Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte. Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vnd Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzen erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten. Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vnd Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen. So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringen / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselben zu Hülf kommen möchten. Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechen der Land gesehen / vnd von Hoff keine Leichterung erfolgen wollen / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vnd Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be- dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte. Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten. Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen. So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten. Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0213" n="166"/> dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.</p> <p>Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.</p> <p>Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen.</p> <p>So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten.</p> <p>Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0213]
dern gar sampt der Besetzung jhrer Clöster vnd Häuser befohlen / vnd der Stände Defension zu verhindern vnnd abzuschlagen gebetten worden / vnd das vber diß alles auch so gar die natürliche vnd aller Völcker Rechten einem jeden Menschen (ja so gar auch dem vnvernünfftigen Vieh) die Defension zuliessen / vnd auch gegen Gott nicht zu verantworten / daß sich ein Mensch mutwillig in Gefahr setzte / oder an seinem leib / Weib / Kind / Befreundten vnd Zugehörigen (da er anders die Mittel zur Gegenwehr haben könte) Verletzung vnd Mord gedulden solte.
Da sie dann auch fürs Sechste mit gutem reinen Gewissen gegen Gott / Jhrer Füstl. Durchl. vnd der gantzen Christenheit bezeugen könten / daß jhre Gedancken vnnd Rathschläg jederzeit einig vnd allein dahin gerichtet gewesen weren / daß sie jhrer ehrlichen Vorälten Redlichkeit vnd Trew gegen Gott / jhrem Landsfürsten / vnd gemeinen Vatterlandt in Achtung nehmen / deren eyfferig nachsetzten / vnd dieselbe aller Welt im Werck erwiesen: Als hetten sie drey Politische Stände / auch bey dieser jetzigen ernewerten Verbündnuß mit der Kron Böheimb (mit dessen Adelichen Ständen vnnd Innwohnern sie auch ohne das von vhralten Zeiten hero / durch Bluts Freundschafft vnd naher Verwandnuß / auch alles nechst Benachbarte / einander zugethan) jhnen einig dieses End vnd Ziel fürgestellt / vnd wolten wünschen / daß nicht nunmehr der Betrübte vnnd höchstschädliche Außgang bezeugete / wie nachtheilig es dem Hauß Oesterreich / jhrem geliebten Vatterlandt vnnd dessen Angehörigen gewesen / daß solche nicht zeitlicher vnnd damalen / wie es die nechst abgeleibte Keyserliche Majestät Anno 1615. auß hochvernünfftigen Vrsachen nothwendig befunden / vnnd die Stände selbst darzu allergnädigst ermahnet / fürgangen / sondern auch durch die Landschädliche Räthe verhindert worden / weil ohne Zweiffel durch solches heylsame Mittel das Königreich Böheimb in dem alten vnderthänigsten Gehorsamb vnnd friedlichen Stand mit diesen Oesterreichischen Landen sich befinden würde / vnd so viel tausend vnschuldiger Christen Blut / so beyderseits bißhero vergossen worden were / nicht so starck gen Himmel schreyen / vnd besorgendes mehrers Vnglück vñ Straffen vber die Lande vervrsachen würde. Es befinde sich aber dennoch im Werck daß auch auß dieser gleichwol spaten Vergleich- vnd Bündnuß dieser nutzẽ erfolgt / daß hierdurch noch diese Oesterreichische Land bey jren angebohrnen rechten Erbherrn erhalten worden / welche ausser dessen in höchster Gefahr gestanden / vnd gegen dem grossen Gewalt sich nit hetten schützen können / wie dann die vorige alte Geschichten vnd exempla zu erkennen geben / daß solches Königreich mit seinen incorporirten vnd volckreichen starcken Ländern / nicht so schlecht sich befinde / daß es durch eylende geringe Macht / oder Drohung zu schrecken oder zu vberwinden / vnd sonderlichen diese Land / wo man sich nit in guter Nachbarschafft gehalten / vielmal hohes Verderben hette erfahren müssen / als solches die vor Augen stehende alte Schloß Gemäwr vnd rudera der Posterität wiesen / vnd sie vnderthänigst bitten / Jh. Fürstl. Durchl. wolte jhr die jenige Vrsachen / welche nechst verstorbener vnd jetzregierender Key. Maj. Sie gleich von Anfang dieser entstandenen Vnruh in gehorsambster Trew vbergeben / jhro vnderthänigst vortragen lassen / so wurden Sie gewißlichen darauß befinden / daß ausser dieses Mittels der Vergleichung vnmüglich gewesen were / diese Land Jhrer Fürstl. Durchl. zu erhalten.
Da auch in den Oesterreichischen Archiuis nachgesucht werden solte / würde sich befinden / daß vngleiche Conjunction dieser Landt Stände / so wol vnder sich selbsten mit einander / als mit denen Benachbarten / nichts newes noch vngewohntes / sondern auch hiebevor mehrmals dergleichen ohn alle Verweisung vorgangen / vnd recht gehalten worden / innmassen nit allein obangezogene ältere Verbündnuß der Ständ selbsten vnder einander / zu jhrer vnd der jhrigen Defension / sondern auch mit den benachbarten Landen zu erweisen / so gar / daß auch Anno 1442. in dem damals auffgerichten Landfrieden der vier Landständ vnd andern hierzu deputierten Außschüssen in specie anbefohlen würde / daß sie mit den vmbligenden Landen / wo das notthürfftig / allwegen bey Zeiten Tag machen solten / vnnd versuchen daß zwischen den Landen Frieden gemacht würde / nach Notthurfft alsdann etwa bey König Albrechts Zeiten auch geschehen sey. Item folgends 1451. 1452. mit der Kron Vngarn / darzu auch folgenden 1453. Jahrs das Bisthumb Passaw getretten / wie auch nachmals in Anno 1460. da die Landschafft mercklich beschwert worden / wider altes Herkommen vnnd darumb etliche auß den Herrn Ritter vnd Knechten sich zusammen gefüget / vnd auß demselbigen Gebrechen vñ Verderben / damit Arm vnnd Reich ein zeitlang beschwert vnnd verderbt worden / da der Landsfürst vnd seine Räthe bittlichen vmb Abhelffung offt ersucht / aber nichts were erlangt worden / mit solcher Verbündnuß dem Land vnd seinen Freyheiten geholffen / vnd dem besorgenden Verderben vorkommen.
So hette Keyser Rudolff der Ander zu Antrettung seiner Regierung vnd Huldigung An. 1577. in seiner ersten Landtags Proposition / auß seinen vornembsten Stücken / dardurch er diesen Landen wol vnd nützlich vorzustehen gedachte / die Verbündnuß benennet / vnnd vermeldet / daß er dahin zu trachten gedachte / daß die Defension Ordnungen der Land / in gleichen Verstand vnd Bündnuß (darunder auch damalen Böheim) zu bringẽ / auf daß / wo eins darauß angegriffen würde / die andern demselbẽ zu Hülf kommen möchten.
Also hette weyland Keyser Matthias An. 1608. als damals Gubernator / nach dem er die merckliche Mängel vnd Gebrechẽ der Land gesehẽ / vñ võ Hoff keine Leichterung erfolgen wollẽ / die Stände beyder Land / neben Vngarn vnd Mähren (in Leb. zeiten vñ Regierung Keysers Rudolphi) zu Verbündnuß vnd Confoederation ermahnet: ja es be-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/213>, abgerufen am 27.07.2024. |