Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mehr Güter kauffen / oder aber die vbrigen in Besitzung habende / zu der Academi Nutz vnd Frommen verkauffen könten. 6. Daß auch in gleichem den Ständen sub vtraque frey stehen solte / in künfftigen Zeiten / bey gemeinen Landtägen entweder auß jhren eygenen Beutel / oder von derselben Vnderthanen ein gewisse Stewer zu Erhebung vnnd Erhaltung bemelter Academy vnd anderer Kirchen Notturfften zu verwilligen / welche Verwilligung auch zu jedem mahl in den Landtag mit eingebracht / vnd benebens das / was verwilliget werden würde / gleichfalls eben so wol / als andere Landstewer von den Defensoren eingefordert werden könte. 7. Daß die Königl. Maj. rc. oder Jhre Majest. rc. die Königin / noch auch der Theil sub vna keine Ordensleut mehr / vber diese / so anjetzo vorhanden / in das Königreich einführen solten. 8. Es solten auch die Commissarien / welche der König zum Landtag zu schicken pflegte / vnd die deß Königs Begehren den Ständen vortrügen / es seye nun der Obriste Cantzler / Praesident / vnnd die Königlichen Kammer Räth / oder jemands anders / bey Erwegung jhres Anbringens nicht verwarten / sondern von den Ständen einer Antwort gewärtig seyn. 9. So solten auch die Stände bey einem jeden Landtag / wann entweder alle Stände samptlich / oder ein jeder Standt absonderlich erwas berathschlagen theten / nach der Berathschlagung durch ein Person / auß jederm Stande / oder aber auch alle drey Stände durch ein einige Person / jhre Antwortvon sich geben könten / vnd deß Königs Räthe deß Hoff-vnd Cammer Rechtens solten sich von der Gemein nicht abtheilen / sondern bey derselben die Landtagssachen zu beraths schlagen seyn vnd bleiben. 10. Wessen sich die Stände bey dem Landtag einmal entschliessen / vnd was sie dem König auff seinen Vortrag zur Antwort geben vnnd verwilligen / darbey solte es bleiben / vnd nicht repliciret werden / wie es dann auch also in andern Ländern gehalten würde / vnnd woferrn etwas repliciret würde / dasselbe die Stände anzunemen nicht schuldig seyn sollen / sondern von einander ziehen köndten / vnd wofern nach jhrem hinweg verrreisen / von den vbrigen etwas geschlossen würde / solten die andern daran nicht gebunden seyn / vnnd solte kein Landtag länger als vierzehen Tag gehalten werden / es geschehe dann mit der Stände Bewilligung. 11. Wann der Obriste Cantzler deß Königreichs Böhmen dem König etwas vortragen würde / der Cantzler hierbey auch gegenwärtig seyn / vnd hiervon Wissenschafft haben könte. 12. Solten zur Cantzley Secretarien wolverhaltene Leut / der Euangelischen Religion sub vtraque zugethan / eingesetzet werden / wie es dann auch also in den vorigen Jahren bräuchlich gewesen. 13. Bey nechstkünfftigem Landtag zu erwegen vnd zum End zubringen / in waserley Gestalt / die Erbvereinigung mit jhren Churfürstlichen Gnaden vnd andern vmbligenden Ländern vernewert werden solten. 14. Wegen der jenigen Personen vnd trewlosen Kindern deß Vatterlands solte der in nechstverwichener zu sammenkunfft gemachte Schluß / daß nemblich ein Theil derselben nicht im Lande / vnd der ander in keinen Emptern mehr gelitten werden solten / bey seinem Valor verbleiben. 15. In den Prager Stätten solten keine Königliche Statthalter mehr gelitten werden. 16. In gleichem solten die Königliche Richter / so wol in den Prager / als auch in andern Stätten nicht mehr eingesetzet werden. 17. Vnnd demnach sich die Dirctores, wie dann auch die Obristen Stewer Einnemer / auff der Stände Befehl / auß vnvmbgänglicher Nohtturffe dieses Königreichs zu vertheidigen vnd das Kriegsvolck zu bezahlen / ein grosse Summa Gelts entlchnen / vnd sich in proprio verschreiben müssen / sollen derowegen zu Bezahlung dieser Schulden / vnd deroselben Verschreibungen außzulösen / auch zukünfftiger Abzahlung deß Kriegsvolcks / der jenigen Güter (deren etliche auß dem Land flüchtig worden / die andern aber noch drinnen verharreten / von welchen man Wissenschafft hette / vnnd die auch noch herfür gesucht werden möchten) welche zu diesem Vnheyl Vrsach geben / vnd J. Key. vnd Kön. M. darzu gebracht / daß dieses Königreichs priuilegia vnd Freyheit / nicht nur allein mit gewaltiger Bedrangnuß in der Religion / sondern auch in den Politischen Sachen gebrochen / vnd folgends darauff dieses Königreich / vnnd desselben Innwohner durch Kriegsmacht feindseeliger Weiß angegriffen / vnnd ein grosser Theil deß Lands mit Raub vnd Brand verheeret / vnd desselben Inwohner ermordet worden. 18. In gleichem solten auch die Königlichen Güter (ausser der Taffel Güter / welche jetziger Zeit nicht verkauffet werden könten) weil dieselben mit Schulden erkaufft / vnd jhrer viel auß den Ständen deßwegen / wie auch in andern Posten / von den Königen in Böheimb in gewaltige Bürgschafft eingefuhret worden weren / verkauffet werden / vnd was nach Bloßtzahlung der Directoren vnd Obristen Stewer Einnemer / wie auch nach Abzahlung deß Kriegsvoleks vbrig seyn würde / dasselbe zur Abzahlung der Königlichen Schulden vnd Loßzahlung der Bürgen / wie auch zu einer Ergetzung deren Inwohnern dieses Königreichs / welche von dem Königlichen Volck vn- Christlicher Weise mit Raub vnd Brand vmb jhre Güter gebracht / angewendet werden. 19. Solte es auch bey dem / was in dieser wonhrender Defension auß vnvmbgänglicher Notturfft von etlichen Klöstern vnd Geistlichkeiten versetzet / oder noch versetzet werden müste / verbleiben / vnnd dasselbe künfftig zu deß Landes Notthurfft / zu einem erblichen Eygenthumb verkauffet werden können. Hierbey doch dieses höchster Mögligkeit nach in acht zu nemen seyn würde / damit die Ordensleut jhren gebührlichen Vnderhalt haben könten. 20. Die Böhmische Kammer solte der Hoff- mehr Güter kauffen / oder aber die vbrigen in Besitzung habende / zu der Academi Nutz vnd Frommen verkauffen könten. 6. Daß auch in gleichem den Ständẽ sub vtraque frey stehen solte / in künfftigen Zeiten / bey gemeinen Landtägen entweder auß jhren eygenen Beutel / oder von derselben Vnderthanen ein gewisse Stewer zu Erhebung vnnd Erhaltung bemelter Academy vnd anderer Kirchen Notturfften zu verwilligen / welche Verwilligung auch zu jedem mahl in den Landtag mit eingebracht / vnd benebens das / was verwilliget werden würde / gleichfalls eben so wol / als andere Landstewer von den Defensoren eingefordert werden könte. 7. Daß die Königl. Maj. rc. oder Jhre Majest. rc. die Königin / noch auch der Theil sub vna keine Ordensleut mehr / vber diese / so anjetzo vorhanden / in das Königreich einführen solten. 8. Es solten auch die Commissarien / welche der König zum Landtag zu schicken pflegte / vnd die deß Königs Begehren den Ständen vortrügen / es seye nun der Obriste Cantzler / Praesident / vnnd die Königlichen Kammer Räth / oder jemands anders / bey Erwegung jhres Anbringens nicht verwarten / sondern von den Ständen einer Antwort gewärtig seyn. 9. So solten auch die Stände bey einem jeden Landtag / wann entweder alle Stände samptlich / oder ein jeder Standt absonderlich erwas berathschlagen theten / nach der Berathschlagung durch ein Person / auß jederm Stande / oder aber auch alle drey Stände durch ein einige Person / jhre Antwortvon sich geben könten / vnd deß Königs Räthe deß Hoff-vnd Cammer Rechtens solten sich von der Gemein nicht abtheilen / sondern bey derselben die Landtagssachen zu beraths schlagen seyn vnd bleiben. 10. Wessen sich die Stände bey dem Landtag einmal entschliessen / vnd was sie dem König auff seinen Vortrag zur Antwort geben vnnd verwilligen / darbey solte es bleiben / vnd nicht repliciret werden / wie es dann auch also in andern Ländern gehalten würde / vnnd woferrn etwas repliciret würde / dasselbe die Stände anzunemen nicht schuldig seyn sollen / sondern von einander ziehen köndten / vnd wofern nach jhrem hinweg verrreisen / von den vbrigen etwas geschlossen würde / solten die andern daran nicht gebunden seyn / vnnd solte kein Landtag länger als vierzehen Tag gehalten werden / es geschehe dann mit der Stände Bewilligung. 11. Wann der Obriste Cantzler deß Königreichs Böhmen dem König etwas vortragen würde / der Cantzler hierbey auch gegenwärtig seyn / vnd hiervon Wissenschafft haben könte. 12. Solten zur Cantzley Secretarien wolverhaltene Leut / der Euangelischen Religion sub vtraque zugethan / eingesetzet werden / wie es dann auch also in den vorigen Jahren bräuchlich gewesen. 13. Bey nechstkünfftigem Landtag zu erwegen vnd zum End zubringen / in waserley Gestalt / die Erbvereinigung mit jhren Churfürstlichen Gnaden vnd andern vmbligenden Ländern vernewert werden solten. 14. Wegen der jenigen Personen vnd trewlosen Kindern deß Vatterlands solte der in nechstverwichener zu sammenkunfft gemachte Schluß / daß nemblich ein Theil derselben nicht im Lande / vnd der ander in keinen Emptern mehr gelitten werden solten / bey seinem Valor verbleiben. 15. In den Prager Stätten solten keine Königliche Statthalter mehr gelitten werden. 16. In gleichem solten die Königliche Richter / so wol in den Prager / als auch in andern Stätten nicht mehr eingesetzet werden. 17. Vnnd demnach sich die Dirctores, wie dann auch die Obristen Stewer Einnemer / auff der Stände Befehl / auß vnvmbgänglicher Nohtturffe dieses Königreichs zu vertheidigen vnd das Kriegsvolck zu bezahlen / ein grosse Summa Gelts entlchnen / vnd sich in proprio verschreiben müssen / sollen derowegen zu Bezahlung dieser Schulden / vnd deroselben Verschreibungen außzulösen / auch zukünfftiger Abzahlung deß Kriegsvolcks / der jenigen Güter (deren etliche auß dem Land flüchtig worden / die andern aber noch drinnen verharreten / von welchen man Wissenschafft hette / vnnd die auch noch herfür gesucht werden möchten) welche zu diesem Vnheyl Vrsach geben / vnd J. Key. vñ Kön. M. darzu gebracht / daß dieses Königreichs priuilegia vnd Freyheit / nicht nur allein mit gewaltiger Bedrangnuß in der Religion / sondern auch in den Politischen Sachen gebrochen / vnd folgends darauff dieses Königreich / vnnd desselben Innwohner durch Kriegsmacht feindseeliger Weiß angegriffen / vnnd ein grosser Theil deß Lands mit Raub vnd Brand verheeret / vnd desselben Inwohner ermordet worden. 18. In gleichem solten auch die Königlichen Güter (ausser der Taffel Güter / welche jetziger Zeit nicht verkauffet werden könten) weil dieselben mit Schulden erkaufft / vnd jhrer viel auß den Ständen deßwegen / wie auch in andern Posten / von den Königen in Böheimb in gewaltige Bürgschafft eingefuhret worden weren / verkauffet werden / vnd was nach Bloßtzahlung der Directoren vnd Obristen Stewer Einnemer / wie auch nach Abzahlung deß Kriegsvoleks vbrig seyn würde / dasselbe zur Abzahlung der Königlichen Schulden vnd Loßzahlung der Bürgen / wie auch zu einer Ergetzung deren Inwohnern dieses Königreichs / welche von dem Königlichen Volck vn- Christlicher Weise mit Raub vnd Brand vmb jhre Güter gebracht / angewendet werden. 19. Solte es auch bey dem / was in dieser wõhrender Defension auß vnvmbgänglicher Notturfft von etlichẽ Klöstern vnd Geistlichkeiten versetzet / oder noch versetzet werden müste / verbleiben / vnnd dasselbe künfftig zu deß Landes Notthurfft / zu einem erblichen Eygenthumb verkauffet werden können. Hierbey doch dieses höchster Mögligkeit nach in acht zu nemen seyn würde / damit die Ordensleut jhren gebührlichen Vnderhalt haben könten. 20. Die Böhmische Kammer solte der Hoff- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0176" n="129"/> mehr Güter kauffen / oder aber die vbrigen in Besitzung habende / zu der Academi Nutz vnd Frommen verkauffen könten.</p> <p>6. Daß auch in gleichem den Ständẽ sub vtraque frey stehen solte / in künfftigen Zeiten / bey gemeinen Landtägen entweder auß jhren eygenen Beutel / oder von derselben Vnderthanen ein gewisse Stewer zu Erhebung vnnd Erhaltung bemelter Academy vnd anderer Kirchen Notturfften zu verwilligen / welche Verwilligung auch zu jedem mahl in den Landtag mit eingebracht / vnd benebens das / was verwilliget werden würde / gleichfalls eben so wol / als andere Landstewer von den Defensoren eingefordert werden könte.</p> <p>7. Daß die Königl. Maj. rc. oder Jhre Majest. rc. die Königin / noch auch der Theil sub vna keine Ordensleut mehr / vber diese / so anjetzo vorhanden / in das Königreich einführen solten.</p> <p>8. Es solten auch die Commissarien / welche der König zum Landtag zu schicken pflegte / vnd die deß Königs Begehren den Ständen vortrügen / es seye nun der Obriste Cantzler / Praesident / vnnd die Königlichen Kammer Räth / oder jemands anders / bey Erwegung jhres Anbringens nicht verwarten / sondern von den Ständen einer Antwort gewärtig seyn.</p> <p>9. So solten auch die Stände bey einem jeden Landtag / wann entweder alle Stände samptlich / oder ein jeder Standt absonderlich erwas berathschlagen theten / nach der Berathschlagung durch ein Person / auß jederm Stande / oder aber auch alle drey Stände durch ein einige Person / jhre Antwortvon sich geben könten / vnd deß Königs Räthe deß Hoff-vnd Cammer Rechtens solten sich von der Gemein nicht abtheilen / sondern bey derselben die Landtagssachen zu beraths schlagen seyn vnd bleiben.</p> <p>10. Wessen sich die Stände bey dem Landtag einmal entschliessen / vnd was sie dem König auff seinen Vortrag zur Antwort geben vnnd verwilligen / darbey solte es bleiben / vnd nicht repliciret werden / wie es dann auch also in andern Ländern gehalten würde / vnnd woferrn etwas repliciret würde / dasselbe die Stände anzunemen nicht schuldig seyn sollen / sondern von einander ziehen köndten / vnd wofern nach jhrem hinweg verrreisen / von den vbrigen etwas geschlossen würde / solten die andern daran nicht gebunden seyn / vnnd solte kein Landtag länger als vierzehen Tag gehalten werden / es geschehe dann mit der Stände Bewilligung.</p> <p>11. Wann der Obriste Cantzler deß Königreichs Böhmen dem König etwas vortragen würde / der Cantzler hierbey auch gegenwärtig seyn / vnd hiervon Wissenschafft haben könte.</p> <p>12. Solten zur Cantzley Secretarien wolverhaltene Leut / der Euangelischen Religion sub vtraque zugethan / eingesetzet werden / wie es dann auch also in den vorigen Jahren bräuchlich gewesen.</p> <p>13. Bey nechstkünfftigem Landtag zu erwegen vnd zum End zubringen / in waserley Gestalt / die Erbvereinigung mit jhren Churfürstlichen Gnaden vnd andern vmbligenden Ländern vernewert werden solten.</p> <p>14. Wegen der jenigen Personen vnd trewlosen Kindern deß Vatterlands solte der in nechstverwichener zu sammenkunfft gemachte Schluß / daß nemblich ein Theil derselben nicht im Lande / vnd der ander in keinen Emptern mehr gelitten werden solten / bey seinem Valor verbleiben.</p> <p>15. In den Prager Stätten solten keine Königliche Statthalter mehr gelitten werden.</p> <p>16. In gleichem solten die Königliche Richter / so wol in den Prager / als auch in andern Stätten nicht mehr eingesetzet werden.</p> <p>17. Vnnd demnach sich die Dirctores, wie dann auch die Obristen Stewer Einnemer / auff der Stände Befehl / auß vnvmbgänglicher Nohtturffe dieses Königreichs zu vertheidigen vnd das Kriegsvolck zu bezahlen / ein grosse Summa Gelts entlchnen / vnd sich in proprio verschreiben müssen / sollen derowegen zu Bezahlung dieser Schulden / vnd deroselben Verschreibungen außzulösen / auch zukünfftiger Abzahlung deß Kriegsvolcks / der jenigen Güter (deren etliche auß dem Land flüchtig worden / die andern aber noch drinnen verharreten / von welchen man Wissenschafft hette / vnnd die auch noch herfür gesucht werden möchten) welche zu diesem Vnheyl Vrsach geben / vnd J. Key. vñ Kön. M. darzu gebracht / daß dieses Königreichs priuilegia vnd Freyheit / nicht nur allein mit gewaltiger Bedrangnuß in der Religion / sondern auch in den Politischen Sachen gebrochen / vnd folgends darauff dieses Königreich / vnnd desselben Innwohner durch Kriegsmacht feindseeliger Weiß angegriffen / vnnd ein grosser Theil deß Lands mit Raub vnd Brand verheeret / vnd desselben Inwohner ermordet worden.</p> <p>18. In gleichem solten auch die Königlichen Güter (ausser der Taffel Güter / welche jetziger Zeit nicht verkauffet werden könten) weil dieselben mit Schulden erkaufft / vnd jhrer viel auß den Ständen deßwegen / wie auch in andern Posten / von den Königen in Böheimb in gewaltige Bürgschafft eingefuhret worden weren / verkauffet werden / vnd was nach Bloßtzahlung der Directoren vnd Obristen Stewer Einnemer / wie auch nach Abzahlung deß Kriegsvoleks vbrig seyn würde / dasselbe zur Abzahlung der Königlichen Schulden vnd Loßzahlung der Bürgen / wie auch zu einer Ergetzung deren Inwohnern dieses Königreichs / welche von dem Königlichen Volck vn- Christlicher Weise mit Raub vnd Brand vmb jhre Güter gebracht / angewendet werden.</p> <p>19. Solte es auch bey dem / was in dieser wõhrender Defension auß vnvmbgänglicher Notturfft von etlichẽ Klöstern vnd Geistlichkeiten versetzet / oder noch versetzet werden müste / verbleiben / vnnd dasselbe künfftig zu deß Landes Notthurfft / zu einem erblichen Eygenthumb verkauffet werden können. Hierbey doch dieses höchster Mögligkeit nach in acht zu nemen seyn würde / damit die Ordensleut jhren gebührlichen Vnderhalt haben könten.</p> <p>20. Die Böhmische Kammer solte der Hoff- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [129/0176]
mehr Güter kauffen / oder aber die vbrigen in Besitzung habende / zu der Academi Nutz vnd Frommen verkauffen könten.
6. Daß auch in gleichem den Ständẽ sub vtraque frey stehen solte / in künfftigen Zeiten / bey gemeinen Landtägen entweder auß jhren eygenen Beutel / oder von derselben Vnderthanen ein gewisse Stewer zu Erhebung vnnd Erhaltung bemelter Academy vnd anderer Kirchen Notturfften zu verwilligen / welche Verwilligung auch zu jedem mahl in den Landtag mit eingebracht / vnd benebens das / was verwilliget werden würde / gleichfalls eben so wol / als andere Landstewer von den Defensoren eingefordert werden könte.
7. Daß die Königl. Maj. rc. oder Jhre Majest. rc. die Königin / noch auch der Theil sub vna keine Ordensleut mehr / vber diese / so anjetzo vorhanden / in das Königreich einführen solten.
8. Es solten auch die Commissarien / welche der König zum Landtag zu schicken pflegte / vnd die deß Königs Begehren den Ständen vortrügen / es seye nun der Obriste Cantzler / Praesident / vnnd die Königlichen Kammer Räth / oder jemands anders / bey Erwegung jhres Anbringens nicht verwarten / sondern von den Ständen einer Antwort gewärtig seyn.
9. So solten auch die Stände bey einem jeden Landtag / wann entweder alle Stände samptlich / oder ein jeder Standt absonderlich erwas berathschlagen theten / nach der Berathschlagung durch ein Person / auß jederm Stande / oder aber auch alle drey Stände durch ein einige Person / jhre Antwortvon sich geben könten / vnd deß Königs Räthe deß Hoff-vnd Cammer Rechtens solten sich von der Gemein nicht abtheilen / sondern bey derselben die Landtagssachen zu beraths schlagen seyn vnd bleiben.
10. Wessen sich die Stände bey dem Landtag einmal entschliessen / vnd was sie dem König auff seinen Vortrag zur Antwort geben vnnd verwilligen / darbey solte es bleiben / vnd nicht repliciret werden / wie es dann auch also in andern Ländern gehalten würde / vnnd woferrn etwas repliciret würde / dasselbe die Stände anzunemen nicht schuldig seyn sollen / sondern von einander ziehen köndten / vnd wofern nach jhrem hinweg verrreisen / von den vbrigen etwas geschlossen würde / solten die andern daran nicht gebunden seyn / vnnd solte kein Landtag länger als vierzehen Tag gehalten werden / es geschehe dann mit der Stände Bewilligung.
11. Wann der Obriste Cantzler deß Königreichs Böhmen dem König etwas vortragen würde / der Cantzler hierbey auch gegenwärtig seyn / vnd hiervon Wissenschafft haben könte.
12. Solten zur Cantzley Secretarien wolverhaltene Leut / der Euangelischen Religion sub vtraque zugethan / eingesetzet werden / wie es dann auch also in den vorigen Jahren bräuchlich gewesen.
13. Bey nechstkünfftigem Landtag zu erwegen vnd zum End zubringen / in waserley Gestalt / die Erbvereinigung mit jhren Churfürstlichen Gnaden vnd andern vmbligenden Ländern vernewert werden solten.
14. Wegen der jenigen Personen vnd trewlosen Kindern deß Vatterlands solte der in nechstverwichener zu sammenkunfft gemachte Schluß / daß nemblich ein Theil derselben nicht im Lande / vnd der ander in keinen Emptern mehr gelitten werden solten / bey seinem Valor verbleiben.
15. In den Prager Stätten solten keine Königliche Statthalter mehr gelitten werden.
16. In gleichem solten die Königliche Richter / so wol in den Prager / als auch in andern Stätten nicht mehr eingesetzet werden.
17. Vnnd demnach sich die Dirctores, wie dann auch die Obristen Stewer Einnemer / auff der Stände Befehl / auß vnvmbgänglicher Nohtturffe dieses Königreichs zu vertheidigen vnd das Kriegsvolck zu bezahlen / ein grosse Summa Gelts entlchnen / vnd sich in proprio verschreiben müssen / sollen derowegen zu Bezahlung dieser Schulden / vnd deroselben Verschreibungen außzulösen / auch zukünfftiger Abzahlung deß Kriegsvolcks / der jenigen Güter (deren etliche auß dem Land flüchtig worden / die andern aber noch drinnen verharreten / von welchen man Wissenschafft hette / vnnd die auch noch herfür gesucht werden möchten) welche zu diesem Vnheyl Vrsach geben / vnd J. Key. vñ Kön. M. darzu gebracht / daß dieses Königreichs priuilegia vnd Freyheit / nicht nur allein mit gewaltiger Bedrangnuß in der Religion / sondern auch in den Politischen Sachen gebrochen / vnd folgends darauff dieses Königreich / vnnd desselben Innwohner durch Kriegsmacht feindseeliger Weiß angegriffen / vnnd ein grosser Theil deß Lands mit Raub vnd Brand verheeret / vnd desselben Inwohner ermordet worden.
18. In gleichem solten auch die Königlichen Güter (ausser der Taffel Güter / welche jetziger Zeit nicht verkauffet werden könten) weil dieselben mit Schulden erkaufft / vnd jhrer viel auß den Ständen deßwegen / wie auch in andern Posten / von den Königen in Böheimb in gewaltige Bürgschafft eingefuhret worden weren / verkauffet werden / vnd was nach Bloßtzahlung der Directoren vnd Obristen Stewer Einnemer / wie auch nach Abzahlung deß Kriegsvoleks vbrig seyn würde / dasselbe zur Abzahlung der Königlichen Schulden vnd Loßzahlung der Bürgen / wie auch zu einer Ergetzung deren Inwohnern dieses Königreichs / welche von dem Königlichen Volck vn- Christlicher Weise mit Raub vnd Brand vmb jhre Güter gebracht / angewendet werden.
19. Solte es auch bey dem / was in dieser wõhrender Defension auß vnvmbgänglicher Notturfft von etlichẽ Klöstern vnd Geistlichkeiten versetzet / oder noch versetzet werden müste / verbleiben / vnnd dasselbe künfftig zu deß Landes Notthurfft / zu einem erblichen Eygenthumb verkauffet werden können. Hierbey doch dieses höchster Mögligkeit nach in acht zu nemen seyn würde / damit die Ordensleut jhren gebührlichen Vnderhalt haben könten.
20. Die Böhmische Kammer solte der Hoff-
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