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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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daß er nach der Landleute Raht / alle Sachen deß Lands handeln / auch Gericht vnd Empter mit gesessnen Landleuten ersetzen solte / wie herkommen / so ohne Difficultät vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm ein Schlüssel zum Schatz-Gewölb gehabt / vnd behalten hette.

Item / als Anno 1440. dieser Hertzog vnd Keyser Friderich zur Römischen Crönung verreyset / hetten odgemeldte Bischoffe vnd Stände für sich einen Landfrieden auff gerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Landt dem andern zu Hülffe kommen / vnd sonsten die Justiz administrirt werden solte / wie solches in dem Vertrag zwischen Keyser Friderichen vnd der Landschafft Anno 1439. vnd darinnen vnter andern versehen / daß der Landsfürst nach der gesampten Landschafft Raht alle Sachen deß Lands bestellen solte. Darbey auch gemeldet würde / daß die Landstände für sich genommen hetten die Freyheiten deß Hauses vnd der Fürsten von Oesterreich / darzu die Theyl- vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen Jhrer Majest. Erben vnd Landleuten mit Regierung / Gerhabschafft / vnd in andere Weg gehalten werden solte. Ob welchem allem der Keyser zu seiner Widerkunfft würcklich gehalten. Vnd obwol hernach Jhre Majest. in der Reyß nach Rom jhre Landsfürstliche Hochheit anderst bedencken / vnd zwar auß den Landen (aber mit Raht desselben) die Verwesung anstellen wöllen / hette sich doch ein fürnemer Patriot / wider deß Lands Gewonheit / nicht darzu gebrauchen lassen wöllen / auß welchem hernacher der beschwerlichsten Händel einer / auch die Verbündnuß der Stände mit Vngarn vnnd Mähren / vnd theils Böhmen erfolgt. In welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhre Majest. ohne Rath vnd Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd der Landschafft auffgerichten Landfrieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann erfolgt / daß auff Absterben deß Landsfürsten die Stände die Lands Administration hergebracht / vnd der Landsfürst in Abwesen mit der Landschafft Raht / die Bestellung zuthun schuldig were.

Daß nun diese Conclusion auß den praemissis nicht folge / vnd obgemeldte fünffte Position mit den Argumentis nicht einstimme / were daher abzunehmen: Dann erstlich meldet zwar die Oesterreichische Historj / daß beyde Brüder / nämlich Hertzog Otto vnd Hertzog Albrecht mit einander regieret hette / daß aber Hertzog Albrecht die Authorität dieser Mitherrschung von den Ständen empfangen / oder empfangen müssen / darvon geschehe keine Meldung: vnd da gleich die Stände sich einer solchen Disposition angemaßt hetten / so würde doch wider diese Anmassung / noch deß Alberti Kleinmütigkeit (daß er nämlich jhme von seinen Vnderthanen vnd Ständen das jenige / so jhme die Natur vnd alle Recht gegeben / seines Blödsinnigen Bruders Pflegschafft hette aufftragen lassen) dem gantzen Hauß nicht praejudiciren / oder ein löbliches Exempel einführen können / wol aber vnd recht hetten gethan dieselbe getrewe Stände / daß sie in Anmerckung der Debilität jhres ordentlichen Landsfürsten Hertzog Ottonis seinen Bruder Herzog Abrechten zur Assistentz ermahnet vnd bewegt hetten. Eins Wegs aber / als den andern / concludirte dieses Exempel vnd Argument mit nichten / daß wegen eines mangelhafften Herrn vnd Landsfürsten die Administration den Ständen gebühre / weil jhrem eignen Anzeigen nach / die Regierung bey den Erbherrn selbsten verblieben.

Eben so wenig folgten vnd bestünden die im Bericht gesetzte Positiones vnnd Conclusiones auß dem andern Exempel / daß nämlich Anno 1385. zwischen damaligen Vogt- vnd Vnvogtbaren Herrschafften vertragen worden / wann diese zu bestimpter Zeit jhre Antheil haben wolten / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Dann so wenig dieses den Ständen eine Administration oder einiges Recht einraume / so wenig were der Landschafft praejudicirlich / daß sie in gemeinen vnd andern Lands Sachen sich jhrer getrewen Ständen gehorsamen Raht / Hülffe vnd Zuthun gebrauchten vnd bedieneten.

Es were aber von nöthen / weil der Bericht die völlige Wort dieses Vertrags nicht gesetzet / daß zu besserer Information dieselben diß Orts eingeführet würden: damit man sehe / mit was Authorität vnnd Intention die Landsfürsten jhre Landstände jhr bestes zuthun ermahnet hetten.

Die Wort lauteten also: Es ist auch geredet / wann der Hochgeborne Fürst vnser lieber Vetter / Hertzog Albrecht der jünger / vnd vnsers lieben Herrn vnd Vettern Albrechten deß ältern Söhne / ob er die hinder jhme liesse / zu jhren vollen Jahren kommen / von vns / vnserm Bruder Hertzogen Leopold / oder von andern vnsern Brüdern jhren Theil haben wolten / so sollen alle Landherrn vnserer Lande beydenthalben jhren Fleiß vnd bestes thun / vnd vns alle weisen / so ferrn sie mögen / damit wir beydenthalben freundlich bey einander vngetheilet bleiben möchten.

Ob nun auß diesem im Bericht allegirten / aber an jetzo vollkömmlicher erzehlten Exempel nicht klärer zusehen / daß die Erben / wann sie wolten / vnverhindert der Landschafft (die allein jhren Fleiß vnd bestes / vnd so ferrn sie möchte / sich zu freundlicher Abwendung interponiren solte) das Lans vnd consequenter die Landschafft selbst theilen möchten: also daß die Landschafft ein anders disponiren / oder ein sondere Authorität jhro zueigenen köndte / das möge ein jeder leicht erachten.

Das dritte Allegat in diesem fünfften Punct / da es gleich also / ohne alle weitere Vmbstände wahr were / würckete es doch auch nicht zu der praetendirten Administration. Dann so die Landschafft den Vnvogtbaren Albertum Quintum zum Herrn angenommen hette / wie jhme solches per lineam & gradum gebühret / so hette sie daran erbar / recht vnd wol gehandelt / auch jhrem angebohrnen Lands Fürsten nichts gegeben / sondern hetten erst das jenige gethan / was getrewen Vnderthanen gebühren thäte. Hette die Landschafft seinem Vettern

daß er nach der Landleute Raht / alle Sachen deß Lands handeln / auch Gericht vnd Empter mit gesessnen Landleuten ersetzen solte / wie herkommẽ / so ohne Difficultät vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm ein Schlüssel zum Schatz-Gewölb gehabt / vnd behalten hette.

Item / als Anno 1440. dieser Hertzog vnd Keyser Friderich zur Römischen Crönung verreyset / hetten odgemeldte Bischoffe vnd Stände für sich einen Landfrieden auff gerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Landt dem andern zu Hülffe kommen / vnd sonsten die Justiz administrirt werden solte / wie solches in dem Vertrag zwischen Keyser Friderichen vnd der Landschafft Anno 1439. vnd darinnen vnter andern versehen / daß der Landsfürst nach der gesampten Landschafft Raht alle Sachen deß Lands bestellen solte. Darbey auch gemeldet würde / daß die Landstände für sich genommen hetten die Freyheiten deß Hauses vnd der Fürsten von Oesterreich / darzu die Theyl- vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen Jhrer Majest. Erben vnd Landleuten mit Regierung / Gerhabschafft / vnd in andere Weg gehalten werden solte. Ob welchem allem der Keyser zu seiner Widerkunfft würcklich gehalten. Vnd obwol hernach Jhre Majest. in der Reyß nach Rom jhre Landsfürstliche Hochheit anderst bedencken / vnd zwar auß den Landẽ (aber mit Raht desselben) die Verwesung anstellen wöllen / hette sich doch ein fürnemer Patriot / wider deß Lands Gewonheit / nicht darzu gebrauchen lassen wöllen / auß welchem hernacher der beschwerlichsten Händel einer / auch die Verbündnuß der Stände mit Vngarn vnnd Mähren / vnd theils Böhmen erfolgt. In welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhre Majest. ohne Rath vnd Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd der Landschafft auffgerichten Landfrieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann erfolgt / daß auff Absterben deß Landsfürsten die Stände die Lands Administration hergebracht / vnd der Landsfürst in Abwesen mit der Landschafft Raht / die Bestellung zuthun schuldig were.

Daß nun diese Conclusion auß den praemissis nicht folge / vnd obgemeldte fünffte Position mit den Argumentis nicht einstimme / were daher abzunehmen: Dann erstlich meldet zwar die Oesterreichische Historj / daß beyde Brüder / nämlich Hertzog Otto vnd Hertzog Albrecht mit einander regieret hette / daß aber Hertzog Albrecht die Authorität dieser Mitherrschung von den Ständen empfangen / oder empfangen müssen / darvon geschehe keine Meldung: vnd da gleich die Stände sich einer solchen Disposition angemaßt hetten / so würde doch wider diese Anmassung / noch deß Alberti Kleinmütigkeit (daß er nämlich jhme von seinen Vnderthanen vnd Ständen das jenige / so jhme die Natur vnd alle Recht gegeben / seines Blödsinnigen Bruders Pflegschafft hette aufftragen lassen) dem gantzen Hauß nicht praejudiciren / oder ein löbliches Exempel einführen können / wol aber vnd recht hetten gethan dieselbe getrewe Stände / daß sie in Anmerckung der Debilität jhres ordentlichen Landsfürsten Hertzog Ottonis seinen Bruder Herzog Abrechten zur Assistentz ermahnet vnd bewegt hetten. Eins Wegs aber / als den andern / concludirte dieses Exempel vnd Argument mit nichten / daß wegẽ eines mangelhafften Herrn vnd Landsfürsten die Administration den Ständen gebühre / weil jhrem eignen Anzeigen nach / die Regierung bey den Erbherrn selbsten verblieben.

Eben so wenig folgten vnd bestünden die im Bericht gesetzte Positiones vnnd Conclusiones auß dem andern Exempel / daß nämlich Anno 1385. zwischen damaligen Vogt- vnd Vnvogtbaren Herrschafften vertragen worden / wann diese zu bestimpter Zeit jhre Antheil haben wolten / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Dann so wenig dieses den Ständen eine Administration oder einiges Recht einraume / so wenig were der Landschafft praejudicirlich / daß sie in gemeinen vnd andern Lands Sachen sich jhrer getrewen Ständen gehorsamen Raht / Hülffe vnd Zuthun gebrauchten vnd bedieneten.

Es were aber von nöthen / weil der Bericht die völlige Wort dieses Vertrags nicht gesetzet / daß zu besserer Information dieselben diß Orts eingeführet würden: damit man sehe / mit was Authorität vnnd Intention die Landsfürsten jhre Landstände jhr bestes zuthun ermahnet hetten.

Die Wort lauteten also: Es ist auch geredet / wann der Hochgeborne Fürst vnser lieber Vetter / Hertzog Albrecht der jünger / vnd vnsers lieben Herrn vnd Vettern Albrechten deß ältern Söhne / ob er die hinder jhme liesse / zu jhren vollen Jahren kommen / von vns / vnserm Bruder Hertzogen Leopold / oder von andern vnsern Brüdern jhren Theil haben wolten / so sollen alle Landherrn vnserer Lande beydenthalben jhren Fleiß vnd bestes thun / vnd vns alle weisen / so ferrn sie mögen / damit wir beydenthalben freundlich bey einander vngetheilet bleiben möchten.

Ob nun auß diesem im Bericht allegirtẽ / aber an jetzo vollkömmlicher erzehlten Exempel nicht klärer zusehen / daß die Erben / wann sie wolten / vnverhindert der Landschafft (die allein jhren Fleiß vnd bestes / vnd so ferrn sie möchte / sich zu freundlicher Abwendung interponiren solte) das Lans vnd consequenter die Landschafft selbst theilen möchten: also daß die Landschafft ein anders disponiren / oder ein sondere Authorität jhro zueigenen köndte / das möge ein jeder leicht erachten.

Das dritte Allegat in diesem fünfften Punct / da es gleich also / ohne alle weitere Vmbstände wahr were / würckete es doch auch nicht zu der praetendirten Administration. Dann so die Landschafft den Vnvogtbaren Albertum Quintum zum Herrn angenommen hette / wie jhme solches per lineam & gradum gebühret / so hette sie daran erbar / recht vnd wol gehandelt / auch jhrem angebohrnen Lands Fürsten nichts gegeben / sondern hetten erst das jenige gethan / was getrewen Vnderthanen gebühren thäte. Hette die Landschafft seinem Vettern

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          <p>Item / als Anno 1440. dieser Hertzog vnd Keyser Friderich zur Römischen Crönung                      verreyset / hetten odgemeldte Bischoffe vnd Stände für sich einen Landfrieden                      auff gerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Landt dem andern zu Hülffe                      kommen / vnd sonsten die Justiz administrirt werden solte / wie solches in dem                      Vertrag zwischen Keyser Friderichen vnd der Landschafft Anno 1439. vnd darinnen                      vnter andern versehen / daß der Landsfürst nach der gesampten Landschafft Raht                      alle Sachen deß Lands bestellen solte. Darbey auch gemeldet würde / daß die                      Landstände für sich genommen hetten die Freyheiten deß Hauses vnd der Fürsten                      von Oesterreich / darzu die Theyl- vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen Jhrer                      Majest. Erben vnd Landleuten mit Regierung / Gerhabschafft / vnd in andere Weg                      gehalten werden solte. Ob welchem allem der Keyser zu seiner Widerkunfft                      würcklich gehalten. Vnd obwol hernach Jhre Majest. in der Reyß nach Rom jhre                      Landsfürstliche Hochheit anderst bedencken / vnd zwar auß den Lande&#x0303; (aber mit Raht desselben) die Verwesung anstellen wöllen / hette sich doch                      ein fürnemer Patriot / wider deß Lands Gewonheit / nicht darzu gebrauchen lassen                      wöllen / auß welchem hernacher der beschwerlichsten Händel einer / auch die                      Verbündnuß der Stände mit Vngarn vnnd Mähren / vnd theils Böhmen erfolgt. In                      welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhre Majest. ohne                      Rath vnd Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd der Landschafft                      auffgerichten Landfrieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann erfolgt / daß                      auff Absterben deß Landsfürsten die Stände die Lands Administration hergebracht                      / vnd der Landsfürst in Abwesen mit der Landschafft Raht / die Bestellung zuthun                      schuldig were.</p>
          <p>Daß nun diese Conclusion auß den praemissis nicht folge / vnd obgemeldte fünffte Position mit den Argumentis nicht einstimme / were daher abzunehmen: Dann erstlich meldet zwar die Oesterreichische Historj / daß beyde Brüder / nämlich Hertzog Otto vnd Hertzog Albrecht mit einander regieret hette / daß aber Hertzog Albrecht die Authorität dieser Mitherrschung von den Ständen empfangen / oder empfangen müssen / darvon geschehe keine Meldung: vnd da gleich die Stände sich einer solchen Disposition angemaßt hetten / so würde doch wider diese Anmassung / noch deß Alberti Kleinmütigkeit (daß er nämlich jhme von seinen Vnderthanen vnd Ständen das jenige / so jhme die Natur vnd alle Recht gegeben / seines Blödsinnigen Bruders Pflegschafft hette aufftragen lassen) dem gantzen Hauß nicht praejudiciren / oder ein löbliches Exempel einführen können / wol aber vnd recht hetten gethan dieselbe getrewe Stände / daß sie in Anmerckung der Debilität jhres ordentlichen Landsfürsten Hertzog Ottonis seinen Bruder Herzog Abrechten zur Assistentz ermahnet vnd bewegt hetten. Eins Wegs aber / als den andern / concludirte dieses Exempel vnd Argument mit nichten / daß wege&#x0303; eines mangelhafften Herrn vnd Landsfürsten die Administration den Ständen gebühre / weil jhrem eignen Anzeigen nach / die Regierung bey den Erbherrn selbsten verblieben.</p>
          <p>Eben so wenig folgten vnd bestünden die im Bericht gesetzte Positiones vnnd                      Conclusiones auß dem andern Exempel / daß nämlich Anno 1385. zwischen damaligen                      Vogt- vnd Vnvogtbaren Herrschafften vertragen worden / wann diese zu bestimpter                      Zeit jhre Antheil haben wolten / die Landherrn beyder Theil das beste darbey                      thun solten. Dann so wenig dieses den Ständen eine Administration oder einiges                      Recht einraume / so wenig were der Landschafft praejudicirlich / daß sie in                      gemeinen vnd andern Lands Sachen sich jhrer getrewen Ständen gehorsamen Raht /                      Hülffe vnd Zuthun gebrauchten vnd bedieneten.</p>
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[152/0199] daß er nach der Landleute Raht / alle Sachen deß Lands handeln / auch Gericht vnd Empter mit gesessnen Landleuten ersetzen solte / wie herkommẽ / so ohne Difficultät vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm ein Schlüssel zum Schatz-Gewölb gehabt / vnd behalten hette. Item / als Anno 1440. dieser Hertzog vnd Keyser Friderich zur Römischen Crönung verreyset / hetten odgemeldte Bischoffe vnd Stände für sich einen Landfrieden auff gerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Landt dem andern zu Hülffe kommen / vnd sonsten die Justiz administrirt werden solte / wie solches in dem Vertrag zwischen Keyser Friderichen vnd der Landschafft Anno 1439. vnd darinnen vnter andern versehen / daß der Landsfürst nach der gesampten Landschafft Raht alle Sachen deß Lands bestellen solte. Darbey auch gemeldet würde / daß die Landstände für sich genommen hetten die Freyheiten deß Hauses vnd der Fürsten von Oesterreich / darzu die Theyl- vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen Jhrer Majest. Erben vnd Landleuten mit Regierung / Gerhabschafft / vnd in andere Weg gehalten werden solte. Ob welchem allem der Keyser zu seiner Widerkunfft würcklich gehalten. Vnd obwol hernach Jhre Majest. in der Reyß nach Rom jhre Landsfürstliche Hochheit anderst bedencken / vnd zwar auß den Landẽ (aber mit Raht desselben) die Verwesung anstellen wöllen / hette sich doch ein fürnemer Patriot / wider deß Lands Gewonheit / nicht darzu gebrauchen lassen wöllen / auß welchem hernacher der beschwerlichsten Händel einer / auch die Verbündnuß der Stände mit Vngarn vnnd Mähren / vnd theils Böhmen erfolgt. In welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhre Majest. ohne Rath vnd Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd der Landschafft auffgerichten Landfrieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann erfolgt / daß auff Absterben deß Landsfürsten die Stände die Lands Administration hergebracht / vnd der Landsfürst in Abwesen mit der Landschafft Raht / die Bestellung zuthun schuldig were. Daß nun diese Conclusion auß den praemissis nicht folge / vnd obgemeldte fünffte Position mit den Argumentis nicht einstimme / were daher abzunehmen: Dann erstlich meldet zwar die Oesterreichische Historj / daß beyde Brüder / nämlich Hertzog Otto vnd Hertzog Albrecht mit einander regieret hette / daß aber Hertzog Albrecht die Authorität dieser Mitherrschung von den Ständen empfangen / oder empfangen müssen / darvon geschehe keine Meldung: vnd da gleich die Stände sich einer solchen Disposition angemaßt hetten / so würde doch wider diese Anmassung / noch deß Alberti Kleinmütigkeit (daß er nämlich jhme von seinen Vnderthanen vnd Ständen das jenige / so jhme die Natur vnd alle Recht gegeben / seines Blödsinnigen Bruders Pflegschafft hette aufftragen lassen) dem gantzen Hauß nicht praejudiciren / oder ein löbliches Exempel einführen können / wol aber vnd recht hetten gethan dieselbe getrewe Stände / daß sie in Anmerckung der Debilität jhres ordentlichen Landsfürsten Hertzog Ottonis seinen Bruder Herzog Abrechten zur Assistentz ermahnet vnd bewegt hetten. Eins Wegs aber / als den andern / concludirte dieses Exempel vnd Argument mit nichten / daß wegẽ eines mangelhafften Herrn vnd Landsfürsten die Administration den Ständen gebühre / weil jhrem eignen Anzeigen nach / die Regierung bey den Erbherrn selbsten verblieben. Eben so wenig folgten vnd bestünden die im Bericht gesetzte Positiones vnnd Conclusiones auß dem andern Exempel / daß nämlich Anno 1385. zwischen damaligen Vogt- vnd Vnvogtbaren Herrschafften vertragen worden / wann diese zu bestimpter Zeit jhre Antheil haben wolten / die Landherrn beyder Theil das beste darbey thun solten. Dann so wenig dieses den Ständen eine Administration oder einiges Recht einraume / so wenig were der Landschafft praejudicirlich / daß sie in gemeinen vnd andern Lands Sachen sich jhrer getrewen Ständen gehorsamen Raht / Hülffe vnd Zuthun gebrauchten vnd bedieneten. Es were aber von nöthen / weil der Bericht die völlige Wort dieses Vertrags nicht gesetzet / daß zu besserer Information dieselben diß Orts eingeführet würden: damit man sehe / mit was Authorität vnnd Intention die Landsfürsten jhre Landstände jhr bestes zuthun ermahnet hetten. Die Wort lauteten also: Es ist auch geredet / wann der Hochgeborne Fürst vnser lieber Vetter / Hertzog Albrecht der jünger / vnd vnsers lieben Herrn vnd Vettern Albrechten deß ältern Söhne / ob er die hinder jhme liesse / zu jhren vollen Jahren kommen / von vns / vnserm Bruder Hertzogen Leopold / oder von andern vnsern Brüdern jhren Theil haben wolten / so sollen alle Landherrn vnserer Lande beydenthalben jhren Fleiß vnd bestes thun / vnd vns alle weisen / so ferrn sie mögen / damit wir beydenthalben freundlich bey einander vngetheilet bleiben möchten. Ob nun auß diesem im Bericht allegirtẽ / aber an jetzo vollkömmlicher erzehlten Exempel nicht klärer zusehen / daß die Erben / wann sie wolten / vnverhindert der Landschafft (die allein jhren Fleiß vnd bestes / vnd so ferrn sie möchte / sich zu freundlicher Abwendung interponiren solte) das Lans vnd consequenter die Landschafft selbst theilen möchten: also daß die Landschafft ein anders disponiren / oder ein sondere Authorität jhro zueigenen köndte / das möge ein jeder leicht erachten. Das dritte Allegat in diesem fünfften Punct / da es gleich also / ohne alle weitere Vmbstände wahr were / würckete es doch auch nicht zu der praetendirten Administration. Dann so die Landschafft den Vnvogtbaren Albertum Quintum zum Herrn angenommen hette / wie jhme solches per lineam & gradum gebühret / so hette sie daran erbar / recht vnd wol gehandelt / auch jhrem angebohrnen Lands Fürsten nichts gegeben / sondern hetten erst das jenige gethan / was getrewen Vnderthanen gebühren thäte. Hette die Landschafft seinem Vettern

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/199>, abgerufen am 24.11.2024.