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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Stände Meynung von J. May. vnd allen deren trewen Dienern Intention vnnd Praetension durchauß nit Different were.

Sie wüntschten nemblich / daß Jhre M. vnd dero Erben nit allein Oesterreich Vnder vnd Ob der Enß / die Königreich Vngarn vnd Böheimb alle zugleich beysammen hette / vnd regierete / sondern auch durch Gottes Gnad zur Röm. Cron vnd Kayserthumb ehest gelangete.

Fürs ander / daß alles was bißhero von diesem Land Ob der Enß gerathen / gehandelt vnd vorgenommen worden vnd noch beschehe / zu obbemelter Intention beförderlich / hergegen was derselben Stände wolgemeynten Rath vnd Vornehmen bißhero zuwider gehandelt worden / vnd noch gehandelt würde / J. May. Praetension gantz hinderlich vnd schädlich were; Alsdann wolte er sein gehorsambstes Gutachten / wie dero selben zu Behauptung dero Intention / mit Gottlichem Beystandt zuhelffen / so gut ers verstünde / anzeigen.

I. Damit Jhre M. an der Landtschafft Intention / wie der erste Punct außweise / nicht zweiffeln dörffe / wolten dieselbe / dero Hocherleuchten Verstandt nach / der Stände erhebliche Vrsachen gnädigst selbs bey sich erwegen: Dann ob wol gemeiner Landtschafft Meynung nicht were / jhrem Erbherrn Ertz-Hertzogen Alberto / von seinem habenden Recht zu beyden Oesterreichischen Landen / ausser Jhrer Durchl. Wissen vnd Willen jchtwas entziehen zulassen / so were doch / in Erwegung man sich Jhrer Durchl. grosser vnnd stäter Blödigkeit halben / Heraußkunfft nicht zugetrösten hette / leichtlichen zugedencken / zu was grosser gemeiner Landtschafft Beschwerden die so gar ferrne vnd stätige Abwesenheit deß Landts-Fürsten es gerathen würde / vnd daß dahero alle vornehme Handlungen / mit grosser Vngelegenheit / Verlust der Zeit vnd schweren Vncosten an weit abgelegene Orth vmb Antwort vnd Resolution gelangen müsten: Darüber bey Kaysers Maximiliani I. Zeiten / als er vnderweilen in Niderlandt gewesen / eben diese Stände sich hoch beklaget hetten: Die Plenipotentzen aber hetten in etlichen Fällen jhre gewisse Maß / als in Alienirung vnd Verwechselung eines Eigenthumms: Item wo dem Landts-Fürsten vnd seinem Land Schaden geschehe vnnd vbel gehauset würde: Item wo schwere Mißverstände vnd Irrungen zwischen einem Landtsfürstlichen Statthalter vnnd den Ständen sich erregeten / oder sonsten praejudicia von einem oder andern Theil vervrsachet würden / rc. Alle dergleichen Decisiones müsten allein bey dem Landts-Fürsten selbst vnd nicht bey dem Plenipotentiario gesucht werden / dann ausser diesem vnnd dergleichen Vorbehalt were es keine Plenipotentz / sondern ein völlige Cession vnd Begebung / alles habenden Rechtens vnd befugten Anspruchs / vnd dahero würde durch die Plenipotentz / sie were gleich wie sie wolte / gemeine Landtschafft in obangezogener Beschwerd nichts sublevirt / vmb so viel grösser aber were alsdann dieses Orths der Landtschafft Beschwerde / daß ein Herr / der seine meiste Zeit von Jugendt auff / in der Frembde / bey einer Teutschen Natur widerwärtigen Nation zugebracht / der ernstlichen vnd gewaltigen Regierung gewohnet / die Landt nit viel gesehen / weniger jhrer Landt Stände Gelegenheiten / Freyheiten vnd Herkommen kennete / gemeinlich sich von Frembden einnehmen liesse / vnd nach derselben bösen Information / sich widerwertig resolvirte / welche grosse Sorg / wegen so vieler Exempel nit aussen bleibe.

Vnd ob auch Jhre Durchl. ins Landt kändte ankommen / so were aber zumahl zubefahren / daß sie nicht etwa Spanier / Niderländer vnnd Außländische Nation in die Landt bringe / welche mit grossem Schaden deß Landts / sich in die vornemmsten Aempter eintringen / gemeiniglich vber die Inländer herrschen / vnd dieselben vndertrucken wolten / wie bey Kön. Ferdinando Salamanca gethan / den / wie lieb er auch J. May. gewesen / die Stände wegen seines Ehr-vnnd Geltgeitzes (also redeten sie in jhren Schrifften ohne Schew) letzlich doch durch stätig Beschwer vnd Klagen mit Müh gar vom Hoff gebracht hetten: Solte dann mit Irer Durchl. so nunmehr vber die 60. Jahr jhres Alters kommen / sich etwa bald ein Fall zutragen / so bringe abermahl die öffter Mutation dem Landt newe Beschwerden vnnd Vngelegenheiten / wie die Erfahrung bezeugete.

Auß diesen vnd andern mehr Considerationen hetten Jhre Kön. M. leicht zuermessen / daß diese Landtschafft nichts heylsamers wüntschen könte / als daß Ertz-Hertzog Albertus diese Landt Jhrer Mayest. welche die Landt mehrers kenneten vnnd gleichsamb bey jhnen erzogen weren / nach deren Freyheiten bald vnnd langwürig regierten; warumb aber bemelte Landtschafft auch dieses für nothwendig hielte / daß J. M. neben diesen beyden Oesterreichischen Landen / zugleich die Cron Böheim habe / dessen weren wichtige Vrsachen: Dann so lang Böheimb vnnd Oesterreich durch vnderschiedliche Herrn regieret worden / were sonderlich das Land Ob der Enß / wegen der Grentzen nie vnangefochten geblieben / vnnd ob gleich Verträge vorgangen / so weren doch offt vmb schlechter Vrsachen willen / Einfäll mit grossem Schaden vnd Praejudicien jhrer Herren vnd der Landen / wie auch in Vnder Oesterreich auß Mähren geschehen. Erstlich bey Kay. Ferdinandi Regierung / der durch die vornehme Heurath diese zwey Land beharrlich zusammen gebracht / hetten solche Vngelegenheiten ein Endt genommen / derenthalben dieses Landt die vnderschiedene Regierung nicht gern sehen köndte.

Auch were es diesem Landt vmb die Commercien zuthun: Auß Böhmen hetten sie Hopffen / Maltz / Fisch / Roß vnd Tuch / vnd was auß Meissen vnd Sachsen ins Land gebracht würde / hergegen versilberten sie jhnen jhr Saltz vnd Eisen. Welche Conmercien da sie durch vnderschiedene Regierungen solten gesperret werden / so litten sie / Oesterreicher vielmehr / als die Böhmen / weil sie deß Saltzes gnug auß Bayern / deß Eisens auß der Pfaltz vmm gutes Gelt / sie aber die andern Commercien zur Notthurfft nirgend anders woher haben könten.

Stände Meynung von J. May. vnd allen deren trewen Dienern Intention vnnd Praetension durchauß nit Different were.

Sie wüntschten nemblich / daß Jhre M. vnd dero Erben nit allein Oesterreich Vnder vnd Ob der Enß / die Königreich Vngarn vnd Böheimb alle zugleich beysammen hette / vnd regierete / sondern auch durch Gottes Gnad zur Röm. Cron vnd Kayserthumb ehest gelangete.

Fürs ander / daß alles was bißhero von diesem Land Ob der Enß gerathen / gehandelt vnd vorgenommen wordẽ vnd noch beschehe / zu obbemelter Intention beförderlich / hergegen was derselben Stände wolgemeynten Rath vnd Vornehmen bißhero zuwider gehandelt worden / vnd noch gehandelt würde / J. May. Praetension gantz hinderlich vnd schädlich were; Alsdann wolte er sein gehorsambstes Gutachten / wie dero selben zu Behauptung dero Intention / mit Gottlichem Beystandt zuhelffen / so gut ers verstünde / anzeigen.

I. Damit Jhre M. an der Landtschafft Intention / wie der erste Punct außweise / nicht zweiffeln dörffe / wolten dieselbe / dero Hocherleuchten Verstandt nach / der Stände erhebliche Vrsachen gnädigst selbs bey sich erwegen: Dann ob wol gemeiner Landtschafft Meynung nicht were / jhrem Erbherrn Ertz-Hertzogen Alberto / von seinem habenden Recht zu beyden Oesterreichischen Landen / ausser Jhrer Durchl. Wissen vnd Willen jchtwas entziehen zulassen / so were doch / in Erwegung man sich Jhrer Durchl. grosser vnnd stäter Blödigkeit halben / Heraußkunfft nicht zugetrösten hette / leichtlichen zugedencken / zu was grosser gemeiner Landtschafft Beschwerden die so gar ferrne vnd stätige Abwesenheit deß Landts-Fürsten es gerathen würde / vnd daß dahero alle vornehme Handlungẽ / mit grosser Vngelegenheit / Verlust der Zeit vnd schweren Vncosten an weit abgelegene Orth vmb Antwort vñ Resolution gelangen müsten: Darüber bey Kaysers Maximiliani I. Zeiten / als er vnderweilen in Niderlandt gewesen / eben diese Stände sich hoch beklaget hetten: Die Plenipotentzen aber hetten in etlichen Fällen jhre gewisse Maß / als in Alienirung vnd Verwechselung eines Eigenthum̃s: Item wo dem Landts-Fürsten vnd seinem Land Schaden geschehe vnnd vbel gehauset würde: Item wo schwere Mißverstände vnd Irrungen zwischen einem Landtsfürstlichen Statthalter vnnd den Ständen sich erregeten / oder sonsten praejudicia von einem oder andern Theil vervrsachet würden / rc. Alle dergleichen Decisiones müsten allein bey dem Landts-Fürsten selbst vnd nicht bey dem Plenipotentiario gesucht werden / dann ausser diesem vnnd dergleichen Vorbehalt were es keine Plenipotentz / sondern ein völlige Cession vnd Begebung / alles habenden Rechtens vñ befugten Anspruchs / vnd dahero würde durch die Plenipotentz / sie were gleich wie sie wolte / gemeine Landtschafft in obangezogener Beschwerd nichts sublevirt / vmb so viel grösser aber were alsdann dieses Orths der Landtschafft Beschwerde / daß ein Herr / der seine meiste Zeit von Jugendt auff / in der Frembde / bey einer Teutschen Natur widerwärtigen Nation zugebracht / der ernstlichẽ vnd gewaltigen Regierung gewohnet / die Landt nit viel gesehen / weniger jhrer Landt Stände Gelegenheiten / Freyheiten vnd Herkommen kennete / gemeinlich sich von Frembden einnehmen liesse / vnd nach derselben bösen Information / sich widerwertig resolvirte / welche grosse Sorg / wegen so vieler Exempel nit aussen bleibe.

Vnd ob auch Jhre Durchl. ins Landt kändte ankommen / so were aber zumahl zubefahren / daß sie nicht etwa Spanier / Niderländer vnnd Außländische Nation in die Landt bringe / welche mit grossem Schaden deß Landts / sich in die vornem̃sten Aempter eintringẽ / gemeiniglich vber die Inländer herrschen / vnd dieselben vndertrucken wolten / wie bey Kön. Ferdinando Salamanca gethã / den / wie lieb er auch J. May. gewesen / die Stände wegen seines Ehr-vnnd Geltgeitzes (also redeten sie in jhren Schrifften ohne Schew) letzlich doch durch stätig Beschwer vnd Klagen mit Müh gar vom Hoff gebracht hetten: Solte dann mit Irer Durchl. so nunmehr vber die 60. Jahr jhres Alters kommen / sich etwa bald ein Fall zutragen / so bringe abermahl die öffter Mutation dem Landt newe Beschwerden vnnd Vngelegenheiten / wie die Erfahrung bezeugete.

Auß diesen vnd andern mehr Considerationen hetten Jhre Kön. M. leicht zuermessen / daß diese Landtschafft nichts heylsamers wüntschen könte / als daß Ertz-Hertzog Albertus diese Landt Jhrer Mayest. welche die Landt mehrers kenneten vnnd gleichsamb bey jhnen erzogen weren / nach deren Freyheiten bald vnnd langwürig regierten; warumb aber bemelte Landtschafft auch dieses für nothwendig hielte / daß J. M. neben diesen beyden Oesterreichischen Landen / zugleich die Cron Böheim habe / dessen weren wichtige Vrsachen: Dañ so lang Böheimb vnnd Oesterreich durch vnderschiedliche Herrn regieret worden / were sonderlich das Land Ob der Enß / wegẽ der Grentzen nie vnangefochten geblieben / vnnd ob gleich Verträge vorgangen / so weren doch offt vmb schlechter Vrsachen willen / Einfäll mit grossem Schaden vnd Praejudicien jhrer Herren vnd der Landen / wie auch in Vnder Oesterreich auß Mähren geschehen. Erstlich bey Kay. Ferdinandi Regierung / der durch die vornehme Heurath diese zwey Land beharrlich zusammen gebracht / hetten solche Vngelegenheiten ein Endt genommen / derenthalben dieses Landt die vnderschiedene Regierung nicht gern sehen köndte.

Auch were es diesem Landt vmb die Commercien zuthun: Auß Böhmen hetten sie Hopffen / Maltz / Fisch / Roß vnd Tuch / vnd was auß Meissen vñ Sachsen ins Land gebracht würde / hergegẽ versilberten sie jhnen jhr Saltz vñ Eisen. Welche Cõmercien da sie durch vnderschiedene Regierũgen solten gesperret werdẽ / so litten sie / Oesterreicher vielmehr / als die Böhmẽ / weil sie deß Saltzes gnug auß Bayern / deß Eisens auß der Pfaltz vm̃ gutes Gelt / sie aber die andern Commercien zur Notthurfft nirgend anders woher haben könten.

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          <p>Sie wüntschten nemblich / daß Jhre M. vnd dero Erben nit allein Oesterreich Vnder                      vnd Ob der Enß / die Königreich Vngarn vnd Böheimb alle zugleich beysammen hette                      / vnd regierete / sondern auch durch Gottes Gnad zur Röm. Cron vnd Kayserthumb                      ehest gelangete.</p>
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          <p>I. Damit Jhre M. an der Landtschafft Intention / wie der erste Punct außweise /                      nicht zweiffeln dörffe / wolten dieselbe / dero Hocherleuchten Verstandt nach /                      der Stände erhebliche Vrsachen gnädigst selbs bey sich erwegen: Dann ob wol                      gemeiner Landtschafft Meynung nicht were / jhrem Erbherrn Ertz-Hertzogen Alberto                      / von seinem habenden Recht zu beyden Oesterreichischen Landen / ausser Jhrer                      Durchl. Wissen vnd Willen jchtwas entziehen zulassen / so were doch / in                      Erwegung man sich Jhrer Durchl. grosser vnnd stäter Blödigkeit halben /                      Heraußkunfft nicht zugetrösten hette / leichtlichen zugedencken / zu was grosser                      gemeiner Landtschafft Beschwerden die so gar ferrne vnd stätige Abwesenheit deß                      Landts-Fürsten es gerathen würde / vnd daß dahero alle vornehme Handlunge&#x0303; / mit                      grosser Vngelegenheit / Verlust der Zeit vnd schweren Vncosten an weit                      abgelegene Orth vmb Antwort vn&#x0303; Resolution gelangen müsten:                      Darüber bey Kaysers Maximiliani I. Zeiten / als er vnderweilen in Niderlandt                      gewesen / eben diese Stände sich hoch beklaget hetten: Die Plenipotentzen aber                      hetten in etlichen Fällen jhre gewisse Maß / als in Alienirung vnd Verwechselung                      eines Eigenthum&#x0303;s: Item wo dem Landts-Fürsten vnd seinem Land                      Schaden geschehe vnnd vbel gehauset würde: Item wo schwere Mißverstände vnd                      Irrungen zwischen einem Landtsfürstlichen Statthalter vnnd den Ständen sich                      erregeten / oder sonsten praejudicia von einem oder andern Theil vervrsachet                      würden / rc. Alle dergleichen Decisiones müsten allein bey dem Landts-Fürsten                      selbst vnd nicht bey dem Plenipotentiario gesucht werden / dann ausser diesem                      vnnd dergleichen Vorbehalt were es keine Plenipotentz / sondern ein völlige                      Cession vnd Begebung / alles habenden Rechtens vn&#x0303; befugten                      Anspruchs / vnd dahero würde durch die Plenipotentz / sie were gleich wie sie                      wolte / gemeine Landtschafft in obangezogener Beschwerd nichts sublevirt / vmb                      so viel grösser aber were alsdann dieses Orths der Landtschafft Beschwerde / daß                      ein Herr / der seine meiste Zeit von Jugendt auff / in der Frembde / bey einer                      Teutschen Natur widerwärtigen Nation zugebracht / der ernstliche&#x0303; vnd gewaltigen                      Regierung gewohnet / die Landt nit viel gesehen / weniger jhrer Landt Stände                      Gelegenheiten / Freyheiten vnd Herkommen kennete / gemeinlich sich von Frembden                      einnehmen liesse / vnd nach derselben bösen Information / sich widerwertig                      resolvirte / welche grosse Sorg / wegen so vieler Exempel nit aussen bleibe.</p>
          <p>Vnd ob auch Jhre Durchl. ins Landt kändte ankommen / so were aber zumahl                      zubefahren / daß sie nicht etwa Spanier / Niderländer vnnd Außländische Nation                      in die Landt bringe / welche mit grossem Schaden deß Landts / sich in die                          vornem&#x0303;sten Aempter eintringe&#x0303; / gemeiniglich vber die Inländer                      herrschen / vnd dieselben vndertrucken wolten / wie bey Kön. Ferdinando                      Salamanca getha&#x0303; / den / wie lieb er auch J. May. gewesen / die                      Stände wegen seines Ehr-vnnd Geltgeitzes (also redeten sie in jhren Schrifften                      ohne Schew) letzlich doch durch stätig Beschwer vnd Klagen mit Müh gar vom Hoff                      gebracht hetten: Solte dann mit Irer Durchl. so nunmehr vber die 60. Jahr jhres                      Alters kommen / sich etwa bald ein Fall zutragen / so bringe abermahl die öffter                      Mutation dem Landt newe Beschwerden vnnd Vngelegenheiten / wie die Erfahrung                      bezeugete.</p>
          <p>Auß diesen vnd andern mehr Considerationen hetten Jhre Kön. M. leicht zuermessen                      / daß diese Landtschafft nichts heylsamers wüntschen könte / als daß                      Ertz-Hertzog Albertus diese Landt Jhrer Mayest. welche die Landt mehrers                      kenneten vnnd gleichsamb bey jhnen erzogen weren / nach deren Freyheiten bald                      vnnd langwürig regierten; warumb aber bemelte Landtschafft auch dieses für                      nothwendig hielte / daß J. M. neben diesen beyden Oesterreichischen Landen /                      zugleich die Cron Böheim habe / dessen weren wichtige Vrsachen: Dan&#x0303; so lang Böheimb vnnd Oesterreich durch vnderschiedliche Herrn regieret worden                      / were sonderlich das Land Ob der Enß / wege&#x0303; der Grentzen nie vnangefochten                      geblieben / vnnd ob gleich Verträge vorgangen / so weren doch offt vmb                      schlechter Vrsachen willen / Einfäll mit grossem Schaden vnd Praejudicien jhrer                      Herren vnd der Landen / wie auch in Vnder Oesterreich auß Mähren geschehen.                      Erstlich bey Kay. Ferdinandi Regierung / der durch die vornehme Heurath diese                      zwey Land beharrlich zusammen gebracht / hetten solche Vngelegenheiten ein Endt                      genommen / derenthalben dieses Landt die vnderschiedene Regierung nicht gern                      sehen köndte.</p>
          <p>Auch were es diesem Landt vmb die Commercien zuthun: Auß Böhmen hetten sie                      Hopffen / Maltz / Fisch / Roß vnd Tuch / vnd was auß Meissen vn&#x0303;                      Sachsen ins Land gebracht würde / hergege&#x0303; versilberten sie jhnen jhr Saltz vn&#x0303; Eisen. Welche Co&#x0303;mercien da sie durch                      vnderschiedene Regieru&#x0303;gen solten gesperret werde&#x0303; / so litten sie                      / Oesterreicher vielmehr / als die Böhme&#x0303; / weil sie deß Saltzes gnug auß Bayern                      / deß Eisens auß der Pfaltz vm&#x0303; gutes Gelt / sie aber die andern                      Commercien zur Notthurfft nirgend anders woher haben könten.</p>
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[174/0221] Stände Meynung von J. May. vnd allen deren trewen Dienern Intention vnnd Praetension durchauß nit Different were. Sie wüntschten nemblich / daß Jhre M. vnd dero Erben nit allein Oesterreich Vnder vnd Ob der Enß / die Königreich Vngarn vnd Böheimb alle zugleich beysammen hette / vnd regierete / sondern auch durch Gottes Gnad zur Röm. Cron vnd Kayserthumb ehest gelangete. Fürs ander / daß alles was bißhero von diesem Land Ob der Enß gerathen / gehandelt vnd vorgenommen wordẽ vnd noch beschehe / zu obbemelter Intention beförderlich / hergegen was derselben Stände wolgemeynten Rath vnd Vornehmen bißhero zuwider gehandelt worden / vnd noch gehandelt würde / J. May. Praetension gantz hinderlich vnd schädlich were; Alsdann wolte er sein gehorsambstes Gutachten / wie dero selben zu Behauptung dero Intention / mit Gottlichem Beystandt zuhelffen / so gut ers verstünde / anzeigen. I. Damit Jhre M. an der Landtschafft Intention / wie der erste Punct außweise / nicht zweiffeln dörffe / wolten dieselbe / dero Hocherleuchten Verstandt nach / der Stände erhebliche Vrsachen gnädigst selbs bey sich erwegen: Dann ob wol gemeiner Landtschafft Meynung nicht were / jhrem Erbherrn Ertz-Hertzogen Alberto / von seinem habenden Recht zu beyden Oesterreichischen Landen / ausser Jhrer Durchl. Wissen vnd Willen jchtwas entziehen zulassen / so were doch / in Erwegung man sich Jhrer Durchl. grosser vnnd stäter Blödigkeit halben / Heraußkunfft nicht zugetrösten hette / leichtlichen zugedencken / zu was grosser gemeiner Landtschafft Beschwerden die so gar ferrne vnd stätige Abwesenheit deß Landts-Fürsten es gerathen würde / vnd daß dahero alle vornehme Handlungẽ / mit grosser Vngelegenheit / Verlust der Zeit vnd schweren Vncosten an weit abgelegene Orth vmb Antwort vñ Resolution gelangen müsten: Darüber bey Kaysers Maximiliani I. Zeiten / als er vnderweilen in Niderlandt gewesen / eben diese Stände sich hoch beklaget hetten: Die Plenipotentzen aber hetten in etlichen Fällen jhre gewisse Maß / als in Alienirung vnd Verwechselung eines Eigenthum̃s: Item wo dem Landts-Fürsten vnd seinem Land Schaden geschehe vnnd vbel gehauset würde: Item wo schwere Mißverstände vnd Irrungen zwischen einem Landtsfürstlichen Statthalter vnnd den Ständen sich erregeten / oder sonsten praejudicia von einem oder andern Theil vervrsachet würden / rc. Alle dergleichen Decisiones müsten allein bey dem Landts-Fürsten selbst vnd nicht bey dem Plenipotentiario gesucht werden / dann ausser diesem vnnd dergleichen Vorbehalt were es keine Plenipotentz / sondern ein völlige Cession vnd Begebung / alles habenden Rechtens vñ befugten Anspruchs / vnd dahero würde durch die Plenipotentz / sie were gleich wie sie wolte / gemeine Landtschafft in obangezogener Beschwerd nichts sublevirt / vmb so viel grösser aber were alsdann dieses Orths der Landtschafft Beschwerde / daß ein Herr / der seine meiste Zeit von Jugendt auff / in der Frembde / bey einer Teutschen Natur widerwärtigen Nation zugebracht / der ernstlichẽ vnd gewaltigen Regierung gewohnet / die Landt nit viel gesehen / weniger jhrer Landt Stände Gelegenheiten / Freyheiten vnd Herkommen kennete / gemeinlich sich von Frembden einnehmen liesse / vnd nach derselben bösen Information / sich widerwertig resolvirte / welche grosse Sorg / wegen so vieler Exempel nit aussen bleibe. Vnd ob auch Jhre Durchl. ins Landt kändte ankommen / so were aber zumahl zubefahren / daß sie nicht etwa Spanier / Niderländer vnnd Außländische Nation in die Landt bringe / welche mit grossem Schaden deß Landts / sich in die vornem̃sten Aempter eintringẽ / gemeiniglich vber die Inländer herrschen / vnd dieselben vndertrucken wolten / wie bey Kön. Ferdinando Salamanca gethã / den / wie lieb er auch J. May. gewesen / die Stände wegen seines Ehr-vnnd Geltgeitzes (also redeten sie in jhren Schrifften ohne Schew) letzlich doch durch stätig Beschwer vnd Klagen mit Müh gar vom Hoff gebracht hetten: Solte dann mit Irer Durchl. so nunmehr vber die 60. Jahr jhres Alters kommen / sich etwa bald ein Fall zutragen / so bringe abermahl die öffter Mutation dem Landt newe Beschwerden vnnd Vngelegenheiten / wie die Erfahrung bezeugete. Auß diesen vnd andern mehr Considerationen hetten Jhre Kön. M. leicht zuermessen / daß diese Landtschafft nichts heylsamers wüntschen könte / als daß Ertz-Hertzog Albertus diese Landt Jhrer Mayest. welche die Landt mehrers kenneten vnnd gleichsamb bey jhnen erzogen weren / nach deren Freyheiten bald vnnd langwürig regierten; warumb aber bemelte Landtschafft auch dieses für nothwendig hielte / daß J. M. neben diesen beyden Oesterreichischen Landen / zugleich die Cron Böheim habe / dessen weren wichtige Vrsachen: Dañ so lang Böheimb vnnd Oesterreich durch vnderschiedliche Herrn regieret worden / were sonderlich das Land Ob der Enß / wegẽ der Grentzen nie vnangefochten geblieben / vnnd ob gleich Verträge vorgangen / so weren doch offt vmb schlechter Vrsachen willen / Einfäll mit grossem Schaden vnd Praejudicien jhrer Herren vnd der Landen / wie auch in Vnder Oesterreich auß Mähren geschehen. Erstlich bey Kay. Ferdinandi Regierung / der durch die vornehme Heurath diese zwey Land beharrlich zusammen gebracht / hetten solche Vngelegenheiten ein Endt genommen / derenthalben dieses Landt die vnderschiedene Regierung nicht gern sehen köndte. Auch were es diesem Landt vmb die Commercien zuthun: Auß Böhmen hetten sie Hopffen / Maltz / Fisch / Roß vnd Tuch / vnd was auß Meissen vñ Sachsen ins Land gebracht würde / hergegẽ versilberten sie jhnen jhr Saltz vñ Eisen. Welche Cõmercien da sie durch vnderschiedene Regierũgen solten gesperret werdẽ / so litten sie / Oesterreicher vielmehr / als die Böhmẽ / weil sie deß Saltzes gnug auß Bayern / deß Eisens auß der Pfaltz vm̃ gutes Gelt / sie aber die andern Commercien zur Notthurfft nirgend anders woher haben könten.

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/221>, abgerufen am 23.11.2024.