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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.

Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vnd Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzen erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.

Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vnd Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen.

So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringen / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselben zu Hülf kommen möchten.

Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechen der Land gesehen / vnd von Hoff keine Leichterung erfolgen wollen / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vnd Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be-

dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.

Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.

Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen.

So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten.

Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be-

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dern gar sampt der                      Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu                      verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so                      gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar                      auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott                      nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an                      seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel                      zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.</p>
          <p>Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl.                      Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd                      Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie                      jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten /                      vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd                      dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände /                      auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen                      Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero /                      durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte /                      einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten                      wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang                      bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten                      Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd                      damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß                      hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu                      allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe                      verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das                      Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand                      mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend                      vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were /                      nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vn&#x0303; Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber                      dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß                      dieser nutze&#x0303; erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren                      angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster                      Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können                      / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß                      solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern /                      nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder                      Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man                      sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette                      erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd                      rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl.                      Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd                      jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in                      gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden                      Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung                      vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.</p>
          <p>Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich                      befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich                      selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch                      vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung                      vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere                      Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen                      Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß                      auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd                      andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit                      den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen                      solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach                      Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item                      folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das                      Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft                      mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den                      Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen                          vn&#x0303; Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert                      vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb                      Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher                      Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden                      Verderben vorkommen.</p>
          <p>So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung                      An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken                      / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die                      Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß                      die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder                      auch damalen Böheim) zu bringe&#x0303; / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde /                      die andern demselbe&#x0303; zu Hülf kommen möchten.</p>
          <p>Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er                      die merckliche Mängel vnd Gebreche&#x0303; der Land gesehe&#x0303; / vn&#x0303; vo&#x0303; Hoff keine Leichterung erfolgen wolle&#x0303; / die Stände beyder Land /                      neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vn&#x0303; Regierung Keysers                      Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be-
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[166/0213] dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte. Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten. Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen. So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten. Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be-

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/213>, abgerufen am 27.11.2024.