Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Vierdten Begnadung / Freyheit / Priuilegii vnd Außsatzung / billicher massen verfallen / inmassen angeregter Majestätbrieff mit mehrerm in sich halte: Mann keiner auß dem Königlichen Geschlecht vnd Stammen / mannlichen vnd weiblichen Geschlechts mehr vbrig were / daß die freye Wahl eines Königs zu Böheimb / den Ständen deß Königreichs Böheimb / rc. vnd nicht anderer Gestalt zugehören soll / etc. Diese vnd dergleichen in den Landpriuilegiis fundirte vnnd begriffene Sachen / hat man nun denen / so wenig oder gar nichts hievon gewust / glimpfflich vnd gar nit mit einiger Bedräwung zu besserer Information fürgehalten / daran ja nichts Vbels / noch den Ständen oder jhren priuilegiis praejudicirlichs / sondern was manniglich billich vnd recht heissen muß / beschehen ist. Welches sie dann ja auch jhrer Erzeigung nach / erkennt / zu Danck angenommen vnd gut geheissen: Ja Personen auß den fürnembsten sud vtraq; vnd so statlich im Königreich begütert / haben (wie sie selbst wol wissen) mit grosser Daucksagung erkennt vnd bekennt / daß Jh. Keys. Maj. als ein sorgfältiger König vnd Herr / zeitlich dergleichen Fürsehung thun / vnd das Königreich vor künfftigem Vnheyl / durch solche Denomination verwahren / auch keinen frembden / sondern einen solchen Herrn / jhren priuilegiis gemäß fürzuschlagen / wider welchen sich niemand mit Fug zu setzen / sondern viel mehr denselben mit Danck anzunemen / Vrsach habe. Auff solche deß Königreichs Böheym priuilegia vnd Freyheiten / sonderlich mehrgedachte güldene Bull / ist Keysers Matthiae Bätterliche Intention vnd den Ständen für getragene Proposition / dero Vorfahren Exempel nach / gegründet gewesen / da sie jnen nemlich gnädigst zu verstehen gegeben / was massen sie / in Betrachtung / daß sie ohne Erben / auch dero beyde Herrn Brüder / Ertzhertzog Maximilianus vnd Albertus / jhrem am Königreich Böheym habenden Recht gutwillig renuncirt / auß sonderer Lieb vnd Fürsorg vor letzbemeltes Königreich / jren nechsten Herrn Vettern Ertzhertzog Ferdinandum zum successore vnd König in Böhmen vorzuschlagen / hohe Vrsachen haben / mit gnädigstem Begeren / denselben / als Königs Ferdinandi I. vnd der Königin Annae Enckel / vnd welcher in linea descendente, auß rechten Königlichen Stamm vnd Geblüt herkompt / neben mehrern angezogenen Motiven / zum König in Böhmen anzunemen / zu publiciren vnd zu krönen. Solches ist nun also auch beschehen / daß nemlich die samptlich Stände mit einhelligen Consens Ertzhertzog Ferdinandum zum König angenommen vnd publicirt / auch solches alsbald Jhr Keys. vnd hernach Kön. Maj. mit sonderer Gratulation zu wissen gemacht / vnd folgends bey Ablesung deß Landtagsschluß sich alle / vnnd jeder insonderheit wie auff sie mit Namen geruffen worden / zu solcher Annemung mit lauterer Stimm bekandt: Vnd ebenmässig Bekandtnuß ist auch bey dem Actu der Krönung widerholt vnd vernewert worden / als die Ständt in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt / ob sie J. F. Durchl. Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnd demselben getrew / gehorsam vnd vnderthänig seyn wollen / auch jn zu krönen begeren / vnd sie zu diesem allem ja gesagt / vnd jhren Willen darzu gegeben / auch das Jurament mit Legung zween Finger auff die Kron / mit grossen Frewden vnd Hinzutretten vollzogen. So ist fürs ander das jenige / was sie wegen getroffener Abhandlung mit ein theils incorporirten Ländern / das ist mit den Schlesiern / melden vnd anziehen / zu diesem jrem Intent / gar nit fürträglich. Dann ob wol in demselbigen streitigen Punct / da die Schlesier ein Recht zur Wahl eines Königs in Böheim praetendiren / zwischen beyden Theilen in gemeinem Landtag dahin geschlossen worden / daß vor gewissen hierzu benanten Personen / die Schlesier jhr angegebenes Recht fürweisen sollen: Vnd da nun gleich solches in votis erinnert worden / so haben sie doch hergegen widerumb wol zu bescheyden / daß sie / wie auß der Keyserlichen Proposition / also auch mündlichen Information / gnugsam vernommen / wie nemlichen Ertzhertzog Ferdinandus nicht zu einer freyen Wahl (zu welcher es laut mehrberührten güldenen Bull noch nit kommen) sondern zur Annem- vnd Publicirung fürgeschlagen worden sey. Zu dem ist diesen Punct zu ahnden viel mehr die Schlesier angangen / welche aber ohn alles difficultiren / gar nit in Ansehung / was von den Böhmen geschehen / sondern für sich selbst König Ferdinandum / zu einem König in Böhmen vnd Obristen Hertzog in Schlesien angenommen / publicirt vnd demselben gehuldigt. Was sie noch weiter mit anhängen / sie weren von den Catholischen / deren theils im Land nicht begütert / vnnd nichts zu verliehren gehabt / vberstimmet worden / hat gleichfalls keinen Grundt / dann sie selbst jhre Stimmen so wol als die Catholischen / Jhr. Durchl. Ertzhertzog Ferdinando gegeben / vnnd ist da gar kein Zwyspalt gewesen: Wie man dann auch nicht weiß / wer dieselben so gar vnbegüterte Catholischen mögen gewesen seyn / sondern sie müssen selbst bekennen / daß beyderseits bey etlichen ein höhers / vnnd bey andern ein geringers Vermögen zu finden ist. Zum Beschluß dieses Artickels / ziehen sie mit hoher Beschwer an / es sey nunmehr offenbar / wie das gantze Werck der Annem-vnd Krönung von den schädlichen Räthen / zu gäntzlicher Abolirung der freyen Wahl / vnnd Cassirung aller Landsprivilegien vnd Libertäten / ja dem gantzen hochlöblichem Churfürstlichen Collegio, zu mercklichem Nachtheil angesehen / so von vorigen Königen niemals tentirt worden / in dem nemlich solche pacta mit dem Hauß Spania auffgerichtet / dadurch Böheim mit den incorporirten Ländern / als ein feudum vnd Churfürstenthumb gantz erblich gemacht wirdt / sey auch zu Erstreckung solcher Erblichkeit König Ferdinandus von Keyser Matthia zum Sohn angenommen worden. Wann vnd auff welchen Fall die freye Wahl der Ständ statt vnd platz habe / ist allbereit hieoben außgeführt / bey welcher die Ständ billich gelassen werden. Dahero dann gar nicht zu Abolirung Vierdten Begnadung / Freyheit / Priuilegii vnd Außsatzung / billicher massen verfallen / inmassen angeregter Majestätbrieff mit mehrerm in sich halte: Mann keiner auß dem Königlichen Geschlecht vnd Stammen / mannlichen vnd weiblichen Geschlechts mehr vbrig were / daß die freye Wahl eines Königs zu Böheimb / den Ständen deß Königreichs Böheimb / rc. vnd nicht anderer Gestalt zugehören soll / etc. Diese vnd dergleichen in den Landpriuilegiis fundirte vnnd begriffene Sachen / hat man nun denen / so wenig oder gar nichts hievon gewust / glimpfflich vñ gar nit mit einiger Bedräwung zu besserer Information fürgehaltẽ / daran ja nichts Vbels / noch den Ständen oder jhren priuilegiis praejudicirlichs / sondern was manniglich billich vnd recht heissen muß / beschehen ist. Welches sie dann ja auch jhrer Erzeigung nach / erkennt / zu Danck angenommen vnd gut geheissen: Ja Personen auß den fürnembsten sud vtraq; vnd so statlich im Königreich begütert / haben (wie sie selbst wol wissen) mit grosser Daucksagung erkennt vnd bekennt / daß Jh. Keys. Maj. als ein sorgfältiger König vnd Herr / zeitlich dergleichẽ Fürsehung thun / vñ das Königreich vor künfftigem Vnheyl / durch solche Denomination verwahren / auch keinen frembden / sondern einen solchen Herrn / jhren priuilegiis gemäß fürzuschlagen / wider welchen sich niemand mit Fug zu setzen / sondern viel mehr denselben mit Danck anzunemen / Vrsach habe. Auff solche deß Königreichs Böheym priuilegia vnd Freyheiten / sonderlich mehrgedachte güldene Bull / ist Keysers Matthiae Bätterliche Intention vnd den Ständen für getragene Proposition / dero Vorfahren Exempel nach / gegründet gewesen / da sie jnen nemlich gnädigst zu verstehen gegeben / was massen sie / in Betrachtung / daß sie ohne Erben / auch dero beyde Herrn Brüder / Ertzhertzog Maximilianus vnd Albertus / jhrem am Königreich Böheym habenden Recht gutwillig renuncirt / auß sonderer Lieb vnd Fürsorg vor letzbemeltes Königreich / jren nechsten Herrn Vettern Ertzhertzog Ferdinandum zum successore vñ König in Böhmen vorzuschlagen / hohe Vrsachen haben / mit gnädigstem Begeren / denselben / als Königs Ferdinandi I. vñ der Königin Annae Enckel / vnd welcher in linea descendente, auß rechtẽ Königlichen Stam̃ vnd Geblüt herkompt / nebẽ mehrern angezogenen Motiven / zum König in Böhmen anzunemen / zu publiciren vnd zu krönen. Solches ist nun also auch beschehen / daß nemlich die samptlich Stände mit einhelligẽ Consens Ertzhertzog Ferdinandum zum König angenommen vnd publicirt / auch solches alsbald Jhr Keys. vnd hernach Kön. Maj. mit sonderer Gratulation zu wissen gemacht / vnd folgends bey Ablesung deß Landtagsschluß sich alle / vnnd jeder insonderheit wie auff sie mit Namen geruffen worden / zu solcher Annemung mit lauterer Stim̃ bekandt: Vnd ebenmässig Bekandtnuß ist auch bey dem Actu der Krönung widerholt vnd vernewert worden / als die Ständt in der Schloßkirchen durch den Obristẽ Burggraffen befragt / ob sie J. F. Durchl. Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnd demselben getrew / gehorsam vnd vnderthänig seyn wollen / auch jn zu krönen begeren / vnd sie zu diesem allem ja gesagt / vnd jhren Willen darzu gegeben / auch das Jurament mit Legung zween Finger auff die Kron / mit grossen Frewden vnd Hinzutretten vollzogen. So ist fürs ander das jenige / was sie wegen getroffener Abhandlung mit ein theils incorporirtẽ Ländern / das ist mit den Schlesiern / melden vnd anziehẽ / zu diesem jrem Intent / gar nit fürträglich. Dann ob wol in demselbigen streitigen Punct / da die Schlesier ein Recht zur Wahl eines Königs in Böheim praetendiren / zwischen beyden Theilen in gemeinem Landtag dahin geschlossen worden / daß vor gewissen hierzu benanten Personẽ / die Schlesier jhr angegebenes Recht fürweisen sollen: Vnd da nun gleich solches in votis erinnert worden / so haben sie doch hergegen widerumb wol zu bescheyden / daß sie / wie auß der Keyserlichen Proposition / also auch mündlichen Information / gnugsam vernommen / wie nemlichen Ertzhertzog Ferdinandus nicht zu einer freyen Wahl (zu welcher es laut mehrberührten güldenen Bull noch nit kommen) sondern zur Annem- vnd Publicirung fürgeschlagen worden sey. Zu dem ist diesen Punct zu ahnden viel mehr die Schlesier angangen / welche aber ohn alles difficultiren / gar nit in Ansehung / was von den Böhmen geschehen / sondern für sich selbst König Ferdinandum / zu einem König in Böhmen vnd Obristen Hertzog in Schlesien angenommen / publicirt vnd demselben gehuldigt. Was sie noch weiter mit anhängen / sie weren von den Catholischen / deren theils im Land nicht begütert / vnnd nichts zu verliehren gehabt / vberstimmet worden / hat gleichfalls keinen Grundt / dann sie selbst jhre Stimmen so wol als die Catholischen / Jhr. Durchl. Ertzhertzog Ferdinando gegeben / vnnd ist da gar kein Zwyspalt gewesen: Wie man dann auch nicht weiß / wer dieselben so gar vnbegüterte Catholischen mögen gewesen seyn / sondern sie müssen selbst bekennen / daß beyderseits bey etlichen ein höhers / vnnd bey andern ein geringers Vermögen zu finden ist. Zum Beschluß dieses Artickels / ziehen sie mit hoher Beschwer an / es sey nunmehr offenbar / wie das gantze Werck der Annem-vnd Krönung von den schädlichen Räthen / zu gäntzlicher Abolirung der freyen Wahl / vnnd Cassirung aller Landsprivilegien vnd Libertäten / ja dem gantzen hochlöblichem Churfürstlichen Collegio, zu mercklichem Nachtheil angesehen / so von vorigen Königen niemals tentirt worden / in dem nemlich solche pacta mit dem Hauß Spania auffgerichtet / dadurch Böheim mit den incorporirten Ländern / als ein feudum vnd Churfürstenthumb gantz erblich gemacht wirdt / sey auch zu Erstreckung solcher Erblichkeit König Ferdinandus von Keyser Matthia zum Sohn angenommen worden. Wann vnd auff welchen Fall die freye Wahl der Ständ statt vnd platz habe / ist allbereit hieoben außgeführt / bey welcher die Ständ billich gelassen werden. 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Welches sie dann ja auch jhrer Erzeigung nach / erkennt / zu Danck angenommen vnd gut geheissen: Ja Personen auß den fürnembsten sud vtraq; vnd so statlich im Königreich begütert / haben (wie sie selbst wol wissen) mit grosser Daucksagung erkennt vnd bekennt / daß Jh. Keys. Maj. als ein sorgfältiger König vnd Herr / zeitlich dergleichẽ Fürsehung thun / vñ das Königreich vor künfftigem Vnheyl / durch solche Denomination verwahren / auch keinen frembden / sondern einen solchen Herrn / jhren priuilegiis gemäß fürzuschlagen / wider welchen sich niemand mit Fug zu setzen / sondern viel mehr denselben mit Danck anzunemen / Vrsach habe.</p> <p>Auff solche deß Königreichs Böheym priuilegia vnd Freyheiten / sonderlich mehrgedachte güldene Bull / ist Keysers Matthiae Bätterliche Intention vnd den Ständen für getragene Proposition / dero Vorfahren Exempel nach / gegründet gewesen / da sie jnen nemlich gnädigst zu verstehen gegeben / was massen sie / in Betrachtung / daß sie ohne Erben / auch dero beyde Herrn Brüder / Ertzhertzog Maximilianus vnd Albertus / jhrem am Königreich Böheym habenden Recht gutwillig renuncirt / auß sonderer Lieb vnd Fürsorg vor letzbemeltes Königreich / jren nechsten Herrn Vettern Ertzhertzog Ferdinandum zum successore vñ König in Böhmen vorzuschlagen / hohe Vrsachen haben / mit gnädigstem Begeren / denselben / als Königs Ferdinandi I. vñ der Königin Annae Enckel / vnd welcher in linea descendente, auß rechtẽ Königlichen Stam̃ vnd Geblüt herkompt / nebẽ mehrern angezogenen Motiven / zum König in Böhmen anzunemen / zu publiciren vnd zu krönen.</p> <p>Solches ist nun also auch beschehen / daß nemlich die samptlich Stände mit einhelligẽ Consens Ertzhertzog Ferdinandum zum König angenommen vnd publicirt / auch solches alsbald Jhr Keys. vnd hernach Kön. Maj. mit sonderer Gratulation zu wissen gemacht / vnd folgends bey Ablesung deß Landtagsschluß sich alle / vnnd jeder insonderheit wie auff sie mit Namen geruffen worden / zu solcher Annemung mit lauterer Stim̃ bekandt: Vnd ebenmässig Bekandtnuß ist auch bey dem Actu der Krönung widerholt vnd vernewert worden / als die Ständt in der Schloßkirchen durch den Obristẽ Burggraffen befragt / ob sie J. F. Durchl. Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnd demselben getrew / gehorsam vnd vnderthänig seyn wollen / auch jn zu krönen begeren / vnd sie zu diesem allem ja gesagt / vnd jhren Willen darzu gegeben / auch das Jurament mit Legung zween Finger auff die Kron / mit grossen Frewden vnd Hinzutretten vollzogen.</p> <p>So ist fürs ander das jenige / was sie wegen getroffener Abhandlung mit ein theils incorporirtẽ Ländern / das ist mit den Schlesiern / melden vnd anziehẽ / zu diesem jrem Intent / gar nit fürträglich. Dann ob wol in demselbigen streitigen Punct / da die Schlesier ein Recht zur Wahl eines Königs in Böheim praetendiren / zwischen beyden Theilen in gemeinem Landtag dahin geschlossen worden / daß vor gewissen hierzu benanten Personẽ / die Schlesier jhr angegebenes Recht fürweisen sollen: Vnd da nun gleich solches in votis erinnert worden / so haben sie doch hergegen widerumb wol zu bescheyden / daß sie / wie auß der Keyserlichen Proposition / also auch mündlichen Information / gnugsam vernommen / wie nemlichen Ertzhertzog Ferdinandus nicht zu einer freyen Wahl (zu welcher es laut mehrberührten güldenen Bull noch nit kommen) sondern zur Annem- vnd Publicirung fürgeschlagen worden sey. Zu dem ist diesen Punct zu <choice><orig>anden</orig><reg>ahnden</reg></choice> viel mehr die Schlesier angangen / welche aber ohn alles difficultiren / gar nit in Ansehung / was von den Böhmen geschehen / sondern für sich selbst König Ferdinandum / zu einem König in Böhmen vnd Obristen Hertzog in Schlesien angenommen / publicirt vnd demselben gehuldigt.</p> <p>Was sie noch weiter mit anhängen / sie weren von den Catholischen / deren theils im Land nicht begütert / vnnd nichts zu verliehren gehabt / vberstimmet worden / hat gleichfalls keinen Grundt / dann sie selbst jhre Stimmen so wol als die Catholischen / Jhr. Durchl. Ertzhertzog Ferdinando gegeben / vnnd ist da gar kein Zwyspalt gewesen: Wie man dann auch nicht weiß / wer dieselben so gar vnbegüterte Catholischen mögen gewesen seyn / sondern sie müssen selbst bekennen / daß beyderseits bey etlichen ein höhers / vnnd bey andern ein geringers Vermögen zu finden ist.</p> <p>Zum Beschluß dieses Artickels / ziehen sie mit hoher Beschwer an / es sey nunmehr offenbar / wie das gantze Werck der Annem-vnd Krönung von den schädlichen Räthen / zu gäntzlicher Abolirung der freyen Wahl / vnnd Cassirung aller Landsprivilegien vnd Libertäten / ja dem gantzen hochlöblichem Churfürstlichen Collegio, zu mercklichem Nachtheil angesehen / so von vorigen Königen niemals tentirt worden / in dem nemlich solche pacta mit dem Hauß Spania auffgerichtet / dadurch Böheim mit den incorporirten Ländern / als ein feudum vnd Churfürstenthumb gantz erblich gemacht wirdt / sey auch zu Erstreckung solcher Erblichkeit König Ferdinandus von Keyser Matthia zum Sohn angenommen worden.</p> <p>Wann vnd auff welchen Fall die freye Wahl der Ständ statt vnd platz habe / ist allbereit hieoben außgeführt / bey welcher die Ständ billich gelassen werden. Dahero dann gar nicht zu Abolirung </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [204/0251]
Vierdten Begnadung / Freyheit / Priuilegii vnd Außsatzung / billicher massen verfallen / inmassen angeregter Majestätbrieff mit mehrerm in sich halte: Mann keiner auß dem Königlichen Geschlecht vnd Stammen / mannlichen vnd weiblichen Geschlechts mehr vbrig were / daß die freye Wahl eines Königs zu Böheimb / den Ständen deß Königreichs Böheimb / rc. vnd nicht anderer Gestalt zugehören soll / etc.
Diese vnd dergleichen in den Landpriuilegiis fundirte vnnd begriffene Sachen / hat man nun denen / so wenig oder gar nichts hievon gewust / glimpfflich vñ gar nit mit einiger Bedräwung zu besserer Information fürgehaltẽ / daran ja nichts Vbels / noch den Ständen oder jhren priuilegiis praejudicirlichs / sondern was manniglich billich vnd recht heissen muß / beschehen ist. Welches sie dann ja auch jhrer Erzeigung nach / erkennt / zu Danck angenommen vnd gut geheissen: Ja Personen auß den fürnembsten sud vtraq; vnd so statlich im Königreich begütert / haben (wie sie selbst wol wissen) mit grosser Daucksagung erkennt vnd bekennt / daß Jh. Keys. Maj. als ein sorgfältiger König vnd Herr / zeitlich dergleichẽ Fürsehung thun / vñ das Königreich vor künfftigem Vnheyl / durch solche Denomination verwahren / auch keinen frembden / sondern einen solchen Herrn / jhren priuilegiis gemäß fürzuschlagen / wider welchen sich niemand mit Fug zu setzen / sondern viel mehr denselben mit Danck anzunemen / Vrsach habe.
Auff solche deß Königreichs Böheym priuilegia vnd Freyheiten / sonderlich mehrgedachte güldene Bull / ist Keysers Matthiae Bätterliche Intention vnd den Ständen für getragene Proposition / dero Vorfahren Exempel nach / gegründet gewesen / da sie jnen nemlich gnädigst zu verstehen gegeben / was massen sie / in Betrachtung / daß sie ohne Erben / auch dero beyde Herrn Brüder / Ertzhertzog Maximilianus vnd Albertus / jhrem am Königreich Böheym habenden Recht gutwillig renuncirt / auß sonderer Lieb vnd Fürsorg vor letzbemeltes Königreich / jren nechsten Herrn Vettern Ertzhertzog Ferdinandum zum successore vñ König in Böhmen vorzuschlagen / hohe Vrsachen haben / mit gnädigstem Begeren / denselben / als Königs Ferdinandi I. vñ der Königin Annae Enckel / vnd welcher in linea descendente, auß rechtẽ Königlichen Stam̃ vnd Geblüt herkompt / nebẽ mehrern angezogenen Motiven / zum König in Böhmen anzunemen / zu publiciren vnd zu krönen.
Solches ist nun also auch beschehen / daß nemlich die samptlich Stände mit einhelligẽ Consens Ertzhertzog Ferdinandum zum König angenommen vnd publicirt / auch solches alsbald Jhr Keys. vnd hernach Kön. Maj. mit sonderer Gratulation zu wissen gemacht / vnd folgends bey Ablesung deß Landtagsschluß sich alle / vnnd jeder insonderheit wie auff sie mit Namen geruffen worden / zu solcher Annemung mit lauterer Stim̃ bekandt: Vnd ebenmässig Bekandtnuß ist auch bey dem Actu der Krönung widerholt vnd vernewert worden / als die Ständt in der Schloßkirchen durch den Obristẽ Burggraffen befragt / ob sie J. F. Durchl. Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnd demselben getrew / gehorsam vnd vnderthänig seyn wollen / auch jn zu krönen begeren / vnd sie zu diesem allem ja gesagt / vnd jhren Willen darzu gegeben / auch das Jurament mit Legung zween Finger auff die Kron / mit grossen Frewden vnd Hinzutretten vollzogen.
So ist fürs ander das jenige / was sie wegen getroffener Abhandlung mit ein theils incorporirtẽ Ländern / das ist mit den Schlesiern / melden vnd anziehẽ / zu diesem jrem Intent / gar nit fürträglich. Dann ob wol in demselbigen streitigen Punct / da die Schlesier ein Recht zur Wahl eines Königs in Böheim praetendiren / zwischen beyden Theilen in gemeinem Landtag dahin geschlossen worden / daß vor gewissen hierzu benanten Personẽ / die Schlesier jhr angegebenes Recht fürweisen sollen: Vnd da nun gleich solches in votis erinnert worden / so haben sie doch hergegen widerumb wol zu bescheyden / daß sie / wie auß der Keyserlichen Proposition / also auch mündlichen Information / gnugsam vernommen / wie nemlichen Ertzhertzog Ferdinandus nicht zu einer freyen Wahl (zu welcher es laut mehrberührten güldenen Bull noch nit kommen) sondern zur Annem- vnd Publicirung fürgeschlagen worden sey. Zu dem ist diesen Punct zu anden viel mehr die Schlesier angangen / welche aber ohn alles difficultiren / gar nit in Ansehung / was von den Böhmen geschehen / sondern für sich selbst König Ferdinandum / zu einem König in Böhmen vnd Obristen Hertzog in Schlesien angenommen / publicirt vnd demselben gehuldigt.
Was sie noch weiter mit anhängen / sie weren von den Catholischen / deren theils im Land nicht begütert / vnnd nichts zu verliehren gehabt / vberstimmet worden / hat gleichfalls keinen Grundt / dann sie selbst jhre Stimmen so wol als die Catholischen / Jhr. Durchl. Ertzhertzog Ferdinando gegeben / vnnd ist da gar kein Zwyspalt gewesen: Wie man dann auch nicht weiß / wer dieselben so gar vnbegüterte Catholischen mögen gewesen seyn / sondern sie müssen selbst bekennen / daß beyderseits bey etlichen ein höhers / vnnd bey andern ein geringers Vermögen zu finden ist.
Zum Beschluß dieses Artickels / ziehen sie mit hoher Beschwer an / es sey nunmehr offenbar / wie das gantze Werck der Annem-vnd Krönung von den schädlichen Räthen / zu gäntzlicher Abolirung der freyen Wahl / vnnd Cassirung aller Landsprivilegien vnd Libertäten / ja dem gantzen hochlöblichem Churfürstlichen Collegio, zu mercklichem Nachtheil angesehen / so von vorigen Königen niemals tentirt worden / in dem nemlich solche pacta mit dem Hauß Spania auffgerichtet / dadurch Böheim mit den incorporirten Ländern / als ein feudum vnd Churfürstenthumb gantz erblich gemacht wirdt / sey auch zu Erstreckung solcher Erblichkeit König Ferdinandus von Keyser Matthia zum Sohn angenommen worden.
Wann vnd auff welchen Fall die freye Wahl der Ständ statt vnd platz habe / ist allbereit hieoben außgeführt / bey welcher die Ständ billich gelassen werden. Dahero dann gar nicht zu Abolirung
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/251>, abgerufen am 16.02.2025. |