Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten. Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen. So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte. Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben. Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthalten / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte. Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vnd wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten. Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischen Stän- Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten. Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen. So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte. Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben. Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte. Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten. 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Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten.</p> <p>Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen.</p> <p>So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte.</p> <p>Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben.</p> <p>Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte.</p> <p>Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten.</p> <p>Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [232/0279]
Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten.
Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen.
So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte.
Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben.
Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte.
Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten.
Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/279>, abgerufen am 16.02.2025. |