Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

nicht zu Wien geschehen sollen / deuten sie auff das gleich jetzo vor hundert Jahren bey Lebzeiten König Ludwigs vorgangene Exempel.: Zu besserer Erklärung nun dessen / findet sich auß dem damals Anno 1519. außgefertigten Instrumento insinuationis, daß zwar die Mayntzischen Gesandten nach Prag kommen / aber doch nur in fauorem jhres Churfürsten sich angemeldet vnd protestirt: wiewol der Churfürst nicht schuldig oder pfichtig an andere Orth dann gen Prag / dieweil der König dieser Zeit ausserhalb Böheimb were / solche Verkündigung vnd Erforderung zu thun / hetten sie doch Befelch den König / allein auß günstigem Willen auch persönlichen zu besuchen: Wolten dardurch dem Stifft oder Churfürstenthumb Mayntz keinen Einbruch oder Newerung zugefüget haben / darvon sie abermals protestirten. Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzigen Zustandt deß Königreichs Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmelden sollen? Bey den Statthaltern nit / dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind: Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu begeben.

Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen / vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen werden kan.

Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen.

Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz / Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden / daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden.

Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder apprehensio possessionis territorii & omnium iurium territorialium erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden / welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben: Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen.

Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vnd Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürstenthumb / Chur-vnd Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vnd dardurch solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches dann in rechter Zeit verrichtet / vnd solche Confirmation dem

nicht zu Wien geschehen sollen / deuten sie auff das gleich jetzo vor hundert Jahren bey Lebzeiten König Ludwigs vorgangene Exempel.: Zu besserer Erklärung nun dessen / findet sich auß dem damals Anno 1519. außgefertigten Instrumento insinuationis, daß zwar die Mayntzischen Gesandten nach Prag kommen / aber doch nur in fauorem jhres Churfürsten sich angemeldet vnd protestirt: wiewol der Churfürst nicht schuldig oder pfichtig an andere Orth dann gen Prag / dieweil der König dieser Zeit ausserhalb Böheimb were / solche Verkündigung vnd Erforderung zu thun / hetten sie doch Befelch den König / allein auß günstigem Willẽ auch persönlichen zu besuchen: Wolten dardurch dem Stifft oder Churfürstenthumb Mayntz keinen Einbruch oder Newerung zugefüget haben / darvon sie abermals protestirten. Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzigẽ Zustandt deß Königreichs Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmeldẽ sollen? Bey den Statthaltern nit / dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind: Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu begeben.

Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen / vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen werden kan.

Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen.

Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz / Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden / daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden.

Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder apprehensio possessionis territorii & omnium iurium territorialium erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden / welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben: Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen.

Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vñ Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürstẽthumb / Chur-vnd Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vñ dardurch solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches dann in rechter Zeit verrichtet / vñ solche Cõfirmation dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0248" n="201"/>
nicht zu Wien geschehen sollen                      / deuten sie auff das gleich jetzo vor hundert Jahren bey Lebzeiten König                      Ludwigs vorgangene Exempel.: Zu besserer Erklärung nun dessen / findet sich auß                      dem damals Anno 1519. außgefertigten Instrumento insinuationis, daß zwar die                      Mayntzischen Gesandten nach Prag kommen / aber doch nur in fauorem jhres                      Churfürsten sich angemeldet vnd protestirt: wiewol der Churfürst nicht schuldig                      oder pfichtig an andere Orth dann gen Prag / dieweil der König dieser Zeit                      ausserhalb Böheimb were / solche Verkündigung vnd Erforderung zu thun / hetten                      sie doch Befelch den König / allein auß günstigem Wille&#x0303; auch persönlichen zu                      besuchen: Wolten dardurch dem Stifft oder Churfürstenthumb Mayntz keinen                      Einbruch oder Newerung zugefüget haben / darvon sie abermals protestirten.                      Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der                      Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht                      / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu                      vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten                      ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit                      auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzige&#x0303; Zustandt deß Königreichs                      Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die                      Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmelde&#x0303; sollen? Bey den Statthaltern nit /                      dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner                      Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein                      solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind:                      Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr                      vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen                      den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr                      Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten                      nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu                      begeben.</p>
          <p>Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen                      Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine                      erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein                      ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb                      König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd                      der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd                      haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen                      gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu                      solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der                      Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog                      Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd                      vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen /                      vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments                      erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen                      werden kan.</p>
          <p>Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige                      zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd                      Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie                      auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals                      regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein                      rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie                      allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen.</p>
          <p>Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen                      nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz /                      Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog                      Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle                      nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts                      verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch                      gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden /                      daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden.</p>
          <p>Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder                      apprehensio possessionis territorii &amp; omnium iurium territorialium                      erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle                      Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem                      ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar                      ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender                      Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden /                      welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey                      Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre                      Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn                      genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben:                      Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen.</p>
          <p>Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben                      von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vn&#x0303; Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf                      Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren                      Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürste&#x0303;thumb / Chur-vnd                      Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vn&#x0303; dardurch                      solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang                      deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches                      dann in rechter Zeit verrichtet / vn&#x0303; solche Co&#x0303;firmation dem
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[201/0248] nicht zu Wien geschehen sollen / deuten sie auff das gleich jetzo vor hundert Jahren bey Lebzeiten König Ludwigs vorgangene Exempel.: Zu besserer Erklärung nun dessen / findet sich auß dem damals Anno 1519. außgefertigten Instrumento insinuationis, daß zwar die Mayntzischen Gesandten nach Prag kommen / aber doch nur in fauorem jhres Churfürsten sich angemeldet vnd protestirt: wiewol der Churfürst nicht schuldig oder pfichtig an andere Orth dann gen Prag / dieweil der König dieser Zeit ausserhalb Böheimb were / solche Verkündigung vnd Erforderung zu thun / hetten sie doch Befelch den König / allein auß günstigem Willẽ auch persönlichen zu besuchen: Wolten dardurch dem Stifft oder Churfürstenthumb Mayntz keinen Einbruch oder Newerung zugefüget haben / darvon sie abermals protestirten. Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzigẽ Zustandt deß Königreichs Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmeldẽ sollen? Bey den Statthaltern nit / dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind: Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu begeben. Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen / vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen werden kan. Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen. Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz / Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden / daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden. Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder apprehensio possessionis territorii & omnium iurium territorialium erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden / welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben: Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen. Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vñ Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürstẽthumb / Chur-vnd Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vñ dardurch solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches dann in rechter Zeit verrichtet / vñ solche Cõfirmation dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/248
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/248>, abgerufen am 23.11.2024.