Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte. Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vnd Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzen erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten. Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vnd Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen. So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringen / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselben zu Hülf kommen möchten. Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechen der Land gesehen / vnd von Hoff keine Leichterung erfolgen wollen / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vnd Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be- dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte. Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten. Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen. So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten. Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0213" n="166"/> dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.</p> <p>Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.</p> <p>Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen.</p> <p>So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten.</p> <p>Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0213]
dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.
Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.
Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen.
So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten.
Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |