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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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praestatione obligationis Regiae dependiret, mehr verbunden seyn könte / als sich vmb ein ander Haupt vmbzusehen / vnd more majorum zu einer newen Wahl zu schreiten.

Sie hetten wol gewußt / daß solche Verenderung / nicht ohne Krieg / Blutvergiessen / vnd andere fast vnerschwingliche Vnkosten zubehaupten seyn würde / weil ohne das nach dem Sprichwort alle Veränderung gefährlich were: dennoch weil die Fürsten vnnd Stände hierinnen mehr auff Gott / als auff das Zeitliche / so wol auch die Ehr / Namen / Gewissen vnnd Posterität / neben der Sachen offenbahren Gerechtigkeit / sehen vnd in acht nehmen müssen / daß doch dermal eins durch diß Mittel die Beschwerden abgeschaffet / vnd der Frieden / wo nicht jhnen selbst / doch den Nachkommen beständig gemacht werden möchte.

So hetten sie sich sampt vnnd sonderlich im Namen Gottes / ohne einige Contradiction, verglichen / daß sie alles / was in der Pragerischen Versamblung / so wol wegen der newen Confoederation / als der newen Wahl Pfaltzgraff Friederichs zum Böhmischen König / gehandelt worden / gut seyn lassen vnd eusseristen Vermögens zum Effect zubringen helffen wolten. Zu dem End hetten sie nicht allein das Schreiben / so die Länder an den König abgehen liessen mit dem gemeinen Landsiegel zu besiegeln beschlossen / sondern auch eine Absendung an jhne verordnet / vnd zu solcher deputiret Henrich Wenzeln Hertzogen zu Münsterberg / rc. Johann Vlrich Schaffgotsch / Freyherrn zu Trachenberg / etc. Albrecht von Rohr vnd Stein / rc. welche den 16. Octobris zu Brandeiß zusammen stossen vnd von dannen jhren Weg nach Prag nehmen würden. Ingleichem were beschlossen worden / daß die newe Königl. Wahl / allen Ständen insinuiret / vnd darbey verordnet werden solte / daß ein jeder in seiner Herrschafft vnd Gebieth / solche von den Cantzeln abkündigen / vnnd darbey das Volck zur Buß / Dancksagung vnd Gebett für Benedeyung deß newen Regiments / Erhalt. vnd Fortpflantzung der wahren Religion / vnd Widerbringung eines beständigen Friedens vermahnen lasse.

So viel dann auch die Confoederation belangete / ob wol dieselbe / was die Augspurgische Confessions verwandte Fürsten vnnd Stände in diesem Land betreffe allbereit an jhrer Statt durch die Prägerischen Gesandten beschworen worden / hetten sie sich dennoch dahin vereiniget / sintemal solche Confoederation nunmehr pro lege publica & fundamentali deß Königreichs vnd aller incorporirten Landen / angenommen vnd trewe Patrioten von den Vntrewen vnderscheyden solte / were es für nothwendig geachtet worden / daß solches auch würcklich von jhnen allen geschehen solte. Weil dann nun auff Dato der Anfang an solchem solenniter gemacht were / so solte auch in allen Fürstenthumben vnnd Stätten / so wol von den Catholischen als den Protestiren den geschehen. Derohalben solten alle vnd jede den Landshauptleuten vnd Officirern das Jurament ablegen; die Hauptleut aber vnd Officirer solten den 21. Octobris zu Breßlaw das Jurament für dem Collegio defensorum leysten: deß Abends zuvor solten in der Statt Preßlaw einkommen alle Catholische Stände / so wol Geistliche / als Weltliche / ausser Teschen / dieselbe solten es für den Land Officirern verrichten: deßgleichen alle Commendatoren vnd mindere Ständ / so wol die Capitularen zu S. Johannis vnd zum H. Creutz / Praelaten / Aept vnd Catholische Geistlichkeit / bey der Statt Preßlaw / weil jhnen biß dahin Auffschub ertheilet worden / durch Peremptorische Citation / vnd bey Verlust jhrer Güter vnd Beneficien / sich zu der Confoederation zubekennen vnd die zubeschweren erfordert würden. Den Catholischen Geistlichen solte auch aller Orthen angezeiget werden / weil es die höchste Vnbillichkeit / daß bißhero die Stiffter vnd Catholische Geistlichen / dem Bischoff absonderliche Stewren vnd Contributionen auch offters zu Hinderung der Evangelischen leysten müssen / da doch dergleichen jus collectandi ad jura territorii gehörig / deren sich der Bischoff niergend / als in seinem Bischthumb zugebrauchen befugt / daß solches durch die special Confoederation für das Land Schlesien gäntzlich abgestellet / vnd einem jedwedern Stifft vnd Geistlichen solches zuthun bey Pöntausendt Thaler seyn solte.

Weil auch die Confoederation vermöchte / daß die Hauptleuth in den Erbfürstenthumben der Evangelischen Religion seyn solten / würden die Landsstände jedes Erbfürstenthumbs / schuldig seyn / die Catholische Hauptleut oder Verweser jhres Ampts zu befreyen / vnd an deren Stell Evangelische zusetzen / biß künfftig der König hierüber weitere Verordnung thäte. Wo die Catholische in einer Statt allein Rathstellen hetten / solten jhnen so viel Evangelische zugethan werden / damit der Rathstuhl halb Evangelisch vnd halb Catholisch seye / doch solten die Bürgermeister allweg der Evangelischen Religion zugethan seyn. Dieses solte auch in Bestellung deß Rachs zu Oppeln vnd Ratibor in acht genommen vnnd alle vorgangene Vnordnung abgeschaffet werden.

Was die Statt Groß Gloggaw belangete / weil in der Confoederation beschlossen worden / daß / wo die Evangelischen in weit stärckerer Anzahl / als die Catholischen / daselbst solte der Rath vnd andere Empter mit Evangelischen ersetzet werden / demnach in dieser Statt nicht allein die Erwehlung eines Rachs bey den Bürgern stunde / sondern auch der Evangelischen viel ein grössere Anzahl / als der Catholischen were / so solte der Rath allein auß Evangelischen bestellet / doch aber in solchem Wahl Act gegen den Catholischen nichts vnordentliches vorgenommen werden.

Es hetten auch die Fürsten vnnd Ständ für nötig befunden / zu Handhabung gedachter Confoederation gewisse Defensoren zuverordnen. Darzu hetten sie nun vermöcht neben dem Königlichen Oberampt / Herrn Johann-Georgen Marggraffen zu Brandenburg / Georg Rudolphen Hertzogen in Schlesien / Henrich Wenzeln

praestatione obligationis Regiae dependiret, mehr verbunden seyn könte / als sich vmb ein ander Haupt vmbzusehen / vnd more majorum zu einer newen Wahl zu schreiten.

Sie hetten wol gewußt / daß solche Verenderung / nicht ohne Krieg / Blutvergiessen / vnd andere fast vnerschwingliche Vnkosten zubehauptẽ seyn würde / weil ohne das nach dem Sprichwort alle Veränderung gefährlich were: dennoch weil die Fürsten vnnd Stände hierinnen mehr auff Gott / als auff das Zeitliche / so wol auch die Ehr / Namen / Gewissen vnnd Posterität / neben der Sachen offenbahren Gerechtigkeit / sehen vnd in acht nehmen müssen / daß doch dermal eins durch diß Mittel die Beschwerden abgeschaffet / vnd der Frieden / wo nicht jhnen selbst / doch den Nachkommen beständig gemacht werden möchte.

So hetten sie sich sampt vnnd sonderlich im Namen Gottes / ohne einige Contradiction, verglichen / daß sie alles / was in der Pragerischen Versamblung / so wol wegen der newen Confoederation / als der newen Wahl Pfaltzgraff Friederichs zum Böhmischen König / gehandelt worden / gut seyn lassen vnd eusseristen Vermögens zum Effect zubringen helffen wolten. Zu dem End hetten sie nicht allein das Schreiben / so die Länder an den König abgehen liessen mit dem gemeinen Landsiegel zu besiegeln beschlossen / sondern auch eine Absendung an jhne verordnet / vnd zu solcher deputiret Henrich Wenzeln Hertzogen zu Münsterberg / rc. Johann Vlrich Schaffgotsch / Freyherrn zu Trachenberg / etc. Albrecht von Rohr vnd Stein / rc. welche den 16. Octobris zu Brandeiß zusammen stossen vnd von dannen jhren Weg nach Prag nehmen würden. Ingleichem were beschlossen worden / daß die newe Königl. Wahl / allen Ständen insinuiret / vnd darbey verordnet werden solte / daß ein jeder in seiner Herrschafft vnd Gebieth / solche von den Cantzeln abkündigen / vnnd darbey das Volck zur Buß / Dancksagung vnd Gebett für Benedeyung deß newen Regiments / Erhalt. vnd Fortpflantzung der wahren Religion / vnd Widerbringung eines beständigen Friedens vermahnen lasse.

So viel dann auch die Confoederation belangete / ob wol dieselbe / was die Augspurgische Confessions verwandte Fürsten vnnd Stände in diesem Land betreffe allbereit an jhrer Statt durch die Prägerischen Gesandten beschworen worden / hetten sie sich dennoch dahin vereiniget / sintemal solche Confoederation nunmehr pro lege publica & fundamentali deß Königreichs vnd aller incorporirten Landen / angenommen vnd trewe Patrioten von den Vntrewen vnderscheyden solte / were es für nothwendig geachtet worden / daß solches auch würcklich von jhnen allen geschehen solte. Weil dann nun auff Dato der Anfang an solchem solenniter gemacht were / so solte auch in allen Fürstenthumben vnnd Stätten / so wol von den Catholischen als den Protestiren den geschehen. Derohalben solten alle vnd jede den Landshauptleuten vnd Officirern das Jurament ablegen; die Hauptleut aber vnd Officirer solten den 21. Octobris zu Breßlaw das Jurament für dem Collegio defensorum leysten: deß Abends zuvor solten in der Statt Preßlaw einkommen alle Catholische Stände / so wol Geistliche / als Weltliche / ausser Teschen / dieselbe solten es für den Land Officirern verrichten: deßgleichen alle Commendatoren vnd mindere Ständ / so wol die Capitularen zu S. Johannis vñ zum H. Creutz / Praelaten / Aept vnd Catholische Geistlichkeit / bey der Statt Preßlaw / weil jhnen biß dahin Auffschub ertheilet worden / durch Peremptorische Citation / vnd bey Verlust jhrer Güter vnd Beneficien / sich zu der Confoederation zubekennen vnd die zubeschweren erfordert würden. Den Catholischen Geistlichen solte auch aller Orthen angezeiget werden / weil es die höchste Vnbillichkeit / daß bißhero die Stiffter vnd Catholische Geistlichen / dem Bischoff absonderliche Stewren vnd Contributionen auch offters zu Hinderung der Evangelischen leysten müssen / da doch dergleichen jus collectandi ad jura territorii gehörig / deren sich der Bischoff niergend / als in seinem Bischthumb zugebrauchen befugt / daß solches durch die special Confoederation für das Land Schlesien gäntzlich abgestellet / vnd einem jedwedern Stifft vnd Geistlichen solches zuthun bey Pöntausendt Thaler seyn solte.

Weil auch die Confoederation vermöchte / daß die Hauptleuth in den Erbfürstenthumben der Evangelischen Religion seyn solten / würden die Landsstände jedes Erbfürstenthumbs / schuldig seyn / die Catholische Hauptleut oder Verweser jhres Ampts zu befreyen / vnd an deren Stell Evangelische zusetzen / biß künfftig der König hierüber weitere Verordnung thäte. Wo die Catholische in einer Statt allein Rathstellen hetten / solten jhnen so viel Evangelische zugethan werden / damit der Rathstuhl halb Evangelisch vnd halb Catholisch seye / doch solten die Bürgermeister allweg der Evangelischen Religion zugethan seyn. Dieses solte auch in Bestellung deß Rachs zu Oppeln vnd Ratibor in acht genommen vnnd alle vorgangene Vnordnung abgeschaffet werden.

Was die Statt Groß Gloggaw belangete / weil in der Confoederation beschlossen worden / daß / wo die Evangelischen in weit stärckerer Anzahl / als die Catholischen / daselbst solte der Rath vnd andere Empter mit Evangelischen ersetzet werden / demnach in dieser Statt nicht allein die Erwehlung eines Rachs bey den Bürgern stunde / sondern auch der Evangelischen viel ein grössere Anzahl / als der Catholischen were / so solte der Rath allein auß Evangelischen bestellet / doch aber in solchem Wahl Act gegen den Catholischen nichts vnordentliches vorgenommen werden.

Es hetten auch die Fürsten vnnd Ständ für nötig befunden / zu Handhabung gedachter Confoederation gewisse Defensoren zuverordnen. Darzu hetten sie nun vermöcht neben dem Königlichen Oberampt / Herrn Johann-Georgen Marggraffen zu Brandenburg / Georg Rudolphen Hertzogen in Schlesien / Henrich Wenzeln

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[264/0311] praestatione obligationis Regiae dependiret, mehr verbunden seyn könte / als sich vmb ein ander Haupt vmbzusehen / vnd more majorum zu einer newen Wahl zu schreiten. Sie hetten wol gewußt / daß solche Verenderung / nicht ohne Krieg / Blutvergiessen / vnd andere fast vnerschwingliche Vnkosten zubehauptẽ seyn würde / weil ohne das nach dem Sprichwort alle Veränderung gefährlich were: dennoch weil die Fürsten vnnd Stände hierinnen mehr auff Gott / als auff das Zeitliche / so wol auch die Ehr / Namen / Gewissen vnnd Posterität / neben der Sachen offenbahren Gerechtigkeit / sehen vnd in acht nehmen müssen / daß doch dermal eins durch diß Mittel die Beschwerden abgeschaffet / vnd der Frieden / wo nicht jhnen selbst / doch den Nachkommen beständig gemacht werden möchte. So hetten sie sich sampt vnnd sonderlich im Namen Gottes / ohne einige Contradiction, verglichen / daß sie alles / was in der Pragerischen Versamblung / so wol wegen der newen Confoederation / als der newen Wahl Pfaltzgraff Friederichs zum Böhmischen König / gehandelt worden / gut seyn lassen vnd eusseristen Vermögens zum Effect zubringen helffen wolten. Zu dem End hetten sie nicht allein das Schreiben / so die Länder an den König abgehen liessen mit dem gemeinen Landsiegel zu besiegeln beschlossen / sondern auch eine Absendung an jhne verordnet / vnd zu solcher deputiret Henrich Wenzeln Hertzogen zu Münsterberg / rc. Johann Vlrich Schaffgotsch / Freyherrn zu Trachenberg / etc. Albrecht von Rohr vnd Stein / rc. welche den 16. Octobris zu Brandeiß zusammen stossen vnd von dannen jhren Weg nach Prag nehmen würden. Ingleichem were beschlossen worden / daß die newe Königl. Wahl / allen Ständen insinuiret / vnd darbey verordnet werden solte / daß ein jeder in seiner Herrschafft vnd Gebieth / solche von den Cantzeln abkündigen / vnnd darbey das Volck zur Buß / Dancksagung vnd Gebett für Benedeyung deß newen Regiments / Erhalt. vnd Fortpflantzung der wahren Religion / vnd Widerbringung eines beständigen Friedens vermahnen lasse. So viel dann auch die Confoederation belangete / ob wol dieselbe / was die Augspurgische Confessions verwandte Fürsten vnnd Stände in diesem Land betreffe allbereit an jhrer Statt durch die Prägerischen Gesandten beschworen worden / hetten sie sich dennoch dahin vereiniget / sintemal solche Confoederation nunmehr pro lege publica & fundamentali deß Königreichs vnd aller incorporirten Landen / angenommen vnd trewe Patrioten von den Vntrewen vnderscheyden solte / were es für nothwendig geachtet worden / daß solches auch würcklich von jhnen allen geschehen solte. Weil dann nun auff Dato der Anfang an solchem solenniter gemacht were / so solte auch in allen Fürstenthumben vnnd Stätten / so wol von den Catholischen als den Protestiren den geschehen. Derohalben solten alle vnd jede den Landshauptleuten vnd Officirern das Jurament ablegen; die Hauptleut aber vnd Officirer solten den 21. Octobris zu Breßlaw das Jurament für dem Collegio defensorum leysten: deß Abends zuvor solten in der Statt Preßlaw einkommen alle Catholische Stände / so wol Geistliche / als Weltliche / ausser Teschen / dieselbe solten es für den Land Officirern verrichten: deßgleichen alle Commendatoren vnd mindere Ständ / so wol die Capitularen zu S. Johannis vñ zum H. Creutz / Praelaten / Aept vnd Catholische Geistlichkeit / bey der Statt Preßlaw / weil jhnen biß dahin Auffschub ertheilet worden / durch Peremptorische Citation / vnd bey Verlust jhrer Güter vnd Beneficien / sich zu der Confoederation zubekennen vnd die zubeschweren erfordert würden. Den Catholischen Geistlichen solte auch aller Orthen angezeiget werden / weil es die höchste Vnbillichkeit / daß bißhero die Stiffter vnd Catholische Geistlichen / dem Bischoff absonderliche Stewren vnd Contributionen auch offters zu Hinderung der Evangelischen leysten müssen / da doch dergleichen jus collectandi ad jura territorii gehörig / deren sich der Bischoff niergend / als in seinem Bischthumb zugebrauchen befugt / daß solches durch die special Confoederation für das Land Schlesien gäntzlich abgestellet / vnd einem jedwedern Stifft vnd Geistlichen solches zuthun bey Pöntausendt Thaler seyn solte. Weil auch die Confoederation vermöchte / daß die Hauptleuth in den Erbfürstenthumben der Evangelischen Religion seyn solten / würden die Landsstände jedes Erbfürstenthumbs / schuldig seyn / die Catholische Hauptleut oder Verweser jhres Ampts zu befreyen / vnd an deren Stell Evangelische zusetzen / biß künfftig der König hierüber weitere Verordnung thäte. Wo die Catholische in einer Statt allein Rathstellen hetten / solten jhnen so viel Evangelische zugethan werden / damit der Rathstuhl halb Evangelisch vnd halb Catholisch seye / doch solten die Bürgermeister allweg der Evangelischen Religion zugethan seyn. Dieses solte auch in Bestellung deß Rachs zu Oppeln vnd Ratibor in acht genommen vnnd alle vorgangene Vnordnung abgeschaffet werden. Was die Statt Groß Gloggaw belangete / weil in der Confoederation beschlossen worden / daß / wo die Evangelischen in weit stärckerer Anzahl / als die Catholischen / daselbst solte der Rath vnd andere Empter mit Evangelischen ersetzet werden / demnach in dieser Statt nicht allein die Erwehlung eines Rachs bey den Bürgern stunde / sondern auch der Evangelischen viel ein grössere Anzahl / als der Catholischen were / so solte der Rath allein auß Evangelischen bestellet / doch aber in solchem Wahl Act gegen den Catholischen nichts vnordentliches vorgenommen werden. Es hetten auch die Fürsten vnnd Ständ für nötig befunden / zu Handhabung gedachter Confoederation gewisse Defensoren zuverordnen. Darzu hetten sie nun vermöcht neben dem Königlichen Oberampt / Herrn Johann-Georgen Marggraffen zu Brandenburg / Georg Rudolphen Hertzogen in Schlesien / Henrich Wenzeln

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Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/311>, abgerufen am 22.11.2024.