Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were.

Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig.

Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn n Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierenden Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet /

sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were.

Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig.

Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn ̃ Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierendẽ Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0211" n="164"/>
sich vnder stünden / gegen                      Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den                      vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten                      (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were.</p>
          <p>Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines                      Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten                      / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande                      gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen                      außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten                      außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen                      worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß                      Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund                      jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so                      würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts                      gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren                      Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff                      sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich                      gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl.                      würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt                      gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest.                      die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige                      Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich                      zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer                      Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt /                      sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen                      / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd                      Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst                      getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration /                      biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren                      Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die                      Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden                      nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch                      vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr                      F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast                      vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer                      zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen                      Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000.                      Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde /                      sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget                      / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so                      beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden                      solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd                      Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der                      Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden)                      wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin                      verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl.                      Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so                      baldt es zur Erbhul<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben                      erbötig.</p>
          <p>Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren                      nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands                      Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so                      wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider                      in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn &#x0303; Außführung / vnd                      stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der                      Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden                      könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die                      Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in                      allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der                      Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner                      Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen                      Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide                      gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F.                      Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands                      Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein                      vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet                      seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der                      regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern                      Zeiten / bey denen abgeleibten regierende&#x0303; Keysern vnnd Landsfürsten in                      offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis                      erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten                      sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem                      Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer                      jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm /                      vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd                      bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom                      gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten                      die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[164/0211] sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were. Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul_igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig. Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn ̃ Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierendẽ Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/211
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/211>, abgerufen am 27.11.2024.