Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.auch jhre Meynung gar nicht were / Ihme / wessen sich seines Theils darbey zu verhalten / Maß zugeben / in deme sie vielmehr der Zuversicht gelebten / Er würde nach seinem hocherleuchten Verstand / so wol die Sachen an sich selbsten / als deren Zu: vnd Vmbstände / sampt allem deme / so hierauß so wol in gemein dem Reich vnd dessen angewandten Ständen vnnd Gliedern / als auch in particulari jhme vnd seinem Chur Hauß besorglich dahero entstehen möchte / ohn jhre Erinnerung wol erwogen vnd zu Gemüthe führen: Nichts desto weniger aber / dieweil den Churfürsten deß Reichs gebührete / ein wachtsames Aug auff alle zutragende Gelegenheiten / sonderlich aber die jenigen / so dem Heiligen Reich Schaden vnd Nachtheil / oder wol auch gäntzlichen Ruin zuziehen köndten / nicht allein zuhaben / sondern auch da sich dergleichen erregen wolte / mit allein Fleiß dahin zu trachten / wie demselben eylendt fürgebawet vnd begegnet werden möchte / vnd dann diese jhme angetragene Böhmische Wahl ein solches Werck were / auß dessen Annehmung nichts gewissers / als grosse Blutvergiessung / wo nicht endliche Desolation vnd Ruin deß Römischen Reichs erfolgen köndte / worinnen den Churfürsten jhre Vigilantz zu demonstriren höchlichen / vnd vmb so viel mehr obligen wolte / dieweil es das Reich / so darbey mercklich interessirt / vnd wo nicht die Keyserliche Majestät / vnd jhr gemeines Oberhaupt selbsten / dannoch zween desselben vornehme Churfürsten betreffe / beneben diesem allem aber auch die rechte Trew vnd Lieb / so ein Churfürst zum andern billich tragen solte / dieses von jhnen erforderte / jhm mit guthertzigem wolmeynenden Rahte an die Hand zu geben / vnd jhn vor Vnglück vnd Schaden zu warnen: So hetten sie nicht vmbgehen mögen / mit jhme hierauß in freundlichem Vertrawen zu conferiren / vnd was jhnen zu Gemüth gehe / vnd wie sie die Sach ansehen / jhme in etwas zu entdecken / freundlich bittende / solches alles wie es von jhnen gut gemeynet / also auch im besten auffzunehmen. Vnd zwar erstlich so viel die von den Ständen in dem Königreich Böheim vorgenommene newe Wahl belangete / were nicht auß der Acht zulassen / daß gleichwol in gedachtem Königreich / noch zur Zeit keine Sedis vacantia, sondern solches mit einem publicirten vnd gecrönten König / dem die Stände auch mit Huldigung vnd Pflichten zugethan / versehen / welcher auch nicht allein von den Ständen sämptlich / sondern auch allen Churfürsten vnd Außländischen Potentaten darfür / vor vnd nach Absterben Keysers Matthiae geachtet / gehalten vnd geehret / auch dahero zum Wahl Tag erfordert / von den Churfürsten einhellig für einen vnd zwar den siebenden Churfürsten erkennet / vnd Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl gelassen worden. Ob nun bey so gestalten Sachen den Ständen geziemen können / jhren habenden Herrn vnd König jhres Gefallens / vngehört zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem subiecto Impetii superiorem recognoscente, ohne Vorbewußt deß superioris mit Bestand geschehen / auch was dieses bey den Vnderthanen / so ohne das zur Freyheit geneigt / für einen Eingang verursachen dörffte / das geben sie jhm vnd männiglich zu erwegen. Es were aber nicht zu zweifeln / da er / welches sie nicht hoffen wolten sich bewegen lassen solte / solche vorgangene Repudiation nicht allein zu approbiren / sondern auch die darauff mit gleichmässigem Vnfug vorgenommene / vnd auff jhn gerichtete Wahl zu acceptiren / daß solches bey männiglichen / vnd insonderheit den jenigen / so dieses Böheimischen Vnwesens Anfang vnd Succeß / vnd was darbey jederzeit vorgelauffen / in Acht nehmen vnd erwegen würden / ein sehr nachdencklichs Ansehen gewinnen würde / in Betrachtung / ob gleich der Processus reiectionis & nouae Electionis, den die Stände in Böhmen vorgenommen / sich selbsten zuverantworten vnd justificiren schwer genug / daß doch jhm / als einem fürnehmen Churfürsten deß Reichs / der von Jhr. Majest. als König in Böheim im wenigsten nicht offendirt / sondern dermassen geachtet vnd geehret worden / daß Jhr. Majestät jhm vnd andern Churfürsten das gantze Werck zuverrichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches er auch gutwillig acceptirt / vnd daß er die Sachen zum Friedt vnd Einigkeit zwischen dem König vnd seinen Ständen zubringen sich bemühen wolte / so offt vertröstet / Er auch Stands vnd Beruffs halber schuldig / seinen Mit-Churfürsten in solchen Fällen die Hand zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt deß Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber die jenigen / so von Gott zur Obrigkeit verordnet / vnd ansehenliche Mitglieder deß Reichs weren / bey jhrem Standt vnd Wesen / Landt vnd Leuten / ruhig vnd vnbedrangt seyn vnnd bleiben möchten / weit verweißlicher fallen würde / sich solcher Händel selbst theilhafftig zumachen / vnd männiglich in die Gedancken zu bringen / als ob er durch solche Mittel frembde vnd andere zugehörige Königreich / Land vnd Leute auff sich zubringen / vnd Jhre Majestät / auff die alle Stände / insonderheit aber die Churfürsten deß Reichs / jhren Respect / als das gemeine Haupt haben vnd tragen sollen / einzig vnd verhoffender Vermehrung zeitlichen Stands willen / deß jenigen zu destituiren zu helffen / vnerachtet der hohen Not vnd Gefahr / in welche er hierdurch nicht allein sich vnd sein löbliches Hauß / sondern vielmehr das Röm. Reich / wo nit die gantze Christenheit vnzweiffenlich einführen würde / gemeynet were / wobey dann männiglichen nicht wenig zweifeln würde / ob auch die jenigen / so jhme darzu riethen / es mit jhme vnd den seinigen trewlich meyneten / oder der Sachen Beschaffenheit recht erwogen vnd erkandt hetten / bevorab bey einer so starcken Contravention / da Jhr. Keys. M. den Ständen jhre angegebne Beschuldigung nit geständig / sondern vielmehr das Widerspiel / vnd daß sie vor längst die Niderlegung der Waffen zu allen Theilen / vnd gütliche Vergleichung deß gantzen Streits gerne gesehen / vnd alles auß Händen gegeben / vnd an erfolgtem Landsverderben keine Schuld noch Gefallen hetten / alsbald zu dociren auch jhre Meynung gar nicht were / Ihme / wessen sich seines Theils darbey zu verhalten / Maß zugeben / in deme sie vielmehr der Zuversicht gelebten / Er würde nach seinem hocherleuchten Verstand / so wol die Sachen an sich selbsten / als deren Zu: vnd Vmbstände / sampt allem deme / so hierauß so wol in gemein dem Reich vnd dessen angewandten Ständen vnnd Gliedern / als auch in particulari jhme vnd seinem Chur Hauß besorglich dahero entstehen möchte / ohn jhre Erinnerung wol erwogen vnd zu Gemüthe führen: Nichts desto weniger aber / dieweil den Churfürsten deß Reichs gebührete / ein wachtsames Aug auff alle zutragende Gelegenheiten / sonderlich aber die jenigen / so dem Heiligen Reich Schaden vnd Nachtheil / oder wol auch gäntzlichen Ruin zuziehen köndten / nicht allein zuhaben / sondern auch da sich dergleichen erregẽ wolte / mit allein Fleiß dahin zu trachten / wie demselben eylendt fürgebawet vnd begegnet werden möchte / vnd dann diese jhme angetragene Böhmische Wahl ein solches Werck were / auß dessen Annehmung nichts gewissers / als grosse Blutvergiessung / wo nicht endliche Desolation vnd Ruin deß Römischen Reichs erfolgen köndte / worinnen den Churfürsten jhre Vigilantz zu demonstriren höchlichen / vnd vmb so viel mehr obligen wolte / dieweil es das Reich / so darbey mercklich interessirt / vnd wo nicht die Keyserliche Majestät / vnd jhr gemeines Oberhaupt selbsten / dannoch zween desselben vornehme Churfürsten betreffe / beneben diesem allem aber auch die rechte Trew vnd Lieb / so ein Churfürst zum andern billich tragen solte / dieses von jhnen erforderte / jhm mit guthertzigem wolmeynenden Rahte an die Hand zu geben / vnd jhn vor Vnglück vnd Schaden zu warnen: So hetten sie nicht vmbgehẽ mögen / mit jhme hierauß in freundlichem Vertrawen zu conferiren / vnd was jhnen zu Gemüth gehe / vnd wie sie die Sach ansehen / jhme in etwas zu entdecken / freundlich bittende / solches alles wie es von jhnen gut gemeynet / also auch im besten auffzunehmen. Vnd zwar erstlich so viel die von den Ständen in dem Königreich Böheim vorgenommene newe Wahl belangete / were nicht auß der Acht zulassen / daß gleichwol in gedachtem Königreich / noch zur Zeit keine Sedis vacantia, sondern solches mit einem publicirten vnd gecrönten König / dem die Stände auch mit Huldigung vnd Pflichten zugethan / versehen / welcher auch nicht allein von den Ständen sämptlich / sondern auch allen Churfürsten vnd Außländischen Potentaten darfür / vor vnd nach Absterben Keysers Matthiae geachtet / gehalten vnd geehret / auch dahero zum Wahl Tag erfordert / von den Churfürsten einhellig für einen vnd zwar den siebenden Churfürsten erkennet / vnd Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl gelassen worden. Ob nun bey so gestalten Sachen den Ständen geziemen können / jhren habenden Herrn vnd König jhres Gefallens / vngehört zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem subiecto Impetii superiorem recognoscente, ohne Vorbewußt deß superioris mit Bestand geschehẽ / auch was dieses bey den Vnderthanen / so ohne das zur Freyheit geneigt / für einen Eingang verursachen dörffte / das geben sie jhm vnd männiglich zu erwegen. Es were aber nicht zu zweifeln / da er / welches sie nicht hoffen wolten sich bewegen lassen solte / solche vorgangene Repudiation nicht allein zu approbiren / sondern auch die darauff mit gleichmässigem Vnfug vorgenommene / vnd auff jhn gerichtete Wahl zu acceptiren / daß solches bey männiglichẽ / vnd insonderheit den jenigen / so dieses Böheimischen Vnwesens Anfang vnd Succeß / vnd was darbey jederzeit vorgelauffen / in Acht nehmen vnd erwegen würden / ein sehr nachdencklichs Ansehen gewinnen würde / in Betrachtung / ob gleich der Processus reiectionis & nouae Electionis, den die Stände in Böhmen vorgenommen / sich selbsten zuverantworten vnd justificiren schwer genug / daß doch jhm / als einem fürnehmen Churfürsten deß Reichs / der von Jhr. Majest. als König in Böheim im wenigsten nicht offendirt / sondern dermassen geachtet vnd geehret worden / daß Jhr. Majestät jhm vnd andern Churfürsten das gantze Werck zuverrichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches er auch gutwillig acceptirt / vnd daß er die Sachen zum Friedt vnd Einigkeit zwischen dem König vnd seinen Ständen zubringen sich bemühen wolte / so offt vertröstet / Er auch Stands vnd Beruffs halber schuldig / seinẽ Mit-Churfürsten in solchen Fällen die Hand zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt deß Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber die jenigen / so von Gott zur Obrigkeit verordnet / vñ ansehenliche Mitglieder deß Reichs weren / bey jhrem Standt vnd Wesen / Landt vnd Leuten / ruhig vnd vnbedrangt seyn vnnd bleiben möchten / weit verweißlicher fallen würde / sich solcher Händel selbst theilhafftig zumachen / vñ männiglich in die Gedanckẽ zu bringen / als ob er durch solche Mittel frembde vnd andere zugehörige Königreich / Land vnd Leute auff sich zubringen / vnd Jhre Majestät / auff die alle Stände / insonderheit aber die Churfürsten deß Reichs / jhren Respect / als das gemeine Haupt haben vnd tragen sollen / einzig vnd verhoffender Vermehrung zeitlichen Stands willen / deß jenigen zu destituiren zu helffen / vnerachtet der hohen Not vnd Gefahr / in welche er hierdurch nicht allein sich vnd sein löbliches Hauß / sondern vielmehr das Röm. Reich / wo nit die gantze Christenheit vnzweiffenlich einführen würde / gemeynet were / wobey dann männiglichen nicht wenig zweifeln würde / ob auch die jenigen / so jhme darzu riethen / es mit jhme vnd den seinigen trewlich meyneten / oder der Sachen Beschaffenheit recht erwogen vnd erkandt hetten / bevorab bey einer so starcken Contravention / da Jhr. Keys. M. den Ständen jhre angegebne Beschuldigung nit geständig / sondern vielmehr das Widerspiel / vnd daß sie vor längst die Niderlegung der Waffen zu allen Theilen / vnd gütliche Vergleichung deß gantzen Streits gerne gesehen / vnd alles auß Händen gegeben / vnd an erfolgtem Landsverderben keine Schuld noch Gefallẽ hetten / alsbald zu dociren <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0275" n="228"/> auch jhre Meynung gar nicht were / Ihme / wessen sich seines Theils darbey zu verhalten / Maß zugeben / in deme sie vielmehr der Zuversicht gelebten / Er würde nach seinem hocherleuchten Verstand / so wol die Sachen an sich selbsten / als deren Zu: vnd Vmbstände / sampt allem deme / so hierauß so wol in gemein dem Reich vnd dessen angewandten Ständen vnnd Gliedern / als auch in particulari jhme vnd seinem Chur Hauß besorglich dahero entstehen möchte / ohn jhre Erinnerung wol erwogen vnd zu Gemüthe führen: Nichts desto weniger aber / dieweil den Churfürsten deß Reichs gebührete / ein wachtsames Aug auff alle zutragende Gelegenheiten / sonderlich aber die jenigen / so dem Heiligen Reich Schaden vnd Nachtheil / oder wol auch gäntzlichen Ruin zuziehen köndten / nicht allein zuhaben / sondern auch da sich dergleichen erregẽ wolte / mit allein Fleiß dahin zu trachten / wie demselben eylendt fürgebawet vnd begegnet werden möchte / vnd dann diese jhme angetragene Böhmische Wahl ein solches Werck were / auß dessen Annehmung nichts gewissers / als grosse Blutvergiessung / wo nicht endliche Desolation vnd Ruin deß Römischen Reichs erfolgen köndte / worinnen den Churfürsten jhre Vigilantz zu demonstriren höchlichen / vnd vmb so viel mehr obligen wolte / dieweil es das Reich / so darbey mercklich interessirt / vnd wo nicht die Keyserliche Majestät / vnd jhr gemeines Oberhaupt selbsten / dannoch zween desselben vornehme Churfürsten betreffe / beneben diesem allem aber auch die rechte Trew vnd Lieb / so ein Churfürst zum andern billich tragen solte / dieses von jhnen erforderte / jhm mit guthertzigem wolmeynenden Rahte an die Hand zu geben / vnd jhn vor Vnglück vnd Schaden zu warnen: So hetten sie nicht vmbgehẽ mögen / mit jhme hierauß in freundlichem Vertrawen zu conferiren / vnd was jhnen zu Gemüth gehe / vnd wie sie die Sach ansehen / jhme in etwas zu entdecken / freundlich bittende / solches alles wie es von jhnen gut gemeynet / also auch im besten auffzunehmen.</p> <p>Vnd zwar erstlich so viel die von den Ständen in dem Königreich Böheim vorgenommene newe Wahl belangete / were nicht auß der Acht zulassen / daß gleichwol in gedachtem Königreich / noch zur Zeit keine Sedis vacantia, sondern solches mit einem publicirten vnd gecrönten König / dem die Stände auch mit Huldigung vnd Pflichten zugethan / versehen / welcher auch nicht allein von den Ständen sämptlich / sondern auch allen Churfürsten vnd Außländischen Potentaten darfür / vor vnd nach Absterben Keysers Matthiae geachtet / gehalten vnd geehret / auch dahero zum Wahl Tag erfordert / von den Churfürsten einhellig für einen vnd zwar den siebenden Churfürsten erkennet / vnd Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl gelassen worden.</p> <p>Ob nun bey so gestalten Sachen den Ständen geziemen können / jhren habenden Herrn vnd König jhres Gefallens / vngehört zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem subiecto Impetii superiorem recognoscente, ohne Vorbewußt deß superioris mit Bestand geschehẽ / auch was dieses bey den Vnderthanen / so ohne das zur Freyheit geneigt / für einen Eingang verursachen dörffte / das geben sie jhm vnd männiglich zu erwegen. Es were aber nicht zu zweifeln / da er / welches sie nicht hoffen wolten sich bewegen lassen solte / solche vorgangene Repudiation nicht allein zu approbiren / sondern auch die darauff mit gleichmässigem Vnfug vorgenommene / vnd auff jhn gerichtete Wahl zu acceptiren / daß solches bey männiglichẽ / vnd insonderheit den jenigen / so dieses Böheimischen Vnwesens Anfang vnd Succeß / vnd was darbey jederzeit vorgelauffen / in Acht nehmen vnd erwegen würden / ein sehr nachdencklichs Ansehen gewinnen würde / in Betrachtung / ob gleich der Processus reiectionis & nouae Electionis, den die Stände in Böhmen vorgenommen / sich selbsten zuverantworten vnd justificiren schwer genug / daß doch jhm / als einem fürnehmen Churfürsten deß Reichs / der von Jhr. Majest. als König in Böheim im wenigsten nicht offendirt / sondern dermassen geachtet vnd geehret worden / daß Jhr. Majestät jhm vnd andern Churfürsten das gantze Werck zuverrichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches er auch gutwillig acceptirt / vnd daß er die Sachen zum Friedt vnd Einigkeit zwischen dem König vnd seinen Ständen zubringen sich bemühen wolte / so offt vertröstet / Er auch Stands vnd Beruffs halber schuldig / seinẽ Mit-Churfürsten in solchen Fällen die Hand zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt deß Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber die jenigen / so von Gott zur Obrigkeit verordnet / vñ ansehenliche Mitglieder deß Reichs weren / bey jhrem Standt vnd Wesen / Landt vnd Leuten / ruhig vnd vnbedrangt seyn vnnd bleiben möchten / weit verweißlicher fallen würde / sich solcher Händel selbst theilhafftig zumachen / vñ männiglich in die Gedanckẽ zu bringen / als ob er durch solche Mittel frembde vnd andere zugehörige Königreich / Land vnd Leute auff sich zubringen / vnd Jhre Majestät / auff die alle Stände / insonderheit aber die Churfürsten deß Reichs / jhren Respect / als das gemeine Haupt haben vnd tragen sollen / einzig vnd verhoffender Vermehrung zeitlichen Stands willen / deß jenigen zu destituiren zu helffen / vnerachtet der hohen Not vnd Gefahr / in welche er hierdurch nicht allein sich vnd sein löbliches Hauß / sondern vielmehr das Röm. Reich / wo nit die gantze Christenheit vnzweiffenlich einführen würde / gemeynet were / wobey dann männiglichen nicht wenig zweifeln würde / ob auch die jenigen / so jhme darzu riethen / es mit jhme vnd den seinigen trewlich meyneten / oder der Sachen Beschaffenheit recht erwogen vnd erkandt hetten / bevorab bey einer so starcken Contravention / da Jhr. Keys. M. den Ständen jhre angegebne Beschuldigung nit geständig / sondern vielmehr das Widerspiel / vnd daß sie vor längst die Niderlegung der Waffen zu allen Theilen / vnd gütliche Vergleichung deß gantzen Streits gerne gesehen / vnd alles auß Händen gegeben / vnd an erfolgtem Landsverderben keine Schuld noch Gefallẽ hetten / alsbald zu dociren </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [228/0275]
auch jhre Meynung gar nicht were / Ihme / wessen sich seines Theils darbey zu verhalten / Maß zugeben / in deme sie vielmehr der Zuversicht gelebten / Er würde nach seinem hocherleuchten Verstand / so wol die Sachen an sich selbsten / als deren Zu: vnd Vmbstände / sampt allem deme / so hierauß so wol in gemein dem Reich vnd dessen angewandten Ständen vnnd Gliedern / als auch in particulari jhme vnd seinem Chur Hauß besorglich dahero entstehen möchte / ohn jhre Erinnerung wol erwogen vnd zu Gemüthe führen: Nichts desto weniger aber / dieweil den Churfürsten deß Reichs gebührete / ein wachtsames Aug auff alle zutragende Gelegenheiten / sonderlich aber die jenigen / so dem Heiligen Reich Schaden vnd Nachtheil / oder wol auch gäntzlichen Ruin zuziehen köndten / nicht allein zuhaben / sondern auch da sich dergleichen erregẽ wolte / mit allein Fleiß dahin zu trachten / wie demselben eylendt fürgebawet vnd begegnet werden möchte / vnd dann diese jhme angetragene Böhmische Wahl ein solches Werck were / auß dessen Annehmung nichts gewissers / als grosse Blutvergiessung / wo nicht endliche Desolation vnd Ruin deß Römischen Reichs erfolgen köndte / worinnen den Churfürsten jhre Vigilantz zu demonstriren höchlichen / vnd vmb so viel mehr obligen wolte / dieweil es das Reich / so darbey mercklich interessirt / vnd wo nicht die Keyserliche Majestät / vnd jhr gemeines Oberhaupt selbsten / dannoch zween desselben vornehme Churfürsten betreffe / beneben diesem allem aber auch die rechte Trew vnd Lieb / so ein Churfürst zum andern billich tragen solte / dieses von jhnen erforderte / jhm mit guthertzigem wolmeynenden Rahte an die Hand zu geben / vnd jhn vor Vnglück vnd Schaden zu warnen: So hetten sie nicht vmbgehẽ mögen / mit jhme hierauß in freundlichem Vertrawen zu conferiren / vnd was jhnen zu Gemüth gehe / vnd wie sie die Sach ansehen / jhme in etwas zu entdecken / freundlich bittende / solches alles wie es von jhnen gut gemeynet / also auch im besten auffzunehmen.
Vnd zwar erstlich so viel die von den Ständen in dem Königreich Böheim vorgenommene newe Wahl belangete / were nicht auß der Acht zulassen / daß gleichwol in gedachtem Königreich / noch zur Zeit keine Sedis vacantia, sondern solches mit einem publicirten vnd gecrönten König / dem die Stände auch mit Huldigung vnd Pflichten zugethan / versehen / welcher auch nicht allein von den Ständen sämptlich / sondern auch allen Churfürsten vnd Außländischen Potentaten darfür / vor vnd nach Absterben Keysers Matthiae geachtet / gehalten vnd geehret / auch dahero zum Wahl Tag erfordert / von den Churfürsten einhellig für einen vnd zwar den siebenden Churfürsten erkennet / vnd Collegium Electorale, Stimm vnd Wahl gelassen worden.
Ob nun bey so gestalten Sachen den Ständen geziemen können / jhren habenden Herrn vnd König jhres Gefallens / vngehört zuverwerffen / vnd ob solche Rejection in einem subiecto Impetii superiorem recognoscente, ohne Vorbewußt deß superioris mit Bestand geschehẽ / auch was dieses bey den Vnderthanen / so ohne das zur Freyheit geneigt / für einen Eingang verursachen dörffte / das geben sie jhm vnd männiglich zu erwegen. Es were aber nicht zu zweifeln / da er / welches sie nicht hoffen wolten sich bewegen lassen solte / solche vorgangene Repudiation nicht allein zu approbiren / sondern auch die darauff mit gleichmässigem Vnfug vorgenommene / vnd auff jhn gerichtete Wahl zu acceptiren / daß solches bey männiglichẽ / vnd insonderheit den jenigen / so dieses Böheimischen Vnwesens Anfang vnd Succeß / vnd was darbey jederzeit vorgelauffen / in Acht nehmen vnd erwegen würden / ein sehr nachdencklichs Ansehen gewinnen würde / in Betrachtung / ob gleich der Processus reiectionis & nouae Electionis, den die Stände in Böhmen vorgenommen / sich selbsten zuverantworten vnd justificiren schwer genug / daß doch jhm / als einem fürnehmen Churfürsten deß Reichs / der von Jhr. Majest. als König in Böheim im wenigsten nicht offendirt / sondern dermassen geachtet vnd geehret worden / daß Jhr. Majestät jhm vnd andern Churfürsten das gantze Werck zuverrichten vnd zuvergleichen anvertrawet / welches er auch gutwillig acceptirt / vnd daß er die Sachen zum Friedt vnd Einigkeit zwischen dem König vnd seinen Ständen zubringen sich bemühen wolte / so offt vertröstet / Er auch Stands vnd Beruffs halber schuldig / seinẽ Mit-Churfürsten in solchen Fällen die Hand zubieten / vnd dahin trachten zu helffen / wie nach Innhalt deß Reichs Constitutionen männiglich / insonderheit aber die jenigen / so von Gott zur Obrigkeit verordnet / vñ ansehenliche Mitglieder deß Reichs weren / bey jhrem Standt vnd Wesen / Landt vnd Leuten / ruhig vnd vnbedrangt seyn vnnd bleiben möchten / weit verweißlicher fallen würde / sich solcher Händel selbst theilhafftig zumachen / vñ männiglich in die Gedanckẽ zu bringen / als ob er durch solche Mittel frembde vnd andere zugehörige Königreich / Land vnd Leute auff sich zubringen / vnd Jhre Majestät / auff die alle Stände / insonderheit aber die Churfürsten deß Reichs / jhren Respect / als das gemeine Haupt haben vnd tragen sollen / einzig vnd verhoffender Vermehrung zeitlichen Stands willen / deß jenigen zu destituiren zu helffen / vnerachtet der hohen Not vnd Gefahr / in welche er hierdurch nicht allein sich vnd sein löbliches Hauß / sondern vielmehr das Röm. Reich / wo nit die gantze Christenheit vnzweiffenlich einführen würde / gemeynet were / wobey dann männiglichen nicht wenig zweifeln würde / ob auch die jenigen / so jhme darzu riethen / es mit jhme vnd den seinigen trewlich meyneten / oder der Sachen Beschaffenheit recht erwogen vnd erkandt hetten / bevorab bey einer so starcken Contravention / da Jhr. Keys. M. den Ständen jhre angegebne Beschuldigung nit geständig / sondern vielmehr das Widerspiel / vnd daß sie vor längst die Niderlegung der Waffen zu allen Theilen / vnd gütliche Vergleichung deß gantzen Streits gerne gesehen / vnd alles auß Händen gegeben / vnd an erfolgtem Landsverderben keine Schuld noch Gefallẽ hetten / alsbald zu dociren
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