen / vnd in viel weg vnrechtmässig vorgenommen Wahl vnnd Crönung Ertzhertzogs Ferdinandi zum König in Vngarn / vngewohnlichen Gebrauch deß Regiments / vnd das wider die Articul der Compactaten viel fältig gehandelt vnd jhnen kein Glauben gehalten / zu solchem Beginnen bewogen worden. Confoederation zwischen Vngarn / Böhmen vnd dẽ incorporirten Landẽ. Diesem nach haben die Stände mit den Bömischen vnd der Incorporirten Länder Abgesanden eine jmmerwehrende Confoederation vnder sich beschlossen vnd auffgerichtet / welche in nachfolgenden Puncten bestanden; 1. Solte von den Confoederirten ein Christlich Gottsförchtig Leben geführet / alle Sünde verhütet / gestrafft / vnd / ohne Ansehung der Religion / die Iustitia ertheylet werden. 2. Solte aller mögliche Fleiß angewendet werden / die Confoederation zuerweitern. 3. Solte ein General Defension angestellet / vnnd dieselbe zur Noth jederzeit in Bereitschafft erfunden werden. 4. Solche Defension solte wider alle Feind / vnd da auß den Bundsgenossen jemand solte belästiget werden gebrauchet werden. 5. So jemand võ diesem geschlossenen Bund weichen wolte / dieselbe in Gefahr verlassen oder zu bestreiten / oder das geringste wider die Capitulation handlen / denselben solten die andern Confoederirten einhellig bezwingen / in Ordnung bringen / vnnd alles vervrsachten Vnkosten sich bey demselben erholen. 6. Ohne einhelligen Consens der Confoederirten / solte keiner eynigen Krieg erwecken / Volck schreiben / frembde Soldaten einlassen / auch weder eintzig oder Hauffenweiß keinen Paß geben / noch zu Krieg oder Tumult Hand anlegen. 7. Ohn aller Confoederirten Wissen vnnd Willen solte mit keinem Feind Fried tractirt oder beschlossen werden. 8. Welche der Confoederation guten Vorschub gethan / die solten wegen der Ehr / guten Namens vnd Reputation in den Friedens-Tractationen mit Namen benennet werden / vnd dieses zu mehrer Versicherung jhrer Haab vnd Güter. 9. Die aber wegen dieser Confoederation oder Ampts wegen ruinirt / denen solte jedes Königreich oder Landtschafft / mit Recompens vnnd solcher Provision begegnen / darbey sie / jhr Weib / Kinder vnnd Befreunde / eines jedern Standt nach / gebührliche Vnderhalt haben möchten. 10. Alles was wider eines jeden Confoederirten Recht / Schmälerung oder Verhinderung (es beschehe võ was Obrigkeit es wolle) geschicht / solte keiner jemand einigen Gehorsamb leysten. 11. Solte gewissen Personen ernennet werden / so die streitige Sachen verglichen / der Confoederation Sachen berathschlagten / vnd den an dern zuwissen mächten. 12. So ein Confoederirter angriffen würde solte ein Provintz der andern zu Hülff kommen / das Kriegsvolck in drey vnd mehr Theil theilen / nach gestalt der Gefahr / vnd einen Nachtruck behalten. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0373" n="322"/> Grentzhäussern / also auch auß dem Land / wider die Confoederirte Provintzen außgeführet.</p> <p>4. Das Vngarische Kriegsvolck / so J. May. in die frembde Länder geführt / were der Vngarischen Nation zu grossem Hohn vnnd Spott / erbärmblich / durch deroselben eygenes Kriegsvolck nidergehawen worden.</p> <p>5. Es weren alle Legation vnd Schrifften / welche von den Confoederirten Landẽ in die Vngarische Nation abgefertiget / opprimirt vnnd vor dem Land vertuschet vnd verhalten worden.</p> <p>6. Die jenige Articul / so im nechst vergangenen Landtag / wider Protestation vnd Reclamation der mehrern vnd vornembsten Abgesandten der Spannschafften vnnd Herrn Standts beschlossen / weren allein durch die Geistlichẽ Stände vnd Clerisey zu Werck gerichtet worden / so weren auch dieselbe bißhero in den Spannschafften nit publicirt worden.</p> <p>7. Vnd weil man solches alles gesehen / hetten die Vngarn auff sich selbsten acht gegeben / vnnd Jhrer Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen zu Hülff ruffen müssen.</p> <p>8. Daß schon alle die Gräntzhäusser von Jhr. May. Händen sich abgezogen / dieweil gantz keine Bezahlung / vnd die grosse Noth nicht mehr zugedulten gewesen / ja der meiste vnd gröste Theil der Gräntzhäusser fast Oed gelassen worden / in dem man das Volck darauß genommen.</p> <p>9. Damit man sich gegen J. Fürstl. Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen danckbar erwiese / hette man J. Durchl. Conditiones eingereichet / von denen kein Regreß seyn köndte.</p> <p>10. Daß mit dem Königreich Böheimb vnd den andern Confoederirten eine Confoederation were. Derowegen köndte man von den Böhmen nit abstehen oder außsetzen.</p> <p>11. Daß an jetzo auch durch Jhrer M. Gelt vnnd andere Mittel nicht ein geringer Schaden durch die Polacken dem Land geschehen / welches sie durch sich selbs nicht erregen oder anstifften dörffen / da es Jhre M. nit befördert hette.</p> <p>Derwegen were es auß diesen Vrsachen nunmehr mit deren in Jhrer May. Nahmen vorgebrachten Proposition allzu spat. Da sonsten die Commissarii eine Instruction vnnd Authorität hetten / was zu Frieden vnd Ableynung Christliches Blutvergiessens gedeyen möchte / solten sie es kundt thun vnd offenbahren.</p> <p><note place="left">Bethlen Gabor zum Fürsten in Vngarn erwöhlet.</note> Es haben ferrner bey diesem Landtag die Vngarische Stände / wie etlicher massẽ in erstgedachter Resolution Meldung geschehen / den Bethlen Gabor zu einem Fürsten in Vngarn erwöhlet / vn fürters etliche Articul / wie es hinfüro in Regierung deß Landts vnd Führung deß Kriegs solte gehalten werdẽ / auffgerichtet: welche der Fürst Betlehem zu Caschaw den 28. Februarii approbirt <note place="left">Vrsachen warumb Kayser Ferdinand von den Vngarn verworffen.</note> vnd confirmirt.</p> <p>Neben diesem haben jhre Sachen zu justificiren die Vngarische Stände ein weitläufftige deduction Schrifft außgefertiget / darin sie die Vrsachen an Tag gegeben / daß sie nemblich wegẽ der gezwungenen / vnd in viel weg vnrechtmässig vorgenommen Wahl vnnd Crönung Ertzhertzogs Ferdinandi zum König in Vngarn / vngewohnlichen Gebrauch deß Regiments / vnd das wider die Articul der Compactaten viel fältig gehandelt vnd jhnen kein Glauben gehalten / zu solchem Beginnen bewogen worden.</p> <p><note place="right">Confoederation zwischen Vngarn / Böhmen vnd dẽ incorporirten Landẽ.</note> Diesem nach haben die Stände mit den Bömischen vnd der Incorporirten Länder Abgesanden eine jmmerwehrende Confoederation vnder sich beschlossen vnd auffgerichtet / welche in nachfolgenden Puncten bestanden;</p> <p>1. Solte von den Confoederirten ein Christlich Gottsförchtig Leben geführet / alle Sünde verhütet / gestrafft / vnd / ohne Ansehung der Religion / die Iustitia ertheylet werden.</p> <p>2. Solte aller mögliche Fleiß angewendet werden / die Confoederation zuerweitern.</p> <p>3. Solte ein General Defension angestellet / vnnd dieselbe zur Noth jederzeit in Bereitschafft erfunden werden.</p> <p>4. Solche Defension solte wider alle Feind / vnd da auß den Bundsgenossen jemand solte belästiget werden gebrauchet werden.</p> <p>5. So jemand võ diesem geschlossenen Bund weichen wolte / dieselbe in Gefahr verlassen oder zu bestreiten / oder das geringste wider die Capitulation handlen / denselben solten die andern Confoederirten einhellig bezwingen / in Ordnung bringen / vnnd alles vervrsachten Vnkosten sich bey demselben erholen.</p> <p>6. Ohne einhelligen Consens der Confoederirten / solte keiner eynigen Krieg erwecken / Volck schreiben / frembde Soldaten einlassen / auch weder eintzig oder Hauffenweiß keinen Paß geben / noch zu Krieg oder Tumult Hand anlegen.</p> <p>7. Ohn aller Confoederirten Wissen vnnd Willen solte mit keinem Feind Fried tractirt oder beschlossen werden.</p> <p>8. Welche der Confoederation guten Vorschub gethan / die solten wegen der Ehr / guten Namens vnd Reputation in den Friedens-Tractationen mit Namen benennet werden / vnd dieses zu mehrer Versicherung jhrer Haab vnd Güter.</p> <p>9. Die aber wegen dieser Confoederation oder Ampts wegen ruinirt / denen solte jedes Königreich oder Landtschafft / mit Recompens vnnd solcher Provision begegnen / darbey sie / jhr Weib / Kinder vnnd Befreunde / eines jedern Standt nach / gebührliche Vnderhalt haben möchten.</p> <p>10. Alles was wider eines jeden Confoederirten Recht / Schmälerung oder Verhinderung (es beschehe võ was Obrigkeit es wolle) geschicht / solte keiner jemand einigen Gehorsamb leysten.</p> <p>11. Solte gewissen Personen ernennet werden / so die streitige Sachen verglichen / der Confoederation Sachen berathschlagten / vnd den an dern zuwissen mächten.</p> <p>12. So ein Confoederirter angriffen würde solte ein Provintz der andern zu Hülff kommen / das Kriegsvolck in drey vnd mehr Theil theilen / nach gestalt der Gefahr / vnd einen Nachtruck behalten.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [322/0373]
Grentzhäussern / also auch auß dem Land / wider die Confoederirte Provintzen außgeführet.
4. Das Vngarische Kriegsvolck / so J. May. in die frembde Länder geführt / were der Vngarischen Nation zu grossem Hohn vnnd Spott / erbärmblich / durch deroselben eygenes Kriegsvolck nidergehawen worden.
5. Es weren alle Legation vnd Schrifften / welche von den Confoederirten Landẽ in die Vngarische Nation abgefertiget / opprimirt vnnd vor dem Land vertuschet vnd verhalten worden.
6. Die jenige Articul / so im nechst vergangenen Landtag / wider Protestation vnd Reclamation der mehrern vnd vornembsten Abgesandten der Spannschafften vnnd Herrn Standts beschlossen / weren allein durch die Geistlichẽ Stände vnd Clerisey zu Werck gerichtet worden / so weren auch dieselbe bißhero in den Spannschafften nit publicirt worden.
7. Vnd weil man solches alles gesehen / hetten die Vngarn auff sich selbsten acht gegeben / vnnd Jhrer Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen zu Hülff ruffen müssen.
8. Daß schon alle die Gräntzhäusser von Jhr. May. Händen sich abgezogen / dieweil gantz keine Bezahlung / vnd die grosse Noth nicht mehr zugedulten gewesen / ja der meiste vnd gröste Theil der Gräntzhäusser fast Oed gelassen worden / in dem man das Volck darauß genommen.
9. Damit man sich gegen J. Fürstl. Durchl. dem Fürsten in Siebenbürgen danckbar erwiese / hette man J. Durchl. Conditiones eingereichet / von denen kein Regreß seyn köndte.
10. Daß mit dem Königreich Böheimb vnd den andern Confoederirten eine Confoederation were. Derowegen köndte man von den Böhmen nit abstehen oder außsetzen.
11. Daß an jetzo auch durch Jhrer M. Gelt vnnd andere Mittel nicht ein geringer Schaden durch die Polacken dem Land geschehen / welches sie durch sich selbs nicht erregen oder anstifften dörffen / da es Jhre M. nit befördert hette.
Derwegen were es auß diesen Vrsachen nunmehr mit deren in Jhrer May. Nahmen vorgebrachten Proposition allzu spat. Da sonsten die Commissarii eine Instruction vnnd Authorität hetten / was zu Frieden vnd Ableynung Christliches Blutvergiessens gedeyen möchte / solten sie es kundt thun vnd offenbahren.
Es haben ferrner bey diesem Landtag die Vngarische Stände / wie etlicher massẽ in erstgedachter Resolution Meldung geschehen / den Bethlen Gabor zu einem Fürsten in Vngarn erwöhlet / vn fürters etliche Articul / wie es hinfüro in Regierung deß Landts vnd Führung deß Kriegs solte gehalten werdẽ / auffgerichtet: welche der Fürst Betlehem zu Caschaw den 28. Februarii approbirt vnd confirmirt.
Bethlen Gabor zum Fürsten in Vngarn erwöhlet.
Vrsachen warumb Kayser Ferdinand von den Vngarn verworffen. Neben diesem haben jhre Sachen zu justificiren die Vngarische Stände ein weitläufftige deduction Schrifft außgefertiget / darin sie die Vrsachen an Tag gegeben / daß sie nemblich wegẽ der gezwungenen / vnd in viel weg vnrechtmässig vorgenommen Wahl vnnd Crönung Ertzhertzogs Ferdinandi zum König in Vngarn / vngewohnlichen Gebrauch deß Regiments / vnd das wider die Articul der Compactaten viel fältig gehandelt vnd jhnen kein Glauben gehalten / zu solchem Beginnen bewogen worden.
Diesem nach haben die Stände mit den Bömischen vnd der Incorporirten Länder Abgesanden eine jmmerwehrende Confoederation vnder sich beschlossen vnd auffgerichtet / welche in nachfolgenden Puncten bestanden;
Confoederation zwischen Vngarn / Böhmen vnd dẽ incorporirten Landẽ. 1. Solte von den Confoederirten ein Christlich Gottsförchtig Leben geführet / alle Sünde verhütet / gestrafft / vnd / ohne Ansehung der Religion / die Iustitia ertheylet werden.
2. Solte aller mögliche Fleiß angewendet werden / die Confoederation zuerweitern.
3. Solte ein General Defension angestellet / vnnd dieselbe zur Noth jederzeit in Bereitschafft erfunden werden.
4. Solche Defension solte wider alle Feind / vnd da auß den Bundsgenossen jemand solte belästiget werden gebrauchet werden.
5. So jemand võ diesem geschlossenen Bund weichen wolte / dieselbe in Gefahr verlassen oder zu bestreiten / oder das geringste wider die Capitulation handlen / denselben solten die andern Confoederirten einhellig bezwingen / in Ordnung bringen / vnnd alles vervrsachten Vnkosten sich bey demselben erholen.
6. Ohne einhelligen Consens der Confoederirten / solte keiner eynigen Krieg erwecken / Volck schreiben / frembde Soldaten einlassen / auch weder eintzig oder Hauffenweiß keinen Paß geben / noch zu Krieg oder Tumult Hand anlegen.
7. Ohn aller Confoederirten Wissen vnnd Willen solte mit keinem Feind Fried tractirt oder beschlossen werden.
8. Welche der Confoederation guten Vorschub gethan / die solten wegen der Ehr / guten Namens vnd Reputation in den Friedens-Tractationen mit Namen benennet werden / vnd dieses zu mehrer Versicherung jhrer Haab vnd Güter.
9. Die aber wegen dieser Confoederation oder Ampts wegen ruinirt / denen solte jedes Königreich oder Landtschafft / mit Recompens vnnd solcher Provision begegnen / darbey sie / jhr Weib / Kinder vnnd Befreunde / eines jedern Standt nach / gebührliche Vnderhalt haben möchten.
10. Alles was wider eines jeden Confoederirten Recht / Schmälerung oder Verhinderung (es beschehe võ was Obrigkeit es wolle) geschicht / solte keiner jemand einigen Gehorsamb leysten.
11. Solte gewissen Personen ernennet werden / so die streitige Sachen verglichen / der Confoederation Sachen berathschlagten / vnd den an dern zuwissen mächten.
12. So ein Confoederirter angriffen würde solte ein Provintz der andern zu Hülff kommen / das Kriegsvolck in drey vnd mehr Theil theilen / nach gestalt der Gefahr / vnd einen Nachtruck behalten.
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