Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Befehlen hiemit allen Vnsern Obristen Officirern / Landrechtsbesitzern vnd Räthen / auch allen Ständen vnd Einwohnern dieses Königreichs / so an jetzo vnd künfftig seyn werden / Vnsern lieben getrewen / daß jhr gemeldte Herren / Ritterschafft / Präger-Berg- vnd andern Stätten / alle drey Ständen dieses Königreichs / sampt allen jhren Vnterthanen / in Summa alle die sub vtraque welche sich zu dieser Böhmischen Confession bekennen / bey dieser Vnserer Versicherung vnd Majestät / wie dieselbige in allen Articuln / Sententzen / vnd Clausuln lautet / vertrettet vnd schützet / selbst jhnen hierin einigen Eintrag nicht thut / viel weniger andern thun wirdt / vnd diß bey Vermeydung vnsers Zorns vnd Vngnad. Vnd wöllen vber diß / da jemandt / es sey von Geist- oder Weltlichen Personen / diese Majestät zu vbertretten sich vnterstunde / so erkennen wir Vns schuldig / sampt Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / wie auch den Ständen dieses Königreichs zu einem jeden deroselben / als einem Verhinderer vnd Zerstörer deß gemeinen Friedens / zu greiffen / die Stände hergegen bey dem Jhrigen zu schützen vnnd zu verthätigen / wie solches in der Landtsordnung der Articul von Beschützung deß Landes / guter Ordnung vnd Rechten desselben klärlich außweiset. Endlich befehlen wir den grössern vnd mindern Officirern bey der Landtaffel dieses Königreichs Böhmen / daß sie zu künfftiger Gedächtnuß diesen Brieff vnd Majestät in der Landtags Relation / welche bey diesem Landtag von allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb bey der Landtaffel geschehen wirdt / in die Landtaffel mit einleiben / vnd hernach diß Original zu andern Freyheiten vnnd Land Privilegien auff Carlnstein legen vnnd verwahren lassen / etc. In gleichem haben auch die Stände sub vna vnd sub vtraque vnder einander eine Vergleichung / vnder dem in dem Majestät Brieff bemeldten dato auff gerichtet / welche der Landtafel einverleibet worden / nach folgenden Innhalts: Weil von Jhrer Keyserl. Majest. den Ständen sub vtraque, durch den Majestät Brieff eine Versicherung gethan / jhre exercitium Religionis offentlich vnd frey ohn alle Verhinderung zu gebrauchen / auch vber das das vndere Cösistorium vnd die Prägerische Acade miam in jrem Gewalt gegeben worden: Als werde es diß falls bey gemeltem Majestät Brieff verlassen. Es solte auch je ein Standt den andern / wie die sub vna die sub vtraque, also auch die subvtraque die sub vna bey jhrem Gottesdienst / Kirchen / Klöstern / Collegien / Aussatzungen vnd andern örtern / so jedes Theil besitzet / sampt den dazu gehörigem Einkommen vnd Gefällen vnmolestiret verbleiben lassen. In gleichem wo Jhre Keys. Maj. oder jemand anders auß den höhern Ständen sub vna oder sub vtraque auff Jhre Herrschafften einen Priester sub vtraque, so von dem Ertzbischoff zu Prag geweyhet were / einsetzen wolten / sie dessen berechtiget seyn solten. In welcher Gemein oder Kirchenspiel sich jemand befinde / der sich nach einem Priester sub vtraque so von dem Ertzbischoff zu Prag geweihet worden / richten wolte / derselbe nach seinem Willen (doch ohne Vervrsachung einiges Zwitrachts oder Verhinderung) solches zu thun Macht hette. Es solte niemandt deren sub vtraque bey den Kirchen vnd Pfarren deren sub vna, noch hergegen jemandt von diesem bey jener Kirchen ohne Wissen vnd Willen deß Collatoris oder Geistlichen Vorstehers der selben Pfarr begraben werden: wo aber Leute sub vtraq; zu einer Pfarr sub vna gehöreten / vnd dahin Zehende vnnd andere Gülten reicheten / die sollen ohn sonderliches ansuchen der Orten begraben werden. Gleicher Weiß solte es auch auff der andern Seiten gehalten werden. Vnd da ein Collator oder jemand anders die Begräbnuß einem nicht verstatten wolte / dem sollen auch die zehenden oder andere Gülten nicht mehr hinfüro gereichet werden / sondern es möchte sie jhre Obrigkeit / wo es jhme beliebte / zu einer andern Pfarr wenden / vnd daselbst die Begräbnuß auffrichten. In welchen Orten aber die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder mit denen sub vna in gemein nicht hetten / die möchten nach Außweissung deß Majestät Brieffs jhnen Kirchen erbawen / auch gewisse Ort zu jhren Begräbnussen aussetzen. So auch jemandt mit dem andern wegen einer Collatur in einem Rechtsstreitt / vor dieser Vergleichung gerathen were / so solten die Parthen deß Rechtlichen Entscheids erwarten / vnd solte der jenige / so die Collatur begerte / dem Besitzer kein Eintrag thun oder sich einmischen / ehe jhm solches durchs Recht zugesprochen worden. Weil nun diese Vergleichung dem Majestät-Brieff / gar nichts zu wider lieffe: Sondern in allem mit demselben vbereinstimmeten / als liessen es jhre Majest. dabey bewenden vnd solche mit deß Königreichs Insigel bekräfftigen. Ferners ist auch eine Vergleichung vnd gewisse Articul von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen wegen der Vbergab deß Consistorii vnnd der Academien / auch Articul vnd Vergleichung / von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen vö Vbergab deß Consistorii vnd der Academien / auch dem rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religionsstreittigkeiten. dem Rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religions Streittigkeiten / auff gerichtet worden / so also gelautet: Nachdem Jhre Keyserliche Majestät / als König zu Böheim / durch dero Keyserlichen vnd Königlichen / allen dreyen Ständen dieses Königreichs sub vtraque so sich zur Böhmischen Confession bekennen / vber das freye exercitium Religionis ertheilten Majestät Brieff / vnter andern in solchem Majestät Brieff gesetzten Articuln / hierzu gnädigst bewilligt: daß gleichfalls die Vereinigte Stände / vber daß ihnen in jhre Gewalt gegebene Prägerische Consistorium vnnd Academiam, auß jhrem Mittel gewisse Personen zu Defensorn verordnen möchten: Mit diesem Anhang: So viel Personen auß jhrem Mittel die Ständte sub vtraque zu Defensorn vber diß Prägerische Cösistotium Befehlen hiemit allen Vnsern Obristen Officirern / Landrechtsbesitzern vnd Räthen / auch allen Ständen vnd Einwohnern dieses Königreichs / so an jetzo vnd künfftig seyn werden / Vnsern lieben getrewen / daß jhr gemeldte Herren / Ritterschafft / Präger-Berg- vnd andern Stätten / alle drey Ständen dieses Königreichs / sampt allen jhren Vnterthanen / in Summa alle die sub vtraque welche sich zu dieser Böhmischen Confession bekennen / bey dieser Vnserer Versicherung vnd Majestät / wie dieselbige in allen Articuln / Sententzen / vnd Clausuln lautet / vertrettet vnd schützet / selbst jhnen hierin einigen Eintrag nicht thut / viel weniger andern thun wirdt / vnd diß bey Vermeydung vnsers Zorns vnd Vngnad. Vnd wöllen vber diß / da jemandt / es sey von Geist- oder Weltlichen Personen / diese Majestät zu vbertretten sich vnterstunde / so erkennen wir Vns schuldig / sampt Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / wie auch den Ständen dieses Königreichs zu einem jeden deroselben / als einem Verhinderer vnd Zerstörer deß gemeinen Friedens / zu greiffen / die Stände hergegen bey dem Jhrigen zu schützen vnnd zu verthätigen / wie solches in der Landtsordnung der Articul von Beschützung deß Landes / guter Ordnung vnd Rechten desselben klärlich außweiset. Endlich befehlen wir den grössern vnd mindern Officirern bey der Landtaffel dieses Königreichs Böhmen / daß sie zu künfftiger Gedächtnuß diesen Brieff vnd Majestät in der Landtags Relation / welche bey diesem Landtag von allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb bey der Landtaffel geschehen wirdt / in die Landtaffel mit einleiben / vnd hernach diß Original zu andern Freyheiten vnnd Land Privilegien auff Carlnstein legen vnnd verwahren lassen / etc. In gleichem haben auch die Stände sub vna vnd sub vtraque vnder einander eine Vergleichung / vnder dem in dem Majestät Brieff bemeldten dato auff gerichtet / welche der Landtafel einverleibet worden / nach folgenden Innhalts: Weil von Jhrer Keyserl. Majest. den Ständen sub vtraque, durch den Majestät Brieff eine Versicherung gethan / jhre exercitium Religionis offentlich vnd frey ohn alle Verhinderung zu gebrauchen / auch vber das das vndere Cösistorium vnd die Prägerische Acade miam in jrem Gewalt gegeben worden: Als werde es diß falls bey gemeltem Majestät Brieff verlassen. Es solte auch je ein Standt den andern / wie die sub vna die sub vtraque, also auch die subvtraque die sub vna bey jhrem Gottesdienst / Kirchen / Klöstern / Collegien / Aussatzungen vnd andern örtern / so jedes Theil besitzet / sampt den dazu gehörigem Einkommen vnd Gefällen vnmolestiret verbleiben lassen. In gleichem wo Jhre Keys. Maj. oder jemand anders auß den höhern Ständen sub vna oder sub vtraque auff Jhre Herrschafften einen Priester sub vtraque, so von dem Ertzbischoff zu Prag geweyhet were / einsetzen wolten / sie dessen berechtiget seyn solten. In welcher Gemein oder Kirchenspiel sich jemand befinde / der sich nach einem Priester sub vtraque so von dem Ertzbischoff zu Prag geweihet worden / richten wolte / derselbe nach seinem Willen (doch ohne Vervrsachung einiges Zwitrachts oder Verhinderung) solches zu thun Macht hette. Es solte niemandt deren sub vtraque bey den Kirchen vnd Pfarren deren sub vna, noch hergegen jemandt von diesem bey jener Kirchen ohne Wissen vnd Willen deß Collatoris oder Geistlichen Vorstehers der selben Pfarr begraben werden: wo aber Leute sub vtraq; zu einer Pfarr sub vna gehöreten / vnd dahin Zehende vnnd andere Gülten reicheten / die sollen ohn sonderliches ansuchen der Orten begrabẽ werden. Gleicher Weiß solte es auch auff der andern Seiten gehalten werden. Vnd da ein Collator oder jemand anders die Begräbnuß einem nicht verstatten wolte / dem sollen auch die zehenden oder andere Gülten nicht mehr hinfüro gereichet werden / sondern es möchte sie jhre Obrigkeit / wo es jhme beliebte / zu einer andern Pfarr wenden / vnd daselbst die Begräbnuß auffrichten. In welchen Orten aber die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder mit denen sub vna in gemein nicht hetten / die möchten nach Außweissung deß Majestät Brieffs jhnen Kirchen erbawen / auch gewisse Ort zu jhren Begräbnussen aussetzen. So auch jemandt mit dem andern wegen einer Collatur in einem Rechtsstreitt / vor dieser Vergleichung gerathen were / so solten die Parthen deß Rechtlichen Entscheids erwarten / vñ solte der jenige / so die Collatur begerte / dem Besitzer kein Eintrag thun oder sich einmischen / ehe jhm solches durchs Recht zugesprochen worden. Weil nun diese Vergleichung dem Majestät-Brieff / gar nichts zu wider lieffe: Sondern in allem mit demselben vbereinstimmeten / als liessen es jhre Majest. dabey bewenden vnd solche mit deß Königreichs Insigel bekräfftigen. Ferners ist auch eine Vergleichung vnd gewisse Articul von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen wegen der Vbergab deß Consistorii vnnd der Academien / auch Articul vnd Vergleichung / von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen vö Vbergab deß Consistorii vnd der Academien / auch dem rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religionsstreittigkeiten. dem Rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religions Streittigkeiten / auff gerichtet worden / so also gelautet: Nachdem Jhre Keyserliche Majestät / als König zu Böheim / durch dero Keyserlichen vnd Königlichen / allen dreyen Ständen dieses Königreichs sub vtraque so sich zur Böhmischen Confession bekennen / vber das freye exercitium Religionis ertheilten Majestät Brieff / vnter andern in solchem Majestät Brieff gesetzten Articuln / hierzu gnädigst bewilligt: daß gleichfalls die Vereinigte Stände / vber daß ihnen in jhre Gewalt gegebene Prägerische Consistorium vnnd Academiam, auß jhrem Mittel gewisse Personen zu Defensorn verordnen möchten: Mit diesem Anhang: So viel Personen auß jhrem Mittel die Ständte sub vtraque zu Defensorn vber diß Prägerische Cösistotium <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0031" n="10"/> <p>Befehlen hiemit allen Vnsern Obristen Officirern / Landrechtsbesitzern vnd Räthen / auch allen Ständen vnd Einwohnern dieses Königreichs / so an jetzo vnd künfftig seyn werden / Vnsern lieben getrewen / daß jhr gemeldte Herren / Ritterschafft / Präger-Berg- vnd andern Stätten / alle drey Ständen dieses Königreichs / sampt allen jhren Vnterthanen / in Summa alle die sub vtraque welche sich zu dieser Böhmischen Confession bekennen / bey dieser Vnserer Versicherung vnd Majestät / wie dieselbige in allen Articuln / Sententzen / vnd Clausuln lautet / vertrettet vnd schützet / selbst jhnen hierin einigen Eintrag nicht thut / viel weniger andern thun wirdt / vnd diß bey Vermeydung vnsers Zorns vnd Vngnad. Vnd wöllen vber diß / da jemandt / es sey von Geist- oder Weltlichen Personen / diese Majestät zu vbertretten sich vnterstunde / so erkennen wir Vns schuldig / sampt Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / wie auch den Ständen dieses Königreichs zu einem jeden deroselben / als einem Verhinderer vnd Zerstörer deß gemeinen Friedens / zu greiffen / die Stände hergegen bey dem Jhrigen zu schützen vnnd zu verthätigen / wie solches in der Landtsordnung der Articul von Beschützung deß Landes / guter Ordnung vnd Rechten desselben klärlich außweiset. Endlich befehlen wir den grössern vnd mindern Officirern bey der Landtaffel dieses Königreichs Böhmen / daß sie zu künfftiger Gedächtnuß diesen Brieff vnd Majestät in der Landtags Relation / welche bey diesem Landtag von allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb bey der Landtaffel geschehen wirdt / in die Landtaffel mit einleiben / vnd hernach diß Original zu andern Freyheiten vnnd Land Privilegien auff Carlnstein legen vnnd verwahren lassen / etc.</p> <p>In gleichem haben auch die Stände sub vna vnd sub vtraque vnder einander eine Vergleichung / vnder dem in dem Majestät Brieff bemeldten dato auff gerichtet / welche der Landtafel einverleibet worden / nach folgenden Innhalts:</p> <p>Weil von Jhrer Keyserl. Majest. den Ständen sub vtraque, durch den Majestät Brieff eine Versicherung gethan / jhre exercitium Religionis offentlich vnd frey ohn alle Verhinderung zu gebrauchen / auch vber das das vndere Cösistorium vnd die Prägerische Acade miam in jrem Gewalt gegeben worden: Als werde es diß falls bey gemeltem Majestät Brieff verlassen.</p> <p>Es solte auch je ein Standt den andern / wie die sub vna die sub vtraque, also auch die subvtraque die sub vna bey jhrem Gottesdienst / Kirchen / Klöstern / Collegien / Aussatzungen vnd andern örtern / so jedes Theil besitzet / sampt den dazu gehörigem Einkommen vnd Gefällen vnmolestiret verbleiben lassen.</p> <p>In gleichem wo Jhre Keys. Maj. oder jemand anders auß den höhern Ständen sub vna oder sub vtraque auff Jhre Herrschafften einen Priester sub vtraque, so von dem Ertzbischoff zu Prag geweyhet were / einsetzen wolten / sie dessen berechtiget seyn solten. In welcher Gemein oder Kirchenspiel sich jemand befinde / der sich nach einem Priester sub vtraque so von dem Ertzbischoff zu Prag geweihet worden / richten wolte / derselbe nach seinem Willen (doch ohne Vervrsachung einiges Zwitrachts oder Verhinderung) solches zu thun Macht hette.</p> <p>Es solte niemandt deren sub vtraque bey den Kirchen vnd Pfarren deren sub vna, noch hergegen jemandt von diesem bey jener Kirchen ohne Wissen vnd Willen deß Collatoris oder Geistlichen Vorstehers der selben Pfarr begraben werden: wo aber Leute sub vtraq; zu einer Pfarr sub vna gehöreten / vnd dahin Zehende vnnd andere Gülten reicheten / die sollen ohn sonderliches ansuchen der Orten begrabẽ werden. Gleicher Weiß solte es auch auff der andern Seiten gehalten werden.</p> <p>Vnd da ein Collator oder jemand anders die Begräbnuß einem nicht verstatten wolte / dem sollen auch die zehenden oder andere Gülten nicht mehr hinfüro gereichet werden / sondern es möchte sie jhre Obrigkeit / wo es jhme beliebte / zu einer andern Pfarr wenden / vnd daselbst die Begräbnuß auffrichten. In welchen Orten aber die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder mit denen sub vna in gemein nicht hetten / die möchten nach Außweissung deß Majestät Brieffs jhnen Kirchen erbawen / auch gewisse Ort zu jhren Begräbnussen aussetzen.</p> <p>So auch jemandt mit dem andern wegen einer Collatur in einem Rechtsstreitt / vor dieser Vergleichung gerathen were / so solten die Parthen deß Rechtlichen Entscheids erwarten / vñ solte der jenige / so die Collatur begerte / dem Besitzer kein Eintrag thun oder sich einmischen / ehe jhm solches durchs Recht zugesprochen worden.</p> <p>Weil nun diese Vergleichung dem Majestät-Brieff / gar nichts zu wider lieffe: Sondern in allem mit demselben vbereinstimmeten / als liessen es jhre Majest. dabey bewenden vnd solche mit deß Königreichs Insigel bekräfftigen.</p> <p>Ferners ist auch eine Vergleichung vnd gewisse Articul von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen wegen der Vbergab deß Consistorii vnnd der Academien / auch <note place="right">Articul vnd Vergleichung / von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen vö Vbergab deß Consistorii vnd der Academien / auch dem rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religionsstreittigkeiten.</note> dem Rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religions Streittigkeiten / auff gerichtet worden / so also gelautet:</p> <p>Nachdem Jhre Keyserliche Majestät / als König zu Böheim / durch dero Keyserlichen vnd Königlichen / allen dreyen Ständen dieses Königreichs sub vtraque so sich zur Böhmischen Confession bekennen / vber das freye exercitium Religionis ertheilten Majestät Brieff / vnter andern in solchem Majestät Brieff gesetzten Articuln / hierzu gnädigst bewilligt: daß gleichfalls die Vereinigte Stände / vber daß ihnen in jhre Gewalt gegebene Prägerische Consistorium vnnd Academiam, auß jhrem Mittel gewisse Personen zu Defensorn verordnen möchten: Mit diesem Anhang: So viel Personen auß jhrem Mittel die Ständte sub vtraque zu Defensorn vber diß Prägerische Cösistotium</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [10/0031]
Befehlen hiemit allen Vnsern Obristen Officirern / Landrechtsbesitzern vnd Räthen / auch allen Ständen vnd Einwohnern dieses Königreichs / so an jetzo vnd künfftig seyn werden / Vnsern lieben getrewen / daß jhr gemeldte Herren / Ritterschafft / Präger-Berg- vnd andern Stätten / alle drey Ständen dieses Königreichs / sampt allen jhren Vnterthanen / in Summa alle die sub vtraque welche sich zu dieser Böhmischen Confession bekennen / bey dieser Vnserer Versicherung vnd Majestät / wie dieselbige in allen Articuln / Sententzen / vnd Clausuln lautet / vertrettet vnd schützet / selbst jhnen hierin einigen Eintrag nicht thut / viel weniger andern thun wirdt / vnd diß bey Vermeydung vnsers Zorns vnd Vngnad. Vnd wöllen vber diß / da jemandt / es sey von Geist- oder Weltlichen Personen / diese Majestät zu vbertretten sich vnterstunde / so erkennen wir Vns schuldig / sampt Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / wie auch den Ständen dieses Königreichs zu einem jeden deroselben / als einem Verhinderer vnd Zerstörer deß gemeinen Friedens / zu greiffen / die Stände hergegen bey dem Jhrigen zu schützen vnnd zu verthätigen / wie solches in der Landtsordnung der Articul von Beschützung deß Landes / guter Ordnung vnd Rechten desselben klärlich außweiset. Endlich befehlen wir den grössern vnd mindern Officirern bey der Landtaffel dieses Königreichs Böhmen / daß sie zu künfftiger Gedächtnuß diesen Brieff vnd Majestät in der Landtags Relation / welche bey diesem Landtag von allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb bey der Landtaffel geschehen wirdt / in die Landtaffel mit einleiben / vnd hernach diß Original zu andern Freyheiten vnnd Land Privilegien auff Carlnstein legen vnnd verwahren lassen / etc.
In gleichem haben auch die Stände sub vna vnd sub vtraque vnder einander eine Vergleichung / vnder dem in dem Majestät Brieff bemeldten dato auff gerichtet / welche der Landtafel einverleibet worden / nach folgenden Innhalts:
Weil von Jhrer Keyserl. Majest. den Ständen sub vtraque, durch den Majestät Brieff eine Versicherung gethan / jhre exercitium Religionis offentlich vnd frey ohn alle Verhinderung zu gebrauchen / auch vber das das vndere Cösistorium vnd die Prägerische Acade miam in jrem Gewalt gegeben worden: Als werde es diß falls bey gemeltem Majestät Brieff verlassen.
Es solte auch je ein Standt den andern / wie die sub vna die sub vtraque, also auch die subvtraque die sub vna bey jhrem Gottesdienst / Kirchen / Klöstern / Collegien / Aussatzungen vnd andern örtern / so jedes Theil besitzet / sampt den dazu gehörigem Einkommen vnd Gefällen vnmolestiret verbleiben lassen.
In gleichem wo Jhre Keys. Maj. oder jemand anders auß den höhern Ständen sub vna oder sub vtraque auff Jhre Herrschafften einen Priester sub vtraque, so von dem Ertzbischoff zu Prag geweyhet were / einsetzen wolten / sie dessen berechtiget seyn solten. In welcher Gemein oder Kirchenspiel sich jemand befinde / der sich nach einem Priester sub vtraque so von dem Ertzbischoff zu Prag geweihet worden / richten wolte / derselbe nach seinem Willen (doch ohne Vervrsachung einiges Zwitrachts oder Verhinderung) solches zu thun Macht hette.
Es solte niemandt deren sub vtraque bey den Kirchen vnd Pfarren deren sub vna, noch hergegen jemandt von diesem bey jener Kirchen ohne Wissen vnd Willen deß Collatoris oder Geistlichen Vorstehers der selben Pfarr begraben werden: wo aber Leute sub vtraq; zu einer Pfarr sub vna gehöreten / vnd dahin Zehende vnnd andere Gülten reicheten / die sollen ohn sonderliches ansuchen der Orten begrabẽ werden. Gleicher Weiß solte es auch auff der andern Seiten gehalten werden.
Vnd da ein Collator oder jemand anders die Begräbnuß einem nicht verstatten wolte / dem sollen auch die zehenden oder andere Gülten nicht mehr hinfüro gereichet werden / sondern es möchte sie jhre Obrigkeit / wo es jhme beliebte / zu einer andern Pfarr wenden / vnd daselbst die Begräbnuß auffrichten. In welchen Orten aber die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder mit denen sub vna in gemein nicht hetten / die möchten nach Außweissung deß Majestät Brieffs jhnen Kirchen erbawen / auch gewisse Ort zu jhren Begräbnussen aussetzen.
So auch jemandt mit dem andern wegen einer Collatur in einem Rechtsstreitt / vor dieser Vergleichung gerathen were / so solten die Parthen deß Rechtlichen Entscheids erwarten / vñ solte der jenige / so die Collatur begerte / dem Besitzer kein Eintrag thun oder sich einmischen / ehe jhm solches durchs Recht zugesprochen worden.
Weil nun diese Vergleichung dem Majestät-Brieff / gar nichts zu wider lieffe: Sondern in allem mit demselben vbereinstimmeten / als liessen es jhre Majest. dabey bewenden vnd solche mit deß Königreichs Insigel bekräfftigen.
Ferners ist auch eine Vergleichung vnd gewisse Articul von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen wegen der Vbergab deß Consistorii vnnd der Academien / auch dem Rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religions Streittigkeiten / auff gerichtet worden / so also gelautet:
Articul vnd Vergleichung / von Verordnung / Gewalt vnd Verrichtung der Defensoren / deßgleichen vö Vbergab deß Consistorii vnd der Academien / auch dem rechtlichen Außtrag in vorfallenden Religionsstreittigkeiten. Nachdem Jhre Keyserliche Majestät / als König zu Böheim / durch dero Keyserlichen vnd Königlichen / allen dreyen Ständen dieses Königreichs sub vtraque so sich zur Böhmischen Confession bekennen / vber das freye exercitium Religionis ertheilten Majestät Brieff / vnter andern in solchem Majestät Brieff gesetzten Articuln / hierzu gnädigst bewilligt: daß gleichfalls die Vereinigte Stände / vber daß ihnen in jhre Gewalt gegebene Prägerische Consistorium vnnd Academiam, auß jhrem Mittel gewisse Personen zu Defensorn verordnen möchten: Mit diesem Anhang: So viel Personen auß jhrem Mittel die Ständte sub vtraque zu Defensorn vber diß Prägerische Cösistotium
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