Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.darinn vnder andern sonderlich der Defension halber versehen / daß die darzu vorgenommene Anwaldt / oder Außschuß die Bestellung / oder Vorsehung von deß Landes Renten vnd Nutzen thun solten / daß allwegen Werckleut / Büchsen / Puluer vnnd anderer Zeug / so man zu gewinnung der Schlösser bedörffte / vorhanden sey / wie auch im folgenden 1470. Jahr durch die Ständ ein sondere Ordnung zur Lands Defension gemacht worden. Item folgends 1477. die Graffen / Herrn / Ritter vnnd Knecht zu Widerstandt der Böhmen eine Defension vorgenommen / damahlen Herr Georg von Scharpffenburg mit 200. Pferden von jhnen were bestellet worden / ingleichem im folgenden 1478. Jahr / da Georg von Losenstein zu einem Viertel Hauptmann im Haußrück Viertel: Herr von Starenbergk vnd Oberheim im Machlandt Viertel / vnd was mehr zur Defension gehörig vorgenommen. Ebenmässig weren auff Absterben Keysers Maximiliani I. Anno 1519. von den Landschafften vor der Huldigung die Defension Ordnungen angestellet worden / wie auch folgend bey Regierung der Landsfürsten in annis 1525. 1531. 1542. 1548. vnd mehr Jahr / wie deßwegen auffgerichte / vnnd allein durch die Landschafften gegen einander gefertigte Libell solches außwiesen / ja noch weylandt Keyser Rudolph der ander / vnd nechst abgeleibte Keyser Matthias hetten selbsten vielmals in jhren vnderschiedlichen Landtags Propositionen die Landschafften zu newer Verfassung vnd Anstellung der Lands Defension angemahnet. Es bezugeten auch die alte mehrhundert jährige Reseruata in den Landtags Bewilligungen / solche der Landstände Gerechtigkeit / in dem dieselbe jhnen jederzeit bevor behalten / daß auff den Fall das Landt durch Krieg / Feindt / oder in andere Weg angefochten / oder es ein Noth anstossen würde / sie jhnen zur Lands Beschützung / in die Bewilligungen zu greiffen / ein freye Handt vorbehalten haben wölten; da sie auch gleich solche vhralte hergebrachte Gerechtigkeit nicht vor jhnen hetten / würde es jhnen doch auch darumb / förderst zu diesen Zeiten / nicht vnrecht mögen geheissen werden / weil die eusserste Notthurfft solches erforderte / in dem gleich bald Anfangs auff die entstandene Böhmische Vnruh / daß in Friaul vnnd selbiger Orthen wider Venedig vnderhaltene Königliche Volck in das Landt eingeführt werden wollen / vber dessen Vbel vnd Landverderbliches hausen / Raub vnnd Verwustung nicht allein die Graffschafft Görtz vnd Friaul / sondern auch die benachbarte Fürstenthumb zu Gott nicht genugsam seuffzen vnd klagen können / deme dann auch die Ordinantz zum Anzug in dieses Landt / ohn alles Vorwissen vnd Erinnerung der Ständ gegeben worden / darbey auch damals die Obriste Befelchshaber / ohne Schew / offentlich sich vernehmen lassen / daß sie die Ketzer heimsuchen / vnd von deren Gütern / sich deß Verlusts / so sie im Venedischen Krieg erlitten / erholen wolten Da die Ständ auch / durch sonderbare Hülff Gottes / von der nechstverstorbenen Keys. Majest. als regierenden Landsfürsten / auff vnterhanigste Erinnerungen deren bewusten Lands Trew / so viel erlangt / daß solche gefahriche Ordinantz wider abgestellet / vnd die Stände bey jhrer vnderthänigst erbettenen Lands Defension verblieben / hetten sie doch (neben den niehrern mächtigen Betrohungen) alsbaldt wider erfahren müssen / daß durch Passaw vnd andere Orth nach der Donaw new frembd Volck diesem Landt zugeruckt / der General Obriste Conte de Bucquoy nechst an die Grentzen kommen / vnd also mit allem Ernst Sedes belli in dieses Landt wollen geleget werden / dardurch dann auch das Königreich Böheimb mit seiner Kriegsmacht zum Gegenzug in diß Landt vervrsachet / daß sie von beyden Seiten / das eusserst Verderben vor Augen gesehen / vnd wo sie nicht Gott sonderlich erretter hette / sie beyden Theilen zum Raub werden sollen. Solche Betrohungen / Einfäll vnd feindliche Gefahr / hette sich auch biß auff diese Stund so gar nicht verlohren / sondern im Werck je mehr vnd mehr gefährlicher wachsend erzeigt / daß auch nunmehr durch allerley vbel disciplinirtes frembdes Kriegsvolck vnder der Enß fast keiner in seinem Hauß noch Schloß / auch ausser demselben auff dem Feldt oder Strassensicher. Der Schutz dessen man durch solches Kriegsvolck zwar Anfangs von Hoff auß vertröstet worden / hette sich im Werck anders nicht / dann Raub / Brand / Mord / Schändung Weiber vnd Jungfrawen / Plünderung vnnd Verderbung Landt vnd Leut leyder befunden / als sichs dann noch zur Stundt nicht anders bewiese; so wurden vber diß alles / zu mehrer dergleichen verderblicher Einführung / allerley Praeparationes inner- vnd ausser Lands gesucht vnnd vorgenommen / die Benachbarte vnnd Angrentzende je mehr vnnd mehr zu widriger Handlung irritirt / vnd zum Einfall gereitzt vnnd bewogen / vnd also aller Orthen die Extrema wider das Landttentirt. So were wissentlich / daß auch wol hievor (wie die Decreta deßwegen auffzulegen) wann man zu Hoff vmb Schutz vnd Hülff zur höchsten Nothzeit angeruffen / der Bescheid / daß man nicht Mittel habe / sondern die Anruffenden sich selbs beschützen solten / erfolget / daß man sich nichts gewisses versichern können noch dörffen: zu allem Vberfluß aber were auch eben diese gegenwärtige Defension von der nechstverstorbenen Keyserlichen Majestät justificirt / vnd vermög derselben aller gnädigsten Schreibens approbirt worden / innmassen solche Schreiben annoch außwiesen. Daß demnach jhre Widrige deßwegen bey Jh. F. Durchl. sie in vngnädigen Verdacht zu bringen / oder sich derentwegen zu beschweren (da jnen andern in wahrem Vertrawen friedlich mit den Stände zu leben ernst / vnd nicht anders von jhnen gesucht würde) oder auch selbst hierinnen zu verdencken / darumb so viel weniger Vrsach / weil den Catholischen dergleichen Defension nicht verwehrt / son- darinn vnder andern sonderlich der Defension halber versehen / daß die darzu vorgenommene Anwaldt / oder Außschuß die Bestellung / oder Vorsehung von deß Landes Renten vnd Nutzen thun solten / daß allwegen Werckleut / Büchsen / Puluer vnnd anderer Zeug / so man zu gewinnung der Schlösser bedörffte / vorhanden sey / wie auch im folgenden 1470. Jahr durch die Ständ ein sondere Ordnung zur Lands Defension gemacht worden. Item folgends 1477. die Graffen / Herrn / Ritter vnnd Knecht zu Widerstandt der Böhmen eine Defension vorgenommen / damahlen Herr Georg von Scharpffenburg mit 200. Pferden von jhnen were bestellet worden / ingleichem im folgenden 1478. Jahr / da Georg von Losenstein zu einem Viertel Hauptmann im Haußrück Viertel: Herr von Starenbergk vnd Oberheim im Machlandt Viertel / vnd was mehr zur Defension gehörig vorgenommen. Ebenmässig weren auff Absterben Keysers Maximiliani I. Anno 1519. von den Landschafften vor der Huldigung die Defension Ordnungen angestellet worden / wie auch folgend bey Regierung der Landsfürsten in annis 1525. 1531. 1542. 1548. vnd mehr Jahr / wie deßwegen auffgerichte / vnnd allein durch die Landschafften gegen einander gefertigte Libell solches außwiesen / ja noch weylandt Keyser Rudolph der ander / vnd nechst abgeleibte Keyser Matthias hetten selbsten vielmals in jhren vnderschiedlichen Landtags Propositionen die Landschafften zu newer Verfassung vnd Anstellung der Lands Defension angemahnet. Es bezugeten auch die alte mehrhundert jährige Reseruata in den Landtags Bewilligungen / solche der Landstände Gerechtigkeit / in dem dieselbe jhnen jederzeit bevor behalten / daß auff den Fall das Landt durch Krieg / Feindt / oder in andere Weg angefochten / oder es ein Noth anstossen würde / sie jhnen zur Lands Beschützung / in die Bewilligungen zu greiffen / ein freye Handt vorbehalten haben wölten; da sie auch gleich solche vhralte hergebrachte Gerechtigkeit nicht vor jhnen hetten / würde es jhnen doch auch darumb / förderst zu diesen Zeiten / nicht vnrecht mögen geheissen werden / weil die eusserste Notthurfft solches erforderte / in dem gleich bald Anfangs auff die entstandene Böhmische Vnruh / daß in Friaul vnnd selbiger Orthen wider Venedig vnderhaltene Königliche Volck in das Landt eingeführt werden wollen / vber dessen Vbel vnd Landverderbliches hausen / Raub vnnd Verwustung nicht allein die Graffschafft Görtz vnd Friaul / sondern auch die benachbarte Fürstenthumb zu Gott nicht genugsam seuffzen vnd klagen können / deme dann auch die Ordinantz zum Anzug in dieses Landt / ohn alles Vorwissen vnd Erinnerung der Ständ gegeben worden / darbey auch damals die Obriste Befelchshaber / ohne Schew / offentlich sich vernehmen lassen / daß sie die Ketzer heimsuchen / vnd von deren Gütern / sich deß Verlusts / so sie im Venedischen Krieg erlitten / erholen wolten Da die Ständ auch / durch sonderbare Hülff Gottes / von der nechstverstorbenen Keys. Majest. als regierenden Landsfürsten / auff vnterhanigste Erinnerungen deren bewusten Lands Trew / so viel erlangt / daß solche gefahriche Ordinantz wider abgestellet / vnd die Stände bey jhrer vnderthänigst erbettenen Lands Defension verblieben / hetten sie doch (neben den niehrern mächtigen Betrohungen) alsbaldt wider erfahren müssen / daß durch Passaw vnd andere Orth nach der Donaw new frembd Volck diesem Landt zugeruckt / der General Obriste Conte de Bucquoy nechst an die Grentzen kommen / vnd also mit allem Ernst Sedes belli in dieses Landt wollen geleget werden / dardurch dann auch das Königreich Böheimb mit seiner Kriegsmacht zum Gegenzug in diß Landt vervrsachet / daß sie von beyden Seiten / das eusserst Verderben vor Augen gesehen / vnd wo sie nicht Gott sonderlich erretter hette / sie beyden Theilen zum Raub werden sollen. Solche Betrohungen / Einfäll vnd feindliche Gefahr / hette sich auch biß auff diese Stund so gar nicht verlohren / sondern im Werck je mehr vnd mehr gefährlicher wachsend erzeigt / daß auch nunmehr durch allerley vbel disciplinirtes frembdes Kriegsvolck vnder der Enß fast keiner in seinem Hauß noch Schloß / auch ausser demselben auff dem Feldt oder Strassensicher. Der Schutz dessen man durch solches Kriegsvolck zwar Anfangs von Hoff auß vertröstet worden / hette sich im Werck anders nicht / dann Raub / Brand / Mord / Schändung Weiber vnd Jungfrawen / Plünderung vnnd Verderbung Landt vnd Leut leyder befunden / als sichs dann noch zur Stundt nicht anders bewiese; so wurden vber diß alles / zu mehrer dergleichen verderblicher Einführung / allerley Praeparationes inner- vnd ausser Lands gesucht vnnd vorgenommen / die Benachbarte vnnd Angrentzende je mehr vnnd mehr zu widriger Handlung irritirt / vnd zum Einfall gereitzt vnnd bewogen / vnd also aller Orthen die Extrema wider das Landttentirt. So were wissentlich / daß auch wol hievor (wie die Decreta deßwegen auffzulegen) wann man zu Hoff vmb Schutz vnd Hülff zur höchsten Nothzeit angeruffen / der Bescheid / daß man nicht Mittel habe / sondern die Anruffenden sich selbs beschützen solten / erfolget / daß man sich nichts gewisses versichern können noch dörffen: zu allem Vberfluß aber were auch eben diese gegenwärtige Defension von der nechstverstorbenen Keyserlichen Majestät justificirt / vnd vermög derselben aller gnädigsten Schreibens approbirt worden / innmassen solche Schreiben annoch außwiesen. Daß demnach jhre Widrige deßwegen bey Jh. F. Durchl. sie in vngnädigen Verdacht zu bringẽ / oder sich derentwegẽ zu beschwerẽ (da jnen andern in wahrem Vertrawen friedlich mit den Stände zu leben ernst / vnd nicht anders von jhnen gesucht würde) oder auch selbst hierinnen zu verdencken / darumb so viel weniger Vrsach / weil den Catholischen dergleichen Defension nicht verwehrt / son- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0212" n="165"/> darinn vnder andern sonderlich der Defension halber versehen / daß die darzu vorgenommene Anwaldt / oder Außschuß die Bestellung / oder Vorsehung von deß Landes Renten vnd Nutzen thun solten / daß allwegen Werckleut / Büchsen / Puluer vnnd anderer Zeug / so man zu gewinnung der Schlösser bedörffte / vorhanden sey / wie auch im folgenden 1470. Jahr durch die Ständ ein sondere Ordnung zur Lands Defension gemacht worden. Item folgends 1477. die Graffen / Herrn / Ritter vnnd Knecht zu Widerstandt der Böhmen eine Defension vorgenommen / damahlen Herr Georg von Scharpffenburg mit 200. Pferden von jhnen were bestellet worden / ingleichem im folgenden 1478. Jahr / da Georg von Losenstein zu einem Viertel Hauptmann im Haußrück Viertel: Herr von Starenbergk vnd Oberheim im Machlandt Viertel / vnd was mehr zur Defension gehörig vorgenommen.</p> <p>Ebenmässig weren auff Absterben Keysers Maximiliani I. Anno 1519. von den Landschafften vor der Huldigung die Defension Ordnungen angestellet worden / wie auch folgend bey Regierung der Landsfürsten in annis 1525. 1531. 1542. 1548. vnd mehr Jahr / wie deßwegen auffgerichte / vnnd allein durch die Landschafften gegen einander gefertigte Libell solches außwiesen / ja noch weylandt Keyser Rudolph der ander / vnd nechst abgeleibte Keyser Matthias hetten selbsten vielmals in jhren vnderschiedlichen Landtags Propositionen die Landschafften zu newer Verfassung vnd Anstellung der Lands Defension angemahnet.</p> <p>Es bezugeten auch die alte mehrhundert jährige Reseruata in den Landtags Bewilligungen / solche der Landstände Gerechtigkeit / in dem dieselbe jhnen jederzeit bevor behalten / daß auff den Fall das Landt durch Krieg / Feindt / oder in andere Weg angefochten / oder es ein Noth anstossen würde / sie jhnen zur Lands Beschützung / in die Bewilligungen zu greiffen / ein freye Handt vorbehalten haben wölten; da sie auch gleich solche vhralte hergebrachte Gerechtigkeit nicht vor jhnen hetten / würde es jhnen doch auch darumb / förderst zu diesen Zeiten / nicht vnrecht mögen geheissen werden / weil die eusserste Notthurfft solches erforderte / in dem gleich bald Anfangs auff die entstandene Böhmische Vnruh / daß in Friaul vnnd selbiger Orthen wider Venedig vnderhaltene Königliche Volck in das Landt eingeführt werden wollen / vber dessen Vbel vnd Landverderbliches hausen / Raub vnnd Verwustung nicht allein die Graffschafft Görtz vnd Friaul / sondern auch die benachbarte Fürstenthumb zu Gott nicht genugsam seuffzen vnd klagen können / deme dann auch die Ordinantz zum Anzug in dieses Landt / ohn alles Vorwissen vnd Erinnerung der Ständ gegeben worden / darbey auch damals die Obriste Befelchshaber / ohne Schew / offentlich sich vernehmen lassen / daß sie die Ketzer heimsuchen / vnd von deren Gütern / sich deß Verlusts / so sie im Venedischen Krieg erlitten / erholen wolten</p> <p>Da die Ständ auch / durch sonderbare Hülff Gottes / von der nechstverstorbenen Keys. Majest. als regierenden Landsfürsten / auff vnterhanigste Erinnerungen deren bewusten Lands Trew / so viel erlangt / daß solche gefahriche Ordinantz wider abgestellet / vnd die Stände bey jhrer vnderthänigst erbettenen Lands Defension verblieben / hetten sie doch (neben den niehrern mächtigen Betrohungen) alsbaldt wider erfahren müssen / daß durch Passaw vnd andere Orth nach der Donaw new frembd Volck diesem Landt zugeruckt / der General Obriste Conte de Bucquoy nechst an die Grentzen kommen / vnd also mit allem Ernst Sedes belli in dieses Landt wollen geleget werden / dardurch dann auch das Königreich Böheimb mit seiner Kriegsmacht zum Gegenzug in diß Landt vervrsachet / daß sie von beyden Seiten / das eusserst Verderben vor Augen gesehen / vnd wo sie nicht Gott sonderlich erretter hette / sie beyden Theilen zum Raub werden sollen.</p> <p>Solche Betrohungen / Einfäll vnd feindliche Gefahr / hette sich auch biß auff diese Stund so gar nicht verlohren / sondern im Werck je mehr vnd mehr gefährlicher wachsend erzeigt / daß auch nunmehr durch allerley vbel disciplinirtes frembdes Kriegsvolck vnder der Enß fast keiner in seinem Hauß noch Schloß / auch ausser demselben auff dem Feldt oder Strassensicher. Der Schutz dessen man durch solches Kriegsvolck zwar Anfangs von Hoff auß vertröstet worden / hette sich im Werck anders nicht / dann Raub / Brand / Mord / Schändung Weiber vnd Jungfrawen / Plünderung vnnd Verderbung Landt vnd Leut leyder befunden / als sichs dann noch zur Stundt nicht anders bewiese; so wurden vber diß alles / zu mehrer dergleichen verderblicher Einführung / allerley Praeparationes inner- vnd ausser Lands gesucht vnnd vorgenommen / die Benachbarte vnnd Angrentzende je mehr vnnd mehr zu widriger Handlung irritirt / vnd zum Einfall gereitzt vnnd bewogen / vnd also aller Orthen die Extrema wider das Landttentirt. So were wissentlich / daß auch wol hievor (wie die Decreta deßwegen auffzulegen) wann man zu Hoff vmb Schutz vnd Hülff zur höchsten Nothzeit angeruffen / der Bescheid / daß man nicht Mittel habe / sondern die Anruffenden sich selbs beschützen solten / erfolget / daß man sich nichts gewisses versichern können noch dörffen: zu allem Vberfluß aber were auch eben diese gegenwärtige Defension von der nechstverstorbenen Keyserlichen Majestät justificirt / vnd vermög derselben aller gnädigsten Schreibens approbirt worden / innmassen solche Schreiben annoch außwiesen.</p> <p>Daß demnach jhre Widrige deßwegen bey Jh. F. Durchl. sie in vngnädigen Verdacht zu bringẽ / oder sich derentwegẽ zu beschwerẽ (da jnen andern in wahrem Vertrawen friedlich mit den Stände zu leben ernst / vnd nicht anders von jhnen gesucht würde) oder auch selbst hierinnen zu verdencken / darumb so viel weniger Vrsach / weil den Catholischen dergleichen Defension nicht verwehrt / son- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0212]
darinn vnder andern sonderlich der Defension halber versehen / daß die darzu vorgenommene Anwaldt / oder Außschuß die Bestellung / oder Vorsehung von deß Landes Renten vnd Nutzen thun solten / daß allwegen Werckleut / Büchsen / Puluer vnnd anderer Zeug / so man zu gewinnung der Schlösser bedörffte / vorhanden sey / wie auch im folgenden 1470. Jahr durch die Ständ ein sondere Ordnung zur Lands Defension gemacht worden. Item folgends 1477. die Graffen / Herrn / Ritter vnnd Knecht zu Widerstandt der Böhmen eine Defension vorgenommen / damahlen Herr Georg von Scharpffenburg mit 200. Pferden von jhnen were bestellet worden / ingleichem im folgenden 1478. Jahr / da Georg von Losenstein zu einem Viertel Hauptmann im Haußrück Viertel: Herr von Starenbergk vnd Oberheim im Machlandt Viertel / vnd was mehr zur Defension gehörig vorgenommen.
Ebenmässig weren auff Absterben Keysers Maximiliani I. Anno 1519. von den Landschafften vor der Huldigung die Defension Ordnungen angestellet worden / wie auch folgend bey Regierung der Landsfürsten in annis 1525. 1531. 1542. 1548. vnd mehr Jahr / wie deßwegen auffgerichte / vnnd allein durch die Landschafften gegen einander gefertigte Libell solches außwiesen / ja noch weylandt Keyser Rudolph der ander / vnd nechst abgeleibte Keyser Matthias hetten selbsten vielmals in jhren vnderschiedlichen Landtags Propositionen die Landschafften zu newer Verfassung vnd Anstellung der Lands Defension angemahnet.
Es bezugeten auch die alte mehrhundert jährige Reseruata in den Landtags Bewilligungen / solche der Landstände Gerechtigkeit / in dem dieselbe jhnen jederzeit bevor behalten / daß auff den Fall das Landt durch Krieg / Feindt / oder in andere Weg angefochten / oder es ein Noth anstossen würde / sie jhnen zur Lands Beschützung / in die Bewilligungen zu greiffen / ein freye Handt vorbehalten haben wölten; da sie auch gleich solche vhralte hergebrachte Gerechtigkeit nicht vor jhnen hetten / würde es jhnen doch auch darumb / förderst zu diesen Zeiten / nicht vnrecht mögen geheissen werden / weil die eusserste Notthurfft solches erforderte / in dem gleich bald Anfangs auff die entstandene Böhmische Vnruh / daß in Friaul vnnd selbiger Orthen wider Venedig vnderhaltene Königliche Volck in das Landt eingeführt werden wollen / vber dessen Vbel vnd Landverderbliches hausen / Raub vnnd Verwustung nicht allein die Graffschafft Görtz vnd Friaul / sondern auch die benachbarte Fürstenthumb zu Gott nicht genugsam seuffzen vnd klagen können / deme dann auch die Ordinantz zum Anzug in dieses Landt / ohn alles Vorwissen vnd Erinnerung der Ständ gegeben worden / darbey auch damals die Obriste Befelchshaber / ohne Schew / offentlich sich vernehmen lassen / daß sie die Ketzer heimsuchen / vnd von deren Gütern / sich deß Verlusts / so sie im Venedischen Krieg erlitten / erholen wolten
Da die Ständ auch / durch sonderbare Hülff Gottes / von der nechstverstorbenen Keys. Majest. als regierenden Landsfürsten / auff vnterhanigste Erinnerungen deren bewusten Lands Trew / so viel erlangt / daß solche gefahriche Ordinantz wider abgestellet / vnd die Stände bey jhrer vnderthänigst erbettenen Lands Defension verblieben / hetten sie doch (neben den niehrern mächtigen Betrohungen) alsbaldt wider erfahren müssen / daß durch Passaw vnd andere Orth nach der Donaw new frembd Volck diesem Landt zugeruckt / der General Obriste Conte de Bucquoy nechst an die Grentzen kommen / vnd also mit allem Ernst Sedes belli in dieses Landt wollen geleget werden / dardurch dann auch das Königreich Böheimb mit seiner Kriegsmacht zum Gegenzug in diß Landt vervrsachet / daß sie von beyden Seiten / das eusserst Verderben vor Augen gesehen / vnd wo sie nicht Gott sonderlich erretter hette / sie beyden Theilen zum Raub werden sollen.
Solche Betrohungen / Einfäll vnd feindliche Gefahr / hette sich auch biß auff diese Stund so gar nicht verlohren / sondern im Werck je mehr vnd mehr gefährlicher wachsend erzeigt / daß auch nunmehr durch allerley vbel disciplinirtes frembdes Kriegsvolck vnder der Enß fast keiner in seinem Hauß noch Schloß / auch ausser demselben auff dem Feldt oder Strassensicher. Der Schutz dessen man durch solches Kriegsvolck zwar Anfangs von Hoff auß vertröstet worden / hette sich im Werck anders nicht / dann Raub / Brand / Mord / Schändung Weiber vnd Jungfrawen / Plünderung vnnd Verderbung Landt vnd Leut leyder befunden / als sichs dann noch zur Stundt nicht anders bewiese; so wurden vber diß alles / zu mehrer dergleichen verderblicher Einführung / allerley Praeparationes inner- vnd ausser Lands gesucht vnnd vorgenommen / die Benachbarte vnnd Angrentzende je mehr vnnd mehr zu widriger Handlung irritirt / vnd zum Einfall gereitzt vnnd bewogen / vnd also aller Orthen die Extrema wider das Landttentirt. So were wissentlich / daß auch wol hievor (wie die Decreta deßwegen auffzulegen) wann man zu Hoff vmb Schutz vnd Hülff zur höchsten Nothzeit angeruffen / der Bescheid / daß man nicht Mittel habe / sondern die Anruffenden sich selbs beschützen solten / erfolget / daß man sich nichts gewisses versichern können noch dörffen: zu allem Vberfluß aber were auch eben diese gegenwärtige Defension von der nechstverstorbenen Keyserlichen Majestät justificirt / vnd vermög derselben aller gnädigsten Schreibens approbirt worden / innmassen solche Schreiben annoch außwiesen.
Daß demnach jhre Widrige deßwegen bey Jh. F. Durchl. sie in vngnädigen Verdacht zu bringẽ / oder sich derentwegẽ zu beschwerẽ (da jnen andern in wahrem Vertrawen friedlich mit den Stände zu leben ernst / vnd nicht anders von jhnen gesucht würde) oder auch selbst hierinnen zu verdencken / darumb so viel weniger Vrsach / weil den Catholischen dergleichen Defension nicht verwehrt / son-
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