Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Vnd eben der Vrsachen willen hette man Graff Johannsen von Lützelburg als regierenden König in Böheimb / bey Keyser Ludwigen auß Bayern Election / vor Hertzog Henrichen auß Kärndten in Churfürstliche Collegium admittiret, vnangesehen derselbe nickt allein zum König in Böhmen hiebevor publicirt vnd gekrönet / sondern auch die Possession vnd würckliche Regierung mit Einwilligung der Böhmischen Stände etliche Jahr lang besessen / damals aber vnd in Zeiten Keyser Ludwigs Wahlhandlung der Possession vnd vorgehabter Böhmischen Regierung entsetzt gewesen. Auß welchen also erscheine / daß solche Wahlgerechtigkeit kein Personalwerck / so der Coronation oder andern personali bus actibus vel ceremoniis angehefftet / sondern tanquam realia iura, cum comnibus officiis, dignitatibus & aliis iuribus anff alle vnd jede Electoratuz inseparabiliter gewidmet / vnnd so starck fundirt / daß zu derselben Gebrauch niemand ohn die würckliche Possession der Churfürstenthumber vnd jhrer Pertinentien saluis Imperii legibus könte beygelassen werden / dessen zugeschweigen / daß die iura Electoralia Bohemica den Ständen in jhren special priuilegiis eigenthumblich vbergeben würden / wie solches mit Keyserlichen Donationen vnd Confirmationen könte erwiesen / vnd darbey auch dargethan werden / daß wann sich bey den regierenden Königen in Böheim einiger Defect oder Minderjährigkeit befunden / wordurch sie an dem würcklichen Gebrauch iurium Electoralium; nach Gewonheit der andern Churhäuser / sonsten können verhindert werden / daß dero vsus vnd administratio, nicht auff die Agnatos proximiores & seniores, sondern allein auff die Stände vnd proceres regni Bohemiae devolviret / auch mit vnd neben dem König exercirt würden. Kö. in Polen ist senior agnatus vnd Patruus König Ludwigs in Böhmen gewesen. Gestalt dann solchs in Keyser Carln V. Wahlhandlung observirt / vnnd vnerachtet deren durch König Sigismund in Polen praetendirten Titul vnd erregter Contradiction were doch nichts desto weniger der Kron Böhmen Abgesandter auff seine so wol von Ständen / als jhrem minderjährigen König vorbrachte Gewalt / von dem Churfürstlichen Collegio zur Wahlhandlung darumb billich beygelassen / dieweil der defectus minorennitatis durch der Stände (als der proprietariorum) speciale procuratorium vnd Plenipotentz / nach Innhalt jhrer Privilegien erstattet: vnd dannenhero auch der Böhmische Legatus in allen damaligen actis Electoralibus, besonders aber deren Denunciation Schrifften an Keyser Carln / nit allein für deß Königs / sondern auch der Cron Böheimb Gewalthaber vnd vollmächtigen Gesandten titulirt vnd genennet worden. Nun were aber männiglich bewust / in was gefährlichem Zustandt das Königreich Böheimb / sampt dessen incorporirten Landen / wegen jhrer eussersten Beschwer vnnd Verfolgung gerathen / vnd darbey auch Reichskündig / daß J. Kön. W. zu dessen würcklichen Regierung niemals gelanget / viel weniger sich biß dato auff die Maß / wie jetzo der Kron vnnd incorporirten Landen Notturfft erfordern wolte gebührlich erwiesen / dahero deß fürnembsten Haupt requisiti ermangeln thete / welches in der güldenen Bull vor allen Dingen erheischen würde / also daß die electiones absque reali electoratus possessione nicht bestehen noch kräfftig seyn könten. Solchem nach wolte jhnen fast beschwerlich fallen / daß jetzo bey jhrem betrübten Obligen die Kron Böheimb mit angeregter Denunciation noch weiters benachtheilet vnd was zur Pragerischen Residentz gehörig / nach Wien solte gezogen / wie auch die vhralte Böhmische Wahlgerechtigkeit von der Königlichen Possession vnd Regierung separirt / vnd hergegen auff die personalis coronationis ceremonias gebunden worden. Wordurch also nit allein der Güldenen Bullen vnd allegirten Churfürstlichen Collegial Decisionibus, auch herkommener langwüriger Observantz mercklichen derogirt / sondern auch den Böhmischen Ständen / an jhren Special Privilegien beydes hierinnen / vnd in jhren eygenen Election vnd frembden Successionwesen (welches sie mit Jhrer Kön. W. noch vnerörtet hetten) starcke Eingriff gethan würden / wann jnen die Freyheit supplendorum defectuum vel inhabilitatis benommen / oder auch der Vsu vnd Administratio iurium Electoralium, bey noch wehrenden zweiffelhafften Differentien / wider jhren Willen vnd Contradiction / auff Jhr. Kön. Würd. solte transferirt / vnd sie zu solchem actui vor der Principalrequisiten Praestation gezogewerden / durch deren feindselige Tyrannische Kriegsvolck ein starcker Antheil der Kron vnd Chur Böheim allbereit verheeret worden / daß sonsten J. Kön. W. billich vielmehr zuschützen schuldig weren / da sie anders deren darauff fundirten Chur-vnd Wahlgerechtigkeit sich mit Wissen vnd Belieben der gesampten Stände zu gebrauchen vndernehmen wolten. Welche Gegenfalls nit weniger periclitirten / wenn radix & fundamentum Electoratus Bohemici durch Jhr Kön. W. eignes Volck solte angefangener massen zu Grund gerichtet werden. Hetten derhalben Jhrer Pflicht vnd Gewissens wegen / damit sie jhrem Vatter land beygethan / nit vnderlassen können / Jhre Churfüstl. Gn. etwas vmbständlicher zu erinnern / mit dienstfleissigstem Bitten / er wolte zu Abschneydung der Augenscheinlichen Nulliteten vnnd praeiudicien / an seinem Orth nit wenigers / als bey den andern Mit-Churfürsten / neben Communicirung dieser Intervention Schrifft / die Verfügung thun / daß der außgeschriebene Wahltag / biß zu Beylegung dieser Vnruh suspendiret vnnd das Churfürstliche Collegium durch Richtigmachung der Böhmischen Session widerumb ordentlicher Weiß ersetzt werden möchte. Darzu dann nit wenig erspriessen würde / wann durch Jhn (Churfürsten) mit vnnd neben deß Reichs Vicarien auch andern vnverdächtigen Fürsten vnd Ständen / deren hohe Authorität interponiret / vnd der betrangten Chur Böheimb dahin verholffen / damit derselben Ständ vnd Inwohner vor frembder Servitut gesichert / auch Jhrer Privilegien / Freyheit / Rechlen vnnd Vnd eben der Vrsachen willen hette man Graff Johannsen von Lützelburg als regierenden König in Böheimb / bey Keyser Ludwigen auß Bayern Election / vor Hertzog Henrichen auß Kärndten in Churfürstliche Collegium admittiret, vnangesehen derselbe nickt allein zum König in Böhmen hiebevor publicirt vnd gekrönet / sondern auch die Possession vnd würckliche Regierung mit Einwilligung der Böhmischen Stände etliche Jahr lang besessen / damals aber vnd in Zeiten Keyser Ludwigs Wahlhandlung der Possession vnd vorgehabter Böhmischen Regierung entsetzt gewesen. Auß welchen also erscheine / daß solche Wahlgerechtigkeit kein Personalwerck / so der Coronation oder andern personali bus actibus vel ceremoniis angehefftet / sondern tanquam realia iura, cum comnibus officiis, dignitatibus & aliis iuribus anff alle vnd jede Electoratuz inseparabiliter gewidmet / vnnd so starck fundirt / daß zu derselben Gebrauch niemand ohn die würckliche Possession der Churfürstenthumber vnd jhrer Pertinentien saluis Imperii legibus könte beygelassen werden / dessen zugeschweigen / daß die iura Electoralia Bohemica dẽ Ständen in jhren special priuilegiis eigenthumblich vbergeben würden / wie solches mit Keyserlichen Donationen vnd Confirmationen könte erwiesen / vnd darbey auch dargethan werden / daß wann sich bey den regierenden Königen in Böheim einiger Defect oder Minderjährigkeit befunden / wordurch sie an dem würcklichen Gebrauch iurium Electoralium; nach Gewonheit der andern Churhäuser / sonsten können verhindert werden / daß dero vsus vnd administratio, nicht auff die Agnatos proximiores & seniores, sondern allein auff die Stände vnd proceres regni Bohemiae devolviret / auch mit vnd neben dem König exercirt würden. Kö. in Polen ist senior agnatus vñ Patruus König Ludwigs in Böhmen gewesen. Gestalt dann solchs in Keyser Carln V. Wahlhandlung observirt / vnnd vnerachtet deren durch König Sigismund in Polen praetendirten Titul vnd erregter Contradiction were doch nichts desto weniger der Kron Böhmen Abgesandter auff seine so wol von Ständen / als jhrem minderjährigen König vorbrachte Gewalt / von dem Churfürstlichen Collegio zur Wahlhandlung darumb billich beygelassen / dieweil der defectus minorennitatis durch der Stände (als der proprietariorum) speciale procuratorium vnd Plenipotentz / nach Innhalt jhrer Privilegien erstattet: vnd dannenhero auch der Böhmische Legatus in allen damaligen actis Electoralibus, besonders aber deren Denunciation Schrifften an Keyser Carln / nit allein für deß Königs / sondern auch der Cron Böheimb Gewalthaber vnd vollmächtigen Gesandten titulirt vnd genennet worden. Nun were aber männiglich bewust / in was gefährlichem Zustandt das Königreich Böheimb / sampt dessen incorporirten Landen / wegen jhrer eussersten Beschwer vnnd Verfolgung gerathen / vnd darbey auch Reichskündig / daß J. Kön. W. zu dessen würcklichen Regierung niemals gelanget / viel weniger sich biß dato auff die Maß / wie jetzo der Kron vnnd incorporirten Landen Notturfft erfordern wolte gebührlich erwiesen / dahero deß fürnembsten Haupt requisiti ermangeln thete / welches in der güldenen Bull vor allen Dingen erheischen würde / also daß die electiones absque reali electoratus possessione nicht bestehen noch kräfftig seyn könten. Solchem nach wolte jhnen fast beschwerlich fallen / daß jetzo bey jhrem betrübten Obligen die Kron Böheimb mit angeregter Denunciation noch weiters benachtheilet vnd was zur Pragerischen Residentz gehörig / nach Wien solte gezogen / wie auch die vhralte Böhmische Wahlgerechtigkeit von der Königlichen Possession vnd Regierung separirt / vnd hergegen auff die personalis coronationis ceremonias gebunden worden. Wordurch also nit allein der Güldenen Bullen vnd allegirten Churfürstlichen Collegial Decisionibus, auch herkommener langwüriger Observantz mercklichen derogirt / sondern auch den Böhmischen Ständen / an jhren Special Privilegien beydes hierinnen / vnd in jhren eygenen Election vnd frembden Successionwesen (welches sie mit Jhrer Kön. W. noch vnerörtet hetten) starcke Eingriff gethan würden / wann jnen die Freyheit supplendorum defectuum vel inhabilitatis benommen / oder auch der Vsu vnd Administratio iurium Electoralium, bey noch wehrenden zweiffelhafften Differentien / wider jhren Willen vnd Contradiction / auff Jhr. Kön. Würd. solte transferirt / vnd sie zu solchem actui vor der Principalrequisiten Praestation gezogêwerden / durch deren feindselige Tyrannische Kriegsvolck ein starcker Antheil der Kron vnd Chur Böheim allbereit verheeret worden / daß sonsten J. Kön. W. billich vielmehr zuschützen schuldig werẽ / da sie anders deren darauff fundirtẽ Chur-vñ Wahlgerechtigkeit sich mit Wissen vnd Belieben der gesampten Stände zu gebrauchen vndernehmen wolten. Welche Gegenfalls nit weniger periclitirten / wenn radix & fundamentum Electoratus Bohemici durch Jhr Kön. W. eignes Volck solte angefangener massen zu Grund gerichtet werden. Hetten derhalben Jhrer Pflicht vñ Gewissens wegen / damit sie jhrem Vatter land beygethan / nit vnderlassen können / Jhre Churfüstl. Gn. etwas vmbständlicher zu erinnern / mit dienstfleissigstem Bitten / er wolte zu Abschneydung der Augenscheinlichen Nulliteten vnnd praeiudicien / an seinem Orth nit wenigers / als bey den andern Mit-Churfürsten / neben Communicirung dieser Intervention Schrifft / die Verfügung thun / daß der außgeschriebene Wahltag / biß zu Beylegung dieser Vnruh suspendiret vnnd das Churfürstliche Collegium durch Richtigmachung der Böhmischen Session widerumb ordentlicher Weiß ersetzt werden möchte. Darzu dann nit wenig erspriessen würde / wann durch Jhn (Churfürsten) mit vnnd neben deß Reichs Vicarien auch andern vnverdächtigen Fürsten vnd Ständen / deren hohe Authorität interponiret / vñ der betrangtẽ Chur Böheimb dahin verholffen / damit derselben Ständ vnd Inwohner vor frembder Servitut gesichert / auch Jhrer Privilegien / Freyheit / Rechlen vnnd <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0240" n="193"/> <p>Vnd eben der Vrsachen willen hette man Graff Johannsen von Lützelburg als regierenden König in Böheimb / bey Keyser Ludwigen auß Bayern Election / vor Hertzog Henrichen auß Kärndten in Churfürstliche Collegium admittiret, vnangesehen derselbe nickt allein zum König in Böhmen hiebevor publicirt vnd gekrönet / sondern auch die Possession vnd würckliche Regierung mit Einwilligung der Böhmischen Stände etliche Jahr lang besessen / damals aber vnd in Zeiten Keyser Ludwigs Wahlhandlung der Possession vnd vorgehabter Böhmischen Regierung entsetzt gewesen. Auß welchen also erscheine / daß solche Wahlgerechtigkeit kein Personalwerck / so der Coronation oder andern personali bus actibus vel ceremoniis angehefftet / sondern tanquam realia iura, cum comnibus officiis, dignitatibus & aliis iuribus anff alle vnd jede Electoratuz inseparabiliter gewidmet / vnnd so starck fundirt / daß zu derselben Gebrauch niemand ohn die würckliche Possession der Churfürstenthumber vnd jhrer Pertinentien saluis Imperii legibus könte beygelassen werden / dessen zugeschweigen / daß die iura Electoralia Bohemica dẽ Ständen in jhren special priuilegiis eigenthumblich vbergeben würden / wie solches mit Keyserlichen Donationen vnd Confirmationen könte erwiesen / vnd darbey auch dargethan werden / daß wann sich bey den regierenden Königen in Böheim einiger Defect oder Minderjährigkeit befunden / wordurch sie an dem würcklichen Gebrauch iurium Electoralium; nach Gewonheit der andern Churhäuser / sonsten können verhindert werden / daß dero vsus vnd administratio, nicht auff die Agnatos proximiores & seniores, sondern allein auff die Stände vnd proceres regni Bohemiae devolviret / auch mit vnd neben dem König exercirt würden.</p> <p><note place="left">Kö. in Polen ist senior agnatus vñ Patruus König Ludwigs in Böhmen gewesen.</note> Gestalt dann solchs in Keyser Carln V. Wahlhandlung observirt / vnnd vnerachtet deren durch König Sigismund in Polen praetendirten Titul vnd erregter Contradiction were doch nichts desto weniger der Kron Böhmen Abgesandter auff seine so wol von Ständen / als jhrem minderjährigen König vorbrachte Gewalt / von dem Churfürstlichen Collegio zur Wahlhandlung darumb billich beygelassen / dieweil der defectus minorennitatis durch der Stände (als der proprietariorum) speciale procuratorium vnd Plenipotentz / nach Innhalt jhrer Privilegien erstattet: vnd dannenhero auch der Böhmische Legatus in allen damaligen actis Electoralibus, besonders aber deren Denunciation Schrifften an Keyser Carln / nit allein für deß Königs / sondern auch der Cron Böheimb Gewalthaber vnd vollmächtigen Gesandten titulirt vnd genennet worden.</p> <p>Nun were aber männiglich bewust / in was gefährlichem Zustandt das Königreich Böheimb / sampt dessen incorporirten Landen / wegen jhrer eussersten Beschwer vnnd Verfolgung gerathen / vnd darbey auch Reichskündig / daß J. Kön. W. zu dessen würcklichen Regierung niemals gelanget / viel weniger sich biß dato auff die Maß / wie jetzo der Kron vnnd incorporirten Landen Notturfft erfordern wolte gebührlich erwiesen / dahero deß fürnembsten Haupt requisiti ermangeln thete / welches in der güldenen Bull vor allen Dingen erheischen würde / also daß die electiones absque reali electoratus possessione nicht bestehen noch kräfftig seyn könten.</p> <p>Solchem nach wolte jhnen fast beschwerlich fallen / daß jetzo bey jhrem betrübten Obligen die Kron Böheimb mit angeregter Denunciation noch weiters benachtheilet vnd was zur Pragerischen Residentz gehörig / nach Wien solte gezogen / wie auch die vhralte Böhmische Wahlgerechtigkeit von der Königlichen Possession vnd Regierung separirt / vnd hergegen auff die personalis coronationis ceremonias gebunden worden.</p> <p>Wordurch also nit allein der Güldenen Bullen vnd allegirten Churfürstlichen Collegial Decisionibus, auch herkommener langwüriger Observantz mercklichen derogirt / sondern auch den Böhmischen Ständen / an jhren Special Privilegien beydes hierinnen / vnd in jhren eygenen Election vnd frembden Successionwesen (welches sie mit Jhrer Kön. W. noch vnerörtet hetten) starcke Eingriff gethan würden / wann jnen die Freyheit supplendorum defectuum vel inhabilitatis benommen / oder auch der Vsu vnd Administratio iurium Electoralium, bey noch wehrenden zweiffelhafften Differentien / wider jhren Willen vnd Contradiction / auff Jhr. Kön. Würd. solte transferirt / vnd sie zu solchem actui vor der Principalrequisiten Praestation gezogêwerden / durch deren feindselige Tyrannische Kriegsvolck ein starcker Antheil der Kron vnd Chur Böheim allbereit verheeret worden / daß sonsten J. Kön. W. billich vielmehr zuschützen schuldig werẽ / da sie anders deren darauff fundirtẽ Chur-vñ Wahlgerechtigkeit sich mit Wissen vnd Belieben der gesampten Stände zu gebrauchen vndernehmen wolten. Welche Gegenfalls nit weniger periclitirten / wenn radix & fundamentum Electoratus Bohemici durch Jhr Kön. W. eignes Volck solte angefangener massen zu Grund gerichtet werden.</p> <p>Hetten derhalben Jhrer Pflicht vñ Gewissens wegen / damit sie jhrem Vatter land beygethan / nit vnderlassen können / Jhre Churfüstl. Gn. etwas vmbständlicher zu erinnern / mit dienstfleissigstem Bitten / er wolte zu Abschneydung der Augenscheinlichen Nulliteten vnnd praeiudicien / an seinem Orth nit wenigers / als bey den andern Mit-Churfürsten / neben Communicirung dieser Intervention Schrifft / die Verfügung thun / daß der außgeschriebene Wahltag / biß zu Beylegung dieser Vnruh suspendiret vnnd das Churfürstliche Collegium durch Richtigmachung der Böhmischen Session widerumb ordentlicher Weiß ersetzt werden möchte. Darzu dann nit wenig erspriessen würde / wann durch Jhn (Churfürsten) mit vnnd neben deß Reichs Vicarien auch andern vnverdächtigen Fürsten vnd Ständen / deren hohe Authorität interponiret / vñ der betrangtẽ Chur Böheimb dahin verholffen / damit derselben Ständ vnd Inwohner vor frembder Servitut gesichert / auch Jhrer Privilegien / Freyheit / Rechlen vnnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [193/0240]
Vnd eben der Vrsachen willen hette man Graff Johannsen von Lützelburg als regierenden König in Böheimb / bey Keyser Ludwigen auß Bayern Election / vor Hertzog Henrichen auß Kärndten in Churfürstliche Collegium admittiret, vnangesehen derselbe nickt allein zum König in Böhmen hiebevor publicirt vnd gekrönet / sondern auch die Possession vnd würckliche Regierung mit Einwilligung der Böhmischen Stände etliche Jahr lang besessen / damals aber vnd in Zeiten Keyser Ludwigs Wahlhandlung der Possession vnd vorgehabter Böhmischen Regierung entsetzt gewesen. Auß welchen also erscheine / daß solche Wahlgerechtigkeit kein Personalwerck / so der Coronation oder andern personali bus actibus vel ceremoniis angehefftet / sondern tanquam realia iura, cum comnibus officiis, dignitatibus & aliis iuribus anff alle vnd jede Electoratuz inseparabiliter gewidmet / vnnd so starck fundirt / daß zu derselben Gebrauch niemand ohn die würckliche Possession der Churfürstenthumber vnd jhrer Pertinentien saluis Imperii legibus könte beygelassen werden / dessen zugeschweigen / daß die iura Electoralia Bohemica dẽ Ständen in jhren special priuilegiis eigenthumblich vbergeben würden / wie solches mit Keyserlichen Donationen vnd Confirmationen könte erwiesen / vnd darbey auch dargethan werden / daß wann sich bey den regierenden Königen in Böheim einiger Defect oder Minderjährigkeit befunden / wordurch sie an dem würcklichen Gebrauch iurium Electoralium; nach Gewonheit der andern Churhäuser / sonsten können verhindert werden / daß dero vsus vnd administratio, nicht auff die Agnatos proximiores & seniores, sondern allein auff die Stände vnd proceres regni Bohemiae devolviret / auch mit vnd neben dem König exercirt würden.
Gestalt dann solchs in Keyser Carln V. Wahlhandlung observirt / vnnd vnerachtet deren durch König Sigismund in Polen praetendirten Titul vnd erregter Contradiction were doch nichts desto weniger der Kron Böhmen Abgesandter auff seine so wol von Ständen / als jhrem minderjährigen König vorbrachte Gewalt / von dem Churfürstlichen Collegio zur Wahlhandlung darumb billich beygelassen / dieweil der defectus minorennitatis durch der Stände (als der proprietariorum) speciale procuratorium vnd Plenipotentz / nach Innhalt jhrer Privilegien erstattet: vnd dannenhero auch der Böhmische Legatus in allen damaligen actis Electoralibus, besonders aber deren Denunciation Schrifften an Keyser Carln / nit allein für deß Königs / sondern auch der Cron Böheimb Gewalthaber vnd vollmächtigen Gesandten titulirt vnd genennet worden.
Kö. in Polen ist senior agnatus vñ Patruus König Ludwigs in Böhmen gewesen. Nun were aber männiglich bewust / in was gefährlichem Zustandt das Königreich Böheimb / sampt dessen incorporirten Landen / wegen jhrer eussersten Beschwer vnnd Verfolgung gerathen / vnd darbey auch Reichskündig / daß J. Kön. W. zu dessen würcklichen Regierung niemals gelanget / viel weniger sich biß dato auff die Maß / wie jetzo der Kron vnnd incorporirten Landen Notturfft erfordern wolte gebührlich erwiesen / dahero deß fürnembsten Haupt requisiti ermangeln thete / welches in der güldenen Bull vor allen Dingen erheischen würde / also daß die electiones absque reali electoratus possessione nicht bestehen noch kräfftig seyn könten.
Solchem nach wolte jhnen fast beschwerlich fallen / daß jetzo bey jhrem betrübten Obligen die Kron Böheimb mit angeregter Denunciation noch weiters benachtheilet vnd was zur Pragerischen Residentz gehörig / nach Wien solte gezogen / wie auch die vhralte Böhmische Wahlgerechtigkeit von der Königlichen Possession vnd Regierung separirt / vnd hergegen auff die personalis coronationis ceremonias gebunden worden.
Wordurch also nit allein der Güldenen Bullen vnd allegirten Churfürstlichen Collegial Decisionibus, auch herkommener langwüriger Observantz mercklichen derogirt / sondern auch den Böhmischen Ständen / an jhren Special Privilegien beydes hierinnen / vnd in jhren eygenen Election vnd frembden Successionwesen (welches sie mit Jhrer Kön. W. noch vnerörtet hetten) starcke Eingriff gethan würden / wann jnen die Freyheit supplendorum defectuum vel inhabilitatis benommen / oder auch der Vsu vnd Administratio iurium Electoralium, bey noch wehrenden zweiffelhafften Differentien / wider jhren Willen vnd Contradiction / auff Jhr. Kön. Würd. solte transferirt / vnd sie zu solchem actui vor der Principalrequisiten Praestation gezogêwerden / durch deren feindselige Tyrannische Kriegsvolck ein starcker Antheil der Kron vnd Chur Böheim allbereit verheeret worden / daß sonsten J. Kön. W. billich vielmehr zuschützen schuldig werẽ / da sie anders deren darauff fundirtẽ Chur-vñ Wahlgerechtigkeit sich mit Wissen vnd Belieben der gesampten Stände zu gebrauchen vndernehmen wolten. Welche Gegenfalls nit weniger periclitirten / wenn radix & fundamentum Electoratus Bohemici durch Jhr Kön. W. eignes Volck solte angefangener massen zu Grund gerichtet werden.
Hetten derhalben Jhrer Pflicht vñ Gewissens wegen / damit sie jhrem Vatter land beygethan / nit vnderlassen können / Jhre Churfüstl. Gn. etwas vmbständlicher zu erinnern / mit dienstfleissigstem Bitten / er wolte zu Abschneydung der Augenscheinlichen Nulliteten vnnd praeiudicien / an seinem Orth nit wenigers / als bey den andern Mit-Churfürsten / neben Communicirung dieser Intervention Schrifft / die Verfügung thun / daß der außgeschriebene Wahltag / biß zu Beylegung dieser Vnruh suspendiret vnnd das Churfürstliche Collegium durch Richtigmachung der Böhmischen Session widerumb ordentlicher Weiß ersetzt werden möchte. Darzu dann nit wenig erspriessen würde / wann durch Jhn (Churfürsten) mit vnnd neben deß Reichs Vicarien auch andern vnverdächtigen Fürsten vnd Ständen / deren hohe Authorität interponiret / vñ der betrangtẽ Chur Böheimb dahin verholffen / damit derselben Ständ vnd Inwohner vor frembder Servitut gesichert / auch Jhrer Privilegien / Freyheit / Rechlen vnnd
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