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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Hertzog Leopoldo die Vormundschafft / als dem ältesten / zugesprochen / vnd solchen Außspruch zu thun der Landschafft vertrawet worden / so hette sie was recht vnd billich geurtheilet / vnd solches vmb so viel mehr vnd weißlicher / daß sie dem Herrn Vormünder Cautionem de restituendo zugemuhtet. Hette Hertzog Ernst / als der mit der Disposition nicht zufrieden / sampt andern Interessirten auff etliche Fürsten / vnd ein Anzahl Oesterreichischer Landleute vom Herrn: vnd Ritterstandt / forderst aber in König Sigismundum / als ob man compromittirt, König Sigismundus aber der Landschafft Außspruch / als den Rechten vnd Herkommen gemäß / zu Kräfften erkennet / so were an allem dem nichts anders / als was theils willkührlich / theils wie obgemelt / recht vnd billich were / verhandelt worden. Bey allem diesem bleibe die Administration vnd dergleichen Authorität der Landschafft diß Orts noch sehr weit dahinden. Darneben müßte gleichwol erscheinen / ob der Bericht das Exempel nach der Historj recht allegirt habe / oder nicht. Vnd befinde sich zwar in bemelter Historj / daß Herzog Leopold zu der jhme gebührenden Vormundschafft seines Vettern Hertzog Albrecht / nach Wien beruffen worden / weil er damals ausser Land gewesen / vnd in Schwaben gewohnet hette. Als aber Hertzog Ernst die mit Gerhabschafft praetendirt / schreibe der im Bericht vielmahls angezogene Historicus Haselbach / daß jhme Hertzog Leopold diß Orts nicht zuwider seyn wöllen / sondern sich entschlossen hette / seinem Begehren statt zuthun: Also daß sie beyde Monatsweiß mit einander in solcher Tutel vnd Gubernament vmb gewechselt hetten. Bald darauff hetten sich die Brüder in der Tutel vertragen / vnd die Landherrn (also schreibe der Historicus) beyde Factiones gesteifft / dahero Oesterreich mehr als zwey Jahr durch jnnerlichen Krieg / mit Raub / Mord / vnd Verheerung vielfältig angefochten worden. Wann nun dem also / hette man sich der praetendirten Verordnung vnd zugesprochenen Gerhabschafft nicht so hoch zu rühmen.

Ein anderer Oesterreichischer Historicus schreibe von dieser Gerhabschafft also: Als Albertus der Vierte zu Znaim starb / hat Leopoldus mit seinem Brudern Ernesto das Regiment vber beyde Oesterreich bekommen / vnd ward Alberto dem Fünfften / so von Jahren noch jung / vom Römischen Reich zum Gerhab gegeben / welches dann dem Land zu grossem Schaden gereicht: dann dieweil die Brüder wegen der Gerhabschafft mit einander kriegen / hat dieser Brüderliche Krieg vnd Zorn viel der Ansehenlichsten vnnd Adelichsten Männer in denen Provintzen weggenommen.

Was nun auß diesen Historien vnd Exempeln für ein Ius administrationis oder tutelae vnd adjudicationis für deß Berichts Intention köndte gezogen werden / were abermal leichtlich zu erachten / an jhm selbsten aber weren die Exempla factionsa & tummultuosa, gefährlich zu imitiren / vnd zu allegiren.

Von deß Königs Sigismundi Außspruch schreibe der im Bericht angezogene Historicus, daß solcher dahin gangen / daß die Bürger zu Wien beyden Fürsten Gebrüdern / jedem zu seinem Recht / jhrem Herrn aber dem jungen Alberto / als wahren vnd natürlichen Herrn zu schwören schuldig weren / so auch geschehen. Welcher Außspruch vielmehr der Landschafft schuldige Subjection / als deroselben Gerechtigkeit zur Administration fundirt vnd bestätigte. Daun hierauß were zu sehen / daß das alte Recht vnd Herkommen / welches die Stände solten bewiesen haben / wie der Bericht anzeigte / gar nicht auff der Stände Praetensiones, sondern auff den Lands-Fürsten zuverstehen: nämlich / daß den ältern Brüdern / jedern nach seiner Gebühr / die Successions-Verwaltung oder Gerhabschafft zustehe / vnd zuerkennet werden müßte.

Vnd weil in diesem Ort sonderlich das Compromiß auff eine Anzahl der Landleut etwan darumb angezogen würde / daß darauß erscheine / welcher gestalt die Landschafft in strittigen Sachen der Landsfürsten jhre Authorität zu interponiren Macht hette / so were doch hierauß zuschliessen / wie wenig zu diesem Intent das angezogene Compromiß / vnd alle andere dergleichen vor vnd nachgehende Allegata dienen köndten / weil die Compromiß kein Iurisdiction, sondern das Widerspiel praesupponirten: oder aber es müßte / dem Bericht nach / auch dem König in Vngarn / dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen / hierdurch eine Authorität vnd Iurisdiction im Land / vnd neben der Landschafft einzuraumen seyn. So were auch nicht vngebräuchlich / sondern im Reich vnd sonsten Regal herkommen / daß Churfürsten / Ertzhertzogen vnd Fürsten in jhren Sachen jhre eigene Rähte vnd Landleute nidersetzten / vnd von denselben Recht geben vnd nehmen möchten. Daß aber hierdurch solche Rähte / Landleute vnd Landschafften / wider lautere Willkühr vnd Wolgefallen jhrer Herrschafft einige Iurisdiction, Administration, oder dergleichen Herrligkeit im Landt jhnen zumessen wolten oder köndten / were nie gedacht oder gehöret worden.

Betreffendt den Puncten vom Keyser Friderico / were leicht zu glauben / daß sich derselbe sampt Hertzog Albrechten / deß Lands Regimente halben bey den Ständen ziemlicher massen angemeldet habe[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] dann anderswo köndte ein Erbherr / es were vmb die eigene Regierung / oder vmb die Verwaltung zuthun / sein vorhabend Gubernium nicht notificiren / wie dann solches jederzeit durch außgeschriebene Täge / verforderung zur Huldigung / Mandata vnd dergleichen geschehe.

Daß aber die Stände bemelten Keyer Friderichen conditionirt / vber die merita causa, Privilegia, Testamenta, gleichsamb eine Erkandtnuß vorgenommen / selbsten Lands Statuta gemacht / mit andern Königreichen vnd Landen sich verbunden / vnd also den modum excedirt, vnd dardurch mit jhren Herrn in der beschwerlichsten Händel einen gerahten / were ein gar vndienliches Exempel zu deß Berichts Intent / darauß man nicht allein kein klaren Fug / oder richtiges Herkommen schließen köndte / sondern ehe man wüßte / ob der

Hertzog Leopoldo die Vormundschafft / als dem ältesten / zugesprochen / vnd solchen Außspruch zu thun der Landschafft vertrawet worden / so hette sie was recht vnd billich geurtheilet / vnd solches vmb so viel mehr vñ weißlicher / daß sie dem Herrn Vormünder Cautionem de restituendo zugemuhtet. Hette Hertzog Ernst / als der mit der Disposition nicht zufrieden / sampt andern Interessirten auff etliche Fürsten / vnd ein Anzahl Oesterreichischer Landleute vom Herrn: vnd Ritterstandt / forderst aber in König Sigismundum / als ob man compromittirt, König Sigismundus aber der Landschafft Außspruch / als den Rechten vnd Herkommen gemäß / zu Kräfften erkennet / so were an allem dem nichts anders / als was theils willkührlich / theils wie obgemelt / recht vnd billich were / verhandelt worden. Bey allem diesem bleibe die Administration vnd dergleichẽ Authorität der Landschafft diß Orts noch sehr weit dahinden. Darneben müßte gleichwol erscheinen / ob der Bericht das Exempel nach der Historj recht allegirt habe / oder nicht. Vnd befinde sich zwar in bemelter Historj / daß Herzog Leopold zu der jhme gebührenden Vormundschafft seines Vettern Hertzog Albrecht / nach Wien beruffen worden / weil er damals ausser Land gewesen / vnd in Schwaben gewohnet hette. Als aber Hertzog Ernst die mit Gerhabschafft praetendirt / schreibe der im Bericht vielmahls angezogene Historicus Haselbach / daß jhme Hertzog Leopold diß Orts nicht zuwider seyn wöllen / sondern sich entschlossen hette / seinem Begehren statt zuthun: Also daß sie beyde Monatsweiß mit einander in solcher Tutel vnd Gubernament vmb gewechselt hetten. Bald darauff hetten sich die Brüder in der Tutel vertragen / vnd die Landherrn (also schreibe der Historicus) beyde Factiones gesteifft / dahero Oesterreich mehr als zwey Jahr durch jnnerlichen Krieg / mit Raub / Mord / vnd Verheerung vielfältig angefochten worden. Wann nun dem also / hette man sich der praetendirten Verordnung vnd zugesprochenen Gerhabschafft nicht so hoch zu rühmen.

Ein anderer Oesterreichischer Historicus schreibe von dieser Gerhabschafft also: Als Albertus der Vierte zu Znaim starb / hat Leopoldus mit seinem Brudern Ernesto das Regiment vber beyde Oesterreich bekommen / vnd ward Alberto dem Fünfften / so von Jahren noch jung / vom Römischen Reich zum Gerhab gegeben / welches dann dem Land zu grossem Schaden gereicht: dann dieweil die Brüder wegen der Gerhabschafft mit einander kriegen / hat dieser Brüderliche Krieg vñ Zorn viel der Ansehenlichsten vnnd Adelichsten Männer in denen Provintzen weggenommen.

Was nun auß diesen Historien vnd Exempeln für ein Ius administrationis oder tutelae vnd adjudicationis für deß Berichts Intention köndte gezogen werden / were abermal leichtlich zu erachten / an jhm selbsten aber weren die Exempla factionsa & tummultuosa, gefährlich zu imitiren / vnd zu allegiren.

Von deß Königs Sigismundi Außspruch schreibe der im Bericht angezogene Historicus, daß solcher dahin gangen / daß die Bürger zu Wien beyden Fürsten Gebrüdern / jedem zu seinem Recht / jhrem Herrn aber dem jungen Alberto / als wahren vnd natürlichen Herrn zu schwören schuldig weren / so auch geschehen. Welcher Außspruch vielmehr der Landschafft schuldige Subjection / als deroselben Gerechtigkeit zur Administration fundirt vnd bestätigte. Daun hierauß were zu sehen / daß das alte Recht vnd Herkommen / welches die Stände solten bewiesen haben / wie der Bericht anzeigte / gar nicht auff der Stände Praetensiones, sondern auff den Lands-Fürsten zuverstehẽ: nämlich / daß den ältern Brüdern / jedern nach seiner Gebühr / die Successions-Verwaltung oder Gerhabschafft zustehe / vnd zuerkennet werden müßte.

Vnd weil in diesem Ort sonderlich das Compromiß auff eine Anzahl der Landleut etwan darumb angezogen würde / daß darauß erscheine / welcher gestalt die Landschafft in strittigen Sachen der Landsfürsten jhre Authorität zu interponiren Macht hette / so were doch hierauß zuschliessen / wie wenig zu diesem Intent das angezogene Compromiß / vnd alle andere dergleichen vor vnd nachgehende Allegata dienen köndten / weil die Compromiß kein Iurisdiction, sondern das Widerspiel praesupponirten: oder aber es müßte / dem Bericht nach / auch dem König in Vngarn / dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen / hierdurch eine Authorität vnd Iurisdiction im Land / vnd neben der Landschafft einzuraumen seyn. So were auch nicht vngebräuchlich / sondern im Reich vnd sonsten Regal herkommẽ / daß Churfürsten / Ertzhertzogen vnd Fürsten in jhren Sachen jhre eigene Rähte vnd Landleute nidersetztẽ / vnd von denselben Recht geben vnd nehmen möchten. Daß aber hierdurch solche Rähte / Landleute vnd Landschafften / wider lautere Willkühr vnd Wolgefallen jhrer Herrschafft einige Iurisdiction, Administration, oder dergleichen Herrligkeit im Landt jhnen zumessen wolten oder köndten / were nie gedacht oder gehöret worden.

Betreffendt den Puncten vom Keyser Friderico / were leicht zu glauben / daß sich derselbe sampt Hertzog Albrechten / deß Lands Regimente halben bey den Ständen ziemlicher massen angemeldet habe[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] dann anderswo köndte ein Erbherr / es were vmb die eigene Regierung / oder vmb die Verwaltung zuthun / sein vorhabend Gubernium nicht notificiren / wie dann solches jederzeit durch außgeschriebene Täge / verforderung zur Huldigung / Mandata vnd dergleichen geschehe.

Daß aber die Stände bemelten Keyer Friderichen conditionirt / vber die merita causa, Privilegia, Testamenta, gleichsamb eine Erkandtnuß vorgenommen / selbsten Lands Statuta gemacht / mit andern Königreichẽ vnd Landen sich verbunden / vnd also den modum excedirt, vnd dardurch mit jhren Herrn in der beschwerlichsten Händel einen gerahten / were ein gar vndienliches Exempel zu deß Berichts Intent / darauß man nicht allein kein klaren Fug / oder richtiges Herkommen schließen köndte / sondern ehe man wüßte / ob der

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          <p>Ein anderer Oesterreichischer Historicus schreibe von dieser Gerhabschafft also:                      Als Albertus der Vierte zu Znaim starb / hat Leopoldus mit seinem Brudern                      Ernesto das Regiment vber beyde Oesterreich bekommen / vnd ward Alberto dem                      Fünfften / so von Jahren noch jung / vom Römischen Reich zum Gerhab gegeben /                      welches dann dem Land zu grossem Schaden gereicht: dann dieweil die Brüder wegen                      der Gerhabschafft mit einander kriegen / hat dieser Brüderliche Krieg vn&#x0303; Zorn viel der Ansehenlichsten vnnd Adelichsten Männer in denen                      Provintzen weggenommen.</p>
          <p>Was nun auß diesen Historien vnd Exempeln für ein Ius administrationis oder                      tutelae vnd adjudicationis für deß Berichts Intention köndte gezogen werden /                      were abermal leichtlich zu erachten / an jhm selbsten aber weren die Exempla                      factionsa &amp; tummultuosa, gefährlich zu imitiren / vnd zu allegiren.</p>
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[153/0200] Hertzog Leopoldo die Vormundschafft / als dem ältesten / zugesprochen / vnd solchen Außspruch zu thun der Landschafft vertrawet worden / so hette sie was recht vnd billich geurtheilet / vnd solches vmb so viel mehr vñ weißlicher / daß sie dem Herrn Vormünder Cautionem de restituendo zugemuhtet. Hette Hertzog Ernst / als der mit der Disposition nicht zufrieden / sampt andern Interessirten auff etliche Fürsten / vnd ein Anzahl Oesterreichischer Landleute vom Herrn: vnd Ritterstandt / forderst aber in König Sigismundum / als ob man compromittirt, König Sigismundus aber der Landschafft Außspruch / als den Rechten vnd Herkommen gemäß / zu Kräfften erkennet / so were an allem dem nichts anders / als was theils willkührlich / theils wie obgemelt / recht vnd billich were / verhandelt worden. Bey allem diesem bleibe die Administration vnd dergleichẽ Authorität der Landschafft diß Orts noch sehr weit dahinden. Darneben müßte gleichwol erscheinen / ob der Bericht das Exempel nach der Historj recht allegirt habe / oder nicht. Vnd befinde sich zwar in bemelter Historj / daß Herzog Leopold zu der jhme gebührenden Vormundschafft seines Vettern Hertzog Albrecht / nach Wien beruffen worden / weil er damals ausser Land gewesen / vnd in Schwaben gewohnet hette. Als aber Hertzog Ernst die mit Gerhabschafft praetendirt / schreibe der im Bericht vielmahls angezogene Historicus Haselbach / daß jhme Hertzog Leopold diß Orts nicht zuwider seyn wöllen / sondern sich entschlossen hette / seinem Begehren statt zuthun: Also daß sie beyde Monatsweiß mit einander in solcher Tutel vnd Gubernament vmb gewechselt hetten. Bald darauff hetten sich die Brüder in der Tutel vertragen / vnd die Landherrn (also schreibe der Historicus) beyde Factiones gesteifft / dahero Oesterreich mehr als zwey Jahr durch jnnerlichen Krieg / mit Raub / Mord / vnd Verheerung vielfältig angefochten worden. Wann nun dem also / hette man sich der praetendirten Verordnung vnd zugesprochenen Gerhabschafft nicht so hoch zu rühmen. Ein anderer Oesterreichischer Historicus schreibe von dieser Gerhabschafft also: Als Albertus der Vierte zu Znaim starb / hat Leopoldus mit seinem Brudern Ernesto das Regiment vber beyde Oesterreich bekommen / vnd ward Alberto dem Fünfften / so von Jahren noch jung / vom Römischen Reich zum Gerhab gegeben / welches dann dem Land zu grossem Schaden gereicht: dann dieweil die Brüder wegen der Gerhabschafft mit einander kriegen / hat dieser Brüderliche Krieg vñ Zorn viel der Ansehenlichsten vnnd Adelichsten Männer in denen Provintzen weggenommen. Was nun auß diesen Historien vnd Exempeln für ein Ius administrationis oder tutelae vnd adjudicationis für deß Berichts Intention köndte gezogen werden / were abermal leichtlich zu erachten / an jhm selbsten aber weren die Exempla factionsa & tummultuosa, gefährlich zu imitiren / vnd zu allegiren. Von deß Königs Sigismundi Außspruch schreibe der im Bericht angezogene Historicus, daß solcher dahin gangen / daß die Bürger zu Wien beyden Fürsten Gebrüdern / jedem zu seinem Recht / jhrem Herrn aber dem jungen Alberto / als wahren vnd natürlichen Herrn zu schwören schuldig weren / so auch geschehen. Welcher Außspruch vielmehr der Landschafft schuldige Subjection / als deroselben Gerechtigkeit zur Administration fundirt vnd bestätigte. Daun hierauß were zu sehen / daß das alte Recht vnd Herkommen / welches die Stände solten bewiesen haben / wie der Bericht anzeigte / gar nicht auff der Stände Praetensiones, sondern auff den Lands-Fürsten zuverstehẽ: nämlich / daß den ältern Brüdern / jedern nach seiner Gebühr / die Successions-Verwaltung oder Gerhabschafft zustehe / vnd zuerkennet werden müßte. Vnd weil in diesem Ort sonderlich das Compromiß auff eine Anzahl der Landleut etwan darumb angezogen würde / daß darauß erscheine / welcher gestalt die Landschafft in strittigen Sachen der Landsfürsten jhre Authorität zu interponiren Macht hette / so were doch hierauß zuschliessen / wie wenig zu diesem Intent das angezogene Compromiß / vnd alle andere dergleichen vor vnd nachgehende Allegata dienen köndten / weil die Compromiß kein Iurisdiction, sondern das Widerspiel praesupponirten: oder aber es müßte / dem Bericht nach / auch dem König in Vngarn / dem Bischoff zu Passaw vnd Freysingen / hierdurch eine Authorität vnd Iurisdiction im Land / vnd neben der Landschafft einzuraumen seyn. So were auch nicht vngebräuchlich / sondern im Reich vnd sonsten Regal herkommẽ / daß Churfürsten / Ertzhertzogen vnd Fürsten in jhren Sachen jhre eigene Rähte vnd Landleute nidersetztẽ / vnd von denselben Recht geben vnd nehmen möchten. Daß aber hierdurch solche Rähte / Landleute vnd Landschafften / wider lautere Willkühr vnd Wolgefallen jhrer Herrschafft einige Iurisdiction, Administration, oder dergleichen Herrligkeit im Landt jhnen zumessen wolten oder köndten / were nie gedacht oder gehöret worden. Betreffendt den Puncten vom Keyser Friderico / were leicht zu glauben / daß sich derselbe sampt Hertzog Albrechten / deß Lands Regimente halben bey den Ständen ziemlicher massen angemeldet habe_ dann anderswo köndte ein Erbherr / es were vmb die eigene Regierung / oder vmb die Verwaltung zuthun / sein vorhabend Gubernium nicht notificiren / wie dann solches jederzeit durch außgeschriebene Täge / verforderung zur Huldigung / Mandata vnd dergleichen geschehe. Daß aber die Stände bemelten Keyer Friderichen conditionirt / vber die merita causa, Privilegia, Testamenta, gleichsamb eine Erkandtnuß vorgenommen / selbsten Lands Statuta gemacht / mit andern Königreichẽ vnd Landen sich verbunden / vnd also den modum excedirt, vnd dardurch mit jhren Herrn in der beschwerlichsten Händel einen gerahten / were ein gar vndienliches Exempel zu deß Berichts Intent / darauß man nicht allein kein klaren Fug / oder richtiges Herkommen schließen köndte / sondern ehe man wüßte / ob der

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/200>, abgerufen am 23.11.2024.