Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.[Abbildung]
vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt. Regiments Ordnung. Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget. Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnemmste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird. Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern. Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden. Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts. Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen. Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß. Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben; Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/ [Abbildung]
vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt. Regiments Ordnung. Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget. Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnem̃ste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird. Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern. Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden. Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts. Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen. Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß. Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben; Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/ <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0191" n="144"/> <figure/><lb/> <p>vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt.</p> <p><note place="left">Regiments Ordnung.</note> Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget.</p> <p>Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnem̃ste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird.</p> <p>Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern.</p> <p>Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden.</p> <p><note place="right">Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts.</note> Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen.</p> <p>Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit <note place="right">Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß.</note> Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben;</p> <p>Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/ </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [144/0191]
[Abbildung]
vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt.
Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget.
Regiments Ordnung. Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnem̃ste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird.
Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern.
Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden.
Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen.
Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts. Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben;
Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß. Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |