Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Das ander Schreiben vnter dem Namen der gesampten Ständ / hat an das gantze Churfürstliche Collegium gelautet / in welchem sie gleichfalls auß zweyen Vrsachen / Jh. Kön. Majest. von der Stimm vnnd Wahl außzuschliessen begeren / eins / weil sie das Königreich Böheim nicht in Besitz haben / vnd zum andern / daß sie jhrem gegebenen Reverß zu wider / sich noch bey Lebzeiten weyland Keysers Matthiae der Regierung angemast sollen haben. Im dritten Schreiben / so die obangedeuten Gesandten vor jhrem widerumb zu rück reysen / ebenfalls an die gesampten Churfürsten vnd deren Bottschafften gethan / ist in substantia eben das jenige / was in vorigen begriffen / vnnd werden alle drey berührte Schreiben mit einer hoch praejudicirlichen Protestation beschlossen. Vnd ob wol dieselben stattlichen zu aller Gnüge widerlegt werden können: So hat man doch für gut angesehen / auff dißmal nur einen summarischen vnnd warhafften Bericht darauff zu thun / damit auch der gemeine Mann erkennen möge / wie vnrecht in diesem allem Jhrer Keyserlichen vnnd Königlichen Majestät beschicht / was die widerwärtigen Böhmen hin vnd her wider dieselbe außbreyten / vnd wie sie zu dergleichen bösen Sachen / so sie bißhero fürgenommen / kein einige im Grundt bestehende Vrsach füglich fürzuwenden haben: Innmassen nachfolgender Bericht solches weitläufftiger mit sich bringt. Es haben die vermeynten Directores in Böhmen in einer auff dem Prager Schloß / den 13. Jul. dieses 1619. Jahrs datirten / vnnd an Jhre Churfürstl. Gn. zu Mayntz lautenden Schrifft / die von Jhr. Churfürstl. Gn; an Jh. Königl. Majest. König Ferdinandum abgangene Denunciation / darinn sie Jh. Majest. als Königen zu Böheim / vermög der Güldenen Bull / altem Herkommen nach / zur Wahl eines Römischen Königs / nacher Franckfurt erfordert / sich vnterstanden in zweyen Sachen zu impugniren. Erstlich / daß vor diesem es also gehalten worden / wann gleich die Könige zu Böheimb in würcklicher Regierung vnd Besitzung der Chur Böheimb gewesen: Dannoch wann sie nicht zu Prag bey jhrem Hoffläger / sondern ausser Landts sich befunden / dergleichen Churfürstliche Citationes allezeit den anwesenden Regenten / Statthaltern vnnd Officirern bey der Resibentz zu Prag am ersten angekündet / hernach aber allererst dem König insinuirt worden. Für das ander / daß vermög der Güldenen Bull / der König in Böheimb / so wol als andere Churfürsten allein virtute Regni & principatuum suorum dignitatem vocem; & iura Electoralia in Electione Regis Rom. hatle. Et quod ius, vox, dignitas, officium, aliaque iura non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum cum terra, &c. possidet: Nullus etiam nisi possessor principatus sui ad Electionem aliosve actus admittendus sit. Zu Bestärckung nun der nothwendigen Possession / ziehen sie weiter an die fürgelauffene Controversien / ergangene Churfürstliche Decisiones, zu förderst die von weyland Keyser Carolo IV. vnd andern Churfürsten / zwischen Pfaltzgraff Ruprechten dem Jüngern / vnnd dem Eltern außgefertigten decreta, wie nemlich der Elter allein / wegen der Possession deß Palatinatus dem Jüngern vorgezogen worden. Item das Exempel zwischen Pfaltzgraffen Philips Ludwigen zu Newburg / vnnd Johann Pfaltzgraffen Hertzogen zu Zweybrücken / deßgleichen zwischen Graffen Johannsen zu Lützelburg vnd Hertzogen Heinrichen auß Kärndten / bey Keyser Ludwigs auß Bayrn Election. Setzen weiter / daß auch den Ständen in Böhmen die iura Electoralia in jhren Specialpriuilegiis eygenthümblich vbergeben / geschenckt vnd approbirt worden. Zu Verificirung dessen / erzehlen sie / was sich in minderjähriger Zeit Königs Ludovici zu getragen / vnd wie die Ständ vor den proximioribus agnatis, vsum iurium Electoralium exercirt: Nemlich / daß bey der Wahl Keysers Caroli V. jhr der Ständt / vnnd deß vnmündigen Königs Ludovici Gesandter / vor deß Königs Sigismundi in Polen / als proximi agnati & patrui Abgesandten / zugelassen / auch daß der defectus minorennitatis durch die Ständt / als proprietariorum Special Plenipotentz supplirt worden. Beschweren sich also schließlichen / weil Jhr. Königliche Majestät niemals zur würcklichen Regierung gelangt / noch auff gehörige Weiß vnnd Maß der Kron sampt den incorporirten Landen sich gebürlich erwiesen / daß gleichwol ein Denunciation / vnnd zwar auff Wien / vnnd nicht gen Prag derselben zugeschickt / auch zuwider der Güldenen Bull die Wahlgerchtigkeit von der Possession separirt werden wil / dardurch dann jhnen in jhrem eygenen Election vnnd frembden Successionwesen (so sie noch mit Jhr. Keyserl. Majest. vnerörtert haben) ein starcker Vorgriff gethan würde: In sondere Achtnehmung / daß durch Jhr. Majestät feindseliges Kriegsvolck allbereit ein starcker Antheil der Chur Böheimb verbrennt vnnd verheert / welche sonsten Jh. Majest. viel mehr zu schützen schuldig weren. Bitten hierauff J. Churf. Gn. zu Mayntz / daß sie zu Praecavirung der augenscheinlichen Nulitäten / vermög dieser jhrer Interventionschrifft / entweder biß zu Beylegung dieser Vnruhe / vnd Richtigmachung der Böhmischen Session / den außgeschriebenen Wahltag suspendiren / oder aber / laut der angezogenen Privilegien vnd Güldenen Bull / vielmehr die Ständ der Kron Böheimb zu solchem erfordern vnnd beschreiben wollen. Solchem der Directoren einstrewen zuwider ist dieses wol in Acht zunehmen; Anfänglich wasdie Intimation betrifft / daß dieselbe zu Prag vnnd Das ander Schreiben vnter dem Namen der gesampten Ständ / hat an das gantze Churfürstliche Collegium gelautet / in welchem sie gleichfalls auß zweyen Vrsachen / Jh. Kön. Majest. von der Stimm vnnd Wahl außzuschliessen begeren / eins / weil sie das Königreich Böheim nicht in Besitz haben / vnd zum andern / daß sie jhrem gegebenen Reverß zu wider / sich noch bey Lebzeiten weyland Keysers Matthiae der Regierung angemast sollen haben. Im dritten Schreiben / so die obangedeuten Gesandten vor jhrem widerumb zu rück reysen / ebenfalls an die gesampten Churfürsten vnd deren Bottschafften gethan / ist in substantia eben das jenige / was in vorigen begriffen / vnnd werden alle drey berührte Schreiben mit einer hoch praejudicirlichen Protestation beschlossen. Vnd ob wol dieselben stattlichen zu aller Gnüge widerlegt werden können: So hat man doch für gut angesehen / auff dißmal nur einen summarischen vnnd warhafften Bericht darauff zu thun / damit auch der gemeine Mann erkennen möge / wie vnrecht in diesem allem Jhrer Keyserlichen vnnd Königlichen Majestät beschicht / was die widerwärtigen Böhmen hin vnd her wider dieselbe außbreyten / vnd wie sie zu dergleichen bösen Sachen / so sie bißhero fürgenommen / kein einige im Grundt bestehende Vrsach füglich fürzuwenden haben: Innmassen nachfolgender Bericht solches weitläufftiger mit sich bringt. Es haben die vermeynten Directores in Böhmen in einer auff dem Prager Schloß / den 13. Jul. dieses 1619. Jahrs datirten / vnnd an Jhre Churfürstl. Gn. zu Mayntz lautenden Schrifft / die von Jhr. Churfürstl. Gn; an Jh. Königl. Majest. König Ferdinandum abgangene Denunciation / darinn sie Jh. Majest. als Königen zu Böheim / vermög der Güldenen Bull / altem Herkommen nach / zur Wahl eines Römischen Königs / nacher Franckfurt erfordert / sich vnterstanden in zweyen Sachen zu impugniren. Erstlich / daß vor diesem es also gehalten worden / wann gleich die Könige zu Böheimb in würcklicher Regierung vnd Besitzung der Chur Böheimb gewesen: Dannoch wann sie nicht zu Prag bey jhrem Hoffläger / sondern ausser Landts sich befunden / dergleichen Churfürstliche Citationes allezeit den anwesenden Regenten / Statthaltern vnnd Officirern bey der Resibentz zu Prag am ersten angekündet / hernach aber allererst dem König insinuirt worden. Für das ander / daß vermög der Güldenen Bull / der König in Böheimb / so wol als andere Churfürsten allein virtute Regni & principatuum suorum dignitatem vocem; & iura Electoralia in Electione Regis Rom. hatle. Et quod ius, vox, dignitas, officium, aliaque iura non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum cum terra, &c. possidet: Nullus etiam nisi possessor principatus sui ad Electionem aliosve actus admittendus sit. Zu Bestärckung nun der nothwendigen Possession / ziehen sie weiter an die fürgelauffene Controversien / ergangene Churfürstliche Decisiones, zu förderst die von weyland Keyser Carolo IV. vnd andern Churfürsten / zwischen Pfaltzgraff Ruprechten dem Jüngern / vnnd dem Eltern außgefertigten decreta, wie nemlich der Elter allein / wegen der Possession deß Palatinatus dem Jüngern vorgezogen worden. Item das Exempel zwischen Pfaltzgraffen Philips Ludwigen zu Newburg / vnnd Johann Pfaltzgraffen Hertzogen zu Zweybrücken / deßgleichen zwischen Graffen Johannsen zu Lützelburg vnd Hertzogen Heinrichen auß Kärndten / bey Keyser Ludwigs auß Bayrn Election. Setzen weiter / daß auch den Ständen in Böhmen die iura Electoralia in jhren Specialpriuilegiis eygenthümblich vbergeben / geschenckt vnd approbirt worden. Zu Verificirung dessen / erzehlen sie / was sich in minderjähriger Zeit Königs Ludovici zu getragen / vnd wie die Ständ vor den proximioribus agnatis, vsum iurium Electoralium exercirt: Nemlich / daß bey der Wahl Keysers Caroli V. jhr der Ständt / vnnd deß vnmündigen Königs Ludovici Gesandter / vor deß Königs Sigismundi in Polen / als proximi agnati & patrui Abgesandten / zugelassen / auch daß der defectus minorennitatis durch die Ständt / als proprietariorum Special Plenipotentz supplirt worden. Beschweren sich also schließlichen / weil Jhr. Königliche Majestät niemals zur würcklichen Regierung gelangt / noch auff gehörige Weiß vnnd Maß der Kron sampt den incorporirten Landen sich gebürlich erwiesen / daß gleichwol ein Denunciation / vnnd zwar auff Wien / vnnd nicht gen Prag derselben zugeschickt / auch zuwider der Güldenen Bull die Wahlgerchtigkeit von der Possession separirt werden wil / dardurch dann jhnen in jhrem eygenen Election vnnd frembden Successionwesen (so sie noch mit Jhr. Keyserl. Majest. vnerörtert haben) ein starcker Vorgriff gethan würde: In sondere Achtnehmung / daß durch Jhr. Majestät feindseliges Kriegsvolck allbereit ein starcker Antheil der Chur Böheimb verbrennt vnnd verheert / welche sonsten Jh. Majest. viel mehr zu schützen schuldig weren. Bitten hierauff J. Churf. Gn. zu Mayntz / daß sie zu Praecavirung der augenscheinlichen Nulitäten / vermög dieser jhrer Interventionschrifft / entweder biß zu Beylegung dieser Vnruhe / vnd Richtigmachung der Böhmischen Session / den außgeschriebenen Wahltag suspendiren / oder aber / laut der angezogenen Privilegien vnd Güldenen Bull / vielmehr die Ständ der Kron Böheimb zu solchem erfordern vnnd beschreiben wollen. Solchem der Directoren einstrewẽ zuwider ist dieses wol in Acht zunehmen; Anfänglich wasdie Intimation betrifft / daß dieselbe zu Prag vnnd <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0247" n="200"/> <p>Das ander Schreiben vnter dem Namen der gesampten Ständ / hat an das gantze Churfürstliche Collegium gelautet / in welchem sie gleichfalls auß zweyen Vrsachen / Jh. Kön. Majest. von der Stimm vnnd Wahl außzuschliessen begeren / eins / weil sie das Königreich Böheim nicht in Besitz haben / vnd zum andern / daß sie jhrem gegebenen Reverß zu wider / sich noch bey Lebzeiten weyland Keysers Matthiae der Regierung angemast sollen haben.</p> <p>Im dritten Schreiben / so die obangedeuten Gesandten vor jhrem widerumb zu rück reysen / ebenfalls an die gesampten Churfürsten vnd deren Bottschafften gethan / ist in substantia eben das jenige / was in vorigen begriffen / vnnd werden alle drey berührte Schreiben mit einer hoch praejudicirlichen Protestation beschlossen.</p> <p>Vnd ob wol dieselben stattlichen zu aller Gnüge widerlegt werden können: So hat man doch für gut angesehen / auff dißmal nur einen summarischen vnnd warhafften Bericht darauff zu thun / damit auch der gemeine Mann erkennen möge / wie vnrecht in diesem allem Jhrer Keyserlichen vnnd Königlichen Majestät beschicht / was die widerwärtigen Böhmen hin vnd her wider dieselbe außbreyten / vnd wie sie zu dergleichen bösen Sachen / so sie bißhero fürgenommen / kein einige im Grundt bestehende Vrsach füglich fürzuwenden haben: Innmassen nachfolgender Bericht solches weitläufftiger mit sich bringt.</p> <p>Es haben die vermeynten Directores in Böhmen in einer auff dem Prager Schloß / den 13. Jul. dieses 1619. Jahrs datirten / vnnd an Jhre Churfürstl. Gn. zu Mayntz lautenden Schrifft / die von Jhr. Churfürstl. Gn; an Jh. Königl. Majest. König Ferdinandum abgangene Denunciation / darinn sie Jh. Majest. als Königen zu Böheim / vermög der Güldenen Bull / altem Herkommen nach / zur Wahl eines Römischen Königs / nacher Franckfurt erfordert / sich vnterstanden in zweyen Sachen zu impugniren.</p> <p>Erstlich / daß vor diesem es also gehalten worden / wann gleich die Könige zu Böheimb in würcklicher Regierung vnd Besitzung der Chur Böheimb gewesen: Dannoch wann sie nicht zu Prag bey jhrem Hoffläger / sondern ausser Landts sich befunden / dergleichen Churfürstliche Citationes allezeit den anwesenden Regenten / Statthaltern vnnd Officirern bey der Resibentz zu Prag am ersten angekündet / hernach aber allererst dem König insinuirt worden.</p> <p>Für das ander / daß vermög der Güldenen Bull / der König in Böheimb / so wol als andere Churfürsten allein virtute Regni & principatuum suorum dignitatem vocem; & iura Electoralia in Electione Regis Rom. hatle. Et quod ius, vox, dignitas, officium, aliaque iura non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum cum terra, &c. possidet: Nullus etiam nisi possessor principatus sui ad Electionem aliosve actus admittendus sit.</p> <p>Zu Bestärckung nun der nothwendigen Possession / ziehen sie weiter an die fürgelauffene Controversien / ergangene Churfürstliche Decisiones, zu förderst die von weyland Keyser Carolo IV. vnd andern Churfürsten / zwischen Pfaltzgraff Ruprechten dem Jüngern / vnnd dem Eltern außgefertigten decreta, wie nemlich der Elter allein / wegen der Possession deß Palatinatus dem Jüngern vorgezogen worden.</p> <p>Item das Exempel zwischen Pfaltzgraffen Philips Ludwigen zu Newburg / vnnd Johann Pfaltzgraffen Hertzogen zu Zweybrücken / deßgleichen zwischen Graffen Johannsen zu Lützelburg vnd Hertzogen Heinrichen auß Kärndten / bey Keyser Ludwigs auß Bayrn Election. Setzen weiter / daß auch den Ständen in Böhmen die iura Electoralia in jhren Specialpriuilegiis eygenthümblich vbergeben / geschenckt vnd approbirt worden.</p> <p>Zu Verificirung dessen / erzehlen sie / was sich in minderjähriger Zeit Königs Ludovici zu getragen / vnd wie die Ständ vor den proximioribus agnatis, vsum iurium Electoralium exercirt: Nemlich / daß bey der Wahl Keysers Caroli V. jhr der Ständt / vnnd deß vnmündigen Königs Ludovici Gesandter / vor deß Königs Sigismundi in Polen / als proximi agnati & patrui Abgesandten / zugelassen / auch daß der defectus minorennitatis durch die Ständt / als proprietariorum Special Plenipotentz supplirt worden. Beschweren sich also schließlichen / weil Jhr. Königliche Majestät niemals zur würcklichen Regierung gelangt / noch auff gehörige Weiß vnnd Maß der Kron sampt den incorporirten Landen sich gebürlich erwiesen / daß gleichwol ein Denunciation / vnnd zwar auff Wien / vnnd nicht gen Prag derselben zugeschickt / auch zuwider der Güldenen Bull die Wahlgerchtigkeit von der Possession separirt werden wil / dardurch dann jhnen in jhrem eygenen Election vnnd frembden Successionwesen (so sie noch mit Jhr. Keyserl. Majest. vnerörtert haben) ein starcker Vorgriff gethan würde: In sondere Achtnehmung / daß durch Jhr. Majestät feindseliges Kriegsvolck allbereit ein starcker Antheil der Chur Böheimb verbrennt vnnd verheert / welche sonsten Jh. Majest. viel mehr zu schützen schuldig weren.</p> <p>Bitten hierauff J. Churf. Gn. zu Mayntz / daß sie zu Praecavirung der augenscheinlichen Nulitäten / vermög dieser jhrer Interventionschrifft / entweder biß zu Beylegung dieser Vnruhe / vnd Richtigmachung der Böhmischen Session / den außgeschriebenen Wahltag suspendiren / oder aber / laut der angezogenen Privilegien vnd Güldenen Bull / vielmehr die Ständ der Kron Böheimb zu solchem erfordern vnnd beschreiben wollen.</p> <p>Solchem der Directoren einstrewẽ zuwider ist dieses wol in Acht zunehmen; Anfänglich wasdie Intimation betrifft / daß dieselbe zu Prag vnnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [200/0247]
Das ander Schreiben vnter dem Namen der gesampten Ständ / hat an das gantze Churfürstliche Collegium gelautet / in welchem sie gleichfalls auß zweyen Vrsachen / Jh. Kön. Majest. von der Stimm vnnd Wahl außzuschliessen begeren / eins / weil sie das Königreich Böheim nicht in Besitz haben / vnd zum andern / daß sie jhrem gegebenen Reverß zu wider / sich noch bey Lebzeiten weyland Keysers Matthiae der Regierung angemast sollen haben.
Im dritten Schreiben / so die obangedeuten Gesandten vor jhrem widerumb zu rück reysen / ebenfalls an die gesampten Churfürsten vnd deren Bottschafften gethan / ist in substantia eben das jenige / was in vorigen begriffen / vnnd werden alle drey berührte Schreiben mit einer hoch praejudicirlichen Protestation beschlossen.
Vnd ob wol dieselben stattlichen zu aller Gnüge widerlegt werden können: So hat man doch für gut angesehen / auff dißmal nur einen summarischen vnnd warhafften Bericht darauff zu thun / damit auch der gemeine Mann erkennen möge / wie vnrecht in diesem allem Jhrer Keyserlichen vnnd Königlichen Majestät beschicht / was die widerwärtigen Böhmen hin vnd her wider dieselbe außbreyten / vnd wie sie zu dergleichen bösen Sachen / so sie bißhero fürgenommen / kein einige im Grundt bestehende Vrsach füglich fürzuwenden haben: Innmassen nachfolgender Bericht solches weitläufftiger mit sich bringt.
Es haben die vermeynten Directores in Böhmen in einer auff dem Prager Schloß / den 13. Jul. dieses 1619. Jahrs datirten / vnnd an Jhre Churfürstl. Gn. zu Mayntz lautenden Schrifft / die von Jhr. Churfürstl. Gn; an Jh. Königl. Majest. König Ferdinandum abgangene Denunciation / darinn sie Jh. Majest. als Königen zu Böheim / vermög der Güldenen Bull / altem Herkommen nach / zur Wahl eines Römischen Königs / nacher Franckfurt erfordert / sich vnterstanden in zweyen Sachen zu impugniren.
Erstlich / daß vor diesem es also gehalten worden / wann gleich die Könige zu Böheimb in würcklicher Regierung vnd Besitzung der Chur Böheimb gewesen: Dannoch wann sie nicht zu Prag bey jhrem Hoffläger / sondern ausser Landts sich befunden / dergleichen Churfürstliche Citationes allezeit den anwesenden Regenten / Statthaltern vnnd Officirern bey der Resibentz zu Prag am ersten angekündet / hernach aber allererst dem König insinuirt worden.
Für das ander / daß vermög der Güldenen Bull / der König in Böheimb / so wol als andere Churfürsten allein virtute Regni & principatuum suorum dignitatem vocem; & iura Electoralia in Electione Regis Rom. hatle. Et quod ius, vox, dignitas, officium, aliaque iura non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum cum terra, &c. possidet: Nullus etiam nisi possessor principatus sui ad Electionem aliosve actus admittendus sit.
Zu Bestärckung nun der nothwendigen Possession / ziehen sie weiter an die fürgelauffene Controversien / ergangene Churfürstliche Decisiones, zu förderst die von weyland Keyser Carolo IV. vnd andern Churfürsten / zwischen Pfaltzgraff Ruprechten dem Jüngern / vnnd dem Eltern außgefertigten decreta, wie nemlich der Elter allein / wegen der Possession deß Palatinatus dem Jüngern vorgezogen worden.
Item das Exempel zwischen Pfaltzgraffen Philips Ludwigen zu Newburg / vnnd Johann Pfaltzgraffen Hertzogen zu Zweybrücken / deßgleichen zwischen Graffen Johannsen zu Lützelburg vnd Hertzogen Heinrichen auß Kärndten / bey Keyser Ludwigs auß Bayrn Election. Setzen weiter / daß auch den Ständen in Böhmen die iura Electoralia in jhren Specialpriuilegiis eygenthümblich vbergeben / geschenckt vnd approbirt worden.
Zu Verificirung dessen / erzehlen sie / was sich in minderjähriger Zeit Königs Ludovici zu getragen / vnd wie die Ständ vor den proximioribus agnatis, vsum iurium Electoralium exercirt: Nemlich / daß bey der Wahl Keysers Caroli V. jhr der Ständt / vnnd deß vnmündigen Königs Ludovici Gesandter / vor deß Königs Sigismundi in Polen / als proximi agnati & patrui Abgesandten / zugelassen / auch daß der defectus minorennitatis durch die Ständt / als proprietariorum Special Plenipotentz supplirt worden. Beschweren sich also schließlichen / weil Jhr. Königliche Majestät niemals zur würcklichen Regierung gelangt / noch auff gehörige Weiß vnnd Maß der Kron sampt den incorporirten Landen sich gebürlich erwiesen / daß gleichwol ein Denunciation / vnnd zwar auff Wien / vnnd nicht gen Prag derselben zugeschickt / auch zuwider der Güldenen Bull die Wahlgerchtigkeit von der Possession separirt werden wil / dardurch dann jhnen in jhrem eygenen Election vnnd frembden Successionwesen (so sie noch mit Jhr. Keyserl. Majest. vnerörtert haben) ein starcker Vorgriff gethan würde: In sondere Achtnehmung / daß durch Jhr. Majestät feindseliges Kriegsvolck allbereit ein starcker Antheil der Chur Böheimb verbrennt vnnd verheert / welche sonsten Jh. Majest. viel mehr zu schützen schuldig weren.
Bitten hierauff J. Churf. Gn. zu Mayntz / daß sie zu Praecavirung der augenscheinlichen Nulitäten / vermög dieser jhrer Interventionschrifft / entweder biß zu Beylegung dieser Vnruhe / vnd Richtigmachung der Böhmischen Session / den außgeschriebenen Wahltag suspendiren / oder aber / laut der angezogenen Privilegien vnd Güldenen Bull / vielmehr die Ständ der Kron Böheimb zu solchem erfordern vnnd beschreiben wollen.
Solchem der Directoren einstrewẽ zuwider ist dieses wol in Acht zunehmen; Anfänglich wasdie Intimation betrifft / daß dieselbe zu Prag vnnd
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