Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.schweigen / daß sie solten den Raub deß Vatterlands connivendo gut geheissen / oder an getrewer Warnung jchtwas versaumpt haben / mögen Gott vber beyder Theil actiones, vnd intentiones, wol judiciren lassen. Sie haben aber drittens darfür gehalten / daß die absonderlichen Armirungen vnd Durchlöcherungen der Crayß-Verfassungen / auch die Zwingung der Majoren in der Libertät vnd Conscientz Sachen / eben der Antritt zu der höchstgefährlichen disharmonia gewesen: Halten hingegen zum vierdten die Concordantz jhres Vortrags auß deme gnugsam erscheinlich / weiln die wortliche Sincerirung vnnd Gegen-Sincerirung richtig vorher gangen / daß auch billich die würckliche Assecuration vnnd Gegen Assecuration mit Niderlegung der Waffen vnnd zwar erstlich von denen / so den Anfang darzu gemacht / vnnd in der Resolution selbsten gnugsamb beschrieben worden / erfolgen solten / so gar seynd die Extremitäten der Correspondirenden scopo vngemäß / daß sie vielmehr durch diese Real Bezeugung dieselbige zeitlich abgewendet sehen wöllen. Wissen sich aber fünfftens nicht zu erjnneren / daß in dem Vortrag einige zu Werckrichtung selbst schleuniger Mittel / vielweniger Vberfallens / Opprimirens vnnd Thathandlungen were gedacht worden / nur allein daß sie nicht zuverdencken / da sie zu Verhütung eusserster Ruin in jhrer Gegenverfassung verharren / vnd zumal dahin trachten / wie sie bey jhrer Religion erhalten werden möchten. So ferrn ist zum sechsten / daß sie einigen gewaltthätigen Procedirens mit Fug solten können bezüchtiget werden / oder auch daß eben die jenige gravamina, darinnen man keine Tractation zu leyden gedencket / dem Herkommen im Reich vnd dem aequilibrio solten zuwider seyn / weiln je keine gleichmässige Iustitia angeordnet werden kan / als wann ein gleiche Anzahl der Assessorn / Visitatorn vnd Revisorn verordnet / vnd also das jenige / so seyt dem Religionfrieden in Abgang gebracht / als ein decidirtes Werck gleichsamb wider restabilirt / vnd den Evangelischen in jhren territoriis gebillicht wird / so die Röm. Cathol. in dem jhrigen respectu mensae Domini, für rechtmässig behaupten. Worauf es zum siebenden mit Refusion der Thonawertischen Vnkosten bestanden / werden die Reichs Acta vnd commissiones außweisen: Aber vber dem Compositionwerck weiß man sich / Achtens / keins andern zu bescheiden / als daß vnder jüngstem Reichstag / Anno, &c. 1613. ex parte Evangelicorum auff gewisse praeparatorische puncta, nothwendige Erklärung gefolgt / seithero aber der ander Theil von Kays. Versprechnussen vnd selbst eygenem Einwilligen nichts mehr wissen wöllen. Mit den Privat Scribenten hat es neundtens diese Meynung / daß gleichwol viel derselben cum Priuilegiis & approbatione Superiorum, jre Schmähkarten trucken lassen / vnd hette man in deß Reichs Protocollis viel der beschwerlichen Anzüge vnnd bedrawlichen Reden vffzuweisen: Ist auch mehr als ein Classicum zuhanden gebracht / darauß die gefährliche Consilia zu verspüren / welche etwan auch durch die darauf erfolgte conatus gestärcket worden: Hingegen vnd zum zehenden ist von der Außtheil- vnd Preißgebung der Geistlichen Güter den Gesandten nichts wissend / hoffen aber jhrer Herrn Principalen Sincerirung werde höher als dergleichen Discurs geachtet werden. Welche Meynung es auch fürs eylffte mit den vbrigen Bedrawungen haben kan: Aber die von dem Stifft Würtzburg / zum zwölfften / geklagte Schäden seynd vorlängsten verantwortet / transigendo begeben / vnd durch ein sonderbare Contribution von den Vnderthunen widerumb erholt worden. An jetzo möchte zum dreyzehenden das Durchziehen der Soldaten auch etwas mitgenommen haben / nach dem die Landart an die Hand gegeben / die Evangelische aber seynd damit auch nicht verschont blieben: vnd ist solcher Schaden denen zuzumessen / die zu vnzeitigen Werbungen vorgenommen / vnnd dardurch die Gegenwerbung causirt haben. Wann es zum viertzehenden wider den Erbfeind zu thun / weren etwan die vorigen exempla der Geistlichen Armirung zu imitiren: Daß aber die Armantur im Reich / ehe man von einigem Feindt höret verantwortlicher weise solte vorgenommen worden seyn / sonderlich da man sich also bald getrennet / vnd andere Crayß exempla nicht agnosciren wollen / das ist bey vielen mißlich. Hingegen leichtlich zum fünfftzehenden zu demonstriren / was andern Theils von Spanischen / vnd der Teutschen Nation vbel gewogenem Volck für ein Anzahl durchkommen / vnd was für Bedrawungen sie auß gestossen / da hingegen weder Engell- noch Schottländer biß dato ins Reich geführet worden. Vnd hat man zum sechtzehenden auff der Correspond. Seit die excursiones, Meutereyen / Plündern vnd Einsfäll zugewarren / die bey dem Bayer. Crayß in acht gehabt / derowegen die gesampte Abwendung solcher schädlichen Fälle / oder vielmehr die Vnterlassung derselben Beschädiger Einführung / für dz rathsambste gehalten / were auch solchs im Anfang verhütet worden / so were vielleicht deß Bethlehem Gabors deducirter Einfall auch verblieben. Thäten demnach J. Fürstl. D. der Sachen ein grosse Beförderung (wann je dißmahls zu derer Erklärung nicht zugelangen) da Sie auff Communication der Röm. Cathol. Resolution an vnsere Herrn in obgesetzten Puncten der Disarmirung / Einstellung fernerer Werbung vnd Durchzüg / auch Abhelffung der geklagten gravaminum fürderlich einschicken / weil je auff den Gegenfall Sie zuermessen / daß endlich ein jeder seine Noth. defension würcklich würde scheinen lassen / da man anderst den armen Vnderthanen deß beschwerlichen Lasts abhelffen / vnd sich in die natürliche Libertät vindiciren will / etc. Antwort Jhrer Fürstl. D. in Bayern auff der vnierten Ständ Gesandten Replica. Der Durchleuchtigste Fürst / rc. Hertzog Maximilian in Bayern / rc. hat abermaln vernommen / was auff jhr Erklärung der Correspondirenden vnirten Stände Abgesandte replicirt / vnd weiln schweigen / daß sie solten den Raub deß Vatterlands connivendo gut geheissen / oder an getrewer Warnung jchtwas versaumpt haben / mögen Gott vber beyder Theil actiones, vnd intentiones, wol judiciren lassen. Sie haben aber drittens darfür gehalten / daß die absonderlichen Armirungen vnd Durchlöcherungen der Crayß-Verfassungen / auch die Zwingung der Majoren in der Libertät vnd Conscientz Sachen / eben der Antritt zu der höchstgefährlichen disharmonia gewesen: Halten hingegen zum vierdten die Concordantz jhres Vortrags auß deme gnugsam erscheinlich / weiln die wortliche Sincerirung vnnd Gegen-Sincerirung richtig vorher gangen / daß auch billich die würckliche Assecuration vnnd Gegen Assecuration mit Niderlegung der Waffen vnnd zwar erstlich von denen / so den Anfang darzu gemacht / vnnd in der Resolution selbsten gnugsamb beschrieben worden / erfolgen solten / so gar seynd die Extremitäten der Correspondirenden scopo vngemäß / daß sie vielmehr durch diese Real Bezeugung dieselbige zeitlich abgewendet sehen wöllen. Wissen sich aber fünfftens nicht zu erjnneren / daß in dem Vortrag einige zu Werckrichtung selbst schleuniger Mittel / vielweniger Vberfallens / Opprimirens vnnd Thathandlungen were gedacht worden / nur allein daß sie nicht zuverdencken / da sie zu Verhütung eusserster Ruin in jhrer Gegenverfassung verharren / vnd zumal dahin trachten / wie sie bey jhrer Religion erhalten werden möchten. So ferrn ist zum sechsten / daß sie einigen gewaltthätigen Procedirens mit Fug solten können bezüchtiget werden / oder auch daß eben die jenige gravamina, darinnen man keine Tractation zu leyden gedencket / dem Herkommen im Reich vnd dem aequilibrio solten zuwider seyn / weiln je keine gleichmässige Iustitia angeordnet werden kan / als wann ein gleiche Anzahl der Assessorn / Visitatorn vnd Revisorn verordnet / vnd also das jenige / so seyt dem Religionfrieden in Abgang gebracht / als ein decidirtes Werck gleichsamb wider restabilirt / vnd den Evangelischen in jhren territoriis gebillicht wird / so die Röm. Cathol. in dem jhrigen respectu mensae Domini, für rechtmässig behaupten. Worauf es zum siebenden mit Refusion der Thonawertischen Vnkosten bestanden / werden die Reichs Acta vnd commissiones außweisen: Aber vber dem Compositionwerck weiß man sich / Achtens / keins andern zu bescheiden / als daß vnder jüngstem Reichstag / Anno, &c. 1613. ex parte Evangelicorum auff gewisse praeparatorische puncta, nothwendige Erklärung gefolgt / seithero aber der ander Theil von Kays. Versprechnussen vnd selbst eygenem Einwilligen nichts mehr wissen wöllen. Mit den Privat Scribenten hat es neundtens diese Meynung / daß gleichwol viel derselben cum Priuilegiis & approbatione Superiorum, jre Schmähkarten trucken lassen / vñ hette man in deß Reichs Protocollis viel der beschwerlichen Anzüge vnnd bedrawlichen Reden vffzuweisen: Ist auch mehr als ein Classicum zuhanden gebracht / darauß die gefährliche Consilia zu verspüren / welche etwan auch durch die darauf erfolgte conatus gestärcket worden: Hingegen vnd zum zehenden ist von der Außtheil- vnd Preißgebung der Geistlichen Güter den Gesandten nichts wissend / hoffen aber jhrer Herrn Principalen Sincerirung werde höher als dergleichen Discurs geachtet werden. Welche Meynung es auch fürs eylffte mit den vbrigen Bedrawungen haben kan: Aber die von dem Stifft Würtzburg / zum zwölfften / geklagte Schäden seynd vorlängstẽ verantwortet / transigendo begeben / vnd durch ein sonderbare Contribution von den Vnderthunen widerumb erholt worden. An jetzo möchte zum dreyzehenden das Durchziehen der Soldaten auch etwas mitgenom̃en haben / nach dem die Landart an die Hand gegeben / die Evangelische aber seynd damit auch nicht verschont blieben: vnd ist solcher Schaden denen zuzumessen / die zu vnzeitigen Werbungen vorgenommen / vnnd dardurch die Gegenwerbung causirt haben. Wann es zum viertzehenden wider den Erbfeind zu thun / weren etwan die vorigen exempla der Geistlichen Armirung zu imitiren: Daß aber die Armantur im Reich / ehe man von einigem Feindt höret verantwortlicher weise solte vorgenommen worden seyn / sonderlich da man sich also bald getrennet / vnd andere Crayß exempla nicht agnosciren wollen / das ist bey vielen mißlich. Hingegen leichtlich zum fünfftzehenden zu demonstriren / was andern Theils von Spanischen / vnd der Teutschen Nation vbel gewogenem Volck für ein Anzahl durchkommen / vnd was für Bedrawungen sie auß gestossen / da hingegen weder Engell- noch Schottländer biß dato ins Reich geführet worden. Vnd hat man zum sechtzehenden auff der Correspond. Seit die excursiones, Meutereyen / Plündern vnd Einsfäll zugewarren / die bey dem Bayer. Crayß in acht gehabt / derowegen die gesampte Abwendung solcher schädlichen Fälle / oder vielmehr die Vnterlassung derselbẽ Beschädiger Einführung / für dz rathsambste gehalten / were auch solchs im Anfang verhütet wordẽ / so were vielleicht deß Bethlehem Gabors deducirter Einfall auch verbliebẽ. Thäten demnach J. Fürstl. D. der Sachen ein grosse Beförderung (wann je dißmahls zu derer Erklärung nicht zugelangen) da Sie auff Communication der Röm. Cathol. Resolution an vnsere Herrn in obgesetzten Puncten der Disarmirung / Einstellung fernerer Werbung vñ Durchzüg / auch Abhelffung der geklagten gravaminum fürderlich einschicken / weil je auff den Gegenfall Sie zuermessen / daß endlich ein jeder seine Noth. defension würcklich würde scheinen lassen / da man anderst den armen Vnderthanen deß beschwerlichen Lasts abhelffen / vnd sich in die natürliche Libertät vindiciren will / etc. Antwort Jhrer Fürstl. D. in Bayern auff der vnierten Ständ Gesandten Replica. Der Durchleuchtigste Fürst / rc. Hertzog Maximilian in Bayern / rc. hat abermaln vernom̃en / was auff jhr Erklärung der Correspondirenden vnirten Stände Abgesandte replicirt / vnd weiln <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0352" n="301"/> schweigen / daß sie solten den Raub deß Vatterlands connivendo gut geheissen / oder an getrewer Warnung jchtwas versaumpt haben / mögen Gott vber beyder Theil actiones, vnd intentiones, wol judiciren lassen. Sie haben aber drittens darfür gehalten / daß die absonderlichen Armirungen vnd Durchlöcherungen der Crayß-Verfassungen / auch die Zwingung der Majoren in der Libertät vnd Conscientz Sachen / eben der Antritt zu der höchstgefährlichen disharmonia gewesen: Halten hingegen zum vierdten die Concordantz jhres Vortrags auß deme gnugsam erscheinlich / weiln die wortliche Sincerirung vnnd Gegen-Sincerirung richtig vorher gangen / daß auch billich die würckliche Assecuration vnnd Gegen Assecuration mit Niderlegung der Waffen vnnd zwar erstlich von denen / so den Anfang darzu gemacht / vnnd in der Resolution selbsten gnugsamb beschrieben worden / erfolgen solten / so gar seynd die Extremitäten der Correspondirenden scopo vngemäß / daß sie vielmehr durch diese Real Bezeugung dieselbige zeitlich abgewendet sehen wöllen. Wissen sich aber fünfftens nicht zu erjnneren / daß in dem Vortrag einige zu Werckrichtung selbst schleuniger Mittel / vielweniger Vberfallens / Opprimirens vnnd Thathandlungen were gedacht worden / nur allein daß sie nicht zuverdencken / da sie zu Verhütung eusserster Ruin in jhrer Gegenverfassung verharren / vnd zumal dahin trachten / wie sie bey jhrer Religion erhalten werden möchten. So ferrn ist zum sechsten / daß sie einigen gewaltthätigen Procedirens mit Fug solten können bezüchtiget werden / oder auch daß eben die jenige gravamina, darinnen man keine Tractation zu leyden gedencket / dem Herkommen im Reich vnd dem aequilibrio solten zuwider seyn / weiln je keine gleichmässige Iustitia angeordnet werden kan / als wann ein gleiche Anzahl der Assessorn / Visitatorn vnd Revisorn verordnet / vnd also das jenige / so seyt dem Religionfrieden in Abgang gebracht / als ein decidirtes Werck gleichsamb wider restabilirt / vnd den Evangelischen in jhren territoriis gebillicht wird / so die Röm. Cathol. in dem jhrigen respectu mensae Domini, für rechtmässig behaupten. Worauf es zum siebenden mit Refusion der Thonawertischen Vnkosten bestanden / werden die Reichs Acta vnd commissiones außweisen: Aber vber dem Compositionwerck weiß man sich / Achtens / keins andern zu bescheiden / als daß vnder jüngstem Reichstag / Anno, &c. 1613. ex parte Evangelicorum auff gewisse praeparatorische puncta, nothwendige Erklärung gefolgt / seithero aber der ander Theil von Kays. Versprechnussen vnd selbst eygenem Einwilligen nichts mehr wissen wöllen. Mit den Privat Scribenten hat es neundtens diese Meynung / daß gleichwol viel derselben cum Priuilegiis & approbatione Superiorum, jre Schmähkarten trucken lassen / vñ hette man in deß Reichs Protocollis viel der beschwerlichen Anzüge vnnd bedrawlichen Reden vffzuweisen: Ist auch mehr als ein Classicum zuhanden gebracht / darauß die gefährliche Consilia zu verspüren / welche etwan auch durch die darauf erfolgte conatus gestärcket worden: Hingegen vnd zum zehenden ist von der Außtheil- vnd Preißgebung der Geistlichen Güter den Gesandten nichts wissend / hoffen aber jhrer Herrn Principalen Sincerirung werde höher als dergleichen Discurs geachtet werden. Welche Meynung es auch fürs eylffte mit den vbrigen Bedrawungen haben kan: Aber die von dem Stifft Würtzburg / zum zwölfften / geklagte Schäden seynd vorlängstẽ verantwortet / transigendo begeben / vnd durch ein sonderbare Contribution von den Vnderthunen widerumb erholt worden. An jetzo möchte zum dreyzehenden das Durchziehen der Soldaten auch etwas mitgenom̃en haben / nach dem die Landart an die Hand gegeben / die Evangelische aber seynd damit auch nicht verschont blieben: vnd ist solcher Schaden denen zuzumessen / die zu vnzeitigen Werbungen vorgenommen / vnnd dardurch die Gegenwerbung causirt haben. Wann es zum viertzehenden wider den Erbfeind zu thun / weren etwan die vorigen exempla der Geistlichen Armirung zu imitiren: Daß aber die Armantur im Reich / ehe man von einigem Feindt höret verantwortlicher weise solte vorgenommen worden seyn / sonderlich da man sich also bald getrennet / vnd andere Crayß exempla nicht agnosciren wollen / das ist bey vielen mißlich. Hingegen leichtlich zum fünfftzehenden zu demonstriren / was andern Theils von Spanischen / vnd der Teutschen Nation vbel gewogenem Volck für ein Anzahl durchkommen / vnd was für Bedrawungen sie auß gestossen / da hingegen weder Engell- noch Schottländer biß dato ins Reich geführet worden. Vnd hat man zum sechtzehenden auff der Correspond. Seit die excursiones, Meutereyen / Plündern vnd Einsfäll zugewarren / die bey dem Bayer. Crayß in acht gehabt / derowegen die gesampte Abwendung solcher schädlichen Fälle / oder vielmehr die Vnterlassung derselbẽ Beschädiger Einführung / für dz rathsambste gehalten / were auch solchs im Anfang verhütet wordẽ / so were vielleicht deß Bethlehem Gabors deducirter Einfall auch verbliebẽ.</p> <p>Thäten demnach J. Fürstl. D. der Sachen ein grosse Beförderung (wann je dißmahls zu derer Erklärung nicht zugelangen) da Sie auff Communication der Röm. Cathol. Resolution an vnsere Herrn in obgesetzten Puncten der Disarmirung / Einstellung fernerer Werbung vñ Durchzüg / auch Abhelffung der geklagten gravaminum fürderlich einschicken / weil je auff den Gegenfall Sie zuermessen / daß endlich ein jeder seine Noth. defension würcklich würde scheinen lassen / da man anderst den armen Vnderthanen deß beschwerlichen Lasts abhelffen / vnd sich in die natürliche Libertät vindiciren will / etc.</p> <p>Antwort Jhrer Fürstl. D. in Bayern auff der vnierten Ständ Gesandten Replica.</p> <p>Der Durchleuchtigste Fürst / rc. Hertzog Maximilian in Bayern / rc. hat abermaln vernom̃en / was auff jhr Erklärung der Correspondirenden vnirten Stände Abgesandte replicirt / vnd weiln </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [301/0352]
schweigen / daß sie solten den Raub deß Vatterlands connivendo gut geheissen / oder an getrewer Warnung jchtwas versaumpt haben / mögen Gott vber beyder Theil actiones, vnd intentiones, wol judiciren lassen. Sie haben aber drittens darfür gehalten / daß die absonderlichen Armirungen vnd Durchlöcherungen der Crayß-Verfassungen / auch die Zwingung der Majoren in der Libertät vnd Conscientz Sachen / eben der Antritt zu der höchstgefährlichen disharmonia gewesen: Halten hingegen zum vierdten die Concordantz jhres Vortrags auß deme gnugsam erscheinlich / weiln die wortliche Sincerirung vnnd Gegen-Sincerirung richtig vorher gangen / daß auch billich die würckliche Assecuration vnnd Gegen Assecuration mit Niderlegung der Waffen vnnd zwar erstlich von denen / so den Anfang darzu gemacht / vnnd in der Resolution selbsten gnugsamb beschrieben worden / erfolgen solten / so gar seynd die Extremitäten der Correspondirenden scopo vngemäß / daß sie vielmehr durch diese Real Bezeugung dieselbige zeitlich abgewendet sehen wöllen. Wissen sich aber fünfftens nicht zu erjnneren / daß in dem Vortrag einige zu Werckrichtung selbst schleuniger Mittel / vielweniger Vberfallens / Opprimirens vnnd Thathandlungen were gedacht worden / nur allein daß sie nicht zuverdencken / da sie zu Verhütung eusserster Ruin in jhrer Gegenverfassung verharren / vnd zumal dahin trachten / wie sie bey jhrer Religion erhalten werden möchten. So ferrn ist zum sechsten / daß sie einigen gewaltthätigen Procedirens mit Fug solten können bezüchtiget werden / oder auch daß eben die jenige gravamina, darinnen man keine Tractation zu leyden gedencket / dem Herkommen im Reich vnd dem aequilibrio solten zuwider seyn / weiln je keine gleichmässige Iustitia angeordnet werden kan / als wann ein gleiche Anzahl der Assessorn / Visitatorn vnd Revisorn verordnet / vnd also das jenige / so seyt dem Religionfrieden in Abgang gebracht / als ein decidirtes Werck gleichsamb wider restabilirt / vnd den Evangelischen in jhren territoriis gebillicht wird / so die Röm. Cathol. in dem jhrigen respectu mensae Domini, für rechtmässig behaupten. Worauf es zum siebenden mit Refusion der Thonawertischen Vnkosten bestanden / werden die Reichs Acta vnd commissiones außweisen: Aber vber dem Compositionwerck weiß man sich / Achtens / keins andern zu bescheiden / als daß vnder jüngstem Reichstag / Anno, &c. 1613. ex parte Evangelicorum auff gewisse praeparatorische puncta, nothwendige Erklärung gefolgt / seithero aber der ander Theil von Kays. Versprechnussen vnd selbst eygenem Einwilligen nichts mehr wissen wöllen. Mit den Privat Scribenten hat es neundtens diese Meynung / daß gleichwol viel derselben cum Priuilegiis & approbatione Superiorum, jre Schmähkarten trucken lassen / vñ hette man in deß Reichs Protocollis viel der beschwerlichen Anzüge vnnd bedrawlichen Reden vffzuweisen: Ist auch mehr als ein Classicum zuhanden gebracht / darauß die gefährliche Consilia zu verspüren / welche etwan auch durch die darauf erfolgte conatus gestärcket worden: Hingegen vnd zum zehenden ist von der Außtheil- vnd Preißgebung der Geistlichen Güter den Gesandten nichts wissend / hoffen aber jhrer Herrn Principalen Sincerirung werde höher als dergleichen Discurs geachtet werden. Welche Meynung es auch fürs eylffte mit den vbrigen Bedrawungen haben kan: Aber die von dem Stifft Würtzburg / zum zwölfften / geklagte Schäden seynd vorlängstẽ verantwortet / transigendo begeben / vnd durch ein sonderbare Contribution von den Vnderthunen widerumb erholt worden. An jetzo möchte zum dreyzehenden das Durchziehen der Soldaten auch etwas mitgenom̃en haben / nach dem die Landart an die Hand gegeben / die Evangelische aber seynd damit auch nicht verschont blieben: vnd ist solcher Schaden denen zuzumessen / die zu vnzeitigen Werbungen vorgenommen / vnnd dardurch die Gegenwerbung causirt haben. Wann es zum viertzehenden wider den Erbfeind zu thun / weren etwan die vorigen exempla der Geistlichen Armirung zu imitiren: Daß aber die Armantur im Reich / ehe man von einigem Feindt höret verantwortlicher weise solte vorgenommen worden seyn / sonderlich da man sich also bald getrennet / vnd andere Crayß exempla nicht agnosciren wollen / das ist bey vielen mißlich. Hingegen leichtlich zum fünfftzehenden zu demonstriren / was andern Theils von Spanischen / vnd der Teutschen Nation vbel gewogenem Volck für ein Anzahl durchkommen / vnd was für Bedrawungen sie auß gestossen / da hingegen weder Engell- noch Schottländer biß dato ins Reich geführet worden. Vnd hat man zum sechtzehenden auff der Correspond. Seit die excursiones, Meutereyen / Plündern vnd Einsfäll zugewarren / die bey dem Bayer. Crayß in acht gehabt / derowegen die gesampte Abwendung solcher schädlichen Fälle / oder vielmehr die Vnterlassung derselbẽ Beschädiger Einführung / für dz rathsambste gehalten / were auch solchs im Anfang verhütet wordẽ / so were vielleicht deß Bethlehem Gabors deducirter Einfall auch verbliebẽ.
Thäten demnach J. Fürstl. D. der Sachen ein grosse Beförderung (wann je dißmahls zu derer Erklärung nicht zugelangen) da Sie auff Communication der Röm. Cathol. Resolution an vnsere Herrn in obgesetzten Puncten der Disarmirung / Einstellung fernerer Werbung vñ Durchzüg / auch Abhelffung der geklagten gravaminum fürderlich einschicken / weil je auff den Gegenfall Sie zuermessen / daß endlich ein jeder seine Noth. defension würcklich würde scheinen lassen / da man anderst den armen Vnderthanen deß beschwerlichen Lasts abhelffen / vnd sich in die natürliche Libertät vindiciren will / etc.
Antwort Jhrer Fürstl. D. in Bayern auff der vnierten Ständ Gesandten Replica.
Der Durchleuchtigste Fürst / rc. Hertzog Maximilian in Bayern / rc. hat abermaln vernom̃en / was auff jhr Erklärung der Correspondirenden vnirten Stände Abgesandte replicirt / vnd weiln
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