Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.vnd vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere & particulari gegen den Landen verhalten solte. Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vnd seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non. Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt. Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen. Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vnd Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun. Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorben / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen. Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungen Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachen deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einen Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette. Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet worden / vnd deßwegen nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischen Keys. Fridrichen vnd der Landschafft / An 1439. versehen: vnd vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere & particulari gegen den Landen verhalten solte. Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vñ seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non. Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt. Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen. Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vñ Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun. Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorbẽ / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen. Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungẽ Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachẽ deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einẽ Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette. Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet wordẽ / vnd deßwegẽ nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischẽ Keys. 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Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt.</p> <p>Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen.</p> <p>Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vñ Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun.</p> <p>Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorbẽ / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen.</p> <p>Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungẽ Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachẽ deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einẽ Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette.</p> <p>Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet wordẽ / vnd deßwegẽ nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischẽ Keys. Fridrichen vnd der Landschafft / An 1439. versehẽ: </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [146/0193]
vnd vermahnet / die junge Printzen selbsten zu vnterweissen / wie er sich in genere & particulari gegen den Landen verhalten solte.
Wie nun Anfangs die Landschafft zu Einführung Rudolphi I. vñ seines Sohns Alberti I. in die Oesterreichische Lande Vrsach vnd Gelegenheit geben / auch das jhre mit Gut vnd Blut trewlich beygesetzt / also hetten dieselbe sich auch / so wol als dero hochlöbliche Nachkommen vnd regierende Landsfürsten / nicht allein in allen hochwichtigen Sachen / der Lande Regierung vnd Wolfahrt betreffend / jhrer getrewen Landschafft Rahts vnd Gutachtens jederzeit gebraucht / vnd ohne dieselbe nichts geordnet / wie solches auß erstgedachtes Keysers Rudolphi I. auffgerichtem Landfrieden zu Wien / 3. Non. Novembris, 1276. vnd folgender regierender Herren vnd Landsfürsten eigene Brieffliche Bekandtnussen (darinn allenthalben mit außdrücklichen Worten deß Rahts vnd Bewilligung maturi & deliberati consilii Principum, Praelatorum, Comitum & Baronum, &c. meldung geschehe /) in Anno 1362. 1364. 1366. 1406. 1461. vnd folgends nach vnd nach biß auff jüngst abgeleibte Keyserliche Majestät / Krafft deren Sechszehenhundert vnd dreyzchen Jährigen Resolution erscheine / vnd sich erweise: sondern so offt sich auch begeben / daß nach tödlichem Abgang deß regierenden Landsfürsten / entweder desselben hinderlassene Kinder vnd nechste Successores noch Vnvogbar / oder da sie gleich bey jhren völligen Jahren / doch Mangels / oder Abwesenheit halber / oder da sie sonsten vntereinander strittig vnd vnverglichen gewesen / befinde sich daß die Administration vnnd Handlung deß Lands Nohtdurfft niemandt anders als die Landschafft gehabt.
Inmassen solches auß dem zusehen / daß als nach Ableiben Hertzog Friderichen deß Schönen genandt / Hertzog Otto als ältester Bruder / folgen solte / vnd aber derselbe die Landschafft etwas alber dauchte / daß sie Hertzog Albrechten den jüngsten Bruder / so ein kluger Herr war / jhm an die Seiten gestellt / ohne dessen Vorwissen vnd Rath Hertzog Otto nichts thun dörffen / so er auch ohne Widersprechen angenommen.
Also de in Anno 1385. Hertzog Leopold gestorben / were zwischen seinen verlassenen Söhnen vñ Hertzog Albrechten ein Vertrag gemacht worden / daß Hertzog Albrecht sie vnderhalten solte / biß jeder sechszehen Jahr alt / nach solcher Zeit / wann jeder sein Theil haben wolte / solten die Landherrn beyder Theils das beste darbey thun.
Ingleichem als Hertzog Albrecht der vierte gestorbẽ / vnd ein einigen Sohn Albertum den fünfften noch Vnvogbaren hinderlassen / hetten die Stände denselben zu jhrem Herrn angenommen / vnd ein Ordnung wegen seiner Vormundschafft gemacht / dieselbe seinem Vettern Leopoldo / als dem ältesten auff vier Jahr lang zugesprochen / doch daß er Leopoldus sie die Landschafft mit einem Reverß versorge / daß wann die Jahr herumb / er ohne Verzug das Land zu Oesterreich Vnder vnd Ob der Ens jhrem jungen Herrn abtretten wolte. Ob nun wol Hertzog Ernst / als deß Leopoldi dritten Bruder mit solcher Ordnung nicht zufrieden gewesen / vmb daß er neben seinem Brudern nicht zugleich zu der Vormundschafft zugelassen / auch vngeachtet seines Erbietens / daß er der Landschafft gemachten Ordnung vnd Bedingnuß nicht weniger / als sein Bruder Leopold nach geleben wolte / dannoch bey der Landschafft nichts erhalten mögen.
Letztlich were auff Bischoffen von Passaw vnd Herrn vnd Ritter Vnter vnd Ob der Ens auff 16. Personen / vnd König Sigismunden in Vngarn zu Hinlegung solches Streits compromittirt worden: welcher König Sigismund der Landschafft Außspruch vnd Ordnung zu Kräfften erbotten / auß dem außtrücklich angezogenen Fundament / weil sie die Landschafft das alte Herkommen / vnd Recht zur Gnüge erwiesen. Vnd hernach als auch dieser Albrecht (so Römischer Keyser worden) ohne Kinder Anno 1439. gestorben / hette sich Hertzog (hernach Keyser) Friderich vnd Hertzog Albrecht (als welche sonsten die nechste Successoren vnd Erben gewesen weren) sich der Landen Regiments vnd Verwaltung halben bey den Ständen angemeldet. Weil aber Keyser Albrecht nicht allein ein ordentlich Testament gemacht / sondern auch sein Gemahlin schwangers Leibs verlassen / daß Hoffnung eines jungẽ Landsfürsten von jhme vorhanden gewesen / hette die Landschafft sich zusammen gethan / vnd der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd andere Stände Vnder vnd Ob der Ens zu Wien zu Wien zusammen kommen / vnd darauff Keyser Albrechts Testament / vnd gedachter Hertzog Friderichs vnd Hertzog Albrechts Werbung angehört / darüber auß den vier Ständen etliche benennet / welche die Sachen berahtschlagen / vnd sich vergleichen solten / welcher der Landschafft Außschuß gedachtes Keyser Albrechts Testament / deß Hauses Oesterreich vnd Lands Freyheiten vnd andere Notturfft ersehen vnd erwogen / vnd darauff Hertzog Friderichen / biß die schwangere Königin gebähre zum Verwalter mit gewissen Bedingen angenommen: darunter bey dem vierten Articul sonderlich versehen / daß er Hertzog Friderich nach der Landleute Raht / so auß den 4. Ständen genommen worden / alle Sachẽ deß Lands handeln / auch Pfleg / Gericht vnnd Empter mit eingesessenen Amptleuten ersetzen solte / wie herkommen / welches er auch also / ohne Verweygerung angenommen / vnd würcklich vollnzogen / also daß auch die Landschafft neben jhm einẽ Schlüssel zum Schatz Gewölb gehabt / vnd behalten hette.
Vnd als im folgenden 1440. Jahr dieser Hertzog Friderich zum Röm. Keyser erwöhlet wordẽ / vnd deßwegẽ nach Franckfurt vnd Aach gereyset / hett der Bischoff zu Freysing / Bischoff zu Passaw / vnd alle Graffen / Herrn / Ritter vnd Edelleut vor sich ein Landfrieden auffgerichtet / wie das Land regieret / vnd ein Land dem andern zu Hülffe kommen / auch sonsten die Justis administrirt werden solte / allermassen solchs im Vertrag zwischẽ Keys. Fridrichen vnd der Landschafft / An 1439. versehẽ:
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